{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_248-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-30","aktenzeichen":"VIII ZR 248/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 248/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. September 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. September 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen \n\nDr. Milger und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Re-\n\nvision in dem Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ulm vom \n\n2. August 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n2.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der von der \n\nBeklagten mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht \n\nübersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nDurch das anzufechtende Urteil hat das Berufungsgericht festgestellt, \n\ndass der Kläger, der Mieter einer Wohnung der Beklagten ist, nicht verpflichtet \n\nist, einen näher bezeichneten Privatweg auf dem Grundstück der Beklagten zu \n\nräumen und zu streuen. Bei der streitigen Verpflichtung des Klägers handelt es \n\nsich um eine – je nach Witterung – in unregelmäßigen Zeitabschnitten wieder-\n\nkehrende Leistung. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, ist in diesem Fall \n\nder Wert der von der Beklagten mit der Revision geltend zu machenden Be-\n\nschwer nach § 9 ZPO zu bestimmen. Danach wird der Wert des Rechts auf \n\nwiederkehrende Leistungen grundsätzlich nach dem dreieinhalbfachen Wert \n\ndes einjährigen Bezugs berechnet. \n\n3 \n\nDie Beschwerde macht geltend, dass der Beklagten bei der Vergabe der \n\nstreitigen Räum- und Streuarbeiten an einen gewerblichen Räumdienst monat-\n\nliche Kosten in Höhe von 72,80 € entstehen würden. Es erscheint bereits zwei-\n\nfelhaft, ob dies durch das vorgelegte Angebot der Firma Sch. vom \n\n31. Oktober 2006 hinreichend glaubhaft gemacht ist, da sich das Angebot nicht \n\n– jedenfalls nicht eindeutig – auf das Räumen und Streuen des im Berufungsur-\n\nteil bezeichneten Privatweges beschränkt, sondern auf den Winterdienst \"in der \n\nWohnanlage\" der Beklagten erstreckt und darüber hinaus noch die nicht im \n\nStreit befindliche \"Reinigung/Sauberhaltung der Grünanlagen\" umfasst. Letzt-\n\nlich kommt es darauf aber nicht an, weil selbst bei Berücksichtigung der von der \n\nBeschwerde angeführten Kosten von 72,80 € im Monat der dreieinhalbfache \n\nJahresbetrag lediglich 3.057,60 € beträgt und damit keinesfalls 20.000 € über-\n\nsteigt. \n\n4 \n\nZu Unrecht macht die Beschwerde weiter geltend, zusätzlich seien et-\n\nwaige Schadensersatzansprüche Dritter, beispielsweise von Postzustellern, zu \n\nberücksichtigen, die mangels Winterdienstes auf dem in Rede stehenden Pri-\n\nvatweg zu Schaden kommen könnten. Abgesehen davon, dass der Winter-\n\ndienst bei der oben angesprochenen Vergabe an einen gewerblichen Räum-\n\ndienst gewährleistet ist und danach etwa verbleibende Schadensersatzansprü-\n\nche durch die ohnehin bestehende Haftpflichtversicherung der Beklagten abge-\n\ndeckt sind, sind bei der Bemessung des Wertes des Beschwerdegegenstandes \n\nnur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu berücksichti-\n\ngen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil vom \n\n4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2 m.w.N.; BGHZ 164, 63, \n\n67; Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., Tz. 5; Senats-\n\nbeschluss vom 16. Juni 2008 – VIII ZB 87/06, juris, Tz. 8). Aus diesem Grund \n\nmüssen nicht nur etwaige Schadensersatzansprüche Dritter unberücksichtigt \n\nbleiben, sondern ebenso die von der Beschwerde ferner angeführten Auswir-\n\nkungen des Berufungsurteils auf die anderen Mietverhältnisse der Beklagten. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Ulm, Entscheidung vom 16.02.2006 - 6 C 2635/05 - \n\nLG Ulm, Entscheidung vom 02.08.2006 - 1 S 37/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/viii-zr-248-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-30/viii-zr-248-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_248-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:45:46.276250+00:00"}}