{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_246-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-23","aktenzeichen":"VIII ZR 246/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 439 Abs. 1, § 280 Abs. 1 Ein unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 BGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der Kaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen Mangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Januar 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 246/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 439 Abs. 1, § 280 Abs. 1 \n\nEin unberechtigtes Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers nach § 439 Abs. 1 \n\nBGB stellt eine zum Schadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung \n\ndar, wenn der Käufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel der \n\nKaufsache nicht vorliegt, sondern die Ursache für das Symptom, hinter dem er einen \n\nMangel vermutet, in seinem eigenen Verantwortungsbereich liegt. \n\nBGH, Urteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06 - LG Hildesheim \n\nAG Peine \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Oktober 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers, Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterin Hermanns \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 7 \n\ndes Landgerichts Hildesheim vom 11. August 2006 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin verkaufte und lieferte im Februar 2003 an die Beklagte eine \n\nLichtrufanlage, mit der von Krankenbetten aus Rufsignale an das \n\nPflegepersonal mittels Leuchtzeichen an der Zimmertür sowie mittels \n\nakustischer Zeichen an einzelne Pflegekräfte gesendet werden können. Die \n\nAnlage wurde von der Beklagten, die ein Elektroinstallationsunternehmen \n\nbetreibt, in einen Neubautrakt eines Altenheims eingebaut, wobei auch eine \n\nVerbindung zu einer bereits bestehenden Rufanlage im Altbau herzustellen war. \n\nAuf eine Störungsmeldung des Altenheims hin überprüfte der Mitarbeiter R. \n\nder Beklagten am 19. August 2003 die Installation der Anlage, konnte aber die \n\nStörung nicht beseitigen. Daraufhin forderte die Beklagte die Klägerin auf, den \n\nvon ihr als Ursache der Störung vermuteten Mangel an der gelieferten \n\nLichtrufanlage zu beheben. Der Servicetechniker K. der Klägerin, der die \n\nAnlage am 25. August 2003 an Ort und Stelle überprüfte, bezeichnete als \n\nmaßgebliche Ursache der Störung die Unterbrechung einer Kabelverbindung \n\nzwischen der alten und der neuen Rufanlage, die er behob. Für die \n\nÜberprüfung der Anlage und die Fehlerbeseitigung benötigte er einschließlich \n\nder Zeit für die Hin- und Rückfahrt, bei der er insgesamt 424 km mit dem PKW \n\nzurücklegte, sechs Arbeitsstunden. \n\n2 \n\nMit ihrer Klage verlangt die Klägerin von der Beklagten Ersatz der ihr zur \n\nBeseitigung des vermeintlichen Mangels entstandenen Kosten nebst Zinsen. \n\nDas Amtsgericht hat der Klage in Höhe eines Teilbetrags von 773,95 € nebst \n\nZinsen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit \n\nihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte \n\nweiterhin die vollständige Abweisung der Klage. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung \n\nausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf \n\nSchadensersatz aus § 280 Abs. 1, §§ 249 ff. BGB in Höhe von 773,95 € nebst \n\nZinsen zu. Die Beklagte habe als Käuferin ihre nachvertragliche Pflicht verletzt, \n\ndie Klägerin durch ungerechtfertigte Mangelbeseitigungsaufforderungen nicht in \n\nihrem Vermögen zu schädigen. Ein Mangel der von der Klägerin gelieferten \n\nAnlage im Sinne von § 434 BGB habe nicht vorgelegen. Die Beklagte habe die \n\nungerechtfertigte Inanspruchnahme der Klägerin auch zu vertreten. Selbst \n\nwenn entgegen den Feststellungen des Amtsgerichts die Störung ursprünglich \n\nnicht auf das Fehlen einer Kabelverbindung zwischen der alten und der neuen \n\nRufanlage, sondern – wie die Beklagte geltend mache - darauf zurückzuführen \n\ngewesen sei, dass die Schwestern des Pflegeheims Veränderungen an der \n\nEinstellung der Anlage vorgenommen hätten, und der Mitarbeiter R. der \n\nBeklagten die Verbindung erst bei Überprüfung der Anlage gelöst sowie danach \n\nvergessen habe, den Draht wieder anzuschließen, sei es fahrlässig, dass die \n\nBeklagte als Fachfirma \n\nfür Elektroanlagenbau sowie \n\nfür Alarm- und \n\nBrandmeldetechnik vor Inanspruchnahme der Klägerin die nahe liegende \n\nMöglichkeit einer Fehlfunktion infolge der Vornahme von Einstellungen durch \n\ndas Pflegepersonal nicht überprüft habe. Die Klägerin habe deshalb Anspruch \n\nauf Erstattung der entstandenen Kosten in Höhe von 6 Arbeitsstunden à 90 €, \n\nweil die Beklagte ihr die Möglichkeit genommen habe, den Zeugen zu diesen \n\nStundensätzen anderweitig einzusetzen (§§ 249, 252 BGB), und auf Ersatz von \n\nFahrtkosten in Höhe von 0,30 € x 424 km zuzüglich 16 % Umsatzsteuer, \n\ninsgesamt 773,95 €. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält der \n\nrechtlichen Nachprüfung stand. Das \n\nBerufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Klägerin von der \n\nBeklagten Schadensersatz wegen ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der \n\nStörung der Rufanlage in Höhe von 773,95 € verlangen kann; denn die \n\nBeklagte hat mit ihrer Aufforderung zur Mangelbeseitigung gegenüber der \n\nKlägerin schuldhaft eine vertragliche Pflicht verletzt (§ 280 Abs. 1 BGB). \n\n7 \n\n1. Der Beklagten stand ein Anspruch auf Nacherfüllung in Form der \n\nMangelbeseitigung gemäß § 437 Nr. 1, § 439 BGB gegenüber der Klägerin \n\nnicht zu. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und in der Revisionsinstanz nicht \n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wies die von der Klägerin \n\ngelieferte Rufanlage keinen Sachmangel im Sinne von § 434 BGB auf. \n\n8 \n\n2. In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist, wie die Revision \n\nzu Recht geltend macht, anerkannt, dass allein in der Erhebung einer Klage \n\noder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten \n\nRechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte weder eine \n\nunerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB (BGHZ 74, 9, 16; 95, 10, \n\n18 f.; 118, 201, 206; 154, 269, 271 f.; 164, 1, 6) noch ein Verstoß gegen Treu \n\nund Glauben und damit eine zum Schadensersatz verpflichtende \n\nVertragsverletzung gesehen werden kann (BGHZ 20, 169, 172; BGH, Urteil \n\nvom 20. März 1979 – VI ZR 30/77, WM 1979, 1288 = NJW 1980, 189, unter I 2, \n\ninsoweit in BGHZ 75, 1 nicht abgedruckt; Urteil vom 12. November 2004 – V ZR \n\n322/03, NJW-RR 2005, 315 unter II 2). Für die Folgen einer nur fahrlässigen \n\nFehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende \n\naußerhalb der schon \n\nim Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen \n\ngrundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das \n\ngerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung \n\ngewährleistet wird. Eine andere Beurteilung würde die freie Zugängigkeit der \n\nstaatlichen Rechtspflegeverfahren, an der auch ein erhebliches öffentliches \n\nInteresse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise einengen. \n\n9 \n\nDie Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen sich diese \n\nRechtsprechung auf die außerprozessuale Geltendmachung vermeintlicher \n\nRechte übertragen lässt, wird jedoch nicht einheitlich beantwortet. \n\n10 \n\na) Nach der Entscheidung des Großen Senats für Zivilsachen vom \n\n15. Juli 2005 (BGHZ 164, 1, 6) bleibt es beim uneingeschränkten deliktischen \n\nRechtsgüterschutz nach § 823 Abs. 1 BGB und § 826 BGB, wenn es an der \n\nRechtfertigungswirkung eines gerichtlichen Verfahrens fehlt. Im Rahmen einer \n\n(vor-)vertraglichen Beziehung der Parteien kommt nach einem Urteil des \n\nBundesgerichtshofs vom 12. Dezember 2006 (VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458, \n\nunter II 1 und 2) auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1, § 311 \n\nBGB in Betracht, wenn jemand unberechtigt als angeblicher Schuldner \n\naußergerichtlich mit einer Forderung konfrontiert wird und ihm bei der Abwehr \n\ndieser Forderung Kosten entstehen (ebenso LG Zweibrücken, NJW-RR 1998, \n\n1105 f.; AG Münster, NJW-RR 1994, 1261 f.; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., \n\n§ 280 Rdnr. 27). \n\n11 \n\nb) Dagegen wird teilweise die Auffassung vertreten, die außergerichtliche \n\nGeltendmachung einer nicht bestehenden Forderung könne nicht anders \n\nbehandelt werden als die gerichtliche (KG, Urteil vom 18. August 2005 – 8 U \n\n251/04, juris, Tz. 142; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision \n\nzurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 7. Dezember 2006 – IX ZR \n\n167/05, www.bundesgerichtshof.de, unter 1; OLG Düsseldorf, NJW-RR 1999, \n\n746, unter 2; OLG Braunschweig, OLGR 2001, 196, 198; Grüneberg/Sutschet \n\nin: Bamberger/Roth, BGB, 2. Aufl., § 241 Rdnr. 54). \n\nIn bestehenden \n\nSchuldverhältnissen gebe es ein Recht, in subjektiv redlicher Weise - wenn \n\nauch unter fahrlässiger Verkennung der Rechtslage - Ansprüche geltend zu \n\nmachen, die sich als unberechtigt erwiesen. \n\n12 \n\nc) Nach Ansicht des Senats stellt \n\njedenfalls ein unberechtigtes \n\nMangelbeseitigungsverlangen \n\nnach \n\n§ 439 Abs. 1 BGB \n\neine \n\nzum \n\nSchadensersatz verpflichtende schuldhafte Vertragsverletzung dar, wenn der \n\nKäufer erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat, dass ein Mangel nicht vorliegt, \n\nsondern die Ursache für die von ihm beanstandete Erscheinung in seinem \n\neigenen Verantwortungsbereich liegt (vgl. zum Werkvertragsrecht LG Hamburg, \n\nNJW-RR 1992, 1301; aA OLG Düsseldorf, aaO, und LG Konstanz, NJW-RR \n\n1997, 722, 723). Für den Käufer liegt es auf der Hand, dass von ihm geforderte \n\nMangelbeseitigungsarbeiten auf Seiten des Verkäufers einen nicht \n\nunerheblichen Kostenaufwand verursachen können. Die \n\ninnerhalb eines \n\nbestehenden Schuldverhältnisses gebotene Rücksichtnahme auf die Interessen \n\nder gegnerischen Vertragspartei erfordert deshalb, dass der Käufer vor \n\nInanspruchnahme des Verkäufers im Rahmen seiner Möglichkeiten sorgfältig \n\nprüft, ob die in Betracht kommenden Ursachen für das Symptom, hinter dem er \n\neinen Mangel vermutet, in seiner eigenen Sphäre liegen. \n\n13 \n\nEine solche Verpflichtung hat entgegen der Auffassung der Revision \n\nnicht zur Folge, dass Käufer ihr Recht, Mangelbeseitigung zu verlangen, so \n\nvorsichtig ausüben müssten, dass ihre Mängelrechte dadurch entwertet \n\nwürden. Der Käufer braucht nicht vorab zu klären und festzustellen, ob die von \n\nihm beanstandete Erscheinung Symptom eines Sachmangels ist (vgl. Malotki, \n\nBauR 1998, 682, 688). Er muss lediglich im Rahmen seiner Möglichkeiten \n\nsorgfältig überprüfen, ob sie auf eine Ursache zurückzuführen ist, die nicht dem \n\nVerantwortungsbereich des Verkäufers zuzuordnen ist. Bleibt dabei ungewiss, \n\nob tatsächlich ein Mangel vorliegt, darf der Käufer Mängelrechte geltend \n\nmachen, \n\nohne Schadensersatzpflichten wegen \n\neiner \n\nschuldhaften \n\nVertragsverletzung befürchten zu müssen, auch wenn sich sein Verlangen im \n\nErgebnis als unberechtigt herausstellt. Da es bei der den Käufer treffenden \n\nPrüfungspflicht um den Ausschluss von Ursachen \n\nin seinem eigenen \n\nEinflussbereich geht, kommt es entgegen der Auffassung der Revision auf \n\nbesondere, die Kaufsache betreffende Fachkenntnisse nicht an, über die unter \n\nUmständen nur der Verkäufer verfügt. Die Annahme einer solchen \n\nPrüfungspflicht steht auch nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des \n\nIX. Zivilsenats \n\nvom \n\n7. Dezember \n\n2006 \n\n(aaO), \n\ndie \n\neine \n\nandere \n\nSachverhaltsgestaltung (fehlerhafte Einschätzung der Rechtslage bei einer \n\nvorprozessualen Zahlungsaufforderung) betrifft. \n\n14 \n\n3. Das Berufungsgericht hat danach eine schuldhafte Vertragsverletzung \n\nder Beklagten zu Recht bejaht. Es hat festgestellt, dass entweder die Beklagte \n\ndie von der Klägerin gelieferte Anlage von vornherein fehlerhaft eingebaut hat, \n\nweil sie die erforderliche Kabelverbindung zwischen Alt- und Neubau nicht \n\nhergestellt hat, oder dass ihr Mitarbeiter R. bei der Überprüfung der Anlage \n\nnicht bemerkt hat, dass das Personal des Pflegeheims die Fehlfunktion durch \n\neine Änderung der Einstellung verursacht hat, und es zudem nach der \n\nÜberprüfung versäumt hat, die Verbindung zwischen Alt- und Neubau wieder \n\nanzuklemmen. \n\nJede dieser \n\nin Betracht \n\nkommenden, \n\nim eigenen \n\nVerantwortungsbereich der Beklagten liegenden Ursachen hätte von ihr bzw. \n\nihren Mitarbeitern (§ 278 BGB) bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen \n\nSorgfalt erkannt werden können und deshalb vor Inanspruchnahme der \n\nKlägerin berücksichtigt werden müssen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nVorinstanzen: \n\nAG Peine, Entscheidung vom 12.04.2006 - 18 C 370/04 - \n\nLG Hildesheim, Entscheidung vom 11.08.2006 - 7 S 136/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/viii-zr-246-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 311","ref_norm":"311","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-23/viii-zr-246-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_246-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:59.964464+00:00"}}