{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_235-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VIII ZR 235/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GmbHG § 15 Abs. 4 Bei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH- Geschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind die Erklärungen beider Vertrags- parteien beurkundungsbedürftig.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZR 235/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGmbHG § 15 Abs. 4 \n\nBei einer die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines GmbH-\n\nGeschäftsanteils begründenden Vereinbarung sind die Erklärungen beider Vertrags-\n\nparteien beurkundungsbedürftig. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 235/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil \n\ndes 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n19. Juli 2006 aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 25.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Ehefrau des Beklagten zu 1 war alleinige Gesellschafterin der mit ei-\n\nnem Stammkapital in Höhe von 25.200 € ausgestatteten A. GmbH. Mit \n\nnotariellem Vertrag vom 21. Dezember 2001 veräußerte sie - nach entspre-\n\nchender Aufteilung ihres Geschäftsanteils - an die Beklagten zu 1 und zu 2 je \n\neinen Geschäftsanteil in Höhe von 12.600 €. Die Klägerin war an diesem Ver-\n\ntrag nicht beteiligt. Der Vertrag enthält jedoch folgende, die Klägerin betreffende \n\nBestimmung: \n\n\"Als weitere Bedingung vereinbaren die Erschienenen: \n\nDie Herren O. und M. [= Beklagte] verpflichten sich gegen-\nüber der Verkäuferin, an Frau H. K. B. geb. G. \n , geb. am , wohnhaft in P. Ortseil \nL. , S. weg [= Klägerin], jeweils einen Teilgeschäftsanteil \nin Höhe von Euro 650,00 (Euro sechshundertfünfzig) unentgeltlich \nzu übertragen. Dieses Recht auf Anteilsübertragung soll Frau \nB. als eigenes Recht zustehen. Es ist jedoch weder veräu-\nßerlich noch vererblich. \n\nWird es zu Lebzeiten von Frau B. nicht ausgeübt, erlischt es \nersatzlos.\" \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nMit notarieller Urkunde vom 3. Juni 2005 vereinbarten die Beteiligten des \n\nVertrages vom 21. Dezember 2001, dass die vorgenannte Klausel ersatzlos \n\nentfallen solle. \n\nMit der am 21. Juni 2005 eingereichten Klage begehrt die Klägerin von \n\nden Beklagten die Abtretung je eines Geschäftsanteils in Höhe eines Nennbe-\n\ntrags von je 650 € sowie die Abgabe der zum Vollzug der Übertragung erforder-\n\nlichen Erklärungen. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Nichtzulas-\n\nsungsbeschwerde verfolgen die Beklagten ihr Ziel der Klageabweisung weiter. \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit \n\nfür das vorliegende Verfahren von Interesse - ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Übertragung der Ge-\n\nschäftsanteile in Höhe von je 650 € zu. Mit der Erklärung in der notariellen Ur-\n\nkunde vom 21. Dezember 2001 hätten die Beklagten der Klägerin ein Angebot \n\nzum Abschluss eines auf die Übertragung der in Rede stehenden Geschäftsan-\n\nteile gerichteten Vertrages gemacht. Dieses Angebot sei der Klägerin vom Fax-\n\ngerät der Beklagten übermittelt worden und mithin auch zugegangen. Spätes-\n\ntens mit der Erhebung der Klage habe die Klägerin ihren Willen zur Annahme \n\ndes Angebots nach außen bekundet. Das Angebot der Beklagten sei zu diesem \n\nZeitpunkt auch nicht durch Zeitablauf erloschen gewesen, denn es sei nichts \n\ndafür ersichtlich, dass die von den Beklagten der Klägerin eröffnete Möglichkeit, \n\nAnteile an der GmbH zu erwerben, einer zeitlichen Befristung unterlegen habe. \n\nIII. \n\n6 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nDie Beklagten haben eine mit der Revision geltend zu machende Beschwer von \n\nüber 20.000 € glaubhaft gemacht (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2002 \n\n- V ZR 118/02, WM 2002, 1899 unter II). Hierzu genügen die von den Be-\n\nschwerdeführern vorgelegten Jahresabschlüsse und die von der Beschwerde \n\nauf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung des Werts des von der Klä-\n\ngerin beanspruchten Geschäftsanteils. Allerdings wendet die Beschwerdeerwi-\n\nderung zu Recht ein, dass im Rahmen der gewählten Berechnungsmethode die \n\nNettofinanzverschuldung abzuziehen ist und nicht der Gewinnzuwachs von \n\n2003 auf 2004 als Gewinn eingestellt werden kann. Bei Berücksichtigung dieser \n\nEinwände ergibt sich zwar nicht der von den Beschwerdeführern angegebene \n\nUnternehmenswert von 1,2 bis 1,37 Millionen €, aber immerhin noch ein Wert \n\nvon etwa 500.000 €, so dass auf den von der Klägerin beanspruchten Ge-\n\nschäftsanteil ein Wert von rund 25.000 € entfällt. \n\n7 \n\n2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist auch begründet, denn das ange-\n\ngriffene Urteil verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserheblicher Weise. Die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung erfordert deshalb eine Entscheidung des Revisi-\n\nonsgerichts. \n\n8 \n\nArt. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das Recht der Verfahrensbeteiligten, \n\nvor einer gerichtlichen Entscheidung, die ihre Rechte betrifft, zu Wort zu kom-\n\nmen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können \n\n(BVerfGE 84, 188, 190). Auf einen Gesichtspunkt, mit dem ein gewissenhafter \n\nund kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht, darf das Gericht ohne \n\nvorherigen Hinweis oder Erörterung mit den Parteien nicht abstellen (BVerfGE \n\n86, 133, 144). Angesichts des Wortlauts der notariellen Urkunde, des überein-\n\nstimmenden Verständnisses der Parteien in der ersten Instanz sowie der Auf-\n\nfassung des erstinstanzlichen Gerichts brauchte hier auch eine rechtskundige \n\nPartei die - fern liegende - Ansicht des Berufungsgerichtes, durch die Übermitt-\n\nlung des notariellen Vertrages an die Klägerin vom Faxgerät der Beklagten und \n\ndie spätere Klagerhebung sei ein zur Anteilsübertragung verpflichtender Vertrag \n\nzustande gekommen, nicht in Betracht zu ziehen. Das Berufungsgericht hätte \n\nden Beklagten daher zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung Gele-\n\ngenheit zur Stellungnahme hierzu geben müssen. \n\n9 \n\nDas Urteil des Berufungsgerichtes beruht auch auf diesem Verstoß ge-\n\ngen das rechtliche Gehör. Es ist nicht auszuschließen, dass das Berufungsge-\n\nricht anders entschieden hätte, wenn es den Beklagten Gelegenheit gegeben \n\nhätte, zu der von ihm erwogenen rechtlichen Konstruktion Stellung zu nehmen. \n\nDie Beklagten hätten dann - wie jetzt in der Beschwerdebegründung vorgetra-\n\ngen - schon im Berufungsrechtszug darauf hingewiesen, dass eine Vereinba-\n\nrung, durch welche die Verpflichtung eines Gesellschafters zur Abtretung eines \n\nGeschäftsanteils begründet wird, nach § 15 Abs. 4 GmbHG der notariellen \n\nForm bedarf. Bei einer solchen Vereinbarung sind die Erklärungen beider Ver-\n\ntragsparteien beurkundungsbedürftig (Hueck/Fastrich \n\nin Baumbach/Hueck, \n\nGmbH-Gesetz, 18. Aufl., § 15 Rdnr. 22, 30; Scholz/Winter, GmbHG, 9. Aufl., \n\n§ 15 Rdnr. 54, 56; Lutter/Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 16. Aufl., § 15 \n\nRdnr. 16, 28 ff.). Es fehlt aber an einer notariell beurkundeten Willenserklärung \n\nder Klägerin, so dass der von ihr geltend gemachte Anspruch auf Übertragung \n\nvon Geschäftsanteilen nicht auf einen zwischen ihr und den Beklagten ge-\n\nschlossenen Vertrag gestützt werden kann. \n\n10 \n\nDer Anspruch der Klägerin hängt deshalb davon ab, ob die Beteiligten \n\ndes notariellen Vertrages vom 21. Dezember 2001 einen echten Vertrag zu-\n\ngunsten der Klägerin (§ 328 BGB) geschlossen und ob sie sich dabei das Recht \n\nvorbehalten haben, das in der Vertragsurkunde genannte \"eigene Recht\" der \n\nKlägerin ohne deren Zustimmung wieder aufzuheben. Diese Fragen sind ge-\n\nmäß § 328 Abs. 2 BGB in Ermangelung einer besonderen vertraglichen Be-\n\nstimmung aufgrund der Umstände, insbesondere des Zwecks des Vertrages zu \n\nbeantworten. Hiervon ist - wie die prozessleitende Verfügung vom 14. März \n\n2006, in der die Beklagten zur näheren Darlegung der Hintergründe der zu-\n\ngunsten der Klägerin vorgesehenen Anteilsübertragung aufgefordert wurden, \n\nzeigt - offenbar auch das Berufungsgericht zunächst ausgegangen. Die weitere \n\nSachaufklärung und Beweisaufnahme hierzu - die Beklagten hatten Zeugenbe-\n\nweis dafür angeboten, dass sich die Beteiligten des Vertrages vom 21. Dezem-\n\nber 2001 die Aufhebung des Rechts der Klägerin vorbehalten hätten - ist offen-\n\nbar allein deshalb unterblieben, weil es darauf später aus der geänderten Sicht \n\ndes Berufungsgerichts wegen der Annahme eines wirksamen Vertrages zwi-\n\nschen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits nicht mehr ankam. \n\n11 \n\nEntgegen der Auffassung der Beschwerdeerwiderung ist die Entschei-\n\ndung des Berufungsgerichts auch nicht aus den Gründen der erstinstanzlichen \n\nEntscheidung richtig. Das Landgericht hat die von den Beklagten unter Beweis \n\ngestellte Behauptung, die Beteiligten des notariellen Vertrags vom 21. Dezem-\n\nber 2001 hätten sich das Recht vorbehalten, das Recht der Klägerin wieder \n\naufzuheben, nicht für erheblich gehalten, weil es in der Vertragsurkunde nicht \n\nzum Ausdruck gekommen sei; die Beklagten hätten zumindest Umstände vor-\n\ntragen müssen, weshalb sie etwas ganz anderes hätten vereinbaren wollen als \n\nim notariellen Vertrag niedergelegt. Diese Begründung machte eine Beweisauf-\n\nnahme nicht entbehrlich. \n\n12 \n\nEs gehört zu den anerkannten Grundsätzen der Auslegung einer Indivi-\n\ndualvereinbarung, dass zwar der Wortlaut einer Vereinbarung den Ausgangs-\n\npunkt der Auslegung bildet, dass jedoch der übereinstimmende Parteiwille dem \n\nWortlaut und jeder anderen Interpretation vorgeht (st. Rspr., z.B. BGH, Urteil \n\nvom 20. Januar 1994 - VII ZR 174/92, NJW 1994, 1528 = WM 1994, 551, unter \n\nII 2 a). Dies gilt auch für formbedürftige Willenserklärungen und selbst dann, \n\nwenn das übereinstimmende Verständnis in der erstellten Urkunde keinen Nie-\n\nderschlag gefunden hat (BGH, Urteil vom 19. Januar 2004 - II ZR 303/01, \n\nWM 2004, 627 = NJW-RR 2004, 630, unter II 2). Erläuterungen, die das be-\n\nhauptete übereinstimmende Verständnis der Parteien nachvollziehbar und \n\nplausibel machen und für die Beweiswürdigung bedeutsam sein mögen, \n\nbrauchten die Beklagten zur Erfüllung ihrer Darlegungslast nicht vorzubringen \n\n(vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 - VIII ZR 232/98, NJW-RR 2000, \n\n273, unter II 3 a, c). \n\nIV. \n\n13 \n\nDie Verletzung der Beklagten in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör \n\nführt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und \n\nzur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 04.11.2005 - 2/5 O 267/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 19.07.2006 - 4 U 222/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zr-235-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zr-235-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_235-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:28.526604+00:00"}}