{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_234-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-04-25","aktenzeichen":"VIII ZR 234/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 535, 1124; ZPO §§ 286 B, 529 Abs. 1 Nr. 1 Verkündet am: 25. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Mietvorauszahlung in einem Einmalbetrag, die nicht auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte (etwa Monate oder Jahre) bemessen ist, ist dem Grundpfandgläubiger gegenüber gemäß § 1124 BGB wirk- sam, wenn sie vor der Beschlagnahme erfolgt (Fortführung von BGHZ 137, 106). Unerheblich ist, ob die Einmalzahlung vor oder nach der Bestellung des Grund- pfandrechts vereinbart und gezahlt wird. b) Hegt das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der Glaubwürdigkeit eines in erster Instanz vernommenen Zeugen, den das Gericht des ersten Rechtszuges für glaubwürdig gehalten hat, so ist es an die auf die Aus- sage des Zeugen gestützte Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht deshalb gebunden, weil eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine eigene, wiederholte Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht voraussetzt, wenn diese daran scheitert, dass der Zeuge in zweiter Instanz von einem Zeug- nisverweigerungsrecht Gebrauch macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTEILVERSÄUMNIS- UND \nSCHLUSSURTEIL \n\nVIII ZR 234/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBGB §§ 535, 1124; \nZPO §§ 286 B, 529 Abs. 1 Nr. 1 \n\nVerkündet am: \n25. April 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Eine gemäß dem Mietvertrag geleistete Mietvorauszahlung in einem Einmalbetrag, \ndie nicht auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte (etwa Monate oder Jahre) \nbemessen ist, ist dem Grundpfandgläubiger gegenüber gemäß § 1124 BGB wirk-\nsam, wenn sie vor der Beschlagnahme erfolgt (Fortführung von BGHZ 137, 106). \nUnerheblich ist, ob die Einmalzahlung vor oder nach der Bestellung des Grund-\npfandrechts vereinbart und gezahlt wird. \n\nb) Hegt das Berufungsgericht aufgrund konkreter Anhaltspunkte Zweifel an der \nGlaubwürdigkeit eines in erster Instanz vernommenen Zeugen, den das Gericht \ndes ersten Rechtszuges für glaubwürdig gehalten hat, so ist es an die auf die Aus-\nsage des Zeugen gestützte Tatsachenfeststellung der ersten Instanz nicht deshalb \ngebunden, weil eine abweichende Beurteilung der Glaubwürdigkeit eine eigene, \nwiederholte Vernehmung des Zeugen durch das Berufungsgericht voraussetzt, \nwenn diese daran scheitert, dass der Zeuge in zweiter Instanz von einem Zeug-\nnisverweigerungsrecht Gebrauch macht. \n\nBGH, Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25. April 2007 - VIII ZR 234/06 - LG Berlin \n\nAG Wedding \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der Zivilkammer 67 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. Juli 2006 im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt wor-\n\nden ist. \n\nDie Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, \n\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-\n\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger zu 1 begehrt als ehemaliger Zwangsverwalter von der Be-\n\nklagten zu 1 Miete bzw. Nutzungsentschädigung für ein in B. , S. \n\n straße , gelegenes Einfamilienhaus für die Zeit von Januar 1998 bis De-\n\nzember 2003 in Höhe von insgesamt 110.439,36 € (72 Monate zu je 1.533,88 € \n\n(3.000 DM)). Die Klägerin zu 2, die das Grundstück in der Zwangsversteigerung \n\nerworben hat, verlangt von beiden Beklagten die Räumung des Einfamilienhau-\n\nses. \n\n2 \n\nDas mit zwei Gebäuden bebaute Anwesen gehörte ursprünglich dem \n\nBeklagten zu 2, der es mit notariellem Vertrag vom 26. Oktober 1984 seinen \n\nSöhnen T. und M. S. schenkte. Die Eigentumsumschreibung \n\nerfolgte am 22. Mai 1985. Zugunsten der H. in B. AG wurde \n\nam 1. Juni 1992 zu Lasten des Anwesens eine Grundschuld über 4 Mio. DM zur \n\nSicherung eines dem Beklagten zu 2 gewährten Kredits eingetragen. Mit Be-\n\nschluss vom 24. November 1996 ordnete das Amtsgericht Wedding die \n\nZwangsverwaltung des Grundstücks an und bestellte den Kläger zu 1 zum \n\nZwangsverwalter. \n\n3 \n\nDie mittlerweile über 80 Jahre alte Beklagte zu 1, die Mutter des Beklag-\n\nten zu 2, bewohnte seit mehreren Jahrzehnten das hintere Einfamilienhaus auf \n\ndem Anwesen. Der Beklagte zu 2 zog nach dem 17. Dezember 2001 ebenfalls \n\nin das hintere Gebäude ein. Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1 habe \n\nmit den Eigentümern des Grundstücks, ihren Enkeln, am 29. Mai 1994 einen \n\nschriftlichen Mietvertrag über das hintere Einfamilienhaus abgeschlossen. Die \n\nvon ihnen vorgelegte Vertragsurkunde enthält unter anderem folgende Bestim-\n\nmungen: \n\n\"§ 2 Mietzeit \n\n1. Der Vertrag wird auf die Lebenszeit des Mieters geschlossen. \n\n… \n\n§ 3 Mietzins und Nebenkosten \n\n1. Der Mieter leistet dem Vermieter als Gesamtmiete eine Einmal-\nzahlung in Höhe von 70.000,00 DM. Dieser Betrag ist die Miete \nfür die gesamte Vertragsdauer, darüber hinaus ist keine weitere \nMiete und Nebenkosten geschuldet. Die vorgenannte Miete ist \nsofort bei Vertragsunterzeichnung fällig. \n\n Der Vermieter bestätigt hiermit, bei Vertragsabschluss die vor-\n\ngenannten 70.000,00 DM in bar erhalten zu haben.\" \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nNach der Darstellung der Beklagten hat die Beklagte zu 1 die 70.000 DM \n\nkurz nach Vertragsunterzeichnung an die Eigentümer ausgezahlt. \n\nDie Kläger bestreiten das Vorliegen eines Mietvertrages. Wegen Aus-\n\nbleibens jeglicher Mietzahlungen kündigte der Kläger zu 1 am 8. April 2002 ei-\n\nnen etwa bestehenden Mietvertrag. Zuvor hatte er mit Schreiben vom \n\n21. November 1996 und 6. März 1997 die Beklagte zu 1 aufgefordert, die lau-\n\nfende und eventuell rückständige Miete auf sein Konto zu überweisen. \n\nDer Kläger zu 1 hat vorgetragen, für das streitgegenständliche Einfamili-\n\nenhaus mit einer Wohnfläche von 130 qm, 4 Zimmern, Keller und Terrasse auf \n\ngroßzügigem Grundstück sei eine monatliche Miete bzw. Nutzungsentschädi-\n\ngung von 1.533,88 € netto kalt (3.000 DM) angemessen. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, weil es aufgrund \n\nder Aussage des Zeugen T. S. davon ausgegangen ist, dass ein \n\nMietvertrag mit einer einmaligen Vorauszahlung der Miete in Höhe von \n\n70.000 DM vereinbart worden sei und die Vorausverfügung gegenüber dem \n\nZwangsverwalter wirksam sei. Das Landgericht hatte durch Teilurteil die Be-\n\nklagten verurteilt, das hintere Einfamilienhaus zu räumen und an den Kläger \n\nzu 1 herauszugeben; die Entscheidung über den Zahlungsantrag hatte es dem \n\nSchlussurteil vorbehalten. Auf die Revision der Beklagten ist durch den Bun-\n\ndesgerichtshof das Teilurteil vom 26. Juli 2004 aufgehoben und die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-\n\nsen worden (Urteil vom 22. Juni 2005 - VIII ZR 378/04, MietPrax-AK § 301 ZPO \n\nNr. 1), weil die Voraussetzungen eines Teilurteils nach § 301 ZPO nicht vorla-\n\ngen. \n\n8 \n\nMit Beschluss vom 8. März 2004 hat das Landgericht die erneute Ver-\n\nnehmung des Zeugen T. S. angeordnet. Dazu ist es nicht gekom-\n\nmen, weil sich der Zeuge T. S. schriftlich auf sein Zeugnisverweige-\n\nrungsrecht als Verwandter der Beklagten berufen hat. \n\n9 \n\nDas Landgericht hat unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen \n\ndie Beklagten verurteilt, das hintere Einfamilienhaus zu räumen und an die Klä-\n\ngerin zu 2 herauszugeben, sowie die Beklagte zu 1 darüber hinaus, 79.185,60 € \n\nnebst Zinsen an den Kläger zu 1 zu zahlen. Mit der vom Landgericht zugelas-\n\nsenen Revision verfolgen die Beklagten weiter die Abweisung der Klage insge-\n\nsamt. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Zurückweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nÜber das Rechtsmittel ist hinsichtlich des Klägers zu 1 antragsgemäß \n\ndurch Teilversäumnisurteil zu entscheiden, da der Kläger zu 1 in der mündli-\n\nchen Revisionsverhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich \n\nvertreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf der \n\nSäumnis des Klägers zu 1, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 f.). \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin zu 2 habe gegen die Beklagten einen Anspruch auf Räu-\n\nmung und Herausgabe des Grundstücks gemäß § 546 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. \n\nZwar sei davon auszugehen, dass die Grundstückseigentümer M. und \n\nT. S. am 29. Mai 1994 mit der Beklagten zu 1 einen Mietvertrag \n\nüber das hintere Einfamilienhaus des Inhalts geschlossen hätten, dass die Be-\n\nklagte zu 1 auf Lebenszeit das Haus bewohnen und an Dritte untervermieten \n\ndürfe, und dass die Beklagte zu 1 hierfür eine Einmalzahlung von 70.000 DM \n\nals Miete geleistet habe. \n\n14 \n\nWegen der Zeugnisverweigerung des Zeugen T. S. in der \n\nzweiten Instanz sehe sich die Kammer daran gehindert, die Aussage des Zeu-\n\ngen vor dem Amtsgericht zum Vorliegen eines Mietvertrags und zur Zahlung \n\nder 70.000 DM hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit anders zu werten, als dies das \n\nAmtsgericht getan habe, obwohl die Kammer aufgrund des amtsgerichtlichen \n\nProtokolls Zweifel an den Angaben des Zeugen hege. Eine abweichende Be-\n\nwertung sei nur aufgrund einer erneuten Einvernahme zulässig. Diese sei recht-\n\nlich nicht möglich, weil der Zeuge berechtigt sei, das Zeugnis gemäß § 383 \n\nAbs. 1 Nr. 3 ZPO zu verweigern. \n\n15 \n\nDer Mietvertrag wirke gemäß § 152 Abs. 2 ZVG auch gegenüber dem \n\nKläger zu 1 als Zwangsverwalter. Dieser habe den Mietvertrag aber wirksam \n\ngekündigt. Aus § 152 Abs. 1 ZVG habe er das Recht, eine Kündigung des Miet-\n\nvertrags auszusprechen, wenn dies wegen der wirtschaftlichen Verwertung not-\n\nwendig sei. Dies sei hier der Fall, da wegen Ausbleibens der Miete eine Befrie-\n\ndigung der Grundpfandrechtsgläubiger erheblich gefährdet sei. Es liege der \n\nKündigungsgrund des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a BGB aF in Verbin-\n\ndung mit § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB aF vor, da keinerlei Mietzahlungen an den \n\nKläger zu 1 erfolgt seien. Der Kündigung stehe nicht entgegen, dass eine kon-\n\nkrete Monatsmiete nicht vereinbart gewesen sei. In dem Zeitraum von Januar \n\n1998 bis zum April 2002 seien jedenfalls mehr als zwei Monatsbeträge - egal \n\nwelcher Höhe - offen geblieben, da in diesem Zeitraum überhaupt keine Zah-\n\nlungen erfolgt seien. Der Kläger zu 1 habe unstreitig unter dem 21. November \n\n1996 und 6. März 1997 zur Mietzahlung erfolglos aufgefordert. Den Beklagten \n\nsei auch die Möglichkeit der Zahlung in der Schonfrist gemäß § 569 Abs. 3 \n\nNr. 2 BGB aF nicht genommen gewesen, denn sie hätten die vom Kläger zu 1 \n\ndargelegte monatliche Miete von 1.533,88 € (3.000 DM) zahlen können. Auch \n\nwenn die Kammer die Annahme des Amtsgerichts über die Zahlung der \n\n70.000 DM aufgrund der Angaben des Zeugen T. S. zugrunde lege, \n\nentfalle der Kündigungsgrund dadurch nicht. Die Zahlung der 70.000 DM sei \n\ngegenüber dem Zwangsverwalter als Vorausverfügung gemäß § 1192 Abs. 1, \n\n§ 1124 Abs. 2 BGB unwirksam. \n\n16 \n\nDie behauptete Vorausverfügung über die Miete sei jedenfalls gegenüber \n\ndem nach dem behaupteten Abschluss des Mietvertrags eingesetzten Zwangs-\n\nverwalter unwirksam. Anderenfalls würde der Zugriff des Pfandgläubigers auf \n\ndie Miet- oder Pachtzinsen durch ein außerhalb des Grundbuchs erfolgendes \n\nGeschäft vereitelt. Dies sei mit der grundbuchlich gesicherten Stellung des \n\nGrundpfandgläubigers nicht zu vereinbaren. Die Grundpfandrechte würden in \n\nihrem Kern entwertet, wenn sie außerhalb des Grundbuchs durch den Eigentü-\n\nmer des Grundstücks unterlaufen werden könnten. Ein Fall eines sogenannten \n\nBaukredits liege hier nicht vor. Anhaltspunkte für eine Investition der 70.000 DM \n\nin das Grundstück seien nicht ersichtlich. Die Entscheidung des Bundesge-\n\nrichtshofs (BGHZ 137, 106 ff.), wonach bei einer Einmalzahlung der Miete ohne \n\nBemessung nach periodischen Zeitabschnitten keine Vorausverfügung anzu-\n\nnehmen sei, sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar. Dem Gläubiger eines \n\nRealkredits sei die Möglichkeit der Kontrolle wirtschaftlicher Auswirkungen von \n\nMietverträgen für solche Verträge, die - wie hier - nach der Bestellung des \n\nGrundpfandrechts geschlossen würden, von vornherein verwehrt. Selbst wenn \n\ndiese Verträge dem Zwangsverwalter vorgelegt würden, ändere dies an der \n\nwirtschaftlichen Entwertung des Realkredits nichts. \n\n17 \n\nDie Klägerin zu 2 könne nach der wirksamen Kündigung durch den Klä-\n\nger zu 1 die Räumung und Herausgabe an sich verlangen, nachdem sie in der \n\nZwangsversteigerung das Eigentum erlangt habe. Die Beklagte zu 1 sei aus \n\n§ 546 Abs. 1 BGB verpflichtet, der Beklagte zu 2 aus § 546 Abs. 2 BGB. \n\n18 \n\nDer Kläger zu 1 könne von der Beklagten zu 1 für die Zeit von Januar \n\n1998 bis Dezember 2003 Miete bzw. Nutzungsentschädigung in Höhe von (72 \n\nMonate x 1.099,80 €) 79.185,60 € aus § 535 Satz 2 BGB aF, § 535 Abs. 2 BGB \n\nnF bzw. aus § 546a Abs. 1 BGB nF verlangen. Der Kläger zu 1 sei als ehema-\n\nliger Zwangsverwalter hinsichtlich des Zahlungsanspruchs weiter prozessfüh-\n\nrungsbefugt und aktivlegitimiert. Aufgrund des Gutachtens des Sachverständi-\n\ngen sei die Kammer davon überzeugt, dass in der fraglichen Zeit für das Haus \n\neine Miete bzw. Nutzungsentschädigung von 1.099,80 € monatlich netto kalt \n\nangemessen sei. Der Zahlungsanspruch sei weder verjährt noch verwirkt. \n\nII. \n\n19 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder dem Kläger zu 1 ein \n\nAnspruch auf Zahlung von 79.185,60 € zugesprochen werden noch der Kläge-\n\nrin zu 2 ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe des unter der Anschrift \n\nS. straße , B. , belegenen hinteren Einfamilienhauses zugebilligt \n\nwerden. \n\n20 \n\n1. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kommt es darauf an, \n\nob die Einmalzahlung von 70.000 DM wirksam vereinbart und tatsächlich ge-\n\nleistet worden ist. Denn bejahendenfalls wäre die Zahlung der 70.000 DM durch \n\ndie Beklagte zu 1 gegenüber dem Kläger zu 1 als Zwangsverwalter - anders als \n\ndas Berufungsgericht meint - nicht als Vorausverfügung gemäß § 1192 Abs. 1, \n\n§ 1124 Abs. 2 BGB unwirksam. \n\n21 \n\na) Die Vorschrift § 1124 BGB ist im vorliegenden Fall anwendbar. Wenn \n\n- wie hier - ein Grundpfandgläubiger die Zwangsvollstreckung betreibt, richtet \n\nsich die Wirksamkeit von Vorausverfügungen des Vollstreckungsschuldners im \n\nRahmen einer Zwangsverwaltung allein nach den Vorschriften der §§ 1124, \n\n1125 BGB. Dies ergibt sich aus § 146 ZVG in Verbindung mit § 20 ZVG (BGH, \n\nUrteil vom 23. Juli 2003 - XII ZR 16/00, WM 2003, 2194, unter II 3 b). \n\n22 \n\nAuch ist die Zahlung eines Einmalbetrags als Miete anzuerkennen. Nach \n\ndem Grundsatz der Vertragsfreiheit können die Beteiligten nicht nur die Voraus-\n\nzahlung der Miete vereinbaren, sondern auch deren Entrichtung in einem ein-\n\nmaligen Betrag (BGHZ 137, 106, 110). \n\n23 \n\nNach § 1124 Abs. 2 BGB ist eine Verfügung dem Grundpfandgläubiger \n\ngegenüber jedoch nur insoweit unwirksam, als sie sich auf die Miete (oder \n\nPacht) für eine spätere Zeit als den Monat der Beschlagnahme bezieht. Eine \n\nVorausverfügung im Sinne von § 1124 BGB setzt somit die Existenz einer nach \n\nperiodischen Zeitabschnitten bemessenen Mietforderung gegen den Schuldner \n\nvoraus, auf die durch ein Rechtsgeschäft eingewirkt wird (BGHZ, aaO, 110 f.; \n\nBGH, Urteil vom 23. Juli 2003, aaO). \n\n24 \n\nWenn dagegen im Mietvertrag eine Einmalzahlung vereinbart wird, die \n\nnicht auf der Grundlage periodischer Zeitabschnitte (etwa Monate oder Jahre) \n\nbemessen wird, erlischt mit der Zahlung des Einmalbetrags der Anspruch auf \n\nZahlung der Miete insgesamt. Erfolgt eine solche Einmalzahlung vor der Be-\n\nschlagnahme durch den Grundpfandgläubiger, so ist sie ihm gegenüber wirk-\n\nsam, § 1124 Abs. 1 Satz 1 BGB. \n\n25 \n\nSo verhält es sich nach dem Inhalt des von den Beklagten vorgelegten \n\nMietvertrags vom 29. Mai 1994 hier. Aus dem Wortlaut des Vertrags ergeben \n\nsich keine Anhaltspunkte für eine periodische Bemessung der Miete. Auch aus \n\nder Gegenüberstellung der beiderseitigen Leistungen ergibt sich nichts ande-\n\nres. Die Beklagte zu 1 hatte einen Einmalbetrag für die gesamte Mietdauer in \n\nHöhe von 70.000 DM, fällig bei Vertragsunterzeichnung, zu zahlen. Darüber \n\nhinaus schuldete sie keine weitere Miete und Nebenkosten. Ihre Enkelsöhne als \n\nfrühere Vermieter verpflichteten sich demgegenüber, der Beklagten zu 1, ihrer \n\ndamals über 70-jährigen Großmutter, auf Lebenszeit den Gebrauch der Mietsa-\n\nche zu überlassen. Hiernach bleibt offen, auf wie viele Monate oder andere pe-\n\nriodische Zeitabschnitte die Zahlung von 70.000 DM zu verteilen ist (vgl. BGHZ, \n\naaO, 113). \n\n26 \n\nSchließlich soll die Zahlung der 70.000 DM im Jahr 1994 erfolgt sein, al-\n\nso vor der Beschlagnahme durch Anordnung der Zwangsverwaltung vom \n\n24. November 1996. \n\n27 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts sind die vorgenann-\n\nten Grundsätze nicht auf Fälle des Erwerbs durch Kaufvertrag oder Zuschlag in \n\nder Zwangsversteigerung (§ 566b ZPO, § 57b ZVG) beschränkt, sondern finden \n\nauch auf den hier vorliegenden Fall Anwendung. Die Regelungen in § 1124 \n\nAbs. 2, § 566b BGB, § 56 Satz 2, § 57b ZVG erfordern für Grundpfandgläubiger \n\nab der Beschlagnahme, für Käufer ab Eigentumsüberschreibung und für Erste-\n\nher ab Zuschlag in der Zwangsversteigerung eine einander entsprechende \n\nHandhabung, da ihnen dieselbe Wertung zugrunde liegt (BGHZ 163, 201, \n\n204 ff.). Diese Bestimmungen bezwecken neben dem Schutz des nächsten Be-\n\nrechtigten vor dem Verlust des Miet- oder Pachtanspruchs auch den Schutz des \n\nMieters/Pächters vor einer Doppelzahlung. \n\n28 \n\nc) So kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht \n\ndarauf an, ob die Einmalzahlung vor oder nach der Bestellung eines Grund-\n\npfandrechts vertraglich vereinbart und gezahlt wird, sondern nur darauf, ob dies \n\nvor der Beschlagnahme geschieht. \n\n29 \n\n§ 1124 BGB stellt auf die Beschlagnahme und nicht den Zeitpunkt der \n\nBegründung des Grundpfandrechts ab. Zu Recht weist die Revision darauf hin, \n\ndass der Grundpfandgläubiger ohnehin gegen unwirtschaftliche Nutzung des \n\nGrundstücks nicht gesichert ist. So kann ein Eigentümer das als Sicherheit die-\n\nnende Grundstück unter Wert vermieten oder dessen Nutzung und Pflege der-\n\nart unterlassen, dass auch im Rahmen üblicher Zwangsverwaltung eine wirt-\n\nschaftliche Nutzung nicht möglich wird. Dies ist hinzunehmen, denn dem \n\nGrundpfandgläubiger haftet in erster Linie das Grundstück selbst. \n\n30 \n\n2. Aus den vorgenannten Gründen kommt es für die Entscheidung darauf \n\nan, ob vor der Beschlagnahme ein Mietvertrag zwischen den damaligen Eigen-\n\ntümern und der Beklagten zu 1 wirksam vereinbart wurde und der Anspruch auf \n\nZahlung der Miete gegebenenfalls durch die Zahlung der 70.000 DM erloschen \n\nist. \n\n31 \n\nWie die Revisionserwiderung zu Recht rügt, hat das Berufungsgericht in-\n\nsoweit rechtsfehlerhaft angenommen, wegen der zweitinstanzlich erfolgten \n\nZeugnisverweigerung des Zeugen T. S. an die erstinstanzlichen \n\nFeststellungen des Amtsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 ZPO gebunden und dar-\n\nan gehindert zu sein, eigene Feststellungen zu treffen. \n\n32 \n\nSoweit es sich trotz eigener Zweifel an den Angaben des Zeugen in dem \n\namtsgerichtlichen Protokoll an die Annahme des Amtsgericht gebunden sieht, \n\nwelches von einem Mietvertragsabschluss am 29. Mai 1994 und der Zahlung \n\nder 70.000 DM ausgeht, verkennt das Berufungsgericht Bedeutung und Norm-\n\nzweck des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. \n\n33 \n\nZwar geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass regelmäßig \n\neine von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung abweichende Beurteilung der \n\nGlaubwürdigkeit eines Zeugen ohne dessen nochmalige Vernehmung unzuläs-\n\nsig ist (Senatsurteil vom 17. Juli 2002 - VIII ZR 151/01, NJW-RR 2002, 1649). \n\nAndererseits hat das Gericht nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine \n\ntatsächliche Behauptung wahr ist oder nicht (§ 286 ZPO). Das gilt grundsätzlich \n\nauch für das Berufungsgericht. Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat es seiner Ver-\n\nhandlung und Entscheidung die vom Gericht des ersten Rechtszuges festge-\n\nstellten Tatsachen nur insoweit zugrunde zu legen, als nicht konkrete Anhalts-\n\npunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebie-\n\nten. Die Aufgabe der Berufungsinstanz als zweiter - wenn auch eingeschränk-\n\nter - Tatsacheninstanz besteht auch nach der Reform des Zivilprozesses in der \n\nGewinnung einer \"richtigen\", d.h. der materiellen Gerechtigkeit entsprechenden \n\nEntscheidung des Einzelfalles (BGHZ 162, 313, 316). \"Vernünftige\" Zweifel ge-\n\nnügen, um das Berufungsgericht zu neuen Tatsachenfeststellungen zu ver-\n\npflichten (BGHZ, aaO). \n\n34 \n\nZweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserhebli-\n\nchen Feststellungen können sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher \n\nWertung ergeben. Wenn sich das Berufungsgericht, wie hier, von der Richtig-\n\nkeit der erstinstanzlichen Beweiswürdigung nicht zu überzeugen vermag, so ist \n\nes an die erstinstanzliche Beweiswürdigung, die es aufgrund konkreter Anhalts-\n\npunkte nicht für richtig hält, nicht gebunden, sondern zu einer erneuten Tatsa-\n\nchenfeststellung nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet (BGHZ, aaO, 317). \n\n35 \n\nDa der Zeuge aufgrund des Zeugnisverweigerungsrechts als Beweismit-\n\ntel in der zweiten Instanz nicht zur Verfügung stand, hätte sich das Berufungs-\n\ngericht, ohne an die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Amtsgerichts gebunden \n\nzu sein, von dem Wahrheitsgehalt der Behauptung der Beklagten aufgrund der \n\nübrigen Umstände ein eigenes Bild machen müssen. Sofern es sich dabei unter \n\nBerücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nicht davon hätte \n\nüberzeugen können, dass die Behauptungen der Beklagten zum Abschluss des \n\nMietvertrags und zur Zahlung des Einmalbetrags von 70.000 DM der Wahrheit \n\nentsprechen, hätte es nach Beweislastgrundsätzen entscheiden müssen (§ 286 \n\nZPO). \n\nIII. \n\n36 \n\nAus den dargelegten Gründen kann die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts keinen Bestand haben. Das Berufungsurteil ist daher auf die Revision der \n\nBeklagten aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endent-\n\nscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Be-\n\nrufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 22.08.2003 - 16 C 341/02 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.07.2006 - 67 S 316/03 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/viii-zr-234-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1124","ref_norm":"1124","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 529","ref_norm":"529","n":3},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 57b","ref_norm":"57b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":2},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 383","ref_norm":"383","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566b","ref_norm":"566b","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1125","ref_norm":"1125","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-25/viii-zr-234-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_234-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:34:43.133218+00:00"}}