{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_251-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-10-17","aktenzeichen":"VIII ZR 251/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Bm, Cl Verkündet am: 17. Oktober 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Ge- brauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In- spektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Scha- den ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un- wirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 251/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 Bm, Cl \n\nVerkündet am: \n17. Oktober 2007 \nHolmes, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Ge-\n\nbrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die \n\nvom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, In-\n\nspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des \n\nGarantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Scha-\n\nden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden un-\n\nwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, \n\nNJW-RR 1991, 1013). \n\nBGH, Urteil vom 17. Oktober 2007 - VIII ZR 251/06 - LG Ansbach \n\nAG Ansbach \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nAnsbach - 1. Zivilkammer - vom 27. Juli 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger begehrt von der Beklagten auf der Grundlage eines Garantie-\n\nvertrags die Übernahme von Reparaturkosten für ein von ihm am 27. Juni 2003 \n\nvon einem Autohändler erworbenes gebrauchtes Kraftfahrzeug. Der gleichzeitig \n\nmit der Beklagten abgeschlossene Garantievertrag enthält folgende Formular-\n\nbedingungen: \n\n\"§ 1 Umfang der Garantie \n\nGarantiert wird die Funktionsfähigkeit aller mechanischen und elektri-\nschen Teile mit nachstehenden allumfassenden Ausschlüssen wie folgt: \n\n… \n\n- Bremsen und Kupplung: Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, \n\n-scheiben und -trommeln \n\n… \n\n§ 2 Ausschlüsse der Garantie \n\nKeine Garantie besteht für Schäden: \n\n… \n\n- durch unsachgemäße, mut- oder böswillige Handlungen, ... \n\n§ 3 Pflichten des Käufers/Garantienehmers \n\nDer Käufer/Garantienehmer hat \n\n- an dem Fahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfoh-\nlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten beim ausliefernden \nHändler, einem Herstellerfachbetrieb oder in einer von einem Kfz-\nMeister/in geleiteten und von der Handwerkskammer anerkannten \nFachwerkstatt nach Herstellerrichtlinien lückenlos durchzuführen und \ndiese in der Garantieurkunde bestätigen zu lassen \n\n… \n\n- den Schaden nach Möglichkeit zu mindern und dabei den Weisungen \nder S. GmbH in Hinblick auf Art, Umfang und Ort \nder Reparatur zu befolgen \n\nDie Nichteinhaltung der Pflichten gefährden die Garantieansprüche; wer-\nden diese verletzt, so ist der Garantiegeber von seiner Leistungspflicht \nbefreit.\" \n\n2 \n\n3 \n\nAnfang des Jahres 2004 wurde ein erhöhtes Axialspiel an der Kurbelwel-\n\nle des Fahrzeugs festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt war das nach den Hersteller-\n\nrichtlinien vorgesehene Wartungsintervall von 15.000 km um 827 km überschrit-\n\nten. \n\nMit der Klage begehrt der Kläger die Feststellung der Verpflichtung der \n\nBeklagten zur Übernahme der Reparaturkosten. Das Amtsgericht hat die Klage \n\nabgewiesen, das Landgericht hat entsprechend dem zuletzt gestellten Antrag \n\ndes Klägers festgestellt, dass die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten \n\nauf der Basis des vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Repara-\n\nturkostenbetrages verpflichtet ist. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDer am Fahrzeug des Klägers eingetretene Schaden falle unter die von \n\nder Beklagten übernommene Garantie. Nach § 1 des Garantievertrages sei nur \n\ndie Mangelhaftigkeit der Kupplungsscheibe von der Garantie ausgeschlossen. \n\nDer an der Kurbelwelle eingetretene Schaden sei aber durch ein zu geringes \n\nLüftspiel im Bereich der Betätigungseinrichtung der Kupplung oder durch Luft-\n\neintritt im Bereich des geschlossenen Flüssigkeitssystems der Kupplung verur-\n\nsacht worden. \n\n6 \n\nAuf die Nichteinhaltung der Wartungsintervalle gemäß § 3 des Garantie-\n\nvertrages könne sich die Beklagte nicht berufen, denn diese Vertragsbestim-\n\nmung sei wegen unbilliger Benachteiligung des Kunden gemäß § 307 BGB un-\n\nwirksam. Die Klausel unterliege der Inhaltskontrolle, weil sie nicht die Beschrei-\n\nbung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes betreffe, sondern eine Ein-\n\nschränkung der übernommenen Hauptleistungspflicht, der Kostentragung bei \n\nReparatur, beinhalte. Der anlässlich eines Gebrauchtwagenkaufs mit einem \n\nDritten abgeschlossene Garantievertrag sei mit der dreijährigen Neuwagenga-\n\nrantie eines Herstellers oder Vertragshändlers nicht zu vergleichen. Die mit ei-\n\nnem Dritten getroffene eigene Garantievereinbarung über die Reparaturkosten-\n\ntragung müsse einen über die Gewährleistungsansprüche hinausgehenden \n\noder zumindest davon zu trennenden Inhalt haben. Anders als bei einer Neu-\n\nwagengarantie des Herstellers könne die Beklagte auch nicht auf die Bindung \n\ndes Klägers an das eigene Kundendienst- und Reparatursystem abzielen und \n\ndem Garantienehmer insoweit eine Pflicht auferlegen. \n\n7 \n\nDie unbillige Benachteiligung des Kunden durch § 3 der Garantiebedin-\n\ngungen liege darin, dass eine Leistungsbefreiung des Garantiegebers allein \n\nwegen der Überschreitung der Wartungsintervalle eintrete, also auch dann, \n\nwenn der Verstoß gegen die Obliegenheit nicht schadensursächlich geworden \n\nsei. Im Verhältnis zur Laufleistung des Fahrzeugs des Klägers bei Scha-\n\ndenseintritt (86.784 km) sei die Überschreitung des Wartungsintervalls um \n\n827 km sehr gering. Aufgrund der Angaben des Sachverständigen, dass sich \n\nder Mangel schleichend im Betrieb oder auch durch das Eindringen von Luft in \n\ndas hydraulisch betätigte System der Kupplung habe einstellen können, sei da-\n\nvon auszugehen, dass der Zeitpunkt des Schadenseintritts bei einem Pkw mit \n\nso hoher Laufleistung eher zufällig gewesen sei und nicht auf der versäumten \n\nInspektion beruhe. Die Feststellung, ob der Schaden auch bei rechtzeitiger \n\nWartung eingetreten wäre, müsse aber letztlich nicht getroffen werden, denn \n\ndies liefe auf eine unzulässige geltungserhaltende Reduktion der Klausel auf \n\ndas noch zulässige Maß hinaus. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand, \n\nso dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n9 \n\n1. Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsge-\n\nricht davon ausgegangen, dass der am Fahrzeug des Klägers aufgetretene \n\nSchaden unter den Garantieumfang nach § 1 des zwischen den Parteien abge-\n\nschlossenen Vertrages fällt. \n\n10 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, dass die Überschreitung des \n\nWartungsintervalls um 827 km der Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der \n\nReparaturkosten dieses Schadens entgegenstehe. \n\n11 \n\na) Zu Recht hat das Berufungsgericht die in § 3 des Formularvertrags ge-\n\nregelten \"Pflichten des Käufers/Garantienehmers\" und die für den Fall der \n\n\"Nichteinhaltung der Pflichten\" angeordnete Befreiung des Garantiegebers von \n\nseiner Leistungspflicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1, 2 BGB unterzo-\n\ngen. \n\n12 \n\naa) Allerdings sind § 307 Abs. 1 und 2 sowie §§ 308, 309 BGB gemäß \n\n§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB auf solche Abreden nicht anzuwenden, die Art und \n\nUmfang der vertraglichen Hauptleistung und den dafür zu zahlenden Preis un-\n\nmittelbar regeln (BGHZ 100, 157, 173; 104, 82, 90; 106, 42, 46; BGH, Urteil \n\nvom 19. November 1991 - X ZR 63/90, NJW 1992, 688, unter II 1, jeweils zu § 8 \n\nAGBG). Diese Freistellung gilt jedoch nur für den unmittelbaren Leistungsge-\n\ngenstand, nicht aber für Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders \n\neinschränken. So sind Allgemeine Geschäftsbedingungen dann der Inhaltskon-\n\ntrolle unterworfen, wenn sie anordnen, dass der Verwender unter bestimmten \n\nVoraussetzungen die versprochene Leistung nur modifiziert oder überhaupt \n\nnicht zu erbringen habe (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-\n\nRR 1991, 1013, unter II). Für die der Überprüfung entzogene Leistungsbe-\n\nschreibung bleibt deshalb nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, \n\nohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentli-\n\nchen Vertragsinhaltes ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden \n\nkann (BGHZ 123, 83, 84). \n\n13 \n\nbb) Vorliegend handelt es sich, wie das Berufungsgericht richtig gesehen \n\nhat, um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Einschränkung des Leistungs-\n\nversprechens. Die Beklagte hat nach Maßgabe des § 1 des Garantievertrags \n\nfür die Laufzeit von zwölf Monaten die Funktionsfähigkeit der mechanischen \n\nund elektrischen Teile des Fahrzeugs garantiert und sich gemäß § 6 zur Tra-\n\ngung anfallender Reparaturkosten verpflichtet. Dass die Beklagte von dieser \n\nLeistungspflicht unter bestimmten Voraussetzungen - nämlich unter anderem \n\nbei Verletzung der dem Kunden im Zusammenhang mit vorzunehmenden War-\n\ntungsarbeiten auferlegten \"Pflichten\" - wiederum frei sein soll, schränkt das ge-\n\ngebene Versprechen ein; insoweit liegt keine der Inhaltskontrolle entzogene \n\nLeistungsabrede, sondern eine Nebenabrede dazu vor (vgl. Senatsurteil vom \n\n24. April 1991, aaO). Ob demgegenüber eine als negative Anspruchsvoraus-\n\nsetzung formulierte Garantieklausel, die Leistungen aus der Garantie von vorn-\n\nherein nur unter der Voraussetzung durchgeführter Wartungsarbeiten verspricht \n\n(vgl. OLG Nürnberg, NJW 1997, 2186), als eine der Inhaltskontrolle entzogene \n\nLeistungsbeschreibung zu qualifizieren ist, bedarf hier keiner Entscheidung, \n\ndenn eine solche Formulierung hat die Beklagte nicht verwendet. \n\n14 \n\nb) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass der in § 3 \n\nder Garantiebedingungen als Folge der Nichtdurchführung der Wartungsarbei-\n\nten vorgesehene Verlust der Garantieansprüche den Kunden unangemessen \n\nbenachteiligt. \n\n15 \n\nEine Formularklausel ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts-\n\nhofs unangemessen, wenn der Verwender missbräuchlich eigene Interessen \n\nauf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein \n\ndie Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen (BGHZ 90, 280, \n\n284; 120, 108, 118; 143, 103, 113). Das trifft auf eine Klausel zu, die den Ver-\n\nwender - wie hier § 3 der Garantiebedingungen - von seiner Leistungsverpflich-\n\ntung ohne Rücksicht darauf freistellt, ob der Verstoß des Kunden gegen seine \n\nObliegenheit zur Durchführung der Wartungsarbeiten für den reparaturbedürfti-\n\ngen Schaden ursächlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO, \n\nunter III 1 und 2 c). Entgegen der Auffassung der Revision gebietet der Um-\n\nstand, dass umfangreiche, unter Heranziehung von Sachverständigen zu füh-\n\nrende Auseinandersetzungen über die Kausalitätsfrage durch einen Leistungs-\n\nausschluss im Falle versäumter Inspektionen von vornherein verhindert werden \n\nkönnen, keine andere Bewertung. Der Beklagten ist es nicht verwehrt, den Be-\n\nweis fehlender Ursächlichkeit dem Kunden aufzuerlegen; dadurch wird der Ge-\n\nfahr ungerechtfertigter Inanspruchnahme wirksam begegnet. Dass die Beklagte \n\nsich mit ernsthaft streitigen Kausalitätsfällen befassen muss, hat sie hinzuneh-\n\nmen (vgl. Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO). \n\n16 \n\n3. Entgegen der Auffassung der Revision steht dem Anspruch des Klä-\n\ngers aus der Garantie auch kein auf Befreiung von diesem Anspruch gerichteter \n\nSchadensersatzanspruch der Beklagten aus § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1 BGB \n\nwegen Nichtdurchführung der Wartungsarbeiten entgegen. Denn bei den in § 3 \n\ndes Garantievertrags geregelten \"Pflichten des Käufers/Garantienehmers\" han-\n\ndelt es sich aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Kunden nicht um \n\nLeistungspflichten des Käufers/Garantienehmers. Dafür könnte zwar der Wort-\n\nlaut der Vertragsklausel (\"Pflichten\") sprechen. Als Rechtsfolge der \"Pflichtver-\n\nletzung\" sieht der Garantievertrag jedoch keine Schadensersatzansprüche des \n\nGarantiegebers, sondern nur den Verlust der Garantieansprüche des Kunden \n\nvor. Bei den in § 3 des Vertrags genannten \"Pflichten\" handelt es sich deshalb \n\num Obliegenheiten, die dem Kunden lediglich im eigenen Interesse auferlegt \n\nsind. \n\n17 \n\n4. Zu Unrecht verweist die Revision im Hinblick darauf, dass der Sach-\n\nverständige ein \"Schleifenlassen der Kupplung\" als Schadensursache nicht \n\nausgeschlossen habe, auf einen Leistungsausschluss wegen unsachgemäßer \n\nBehandlung nach § 2 Spiegelstrich 3 der Garantiebedingungen. Nach dem \n\nGutachten des Sachverständigen B. ist offen geblieben, ob der einge-\n\ntretene Schaden an der Kupplung durch einen Fahr- oder Bedienungsfehler des \n\nKlägers verursacht worden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten. Entgegen \n\nder Auffassung der Revision besteht für eine Umkehr der Beweislast wegen \n\nBeweisvereitelung kein Anlass. Eine solche Beweislastumkehr kommt nur in \n\nBetracht, wenn eine Partei ihrem beweispflichtigen Gegner die Beweisführung \n\nschuldhaft erschwert oder unmöglich gemacht hat, etwa durch Zerstörung oder \n\nEntziehung von Beweismitteln (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November \n\n2005 - VIII ZR 43/05, NJW 2006, 434, unter II 1 b bb). Nach dem von der Revi-\n\nsion als übergangen gerügten Vorbringen der Beklagten konnte zwar der ge-\n\nrichtliche Sachverständige nähere Feststellungen zur Ursache des Kupplungs-\n\npedalspiels nicht treffen, weil die vom Kläger mit der Feststellung der Scha-\n\ndensursache beauftragte Werkstatt das Übertragungssystem der Kupplung \n\nteilweise zerlegt hatte und die Kupplung deshalb nur noch in diesem Zustand \n\nzur weiteren Begutachtung zur Verfügung stand. Diese Vorgehensweise kann \n\ndem Kläger aber nicht als fahrlässige Beweisvereitelung angelastet werden. \n\n18 \n\n5. Erfolglos bleibt auch die weitere Rüge der Revision, das Berufungsge-\n\nricht habe der Beklagten durch die ausgesprochene Verpflichtung zur Über-\n\nnahme der Reparaturkosten auf der Basis des gerichtlichen Sachverständigen-\n\ngutachtens zu Unrecht - entgegen der Regelung in § 3 Satz 1 Spiegelstrich 4 \n\nder Garantiebedingungen - die Art und Weise der Reparaturdurchführung, ins-\n\nbesondere den unnötigen Einbau eines neuen statt eines gebrauchten Teilemo-\n\ntors vorgeschrieben. Diese Rüge geht schon deshalb fehl, weil in der Kosten-\n\nschätzung des gerichtlichen Sachverständigen der Einbau eines neuen Teile-\n\nmotors nicht vorgesehen ist. \n\n19 \n\n6. Entgegen der Auffassung der Revision ist auch die Kostenentschei-\n\ndung des Berufungsgerichts jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Zwar \n\nhatte der Kläger die begehrte Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur \n\nTragung der Reparaturkosten zunächst auf den Kostenvoranschlag der Firma \n\nAutohaus P. vom 24. Februar 2004 bezogen, den Antrag aber später auf \n\ndas gerichtliche Sachverständigengutachten als Basis umgestellt. Es kann da-\n\nhinstehen, ob darin, wie die Revision meint, eine teilweise Rücknahme bzw. ein \n\nTeilunterliegen liegt, weil der Kostenvoranschlag des Autohauses P. von \n\netwas höheren Kosten ausgeht. Auch in diesem Fall erweist sich die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts, der Beklagten die gesamten Kosten aufzuerlegen, \n\ngemäß § 92 Abs. 2 Nr. 2 ZPO als richtig, denn der Umfang der Reparaturarbei-\n\nten hing von der Ermittlung durch einen Sachverständigen ab. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ansbach, Entscheidung vom 22.09.2005 - 3 C 1266/04 - \nLG Ansbach, Entscheidung vom 27.07.2006 - 1 S 1346/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/viii-zr-251-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-10-17/viii-zr-251-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_251-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 22:08:10.136301+00:00"}}