{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_254-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"VIII ZR 254/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Januar 2008 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; AnfG § 3 Abs. 1; ZVG § 57a Eine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsver- steigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des Mietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr we- gen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei Fortsetzung des Mietverhältnisses eine Verwertung des Grundstücks zu zumut- baren wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist und die Bank dadurch er- hebliche Nachteile erleiden würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 254/06 \n\nURTEIL \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2008 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3; AnfG § 3 Abs. 1; ZVG § 57a \n\nEine Bank, die eine zu Wohnzwecken vermietete Immobilie in der Zwangsver-\n\nsteigerung erworben hat, hat ein berechtigtes Interesse an der Kündigung des \n\nMietverhältnisses, wenn der Mieter seine Rechtsposition durch ein von ihr we-\n\ngen Gläubigerbenachteiligung anfechtbares Rechtsgeschäft erlangt hat, bei \n\nFortsetzung des Mietverhältnisses eine Verwertung des Grundstücks zu zumut-\n\nbaren wirtschaftlichen Bedingungen nicht möglich ist und die Bank dadurch er-\n\nhebliche Nachteile erleiden würde. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 254/06 - LG Bonn \n\nAG Siegburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 16. Januar 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bonn vom 10. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nSiegburg vom 16. Dezember 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Räumung und Herausgabe eines \n\nvon ihnen bewohnten Hausgrundstücks in Anspruch, welches sie im Rahmen \n\neines gegen den Beklagten zu 2 betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens \n\nerworben hat. Die Beklagten berufen sich demgegenüber auf ein Recht zum \n\nBesitz aus einem Mietvertrag des Beklagten zu 2 mit der Beklagten zu 1. \n\n2 \n\nDie Klägerin war Darlehensgeberin der E. GmbH, deren Gesellschaf-\n\nter und Geschäftsführer der Beklagte zu 2 war. Der Beklagte zu 2 verbürgte \n\nsich für die Darlehensforderungen und ließ zur Sicherung der Darlehen eine \n\nSicherungsgrundschuld an seinem Hausgrundstück, an dem schon eine vor-\n\nrangige Grundschuld für eine andere Bank bestellt war, zugunsten der Klägerin \n\neintragen. Im Jahre 1999 geriet der Beklagte zu 2 ebenso wie die E. GmbH \n\nin finanzielle Schwierigkeiten. \n\n3 \n\nAm 11. September 2000 wurde über das Vermögen der E. GmbH \n\ndas Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin leitete am 22. Februar 2001 die \n\nZwangsvollstreckung in das Hausgrundstück ein, das am 1. März 2001 be-\n\nschlagnahmt wurde. Mit notariellem Vertrag vom 24. September 2001 bestellte \n\nder Beklagte zu 2 ein Wohnrecht sowie eine Grundschuld über 200.000 € zu-\n\ngunsten der Beklagten zu 1, die im Oktober 2001 im Grundbuch eingetragen \n\nwurden. Die Beklagten heirateten am 10. Oktober 2001. Am 16. Juli 2002 wur-\n\nde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zu 2 eröffnet. \n\n4 \n\nVor dem ersten Versteigerungstermin vom 16. Januar 2004 legten die \n\nBeklagten dem Vollstreckungsgericht einen auf den 15. Februar 2000 datierten \n\nMietvertrag des Beklagten zu 2 mit der Beklagten zu 1 vor. Dieser enthält die \n\nfolgende Vereinbarung: \n\n\"Frau R. P. hat Hr. R. S. ein Darlehen gewährt, in \nHöhe von 400.000,- DM. Dafür hat sie als dingliche Absicherung \nein grundbuchrechtlich eingetragenes Wohnrecht bekommen. Die \nmonatliche Miete mit allen Nebenkosten verrechnet sie mit dem \nDarlehen und wohnt somit 10 Jahre mietfrei.\" \n\n5 \n\nNachdem auch im zweiten Versteigerungstermin keine Gebote abgege-\n\nben wurden, ersteigerte die Klägerin das Grundstück durch Zuschlag vom 19. \n\nNovember 2004. Mit der Beklagten zu 1 am 30. November 2004 zugegange-\n\nnem Schreiben kündigte die Klägerin das Mietverhältnis unter Berufung auf \n\n§ 57a ZVG und § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB zum 28. Februar 2005. \n\n6 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage auf Räumung und Herausgabe stattgege-\n\nben. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nKlage abgewiesen. Mit der vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klä-\n\ngerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Klägerin hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer auf § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB gestützten Kündigung des Miet-\n\nvertrages vom 15. Februar 2000 liege kein berechtigtes Interesse an der Ver-\n\näußerung des Hausgrundstücks seitens der Klägerin zugrunde, weil die beab-\n\nsichtigte Verwertung nach den Gesamtumständen nicht angemessen sei. Der \n\nMietvertrag unterfalle nicht der Anfechtung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG. \n\nEs seien keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass der Mietver-\n\ntrag zum Zweck der Gläubigerbenachteiligung geschlossen worden sei. Die \n\nKlägerin habe die Kenntnis der Beklagten zu 1 von einer etwaigen Benachteili-\n\ngungsabsicht des Beklagten zu 2 zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses we-\n\nder bewiesen, noch ausreichende Indizien vorgetragen, die einen Schluss dar-\n\nauf mit hinreichender Sicherheit rechtfertigen könnten. Die Klägerin habe nicht \n\ndargelegt, aus welchen Gründen die Beklagte zu 1 positive Kenntnis darüber \n\ngehabt haben solle, dass das Hausgrundstück für die Schulden der E. \n\nGmbH gehaftet habe, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagte \n\nzu 2 gewesen sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Beurteilung des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand. \n\n1. Die Klägerin kann nach § 546 Abs. 1, § 985 BGB die Räumung und \n\nHerausgabe der Wohnung von der Beklagten zu 1 verlangen, weil das Mietver-\n\nhältnis aufgrund der am 30. November 2004 zugegangenen Kündigung beendet \n\nist. \n\n12 \n\nDer Klägerin steht das Sonderkündigungsrecht nach § 57a ZVG, § 573d \n\nAbs. 2 BGB zu. Sie hat das Grundstück in der Zwangsversteigerung erworben \n\nund konnte demgemäß das Mietverhältnis an der Wohnung unter Einhaltung \n\nder gesetzlichen Frist kündigen. Allerdings kann das Kündigungsrecht gemäß \n\n§ 573d Abs. 1 BGB nur unter Beachtung der Kündigungsschutzvorschrift des \n\n§ 573 BGB ausgeübt werden. Das Berufungsgericht hat jedoch zu Unrecht an-\n\ngenommen, die Kündigung der Klägerin zur Verwertung des Hausgrundstücks \n\nnach § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB sei unberechtigt. \n\n13 \n\na) Der von der Klägerin beabsichtigte Verkauf des von den Beklagten \n\nbewohnten Hausgrundstücks stellt eine angemessene wirtschaftliche Verwer-\n\ntung gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB dar. \n\n14 \n\naa) Nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung \n\nsoll eine Kündigung durch eine Bank zwar unangemessen sein, wenn die Bank \n\ndas Haus oder die Wohnung des zahlungsunfähigen Darlehensschuldners er-\n\nsteigert und sodann das Mietverhältnis kündigt, um die Immobilie möglichst ge-\n\nwinnbringend verkaufen zu können. Notleidende Kredite gehörten, so wird gel-\n\ntend gemacht, zu den typischen Risiken des Darlehensgebers, die nicht über \n\ndie Kündigungsbefugnis auf den Mieter abgewälzt werden könnten (vgl. LG \n\nWiesbaden, WuM 1993, 54; LG Dortmund, WuM 1992, 23; LG Düsseldorf, \n\nWuM 1987, 321; Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Aufl., § 573 BGB \n\nRdnr. 159; Soergel/Heintzmann, BGB, 13. Aufl., § 573 Rdnr. 48 Fn. 269; siehe \n\ndagegen aber OLG Hamm, NJW-RR 1994, 1496; Stöber, Zwangsversteige-\n\nrungsgesetz, 18. Aufl., § 57a Rdnr. 6; Witthinrich, Rpfleger 1987, 98 f.). Dies \n\nkann aber jedenfalls dann nicht gelten, wenn der Mietvertrag wegen Gläubiger-\n\nbenachteiligung zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs des Grundpfandgläubi-\n\ngers von diesem nach § 3 Abs. 1 AnfG angefochten werden konnte. Es fehlt \n\ndann an einem Schutzbedürfnis des Mieters, weil er seine Rechtsposition nicht \n\nin einer Weise erlangt hat, die ein Bestandsinteresse an dem Mietverhältnis \n\nbegründen kann. Das steht auch im Einklang mit dem Schutzzweck der Kündi-\n\ngungsvorschriften, die den vertragstreuen Mieter vor dem Verlust seiner Woh-\n\nnung schützen sollen (Begr. in BT-Drs. 7/2011, S. 7 zu § 564b BGB aF), nicht \n\naber denjenigen, der schon in anfechtbarer Weise einen Mietvertrag erhalten \n\nhat. \n\n15 \n\nbb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass es an den \n\nVoraussetzungen für die Anfechtung des Mietvertrages gemäß § 3 Abs. 1 AnfG \n\nzum Zeitpunkt des Erwerbs der Immobilie durch die Klägerin gefehlt habe. Nach \n\ndieser Vorschrift ist eine Rechtshandlung anfechtbar, die der Schuldner mit dem \n\nVorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der ande-\n\nre Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Dies hat das \n\nBerufungsgericht rechtsfehlerhaft verneint. \n\n16 \n\n(1) Der zwischen den Beklagten geschlossene Mietvertrag benachteiligt \n\ndie Gläubiger des Beklagten zu 2 objektiv. Eine Gläubigerbenachteiligung ist \n\nbereits dann anzunehmen, wenn die Zugriffsmöglichkeit auf das Vermögen des \n\nSchuldners für den Gläubiger erschwert oder verzögert wird (Huber, Anfech-\n\ntungsgesetz, 10. Aufl., § 1 Rdnr. 33). Die Beklagte zu 1 erhielt mit dem Mietver-\n\ntrag die Möglichkeit zum mietfreien Wohnen über einen Zeitraum von zehn Jah-\n\nren. Dies ging zu Lasten der Klägerin als Grundpfandgläubigerin, da mit Rück-\n\nsicht auf das langfristige Mietverhältnis keine Gebote abgegeben wurden, so \n\ndass eine Verwertung nicht möglich war und die Klägerin keinen Erlös im Rah-\n\nmen der Zwangsversteigerung erzielen konnte. \n\n17 \n\n(2) Nach den erstinstanzlichen Feststellungen, auf die das Berufungsge-\n\nricht Bezug nimmt, handelte der Beklagte zu 2 auch vorsätzlich. Liegt eine in-\n\nkongruente Deckung vor, dann ist darin regelmäßig ein starkes Indiz für den \n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners zu sehen (BGHZ 123, 320, \n\n326; BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - IX ZR 412/98, WM 2000, 156, unter \n\nII 2; BGH, Urteil vom 20. Juni 2002 - IX ZR 177/99, WM 2002, 1690, unter III 3; \n\nBGH, Urteil vom 22. April 2004 - IX ZR 370/00, WM 2004, 1250, unter II 3 b aa). \n\nMit der Einräumung eines zehnjährigen Nutzungsrechts hat der Beklagte zu 2 \n\nder Beklagten zu 1 eine inkongruente Deckung verschafft. Denn die Beklagte \n\nzu 1 hatte keinen Anspruch darauf, dass ihre (behaupteten) Darlehensforde-\n\nrungen mit der monatlichen Miete einschließlich Nebenkosten für einen Miet-\n\nzeitraum von zehn Jahren verrechnet werden. Dem Beklagten zu 2 war be-\n\nkannt, dass er mit dem Abschluss des Mietvertrages der Beklagten zu 1 eine \n\ninkongruente Deckung gewährte und dass aufgrund seiner finanziellen Situation \n\ndie anderen Gläubiger benachteiligt wurden. Umstände, welche das Beweisan-\n\nzeichen für den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 2 entkräf-\n\nten könnten, sind nicht ersichtlich. \n\n18 \n\n(3) Die Beklagte zu 1 hatte zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages \n\nKenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Beklagten zu 2. Die \n\nKenntnis vom Benachteiligungsvorsatz des Schuldners wird nach § 3 Abs. 1 \n\nSatz 2 AnfG vermutet, wenn der Anfechtungsgegner Kenntnis von der drohen-\n\nden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und der objektiven Gläubigerbenach-\n\nteiligung der Handlung hat. Das war nach den eigenen Angaben der Beklagten \n\nzu 1 der Fall. \n\n19 \n\nNach den Angaben, die die Beklagte zu 1 im amtsgerichtlichen Verhand-\n\nlungstermin vom 21. November 2005 gemacht hat, war ihr vor Abschluss des \n\nMietvertrages bekannt, dass die E. GmbH „gewissermaßen den Bach hinun-\n\nter ging“ und dass es dem Beklagten zu 2 danach (finanziell) sehr schlecht ging \n\nund er noch nicht einmal den Unterhalt seiner Kinder aufbringen konnte. Dass \n\ndie Zahlungsunfähigkeit des Beklagten zu 2 damals zumindest drohte, war der \n\nBeklagten zu 1 somit bekannt. \n\n20 \n\nZu Recht hat das Amtsgericht der Schilderung der Beklagten zu 1 ferner \n\nentnommen, dass der Beklagten zu 1 die objektive Benachteiligung anderer \n\nGläubiger durch den Abschluss des Mietvertrages vom 15. Februar 2000 be-\n\nkannt war. Denn es ging der Beklagten zu 1 mit dem Abschluss des Mietvertra-\n\nges gerade darum, sich angesichts der finanziellen Notlage des Beklagten zu 2 \n\nwegen der erheblichen Geldbeträge abzusichern, die sie dem Beklagten zu 2 \n\nals Darlehen zur Verfügung gestellt hatte und deren Rückzahlung ihr gefährdet \n\nerschien. Dass durch den Abschluss des Mietvertrages unter Verrechnung mit \n\nder Darlehensschuld des Beklagten zu 2 dessen andere Gläubiger benachteiligt \n\nwürden, kann der Beklagten zu 1, wie das Amtsgericht richtig gesehen hat, \n\nnicht verborgen geblieben sein. \n\n21 \n\nRechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, für die Fest-\n\nstellung der Kenntnis der Beklagten zu 1 von dem Benachteiligungsvorsatz des \n\nBeklagten zu 2 müsse die Klägerin darlegen, aus welchen Gründen die Beklag-\n\nte zu 1 positive Kenntnis davon gehabt haben solle, dass das Hausgrundstück \n\nfür die Schulden der E. GmbH haftete. Da im vorliegenden Fall die Vermu-\n\ntung des § 3 Abs. 1 Satz 2 AnfG greift, oblag es der Klägerin schon nicht, den \n\nNachweis zu erbringen, dass die Beklagte zu 1 von dem Vorsatz des Beklagten \n\nzu 2 wusste. Aber auch für die Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligung war \n\nes nicht erforderlich, dass der Beklagten zu 1 bekannt war, für welche konkre-\n\nten Verbindlichkeiten das Hausgrundstück haftete. Insoweit sind keine höheren \n\nAnforderungen zu stellen, als es für die Feststellung der Kenntnis von dem \n\nGläubigerbenachteiligungsvorsatz nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AnfG der Fall ist. Die-\n\nse ist bereits dann anzunehmen, wenn der Anfechtungsgegner im Allgemeinen \n\nvon dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gewusst hat; von den konkreten \n\nZuständen muss er hingegen keine Kenntnis haben (BGH, Urteil vom 19. De-\n\nzember 2002 - IX ZR 377/99, ZIP 2003, 488, unter II 3 b; Kreft in: Heidelberger \n\nKommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 133 Rdnr. 21; Paulus in: Küb-\n\nler/Prütting, InsO, Stand 2007, § 133 Rdnr. 12; Hess/Weis/Wienberg, InsO, \n\n2. Aufl., § 133 Rdnr. 33; MünchKommInsO/Kirchhof, § 133 Rdnr. 19). \n\n22 \n\nb) Die Klägerin wird durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer \n\nangemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert. Ein \n\nVerwertungshindernis ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Verwertung des \n\nMietobjekts wegen des bestehenden Mietverhältnisses wirtschaftlich nicht oder \n\nnur zu unzumutbaren Bedingungen möglich wäre (BVerfGE 79, 283, 290 f.; \n\nBVerfG, WuM 1992, 46, 47; Schmidt-Futterer/Blank, aaO, Rdnr. 163; Grapentin \n\nin: Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., IV Rdnr. \n\n82). Es liegt auf der Hand, dass eine Verwertung zu zumutbaren Bedingungen \n\nhier nicht möglich ist. Zu Recht hat das Amtsgericht ausgeführt, dass Einfamili-\n\nenhäuser im vermieteten Zustand nur schwer verkäuflich sind, weil diese Objek-\n\nte gewöhnlich zur eigenen Nutzung nachgefragt werden. Mit einem den Erwer-\n\nber nach § 566 Abs. 1 BGB bindenden Mietvertrag, der zudem langfristig keine \n\nMietzahlungen vorsieht, ist allenfalls ein geringer Veräußerungserlös zu erzie-\n\nlen. Dies gilt umso mehr, als bereits in zwei Zwangsversteigerungsterminen \n\nlediglich von der Klägerin ein Gebot abgegeben wurde. \n\n23 \n\nc) Die Fortsetzung des Mietverhältnisses würde auch dazu führen, dass \n\ndie Klägerin erhebliche Nachteile erleidet. An der Erheblichkeit des Nachteils \n\nkann es zwar fehlen, wenn der Vermieter die Wohnung im vermieteten Zustand \n\nerworben hat, da dem Grundstück dann von Anfang an der durch die Vermie-\n\ntung begründete Minderwert anhaftet (MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl., \n\n§ 573 Rdnr. 90; Staudinger/Rolfs, BGB (2006), § 573 Rdnr. 152; jeweils \n\nm.w.N.). Dieser Umstand muss jedoch dann außer Betracht bleiben, wenn - wie \n\nhier - ein rechtlich geschütztes Bestandsinteresse des Mieters an dem Mietver-\n\nhältnis nicht gegeben ist, weil der abgeschlossene Mietvertrag für den Erwerber \n\nanfechtbar war. \n\n24 \n\nd) Das Kündigungsschreiben der Klägerin genügt auch den Anforderun-\n\ngen des § 573 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, \n\ndem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition \n\nzu verschaffen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Er-\n\nforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen (vgl. BT-Drs. 6/1549, \n\nS. 6 f. zu § 564a Abs. 1 Satz 1 BGB aF). Diesem Zweck wird im Allgemeinen \n\nGenüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so be-\n\nzeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden \n\nkann (Senatsurteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 271/06, NJW 2007, 2845, unter \n\nII 4). Diesen Anforderungen wird das Kündigungsschreiben der Klägerin vom \n\n29. November 2004, in dem die Gründe für die Kündigung im Einzelnen ausge-\n\nführt werden, gerecht. \n\n2. Die Klägerin kann nach § 985 BGB die Räumung und Herausgabe der \n\nRäumlichkeiten auch von dem Beklagten zu 2 verlangen. \n\na) Die gegen den Beklagten zu 2 erhobene Klage ist zulässig. \n\n25 \n\n26 \n\n27 \n\nEs besteht ein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin aufgrund eines al-\n\nlein gegen die Beklagte zu 1 gerichteten Räumungstitels nicht die zwangsweise \n\nRäumung des Hausgrundstücks gegen den Beklagten zu 2 betreiben könnte. \n\nDer Beklagte zu 2 hat als Ehemann der Beklagten zu 1 durch Aufnahme in die \n\nWohnung Mitbesitz daran erlangt (BGHZ 159, 383, 384 f.). Gegen ihn kann da-\n\nher eine Zwangsvollstreckung nur aus einem Titel betrieben werden, in dem er \n\nals Vollstreckungsschuldner aufgeführt wird (BGHZ, aaO). \n\n28 \n\nb) Die Klage ist auch begründet. Der Beklagte zu 2 leitete sein Besitz-\n\nrecht aus dem zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehenden \n\nMietvertrag ab. Die Grundlage dieses Rechts ist durch die wirksame Kündigung \n\ndes Mietvertrages entfallen. \n\nIII. \n\n29 \n\nNach den vorstehenden Ausführungen kann das Berufungsurteil keinen \n\nBestand haben; es ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in \n\nder Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Feststellungen \n\nnicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das erstin-\n\nstanzliche Urteil ist zurückzuweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Siegburg, Entscheidung vom 16.12.2005 - 115 C 112/05 - \n\nLG Bonn, Entscheidung vom 10.08.2006 - 6 S 32/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_254-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/viii-zr-254-06","cited_norms":[{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":5},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57a","ref_norm":"57a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573d","ref_norm":"573d","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_254-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_254-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/viii-zr-254-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_254-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:12:23.229949+00:00"}}