{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_247-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-05-20","aktenzeichen":"VIII ZR 247/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 20. Mai 2009 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 Die erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfül- lung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zuzulassen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 247/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja\n\nVerkündet am: \n20. Mai 2009 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nZPO § 531 Abs. 2; BGB § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie erstmals im Berufungsrechtszug erfolgte, unstreitige Fristsetzung zur Nacherfül-\n\nlung ist unabhängig von den Voraussetzungen des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 \n\nZPO zuzulassen. \n\nBGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06 - OLG Celle \n\n LG Lüneburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 20. Mai 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter \n\nDr. Schneider \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 5. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Celle vom 3. August 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin kaufte im März 2003 von der Beklagten den braunen Wal-\n\nlach \"C. \". Eigentümerin des Pferdes war damals die Streithelferin zu 1, \n\ndie das Pferd Anfang 2003 zum Beritt und Verkauf bei der Beklagten eingestellt \n\nhatte. Dort erlernte zu jener Zeit der Sohn der Klägerin den Beruf des Pferde-\n\nfachwirtes, Schwerpunkt Reiten. Da das Pferd dem Sohn der Klägerin gefiel, \n\nführte diese mit dem Geschäftsführer der Beklagten Kaufverhandlungen und \n\nerwarb das Tier schließlich zum Preis von 20.000 €. In den folgenden 1 1/2 Jah-\n\nren wurde der Wallach von dem Sohn der Klägerin, auch nach dessen Aus-\n\nscheiden bei der Beklagten, geritten sowie auf Turnieren als Springpferd vorge-\n\nstellt. \n\n2 \n\nMit Schreiben ihrer damaligen Rechtsanwälte, der Streithelfer zu 2, vom \n\n20. August 2004 erklärte die Klägerin den Rücktritt vom Kaufvertrag. Zugleich \n\nforderte sie die Beklagte auf, bis zum 3. September 2004 das Pferd Zug um \n\nZug gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen. Zur Begründung \n\nführte sie aus, das Pferd gehe in sich wiederholender Weise lahm und stol-\n\npernd; nunmehr habe sie festgestellt, dass es sich hierbei um einen Gesund-\n\nheitszustand handele, der bereits seit Jahren vorliege. \n\n3 \n\nMit ihrer zunächst gegen die Beklagte und die jetzige Streithelferin zu 1 \n\ngerichteten Klage, die der Beklagten am 22. Februar 2005 zugestellt worden ist, \n\nhat die Klägerin von beiden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung des Kauf-\n\npreises von 20.000 € sowie Aufwendungsersatz in Höhe von 7.090 €, jeweils \n\nnebst Zinsen, Zug um Zug gegen Herausgabe des Wallachs \"C. \" begehrt \n\nund beantragt, festzustellen, dass sich die Beklagte und die Streithelferin zu 1 \n\nmit der Annahme des Pferdes seit dem 4. September 2004 in Verzug befinden \n\nsowie dass sie als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr alle bisher entstande-\n\nnen und künftig entstehenden Aufwendungen für das Pferd (insbesondere Kos-\n\nten der Unterbringung, des Futters, der artgerechten Bewegung, des Huf-\n\nschmiedes, des Tierarztes, der Tierhalterpflichtversicherung usw.) zu erstatten. \n\nIn der Klageschrift hat die Klägerin den Kaufvertrag wegen arglistiger Täu-\n\nschung angefochten mit der Behauptung, die gesundheitliche Problematik des \n\nPferdes sei schon dem Züchter und auch allen weiteren Besitzern bekannt ge-\n\nwesen; sie selbst habe von der desolaten Gesundheitslage des Pferdes beim \n\nZüchter erst im Rahmen ihrer Nachforschungen zur Vorbereitung des Prozes-\n\nses im August/September 2004 erfahren. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, \n\nmit der diese ihre Ansprüche – die Zahlungsansprüche allerdings nur noch in \n\nHöhe von 26.090 € nebst Zinsen – gegenüber der Beklagten weiterverfolgt hat, \n\nist erfolglos geblieben; die Berufung gegen die jetzige Streithelferin zu 1 hat die \n\nKlägerin zurückgenommen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt \n\ndie Klägerin ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Klägerin habe kein Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag aufgrund \n\neines Mangels des Pferdes (§ 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB), weil \n\nsie es versäumt habe, die Beklagte zur Nacherfüllung durch eine tierärztliche \n\nBehandlung des Pferdes aufzufordern, obwohl ihr das zumutbar gewesen sei. \n\nDer Rücktritt setze, wenn nicht einer der gesetzlichen Ausnahmetatbestände \n\ngegeben sei, voraus, dass der Käufer dem Verkäufer erfolglos eine angemes-\n\nsene Frist zur Nacherfüllung bestimmt habe. Dies hätte in der Weise erfolgen \n\nkönnen, dass das Pferd durch die Beklagte einer tierärztlichen Heilbehandlung \n\nunterzogen worden wäre. Eine solche Fristsetzung zur Nacherfüllung habe die \n\nKlägerin in erster Instanz nicht vorgetragen. Sie habe auch weder dargelegt, \n\naus welchem Grunde ihr eine Fristsetzung zur Nacherfüllung unzumutbar ge-\n\nwesen sei (§ 440 BGB), noch dargetan, dass besondere Umstände vorlägen, \n\ndie unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt \n\nrechtfertigten (§ 323 Abs. 2 Nr. 3 BGB). Daraus, dass die Beklagte mit Schrei-\n\nben vom 31. August 2004 den von der Klägerin erklärten Rücktritt und den von \n\ndieser geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zurück-\n\ngewiesen habe, könne eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Nach-\n\nerfüllung durch die Beklagte nicht hergeleitet werden. Soweit die Klägerin unter \n\nVorlage eines tierärztlichen Attestes vom 10. August 2005 einen nicht behebba-\n\nren Mangel behaupte, mache dies eine Fristsetzung zur Nacherfüllung ebenfalls \n\nnicht entbehrlich. Aus dem Attest ergebe sich nicht, dass der Mangel unbeheb-\n\nbar sei, sondern lediglich, dass es sich nach tierärztlichem Ermessen um einen \n\nlangwierigen Prozess handele. \n\n8 \n\nMit ihrer mit der Berufungsbegründungsschrift vom 22. November 2005 \n\nder Beklagten gesetzten Frist zur Nacherfüllung sei die Klägerin gemäß § 531 \n\nAbs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift seien neue Angriffs- \n\nund Verteidigungsmittel nur zuzulassen, wenn sie im ersten Rechtszug nicht \n\ngeltend gemacht worden seien, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der \n\nPartei beruhe. Unter diese Vorschrift fielen auch Handlungen der Partei, mit \n\ndenen die Voraussetzungen für einen Anspruch erst geschaffen werden sollten. \n\nEs sei weder dargetan noch sonst nachvollziehbar, warum eine Frist zur Nach-\n\nerfüllung – ohne Nachlässigkeit der Klägerin – nicht bereits früher gesetzt wor-\n\nden sei. \n\n9 \n\nDie von der Klägerin erklärte Anfechtung des Kaufvertrags wegen arglis-\n\ntiger Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB) sei nicht rechtzeitig erfolgt. Nach § 124 \n\nBGB könne die Anfechtung nur binnen einer Frist von einem Jahr erklärt wer-\n\nden, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginne, in welchem der Anfechtungsbe-\n\nrechtigte die Täuschung entdecke. Dabei sei nicht auf den Zeitpunkt Au-\n\ngust/September 2004 abzustellen, in dem die Klägerin erstmals davon erfahren \n\nhaben wolle, dass die ungeklärten Lahmheiten bereits Jahre vorher bestanden \n\nhätten. Entscheidend sei der Gesamteindruck und nicht, dass der Anfechtungs-\n\nberechtigte alle Einzelheiten der Täuschung kenne. Da nach dem Vortrag der \n\nKlägerin das Pferd bereits am 28. März 2003, also kurz nach der Übergabe, \n\nund in der Folgezeit ständig nach Beanspruchung gelahmt haben solle und der \n\nSohn der Klägerin das Pferd wegen der gesundheitlichen Probleme bereits seit \n\nMärz 2004 nicht mehr habe nutzen können, habe die Klägerin im Jahr 2003 alle \n\nUmstände gekannt, die sie zu einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung \n\nberechtigt hätten. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\n1. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können weder \n\nein wirksamer Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag wegen eines Sachman-\n\ngels des verkauften Pferdes gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 \n\nBGB, aufgrund dessen der Klägerin Ansprüche auf Rückzahlung des Kaufprei-\n\nses (§ 346 Abs. 1 BGB) und auf Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen \n\n(§ 347 Abs. 2 BGB) zustehen können, noch ein Schadensersatzanspruch der \n\nKlägerin gemäß § 434 Abs. 1, § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB verneint werden. \n\n12 \n\na) Wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, ist zwar Voraussetzung \n\nsowohl für den Rücktritt vom Kaufvertrag (§ 323 Abs. 1 BGB) als auch für einen \n\nAnspruch auf Schadensersatz statt der Leistung (§ 281 Abs. 1 Satz 1 BGB) \n\ngrundsätzlich, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur \n\nNacherfüllung gemäß § 439 BGB gesetzt hat. Das Berufungsgericht hat jedoch \n\ndas Vorliegen dieser Voraussetzung rechtsfehlerhaft verneint. \n\n13 \n\naa) Dabei kann offenbleiben, ob entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts eine Fristsetzung gemäß § 323 Abs. 2, § 281 Abs. 2 BGB ent-\n\nbehrlich war, weil die Beklagte (auch) eine Nacherfüllung ernsthaft und endgül-\n\ntig verweigert hat, indem sie mit Schreiben vom 31. August 2004 die von der \n\nKlägerin geltend gemachten Ansprüche auf Rückabwicklung des Kaufvertrags \n\nmit der Begründung zurückgewiesen hat, Verkäuferin des Pferdes sei nicht sie, \n\nsondern die Streithelferin zu 1, und außerdem sei das Pferd bei Übergabe \n\nmangelfrei gewesen. An die tatsächlichen Voraussetzungen für die Annahme \n\neiner endgültigen Erfüllungsverweigerung sind strenge Anforderungen zu stel-\n\nlen; sie liegt nur vor, wenn der Schuldner eindeutig zum Ausdruck bringt, er \n\nwerde seinen Vertragspflichten nicht nachkommen (Senatsurteil vom 21. De-\n\nzember 2005 – VIII ZR 49/05, NJW 2006, 1195, Tz. 25). Aus dem Verhalten der \n\nBeklagten müsste deshalb mit hinreichender Sicherheit geschlossen werden \n\nkönnen, dass sie auch einer Aufforderung zur Nacherfüllung – und sei es aus \n\nihrer Sicht nur aus Kulanzgründen – nicht nachgekommen wäre. \n\n14 \n\nbb) Darauf kommt es jedoch hier nicht an, weil die Klägerin die Beklagte \n\njedenfalls mit ihrer Berufungsbegründung vom 22. November 2005 erfolglos zur \n\nBeseitigung des Mangels bis zum 31. Januar 2006 aufgefordert und danach \n\nkonkludent erneut den Rücktritt vom Vertrag erklärt hat, indem sie vor dem Be-\n\nrufungsgericht weiterhin mit dem Antrag auf Rückzahlung des Kaufpreises ver-\n\nhandelt hat. Mit dieser Fristsetzung ist die Klägerin, anders als das Berufungs-\n\ngericht meint, nicht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO ausgeschlossen. \n\n15 \n\nDer Ausschluss neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Berufungs-\n\nrechtszug gilt, auch soweit sie im ersten Rechtszug aus Nachlässigkeit nicht \n\ngeltend gemacht worden sind, nicht für unstreitige Tatsachen. Aus der die Zwe-\n\ncke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden \n\nAuslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter „neue An-\n\ngriffs- und Verteidigungsmittel“ im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und \n\nbeweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das \n\nBerufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres \n\nzugrunde zulegen (BGHZ 161, 138, 141 ff.; 166, 29, Tz. 6; BGHZ 177, 212, \n\nTz. 9 ff.; Senatsbeschluss vom 21. Februar 2006 – VIII ZR 61/04, WM 2006, \n\n1115, Tz. 5). \n\n16 \n\nDas gilt auch für die als solche nicht streitige Fristsetzung zur Nacherfül-\n\nlung im Sinne von § 323 Abs. 1, § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB, die erst im Laufe des \n\nBerufungsverfahrens erfolgt ist. Zwar werden dadurch nicht nur neue Tatsachen \n\nin den Rechtsstreit eingeführt, sondern wird durch den erfolglosen Ablauf der \n\nFrist die materielle Rechtslage umgestaltet, weil der Gläubiger erst danach be-\n\nrechtigt ist, vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung \n\nzu verlangen. Das steht der Berücksichtigung der Fristsetzung zur Nacherfül-\n\nlung jedoch nicht entgegen. Sie unterscheidet sich insofern nicht von der erst-\n\nmals im Berufungsverfahren erfolgenden Erhebung einer Einrede oder Aus-\n\nübung eines materiell-rechtlichen Gestaltungsrechts. Auch diese sind ungeach-\n\ntet – oder besser wegen – ihrer materiell-rechtlichen Wirkungen vom Beru-\n\nfungsgericht zu berücksichtigen, wenn die die Einrede oder das Gestaltungs-\n\nrecht begründenden Tatsachen unstreitig sind (vgl. BGHZ 177, 212, Tz. 13 ff., \n\n15). Andernfalls müsste das Berufungsgericht sehenden Auges auf einer fal-\n\nschen, von keiner Partei vorgetragenen tatsächlichen Grundlage entscheiden. \n\n17 \n\nb) Auf der Grundlage des revisionsrechtlich maßgeblichen Sachvortrags \n\nder Klägerin war eine Fristsetzung zur Nacherfüllung zudem entbehrlich, weil \n\nder Geschäftsführer der Beklagten die Klägerin bei Abschluss des Kaufvertrags \n\nüber den Gesundheitszustand des Pferdes arglistig getäuscht hat. Nach der \n\n– nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen – Rechtsprechung des Bun-\n\ndesgerichtshofs (Beschluss vom 8. Dezember 2006 – V ZR 249/05, NJW 2007, \n\n835, Tz. 12 ff.; Senatsurteil vom 9. Januar 2008 – VIII ZR 210/06, NJW 2008, \n\n1371; Tz. 19 f.) liegen regelmäßig besondere Umstände vor, die unter Abwä-\n\ngung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 \n\nBGB) bzw. die sofortige Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs \n\n(§ 281 Abs. 2 BGB) rechtfertigen, wenn der Verkäufer dem Käufer einen ihm \n\nbekannten Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags verschwiegen hat. In einem \n\nsolchen Fall ist die für die Beseitigung eines Mangels erforderliche Vertrauens-\n\ngrundlage in der Regel auch dann beschädigt, wenn die Mangelbeseitigung \n\ndurch einen vom Verkäufer zu beauftragenden Dritten – wie hier einen Tier- \n\narzt – vorzunehmen wäre. Besondere Umstände, aufgrund derer im vorliegen-\n\nden Fall die für die Beseitigung des Mangels erforderliche Vertrauensgrundlage \n\ndurch die dem Geschäftsführer der Beklagten vorgeworfene arglistige Täu-\n\nschung nicht beschädigt worden wäre, sind nicht ersichtlich. \n\n18 \n\n2. Die Voraussetzungen für einen Rücktritt der Klägerin vom Kaufvertrag \n\noder für einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung sind allerdings \n\nohne Bedeutung, wenn die Klägerin den Vertrag wegen der von ihr behaupteten \n\narglistigen Täuschung wirksam angefochten hat (§ 123 Abs. 1 BGB) und ihr \n\ndeshalb Ansprüche auf Kaufpreisrückzahlung (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB) \n\nund auf Schadensersatz (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) \n\nzustehen. Das Berufungsgericht hat eine wirksame Anfechtung zwar verneint, \n\nauch insoweit ist das Berufungsurteil aber von Rechtsfehlern beeinflusst. Die \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht die Annahme, die Klägerin \n\nhabe die Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB versäumt. \n\n19 \n\nDie Anfechtungsfrist wird erst mit der positiven Kenntnis des Irrtums und \n\ndessen arglistiger Herbeiführung in Lauf gesetzt (BGH, Urteil vom 26. April \n\n1973 – III ZR 116/71, WM 1973, 750, unter II 2; Erman/Palm, BGB, 12. Aufl., \n\n§ 124 Rdnr. 2). Dabei ist zwar der Ansatz des Berufungsgerichts zutreffend, \n\ndass der Gesamteindruck entscheidet. Der Anfechtungsberechtigte braucht \n\nnicht alle Einzelheiten der Täuschung zu kennen (MünchKommBGB/Kramer, \n\n5. Aufl., § 124 Rdnr. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 68. Aufl., § 124 Rdnr. 2; \n\nErman/Palm, aaO). \n\n20 \n\nRechtsfehlerhaft hat jedoch das Berufungsgericht bereits die Kenntnis \n\ndes Sachmangels als ausreichend angesehen. Diese genügt nicht, denn sie \n\nlässt keinen Schluss darauf zu, dass die Klägerin zugleich \"die Täuschung ent-\n\ndeckt\" hat (§ 124 Abs. 2 Satz 1 BGB). Der Anfechtungsberechtigte muss so-\n\nwohl die objektive Unrichtigkeit der seine Willensentschließung beeinflussenden \n\nAngaben als auch die Täuschungsabsicht des Anfechtungsgegners erkannt \n\nhaben, also Kenntnis davon haben, dass die unrichtigen Angaben von diesem \n\nwider besseres Wissen gemacht wurden (RGZ 65, 86, 89; Staudin-\n\nger/Singer/von Finckenstein, BGB (2004), § 124 Rdnr. 4; Erman/Palm, aaO). \n\nDanach genügt es für den Beginn der Anfechtungsfrist nicht, dass die Klägerin \n\nnach ihrem Vortrag bereits seit dem 28. März 2003 wusste, dass das Pferd \n\nnach Beanspruchung ständig lahmte. \n\nIII. \n\n21 \n\nDas Berufungsurteil kann daher keinen Bestand haben und ist aufzuhe-\n\nben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht zur Endentscheidung reif, weil es \n\nweiterer tatsächlicher Feststellungen zum Vorliegen eines Sachmangels und zu \n\neiner arglistigen Täuschung der Klägerin durch den Geschäftsführer der Be-\n\nklagten bedarf. Der Rechtsstreit ist deshalb zur neuen Verhandlung und Ent-\n\nscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 \n\nZPO). Dabei wird das Berufungsgericht in dem Fall, dass zwar ein Sachmangel, \n\nnicht aber eine arglistige Täuschung festgestellt werden kann, auch den Ein-\n\nwand der Revisionserwiderung in seine Erwägungen einzubeziehen haben, \n\ndass das erfolglose Nacherfüllungsverlangen der Klägerin vom 22. November \n\n2005 deshalb nicht zum Rücktritt und zum Schadensersatzverlangen berechti-\n\nge, weil die nach dem Vortrag der Klägerin bereits kurz nach der Übergabe im \n\nMärz 2003 aufgetretene Lahmheit des Pferdes alsbald einer tierärztlichen Be-\n\nhandlung bedurft hätte. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Schneider \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 4 O 55/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 03.08.2006 - 5 U 177/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/viii-zr-247-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-05-20/viii-zr-247-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_247-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:34:17.554210+00:00"}}