{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_236-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-13","aktenzeichen":"VIII ZR 236/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 Fa, § 249 Abs. 1 Fa Der Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarhei- zungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der Herstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlosse- nen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den Käufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei insoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käu- fer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 236/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n13. Juni 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 311 Abs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 276 Fa, § 249 Abs. 1 Fa \n\nDer Verkäufer muss den Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarhei-\n\nzungsanlage nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass die Montage der Solaranlage \n\nein gewisses handwerkliches Geschick voraussetzt. Fordert die Montageanleitung der \n\nHerstellerin für die Montage jedoch Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlosse-\n\nnen Berufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk, muss der Verkäufer den \n\nKäufer hierüber selbst dann unterrichten, wenn er meint, die Montageanweisung sei \n\ninsoweit tatsächlich unzutreffend und rechtlich unverbindlich. Andernfalls kann der Käu-\n\nfer die Rückgängigmachung des Kaufvertrages wegen fahrlässiger Verletzung einer \n\nvorvertraglichen Aufklärungspflicht verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 13. Juni 2007 - VIII ZR 236/06 - OLG Rostock \n\n LG Schwerin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, \n\nDr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Rostock vom 31. Juli 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 14. September 2003 verkaufte die Klägerin den Beklag-\n\nten auf einer Verbrauchermesse einen Bausatz zur Selbstmontage einer Solar-\n\nheizungsanlage; der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung der \n\nGewährung von Solarförderungsmitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft \n\nund Ausfuhrkontrolle geschlossen. Die Solaranlage sollte auf einem Flachdach \n\ndes Hauses der Beklagten in einem Ort an der Wismarer Bucht angebracht \n\nwerden. Bei dem Verkaufsgespräch erklärten Mitarbeiter der Klägerin, die So-\n\nlaranlage könne auch von Laien montiert werden, die Klägerin stelle umfangrei-\n\nche Montage- und VerIegeanleitungen zur Verfügung. \n\n2 \n\nDie den Beklagten später übergebene Montageanleitung enthält einlei-\n\ntend folgenden Hinweis: \n\n\"Die in dieser Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten setzen \nFachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung \nim Gas-/Wasserinstallationshandwerk voraus. Führen sie diese Monta-\ngeschritte nur dann selber aus, wenn Sie über diese Fachkenntnisse \nverfügen.\" \n\n3 \n\nZur Montage der Sonnenkollektoren auf einem Flachdach mithilfe soge-\n\nnannter Flachdachständer heißt es in der Montageanweisung: \n\n\"Die Montage des Flachdachständers muss von einer Fachfirma ausge-\nführt werden. \n\n[…] \n\n3.3 Zusätzliche Befestigung \n\nBei höheren Windgeschwindigkeiten (bis zu 200 km/h z. B. in Küstennä-\nhe oder auf hohen Dächern) können Kräfte am KoIlektor von bis zu 2 kN \nauftreten, die eine zusätzliche Befestigung der Flachdachständer not-\nwendig machen. Wir empfehlen eine der folgenden Varianten durchzu-\nführen. \n\na) Flachdachständer mit Drahtseilen befestigen \n\nJeden Flachdachständer bauseits mit mind. zwei Drahtseilen unten am \nStänder und an geeigneter Stelle des Daches ausreichend befestigen \n(Abb. 14). \n\nb) Flachdachständer auf Aufstellfläche befestigen \n\nAlternativ zu a) ist eine Befestigung der Flachdachständer direkt auf \ndem Dach möglich. Bauseits ist vom Dachdecker eine entsprechende \nKlemmvorrichtung vorzusehen, die eine ausreichende Festigkeit der \nKonstruktion und Dichtheit des Daches garantiert. Verwenden Sie hierzu \nmind. zwei M8-Schrauben.\" \n\n4 \n\nDie Beklagten beantragten beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhr-\n\nkontrolle keine Solarförderungsmittel und erklärten gegenüber der Klägerin die \n\nAnfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung. Sie begründeten \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\ndies damit, dass sie entgegen den Angaben der Klägerin als Laien nicht in der \n\nLage seien, die Solaranlage an ihrem Haus zu montieren. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises von \n\n10.942 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Auslieferung der Solarheizungsanla-\n\nge sowie auf Feststellung des Annahmeverzugs in Anspruch. \n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Kaufvertrag sei zwar nicht deshalb unwirksam, weil die aufschieben-\n\nde Bedingung der Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirt-\n\nschaft und Ausfuhrkontrolle nicht eingetreten sei. Die aufschiebende Bedingung \n\ngelte gemäß § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, weil die Beklagten den Förder-\n\nantrag nicht gestellt und den Bedingungseintritt damit in treuwidriger Weise ver-\n\nhindert hätten. Sie hätten den Antrag stellen müssen, nachdem ihnen das \n\nSchreiben des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai \n\n2004 im November 2004 zur Kenntnis gebracht worden sei. Denn sie hätten \n\nnunmehr aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von Fördergeldern rechnen kön-\n\nnen. \n\n10 \n\nDer Kaufvertrag sei jedoch infolge der Anfechtungserklärung der Beklag-\n\nten gemäß § 123, § 142 BGB nichtig. In der Erklärung der Mitarbeiter der Klä-\n\ngerin, die Solaranlage könne von Laien montiert werden, sei eine arglistige \n\nTäuschung im Sinne von § 123 Abs. 1 BGB zu sehen. \n\n11 \n\nEs liege nicht nur eine werbende Anpreisung von Waren vor, sondern ei-\n\nne Tatsachenbehauptung. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten \n\ndarüber getäuscht, dass die Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen \n\nkönne. Aus der eigenen Montageanleitung der Klägerin gehe hervor, dass dies \n\nnicht zutreffe. Die Beklagten hätten sich nach diesen Anweisungen richten \n\nmüssen und die Arbeiten nicht selbst ausführen dürfen, widrigenfalls sie Ge-\n\nwährleistungsansprüche gegenüber der Klägerin aufs Spiel gesetzt hätten. \n\n12 \n\nOb ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne oder nicht, sei eine \n\nRechtsfrage, die der Senat auch ohne Anhörung eines Sachverständigen oder \n\nVernehmung von Zeugen beurteilen könne. Die Beklagten hätten die Erklärung, \n\ndass die Solaranlage auch von Laien montiert werden könne, dahin verstehen \n\ndürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Ver-\n\nkehrsanschauung einem Laien zugetraut würden. Von einem durchschnittlichen \n\nLaien könne nach diesem Maßstab nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 \n\nder Montageanleitung wegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe \n\nnotwendigen Arbeiten zur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers \n\ndurchzuführen. Es sei daher unerheblich, ob - wie von der Klägerin behauptet \n\nund unter Beweis gestellt - zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei. \n\n13 \n\nDie Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 BGB seien auch in subjektiver \n\nHinsicht erfüllt. Arglist erfordere keine Absicht, sondern nur Vorsatz, wobei be-\n\ndingter Vorsatz genüge. Die Mitarbeiter der Klägerin hätten die eigene Monta-\n\ngeanleitung der Klägerin kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise \n\nerteilen dürfen. \n\n14 \n\nEs sei unerheblich, dass jedermann wisse, dass die Vornahme der hier \n\nanstehenden Arbeiten gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetze und der \n\nEinbau einer Heizungsanlage ein gewisses Geschick bei der Metallverarbeitung \n\nerfordere. Auch ein Leichtgläubiger könne getäuscht werden. Darüber hinaus \n\nhabe die Klägerin den Beklagten Hinweise erteilt, die den Montageanweisungen \n\nwidersprochen hätten. \n\nII. \n\n15 \n\n16 \n\nDiese Beurteilung hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand. \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann allerdings nicht an-\n\ngenommen werden, dass der Kaufvertrag über die Solarheizungsanlage jeden-\n\nfalls deshalb nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig anzusehen ist, \n\nweil die Beklagten ihn nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täu-\n\nschung angefochten haben. \n\n17 \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass es sich bei der Erklärung, die Solaranlage könne von Laien montiert wer-\n\nden, um eine Tatsachenbehauptung und nicht nur um eine werbende Anprei-\n\nsung von Waren handelt. Die Behauptung ist - anders als werbende Anpreisun-\n\ngen ohne sachlichen Gehalt - der Beurteilung als wahr oder falsch zugänglich; \n\nsie kann damit Mittel einer Täuschung sein. Soweit das Berufungsgericht die \n\nFrage, ob ein Laie die Selbstmontage vornehmen könne, in anderem Zusam-\n\nmenhang - fälschlich - als eine Rechtsfrage bezeichnet hat, liegt darin entgegen \n\nder Ansicht der Revision kein Widerspruch, der für sich genommen eine Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils erfordern würde. \n\n18 \n\nb) Nicht gefolgt werden kann jedoch der Beurteilung des Berufungsge-\n\nrichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten die Beklagten darüber getäuscht, dass \n\ndie Montage der Solaranlage durch Laien erfolgen könne. \n\n19 \n\naa) Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagten hätten die Erklä-\n\nrung, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen \n\ndürfen, dass nur solche Arbeiten erforderlich sein würden, die nach der Ver-\n\nkehrsanschauung einem Laien zugetraut werden, ist indessen von Rechts we-\n\ngen nicht zu beanstanden und von der Revision auch nicht angegriffen. Soweit \n\ndas Berufungsgericht danach den durchschnittlichen Laien als Maßstab heran-\n\ngezogen hat, begegnet dies gleichfalls keinen durchgreifenden Bedenken. Der \n\nSenat kann die Auslegung der individualrechtlichen Erklärung, die Solaranlage \n\nkönne auch von Laien montiert werden, die ausweislich der von den Parteien \n\nvorgelegten - unveröffentlichten - Urteile (vgl. etwa OLG Hamm, Urteil vom \n\n25. Oktober 2005 - 19 U 67/05 und OLG Nürnberg NJW-RR 2001, 1558) im \n\nHandel mit Solaranlagen häufig verwendet wird, im Interesse einer einheitlichen \n\nHandhabung und damit der Rechtssicherheit uneingeschränkt überprüfen (vgl. \n\nSenatsurteile BGHZ 128, 307, 309; BGHZ 122, 256, 260, m.w.N.). \n\n20 \n\nUnter einem Laien ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine Per-\n\nson zu verstehen, die - im Gegensatz zu einem Fachmann - auf einem be-\n\nstimmten Gebiet keine abgeschlossene Ausbildung hat (Brockhaus/Wahrig, \n\nDeutsches Wörterbuch). Dieses Begriffsverständnis schließt es jedoch nicht \n\naus, dass auch ein Laie über gewisse Fachkenntnisse verfügt. Der Umfang des \n\nBegriffs \"Laie\" reicht vom \"blutigen\" Laien, ohne jegliche Fachkenntnisse, bis \n\nzum \"gebildeten\" Laien, dessen Fachkenntnisse denen eines Fachmanns \n\ngleichstehen können (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Spra-\n\nche, 2. Aufl.). Mit dem \"durchschnittlichen\" Laien ist demnach eine Person be-\n\nzeichnet, die handwerklich nicht völlig unbegabt ist, deren Fertigkeiten aber \n\nauch nicht denen eines Fachmannes entsprechen. Da es, wie auch das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, allgemein bekannt ist, dass die Selbstmontage \n\neiner Solarheizungsanlage gewisse handwerkliche Fähigkeiten voraussetzt, \n\ndurften die Beklagten die Erklärung der Mitarbeiter der Klägerin, die Solaranla-\n\nge könne auch von Laien montiert werden, dahin verstehen, dass hierzu zwar \n\ngewisse handwerkliche Fähigkeiten, nicht aber die Fähigkeiten eines Fachman-\n\nnes erforderlich seien. \n\n21 \n\nbb) Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann \n\njedoch nicht angenommen werden, dass die so zu verstehende Behauptung der \n\nMitarbeiter der Klägerin falsch ist. \n\n22 \n\n(1) Auf die den Beklagten übergebene Montageanleitung kann, anders \n\nals das Berufungsgericht gemeint hat, die Beurteilung, dass Laien nicht dazu in \n\nder Lage sind, die Solaranlage selbst zu montieren, nicht gestützt werden. \n\n23 \n\nNach der Montageanleitung, die entgegen der Annahme des Berufungs-\n\ngerichts nicht von der Klägerin, sondern von der Herstellerin der Solaranlage \n\nstammt, setzen die in der Montageanweisung beschriebenen Tätigkeiten Fach-\n\nkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im Gas-/ \n\nWasserinstallationshandwerk voraus und sollen die Montageschritte nur dann \n\nselber ausgeführt werden, wenn der Ausführende über diese Fachkenntnisse \n\nverfügt. Wäre dieser Hinweis richtig, wäre die Erklärung, die Solaranlage könne \n\nvon Laien montiert werden, allerdings falsch. Denn ein durchschnittlicher Laie \n\nverfügt jedenfalls nicht über die Fachkenntnisse eines Gas- oder Wasserinstal-\n\nlateurs mit abgeschlossener Berufsausbildung. \n\n24 \n\nDas Berufungsgericht hat aber nicht festgestellt, dass der Hinweis in der \n\nMontageanleitung tatsächlich zutreffend ist. Entsprechender Feststellungen hät-\n\nte es jedoch, wie die Revision zu Recht rügt, bedurft, weil die Klägerin die Rich-\n\ntigkeit dieses Hinweises mit der von ihr unter Beweis gestellten Behauptung \n\nbestritten hat, dass zahlreichen Käufern die Montage gelungen sei und Tau-\n\nsende von Laien die von ihr verkauften Solaranlagen problemlos mangelfrei \n\ninstalliert hätten. Mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts \n\nist die Behauptung der Klägerin, die Montageanweisung sei in diesem Punkt \n\nunzutreffend, im Revisionsverfahren zugunsten der Klägerin als richtig zu un-\n\nterstellen. \n\n25 \n\n(2) Die Auffassung des Berufungsgerichts, von einem durchschnittlichen \n\nLaien könne nicht erwartet werden, die nach Ziffer 3.3 der Montageanleitung \n\nwegen höherer Windgeschwindigkeiten in Küstennähe notwendigen Arbeiten \n\nzur zusätzlichen Befestigung des Flachdachständers durchzuführen, entbehrt \n\ngleichfalls einer tragfähigen Grundlage. \n\n26 \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, nur ein Dachdecker oder Zimmerer \n\nsei dazu in der Lage, den für die Montage der Sonnenkollektoren erforderlichen \n\nFlachdachständer - wie unter Ziffer 3.3 Buchstabe a) der Montageanleitung be-\n\nschrieben - mit Drahtseilen auf dem Dach zu befestigen. Denn hierzu müssten \n\ngegebenenfalls an zahlreichen Stellen Löcher in das Dach gebohrt werden, \n\ndurch die Wasser und Feuchtigkeit eindringen könne, wenn sie nicht hand-\n\nwerksgerecht abgedichtet würden. Der durchschnittliche Laie sei zur Vornahme \n\nvon solch komplizierten Dachdeckerarbeiten nicht in der Lage. Da der Flach-\n\ndachständer erhebliches Gewicht habe, sei die Statik des Daches daraufhin zu \n\nüberprüfen, ob die Dachkonstruktion ausreichenden Halt biete. Jedenfalls dies \n\nerfordere Kenntnisse des Dachdecker- oder Zimmererhandwerks. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass es \n\nsich bei dem Bohren von Löchern in ein Flachdach um eine komplizierte Dach-\n\ndeckerarbeit handelt, zu der ein durchschnittlicher Laie nicht in der Lage ist. \n\nDerartige Feststellungen wären jedoch erforderlich gewesen, denn es ist, wie \n\ndie Revision zu Recht geltend macht, nicht ersichtlich, weshalb ein handwerk-\n\nlich nicht völlig unbegabter Laie nicht dazu im Stande sein sollte, mittels eines \n\nBohrers Löcher in ein Flachdach zu bohren, in diese Löcher Dübel zu stecken \n\nund in diese Dübel Befestigungsschrauben zu drehen. Desgleichen ist nicht \n\nohne weiteres erkennbar, weshalb bei einer solchen Verfahrensweise die Ge-\n\nfahr bestehen sollte, dass Wasser oder Feuchtigkeit eindringt. Das Berufungs-\n\ngericht hat auch nicht festgestellt, weshalb der Flachdachständer ein Gewicht \n\nhat, das eine Überprüfung der Statik der Dachkonstruktion erfordern würde. \n\nSelbst wenn ein Fachmann die Statik des Daches wegen des Gewichts des \n\nFlachdachständers überprüfen müsste, würde dies im Übrigen nicht bedeuten, \n\ndass ein Laie den Flachdachständer nicht auf dem Dach anbringen kann. Die \n\nBehauptung, ein Laie sei zur Montage der Solaranlage in der Lage, besagt \n\nnicht, dass keinerlei Vorarbeiten oder Zuarbeiten durch Fachleute erforderlich \n\nsind. \n\n28 \n\nc) Die Revision rügt schließlich mit Recht, dass das Berufungsgericht kei-\n\nne ausreichenden Feststellungen zur subjektiven Seite einer arglistigen Täu-\n\nschung getroffen hat. \n\n29 \n\nDas Berufungsgericht ist zwar zutreffend davon ausgegangen, dass die \n\narglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB keine Absicht, son-\n\ndern Vorsatz erfordert, und dass insoweit bedingter Vorsatz genügt (BGH, Urteil \n\nvom 21. Juni 1974 - V ZR 15/73, WM 1974, 866, unter I). Auch der bedingte \n\nVorsatz setzt allerdings voraus, dass der Erklärende die Unrichtigkeit der Tat-\n\nsachenbehauptung kennt oder zumindest für möglich hält (BGH, Urteil vom \n\n11. Mai 2001 - V ZR 14/00, WM 2001, 1420, unter II 2 a). Die Feststellung des \n\nBerufungsgerichts, die Mitarbeiter der Klägerin hätten deren eigene Montagean-\n\nleitung kennen müssen und nicht entgegenstehende Hinweise erteilen dürfen, \n\nkann daher, wie die Revision zu Recht rügt, allenfalls ein fahrlässiges Verhal-\n\nten, nicht aber einen bedingten Vorsatz der Mitarbeiter der Klägerin belegen. \n\n30 \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich aber aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO). Die insoweit erhobenen Gegenrügen der Revisionserwiderung \n\nhaben Erfolg. \n\n31 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haben die Beklagten den \n\nEintritt der aufschiebenden Bedingung für den Abschluss des Kaufvertrages \n\n- die Gewährung von Fördermitteln durch das Bundesamt für Wirtschaft und \n\nAusfuhrkontrolle - nicht dadurch treuwidrig verhindert, dass sie keinen Förder-\n\nantrag gestellt haben. Die aufschiebende Bedingung gilt demnach nicht nach \n\n§ 162 Abs. 1 BGB als eingetreten. Da auch ein künftiger Bedingungseintritt \n\nausgeschlossen erscheint, ist der nach § 158 Abs. 1 BGB bestehende Schwe-\n\nbezustand beendet und der aufschiebend bedingte Kaufvertrag endgültig wir-\n\nkungslos (vgl. Senatsurteil vom 16. Oktober 1974 - VIII ZR 192/73, WM 1974, \n\n1154, unter I). Die Klägerin hat daher keinen Anspruch aus § 433 Abs. 2 BGB \n\nauf Kaufpreiszahlung und Abnahme der Solarheizungsanlage. Die Beklagten \n\nbefinden sich demzufolge auch nicht nach § 293 BGB in Annahmeverzug. \n\n32 \n\nEine Bedingung gilt nach § 162 Abs. 1 BGB als eingetreten, wenn deren \n\nEintritt von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und \n\nGlauben verhindert wird. Ob die Beeinflussung des Geschehensablaufs treu-\n\nwidrig ist, ist aufgrund einer umfassenden Würdigung des Verhaltens der den \n\nBedingungseintritt beeinflussenden Vertragspartei nach Anlass, Zweck und \n\nBeweggrund unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbeson-\n\ndere des Inhalts des Rechtsgeschäfts, festzustellen (BGH, Urteil vom 16. Sep-\n\ntember 2005, V ZR 244/04, WM 2005, 2287, unter II 1 m.w.N.). Anders als das \n\nBerufungsgerichts meint, kann es danach nicht als treuwidrig angesehen wer-\n\nden, dass die Beklagten im November 2004, nachdem ihnen das Schreiben des \n\nBundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom 11. Mai 2004 zur Kennt-\n\nnis gebracht worden war, wonach sie aus ihrer Sicht mit der Bewilligung von \n\nFördergeldern rechnen konnten, keinen Fördermittelantrag gestellt haben. \n\n33 \n\nDas Berufungsgericht hat bei der Würdigung des Verhaltens der Beklag-\n\nten nicht berücksichtigt, dass diesen mittlerweile auch die ihnen erst nach Ab-\n\nschluss des Kaufvertrages ausgehändigte Montageanleitung der Herstellerin \n\nvorlag, aus der hervorging, dass die Montage der Solaranlage Fachkenntnisse \n\nentsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung \n\nim Gas-/Wasser-\n\ninstallationshandwerk voraussetze und nur von Käufern mit solchen Fachkennt-\n\nnissen selbst ausgeführt werden dürfe. Den Beklagten war demnach im No-\n\nvember 2004 bekannt, dass die Mitarbeiter der Klägerin es unterlassen hatten, \n\nsie vor Abschluss des Kaufvertrages auf diesen Hinweis der Herstellerin auf-\n\nmerksam zu machen, und dass deren Erklärung, die Solaranlage könne auch \n\nvon Laien montiert werden, mit dem Hinweis, die Montage der Solaranlage set-\n\nze Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Berufsausbildung im \n\nGas-/Wasserinstallationshandwerk voraus, unvereinbar war. \n\n34 \n\nUnter diesen Umständen kann es nicht als treuwidrig angesehen werden, \n\ndass die Beklagten keinen Fördermittelantrag gestellt und damit den Bedin-\n\ngungseintritt und das Wirksamwerden des Kaufvertrages verhindert haben. \n\nDenn die Beklagten hätten - die Wirksamkeit des Kaufvertrages unterstellt - \n\nwegen dieses als fahrlässige Verletzung einer vorvertraglichen Aufklärungs-\n\npflicht zu wertenden Verhaltens der Mitarbeiter der Klägerin gemäß § 311 \n\nAbs. 2 Nr. 1, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 278, § 276, § 249 Abs. 1 BGB auch \n\ndie Rückgängigmachung des Kaufvertrages verlangen können (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, WM 2001, 1118, unter II 4, m.w.N.). \n\n35 \n\na) Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht \n\nselbst bei Vertragsverhandlungen, in denen die Parteien entgegengesetzte Inte-\n\nressen verfolgen, für jeden Vertragspartner die Pflicht, den anderen Teil über \n\nsolche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln \n\nkönnen und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, so-\n\nfern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte (Senatsur-\n\nteil vom 4. April 2001 - VIII ZR 32/00, aaO, unter II 3 b, m.w.N.). Vom Verkäufer \n\nkann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung \n\neine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt \n\nsind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass \n\nsie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsschluss sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - VIII ZR 185/00, WM 2002, 1839, unter \n\nIII 2 b, m.w.N.). \n\n36 \n\nDer Käufer eines Bausatzes für die Selbstmontage einer Solarheizungs-\n\nanlage muss nach diesen Grundsätzen zwar nicht ausdrücklich darauf hinge-\n\nwiesen werden, dass die Montage der Solaranlage ein gewisses handwerkli-\n\nches Geschick voraussetzt, denn dies versteht sich, wie die Revision zu Recht \n\ngeltend macht und was das Berufungsgericht auch nicht verkennt, von selbst \n\nund ist daher nicht nur dem Verkäufer, sondern auch dem verständigen Käufer \n\nbekannt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Juli 2006 - 10 U 49/06; OLG Hamm, \n\nUrteil vom 25. Oktober 2005 - 19 U 67/05; OLG Hamm, Urteil vom 4. Juni 2004 \n\n- 19 U 160/03; LG Frankenthal, Urteil vom 22. Februar 2002 - 4 O 407/05; aA \n\nOLG Nürnberg aaO). \n\n37 \n\nEin Käufer, dem ein solcher Bausatz auf einer Verbrauchermesse zum \n\nKauf angeboten wird, kann aber nicht damit rechnen, dass die Montageanlei-\n\ntung der Herstellerin Fachkenntnisse entsprechend einer abgeschlossenen Be-\n\nrufsausbildung im Gas-/Wasserinstallationshandwerk fordert und verlangt, dass \n\ndie Montage nur dann selbst durchgeführt wird, wenn der Montierende über \n\nderartige Fachkenntnisse verfügt. Dass dieser Umstand für einen Käufer, der \n\ndie Solaranlage zur Selbstmontage erwirbt, von wesentlicher Bedeutung für den \n\nVertragsschluss ist, liegt auf der Hand. Der Verkäufer muss den Käufer deshalb \n\ndarüber unterrichten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Hinweis in der \n\nMontageanweisung, wie die Revision geltend macht, tatsächlich unzutreffend \n\nund rechtlich unverbindlich ist. Selbst wenn der Verkäufer der Auffassung ist, \n\ndie Montageanweisung der Herstellerin sei in diesem Punkt falsch, muss er den \n\nKäufer auf diesen Hinweis der Herstellerin aufmerksam machen. Er mag dem \n\nKäufer zugleich mitteilen, dass dieser Hinweis seiner Ansicht nach unzutreffend \n\nist. Er darf ihm diese für die Kaufentscheidung wesentliche Information jedoch \n\nnicht vorenthalten. \n\n38 \n\nb) Da den das Verkaufsgespräch mit den Beklagten führenden Mitarbei-\n\ntern der Klägerin die Montageanleitung der Herstellerin bekannt sein musste, \n\nhaben sie eine der Klägerin entsprechend § 278 BGB zurechenbare fahrlässige \n\nAufklärungspflichtverletzung begangen, indem sie den Beklagten nicht nur den \n\nHinweis der Herstellerin auf die für die Montage der Solaranlage erforderlichen \n\nFachkenntnisse eines Gas-/Wasserinstallationshandwerk mit abgeschlossener \n\nBerufsausbildung verschwiegen, sondern - entgegen diesem Hinweis - sogar \n\nerklärt haben, die Solaranlage könne auch von Laien montiert werden. \n\n39 \n\nc) Das Verschweigen des Hinweises und die Erteilung einer dem Hinweis \n\nwidersprechenden Auskunft waren auch ursächlich für den Kaufentschluss der \n\nBeklagten. Derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten \n\nverletzt, muss darlegen und beweisen, dass der Schaden auch bei pflichtge-\n\nmäßem Verhalten eingetreten wäre, der Geschädigte also den Hinweis unbe-\n\nachtet gelassen und auch bei wahrheitsgemäßen Angaben den Kaufvertrag so \n\nwie geschehen abgeschlossen hätte (Senatsurteil vom 4. April 2001 - VIII ZR \n\n32/00, aaO, unter II 3 d, m.w.N.). Anhaltspunkte für ein solches - hypotheti-\n\nsches - Verhalten der Beklagten sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Schwerin, Entscheidung vom 13.10.2005 - 4 O 382/04 - \n\nOLG Rostock, Entscheidung vom 31.07.2006 - 3 U 160/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-236-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-13/viii-zr-236-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_236-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:46:25.080016+00:00"}}