{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_231-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-23","aktenzeichen":"VIII ZR 231/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"WoFlVO; §§ 42 bis 44 II. BV; DIN 283 Ist davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (still- schweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berech- nungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortfüh- rung des Senatsurteils vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n23. Mai 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 231/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nWoFlVO; §§ 42 bis 44 II. BV; DIN 283 \n\nIst davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohnraummietvertrages sich (still-\n\nschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung nach den Vorschriften der §§ 42 bis \n\n44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung geeinigt haben, ist für eine Anwendung \n\nder DIN 283 auch dann kein Raum, wenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im \n\nEinzelfall zu einem anderen Ergebnis führt; nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur \n\ndann zu berechnen, wenn die Parteien dies vereinbart haben oder sie als Berech-\n\nnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender ist (Fortfüh-\n\nrung des Senatsurteils vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230). \n\nBGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06 - LG München I \n\nAG München \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren ge-\n\nmäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 11. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nDr. Milger und den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil der 15. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts München I vom 12. Juli 2006 wird zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 24. Dezember 1999 mietete der Kläger von der Beklag-\n\nten eine - nicht preisgebundene - Wohnung. Deren Wohnfläche ist im Mietver-\n\ntrag mit 75,70 qm angegeben. Zu der Wohnung gehören ein in den Bauzeich-\n\nnungen als Hobbyraum bezeichneter und vom Kläger als Schlafzimmer genutz-\n\nter Raum sowie eine Terrasse und ein Flur im Untergeschoss. Über die Größe \n\nvon deren Wohnfläche streiten die Parteien. Die übrige Wohnfläche der Woh-\n\nnung beträgt unstreitig 54,23 qm. \n\n2 \n\nDer Kläger meint, die Wohnfläche sei nach DIN 283 zu berechnen. Da-\n\nnach sei der Hobbyraum nur zu ½ (6,73 qm), die Terrasse nur zu ¼ (2,21 qm) \n\nund der Flur im Untergeschoss nur zu ½ (3,53 qm) der Grundfläche zu berück-\n\nsichtigen. Da die tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung somit ledig-\n\nlich 66,70 qm betrage und damit von der vereinbarten Wohnfläche um mehr als \n\n10 % abweiche, liege ein Mangel der Mietsache im Sinne von § 536 BGB vor, \n\nder zur Minderung der Miete berechtige. \n\n3 \n\nDie Beklagte ist der Ansicht, zur Berechnung der Wohnfläche sei auch \n\nbei nicht preisgebundenem Wohnraum die Verordnung zur Berechnung der \n\nWohnfläche (Wohnflächenverordnung - WoFlV) vom 25. November 2003 \n\n(BGBl I S. 2346) als ortsübliche Berechnungsmethode heranzuziehen. Danach \n\nseien der Hobbyraum mit der ganzen Grundfläche (13,46 qm), die Terrasse mit \n\nder halben Grundfläche (4,42 qm) und der Flur im Untergeschoss mit der vollen \n\nGrundfläche (7,06 qm) anzusetzen, so dass die Wohnfläche der gesamten \n\nWohnung mit 79,17 qm sogar über der im Mietvertrag vereinbarten liege. \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte gemäß § 812 BGB auf Rückzahlung ei-\n\nnes mit Rücksicht auf die Mietminderung rechtsgrundlos gezahlten Betrages \n\nvon 2.492,10 € nebst Zinsen in Anspruch. \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landgericht hat die Be-\n\nrufung zurückgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revisi-\n\non verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. \n\n4 \n\n5 \n\n \n \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie seit dem 1. Januar 2004 geltende Wohnflächenverordnung sei nach \n\ndem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. März 2004 (VIII ZR 44/03 - NJW \n\n2004, 2230) auch bei nicht preisgebundenem Wohnraum grundsätzlich für die \n\nBerechnung der Wohnfläche maßgeblich, sofern nicht zwischen den Parteien \n\netwas anderes vereinbart worden sei oder ein anderer Berechnungsmodus ört-\n\nlich üblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender sei. Vorliegend hätten \n\ndie Parteien keine Vereinbarung hinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche \n\ngetroffen und dränge sich nach der Art der Wohnung auch kein anderer Be-\n\nrechnungsmodus auf. Der weitere Ausnahmefall - ein anderer Berechnungsmo-\n\ndus ist örtlich üblich - sei begrifflich so unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt \n\nwerden könne; insbesondere könne damit nicht die Anwendbarkeit der 1983 \n\nzurückgezogenen DIN 283 begründet werden. \n\n9 \n\nDer Hobbyraum falle unter § 4 Nr. 1 WoFlV (Räume mit einer lichten Hö-\n\nhe von mindestens zwei Metern), sodass die gesamte Grundfläche anzusetzen \n\nsei, und nicht unter § 4 Nr. 3 WoFlV (unbeheizbare Wintergärten, Schwimmbä-\n\nder und ähnliche nach allen Seiten geschlossene Räume), wonach nur die hälf-\n\ntige Grundfläche anzurechnen wäre. Es handele sich bei derartigen Hobbyräu-\n\nmen zwar um Räume, die nach allen Seiten geschlossen seien. Die Regelung \n\ndes § 4 Nr. 3 WoFlV gelte nach ihrem Sinn und Zweck aber nur für solche Räu-\n\nme, die lediglich eingeschränkt nutzbar seien. Ein beheizbarer Hobbyraum, der \n\ninnerhalb der Wohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als \n\nWohnraum genutzt werde, sei aber nicht nur eingeschränkt nutzbar, sondern \n\nstehe einem normalen Wohnraum gleich. \n\n10 \n\nSchon mit der vollen Grundfläche des Hobbyraums (13,46 qm) betrage \n\ndie tatsächliche Wohnfläche der gesamten Wohnung 73,43 qm, so dass sie \n\nnicht um mehr als 10 % zu Lasten des Klägers von der vereinbarten Wohnflä-\n\nche von 75,70 qm abweiche und kein zur Minderung berechtigender Mangel \n\nvorliege. Es komme daher nicht darauf an, mit welchen Flächen die Terrasse \n\nund der Flur im Untergeschoss anzusetzen seien. \n\n11 \n\n12 \n\nII. \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. \n\nDer Kläger kann von der Beklagten nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB \n\ndie Rückzahlung von Miete verlangen, denn er war nicht zur Minderung der \n\nMiete berechtigt. Allerdings liegt ein zur Minderung der Miete berechtigender \n\nMangel der Mietsache im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB vor, wenn die \n\ngemietete Wohnung eine Wohnfläche aufweist, die mehr als 10 % unter der im \n\nMietvertrag angegebenen Fläche liegt (Senatsurteile vom 24. März 2004 \n\n- VIII ZR 295/03, NJW 2004, 1947; VIII ZR 44/03, NJW 2004, 2230; VIII ZR \n\n133/03, WuM 2004, 268). Die tatsächliche Wohnfläche der vom Kläger gemiete-\n\nten Wohnung weicht jedoch nicht um mehr als 10 % von der vereinbarten \n\nWohnfläche von 75,70 qm ab. Der in den Bauzeichnungen als Hobbyraum be-\n\nzeichnete und von dem Kläger als Schlafzimmer genutzte Raum ist mit der vol-\n\nlen Grundfläche von 13,46 qm zu der unstreitigen Wohnfläche von 54,23 qm \n\nhinzuzurechnen, so dass die gesamte Wohnfläche selbst dann, wenn die Ter-\n\nrasse nur zu ¼ (2,21 qm) und der Flur im Untergeschoss nur zu ½ (3,53 qm) \n\nihrer Grundfläche angerechnet werden, 73,43 qm beträgt. \n\n13 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach \n\nder Rechtsprechung des Senats der Begriff der \"Wohnfläche\" im Wohnraum-\n\nmietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum grundsätzlich anhand der für \n\npreisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen und dem-\n\nentsprechend aufgrund der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren §§ 42 \n\nbis 44 der Verordnung über wohnungswirtschaftliche Berechnungen nach dem \n\nZweiten Wohnungsbaugesetz (Zweite Berechnungsverordnung - II. BV) in der \n\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) bzw. der \n\nab dem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung zu ermitteln ist, es \n\nsei denn, die Parteien haben dem Begriff der Wohnfläche im Einzelfall eine ab-\n\nweichende Bedeutung beigemessen oder ein anderer Berechnungsmodus ist \n\nortsüblich oder nach der Art der Wohnung naheliegender (vgl. Senatsurteil vom \n\n24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa und cc). \n\n14 \n\na) Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Parteien hätten \n\nhinsichtlich der Berechnung der Wohnfläche keine Vereinbarung getroffen und \n\nnach der Art der Wohnung dränge sich auch kein anderer Berechnungsmodus \n\nauf, hat die Revision gegen diese dem Tatrichter obliegende Beurteilung (vgl. \n\nSenatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 c) keine Ein-\n\nwände erhoben und sind Rechtsfehler auch nicht ersichtlich. \n\n15 \n\nEntgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist zwar der weitere Aus-\n\nnahmefall - ein anderer Berechnungsmodus ist örtlich üblich - begrifflich nicht \n\nso unbestimmt, dass darauf nicht abgestellt und damit insbesondere nicht die \n\nAnwendbarkeit der 1983 zurückgezogenen DIN 283 begründet werden könnte. \n\nMit dem Begriff des ortsüblichen Berechnungsmodus ist - wie in dem vom Beru-\n\nfungsgericht herangezogenen Senatsurteil ausgeführt ist (vgl. Senatsurteil vom \n\n24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 c) - eine bestehende örtliche Ver-\n\nkehrssitte, die Wohnfläche nach einer der für die Wohnflächenberechnung in \n\nBetracht kommenden Bestimmungen - also nach der Zweiten Berechnungsver-\n\nordnung oder der Wohnflächenverordnung, der DIN 283 oder der DIN 277 - zu \n\nberechnen, gemeint. Die Feststellung einer solchen Verkehrssitte ist Sache des \n\nTatrichters (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 1990 - V ZR 91/89, WM 1991, \n\n519, unter II 4), der dabei einen Sachverständigen zu Rate ziehen kann. Sofern \n\neine regionale Übung zur Berechnung der Wohnfläche auf die DIN 283 abstellt \n\n(so z.B. BGH, Urteil vom 11. Juli 1997 - V ZR 246/96, WM 1997, 2176, unter II \n\n2 b für den Stuttgarter Raum oder LG München I WuM 2006, 91 für den Münch-\n\nner Raum), ist dies nicht zu beanstanden; denn der Umstand, dass die DIN 283 \n\nim Jahre 1983 zurückgezogen wurde, spricht nicht gegen ihre inhaltliche Rich-\n\ntigkeit (vgl. Senatsurteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa \n\nm.w.N.; Schmidt-Futterer/Langenberg, Mietrecht, 9. Aufl., Nach § 556a BGB, \n\nRdnr. 3). \n\n16 \n\nDennoch kommt die DIN 283 im Streitfall nicht als ortsübliche Berech-\n\nnungsmethode in Betracht. Denn das Berufungsgericht hat keine Feststellun-\n\ngen zur Ortsüblichkeit getroffen, und die Revision hat insoweit keine Verfah-\n\nrensrüge erhoben. Dem von dem Kläger vorgelegten Sachverständigengutach-\n\nten lässt sich - entgegen der von der Revision in anderem Zusammenhang ge-\n\näußerten Ansicht - nicht entnehmen, dass die Wohnflächenberechnung nach \n\nder DIN 283 örtlich üblich ist. Darin ist zwar ausgeführt, dass die DIN 283 in den \n\nvergangenen Jahren in weiten Teilbereichen immer noch am häufigsten zur \n\nBerechnung der Wohnfläche herangezogen worden sei. Daraus folgt jedoch \n\nnicht, dass diese Berechnungsmethode auch am Ort der hier zu beurteilenden \n\nWohnung üblich ist. \n\n17 \n\nb) Demnach bleibt es bei dem Grundsatz, dass der Begriff der \"Wohnflä-\n\nche\" im Wohnraummietrecht auch bei frei finanziertem Wohnraum anhand der \n\nfür preisgebundenen Wohnraum geltenden Bestimmungen auszulegen ist. Da \n\nder Mietvertrag am 24. Dezember 1999 geschlossen wurde, sind allerdings, \n\nanders als das Berufungsgerichts gemeint hat, nicht die Bestimmungen der ab \n\ndem 1. Januar 2004 geltenden Wohnflächenverordnung, sondern die Vorschrif-\n\nten der bis zum 31. Dezember 2003 anwendbaren Zweiten Berechnungsver-\n\nordnung für die Wohnflächenberechnung heranzuziehen. Die Anwendbarkeit \n\nder für preisgebundenen Wohnraum geltenden Berechnungsvorschriften bei frei \n\nfinanziertem Wohnraum beruht auf der Annahme einer entsprechenden still-\n\nschweigenden Vereinbarung der Vertragsparteien (vgl. Senatsurteil vom 24. \n\nMärz 2004 - VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b aa). Bei Abschluss des Mietvertra-\n\nges existierte lediglich die Zweite Berechnungsverordnung, so dass die Partei-\n\nen auch nur diese stillschweigend als Berechnungsmethode vereinbart haben \n\nkönnen. Die für den Streitfall maßgeblichen Bestimmungen beider Berech-\n\nnungsvorschriften sind allerdings weitgehend gleichlautend und führen überein-\n\nstimmend zu dem Ergebnis, dass der sogenannte Hobbyraum mit seiner vollen \n\nGrundfläche auf die Wohnfläche anzurechnen ist. \n\n18 \n\nZur Ermittlung der Wohnfläche sind nach der Zweiten Berechnungsver-\n\nordnung die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindestens \n\nzwei Metern voll (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 II. BV) und die Grundflächen von Wintergär-\n\nten, Schwimmbädern und ähnlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen \n\nzur Hälfte (§ 44 Abs. 1 Nr. 3 II. BV) anzurechnen. Nach der Wohnflächenver-\n\nordnung sind die Grundflächen von Räumen mit einer lichten Höhe von mindes-\n\ntens zwei Metern vollständig (§ 4 Nr. 1 WoFlV) und die Grundflächen von unbe-\n\nheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten ge-\n\nschlossenen Räumen zur Hälfte (§ 4 Nr. 4 WoFlV) anzurechnen. Die Bestim-\n\nmungen unterscheiden sich demnach allein darin, dass nach der Zweiten Be-\n\nrechnungsverordnung die Grundflächen sämtlicher Wintergärten, nach der \n\nWohnflächenverordnung aber nur die Grundflächen unbeheizbarer Wintergär-\n\nten lediglich zur Hälfte anzurechnen sind. \n\n19 \n\nBei dem in den Bauzeichnungen als Hobbyraum bezeichneten und von \n\ndem Kläger als Schlafzimmer genutzten Raum handelt es sich, wie das Beru-\n\nfungsgericht zu Recht angenommen hat, nicht um einen (unbeheizbaren) Win-\n\ntergarten oder Schwimmbädern ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen \n\nRaum, der nur zur Hälfte anzurechnen wäre, sondern um einen Raum mit einer \n\nlichten Höhe von mindestens zwei Metern, der voll anzurechnen ist. Unter ähn-\n\nlichen, nach allen Seiten geschlossenen Räumen im Sinne dieser Bestimmun-\n\ngen sind Räume mit einem normalen Wohnräumen gegenüber geringeren \n\nWohnwert zu verstehen. Dies ergibt sich daraus, dass diese Räume (unbeheiz-\n\nbaren) Wintergärten und Schwimmbädern ähnlich sein müssen und bei diesen \n\ndie nur hälftige Anrechnung der Wohnfläche auf deren eingeschränkter Nutz-\n\nbarkeit für Wohnzwecke beruht (vgl. Heix, Wohnflächenberechnung, 3. Aufl., \n\n§ 2 WoFlV Anm. 6.3., § 4 WoFlV Anm. 5.6). \n\n20 \n\nBei unbeheizbaren Wintergärten folgt die eingeschränkte Nutzbarkeit zu \n\nWohnzwecken daraus, dass der Raum im Winter mangels Heizung nicht zum \n\nAufenthalt geeignet ist. Soweit die Zweite Berechnungsverordnung anders als \n\ndie Wohnflächenverordnung nicht zwischen unbeheizbaren und beheizbaren \n\nWintergärten unterscheidet, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Als die \n\nZweite Berechnungsverordnung im Jahre 1957 geschaffen wurde, wurden unter \n\nWintergärten Räume verstanden, die überwiegend zum Halten und Aufbewah-\n\nren von Pflanzen bestimmt und von im Winter beheizbaren und zum Wohnen \n\nbestimmten Räumen zu unterscheiden waren, während Wintergärten inzwi-\n\nschen häufig beheizbar sind und vollwertigen Wohnraum darstellen; die Wohn-\n\nflächenverordnung trägt lediglich diesem gewandelten Begriffsverständnis \n\nRechnung (Begründung zu § 4 WoFlV in BR-Drs. 568/03 S. 25; Heix, aaO, § 2 \n\nWoFlV Anm. 6.1; Schmidt-Futterer/Langenberg, aaO, Rdnr. 5). Bei Schwimm-\n\nbädern folgt der geringere Nutzwert, wie das Berufungsgericht zutreffend aus-\n\ngeführt hat, daraus, dass diese selbst bei täglicher Nutzung im Vergleich zu \n\neinem Wohnraum nur verhältnismäßig geringe Zeit genutzt werden. \n\n21 \n\nDer sogenannte Hobbyraum der vom Kläger gemieteten Wohnung ist \n\ndemgegenüber ohne derartige Einschränkungen als Wohnraum nutzbar. Nach \n\nden Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser Raum eine lichte Höhe \n\nvon 2,30 m und ein 1,40 m x 1,10 m großes Fenster, vor dem sich ein Beton-\n\nlichtschacht mit einer Gitterabdeckung befindet; er hat Tageslicht, ist an die \n\nZentralheizung angeschlossen und mit Teppichboden ausgestattet. Das Beru-\n\nfungsgericht hat gemeint, damit sei eine dauernde und tägliche Nutzung des \n\nRaumes möglich, was dadurch bestätigt werde, dass der Kläger den Hobby-\n\nraum als Schlafzimmer nutze. Ein beheizbarer Hobbyraum, der innerhalb der \n\nWohnung liege, wie ein Wohnraum ausgestattet sei und als Wohnraum genutzt \n\nwerde, sei nicht eingeschränkt nutzbar, sondern stehe einem normalen Wohn-\n\nraum gleich. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Rügen der Revision ha-\n\nben keinen Erfolg. \n\n22 \n\nSoweit die Revision die Nutzbarkeit dieses Raumes anders beurteilt, ver-\n\nsucht sie lediglich, ihre eigene Wertung an die Stelle derjenigen des Berufungs-\n\ngerichts zu setzen, ohne dabei Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzuzei-\n\ngen. Entgegen der Behauptung der Revision hat das Berufungsgericht nicht das \n\nVorbringen des Klägers übergangen, der Hobbyraum habe \"kein Fenster mit \n\nTageslicht\". Das Berufungsgericht hat nicht übersehen, dass das Fenster sich \n\nvor einem mit einer Gitterabdeckung versehenen Betonlichtschacht befindet \n\nund das Tageslicht daher nicht ungehindert über die gesamte Fensterfläche in \n\nden Raum gelangen kann. Dass das Berufungsgericht darin keine wesentliche \n\nEinschränkung der Nutzbarkeit des als Schlafzimmer genutzten Raumes gese-\n\nhen hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. \n\n23 \n\nc) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass eine Wohnflächenbe-\n\nrechnung nach der DIN 283 nur zu einer hälftigen Anrechnung der Grundfläche \n\ndes Hobbyraums führen würde. \n\n24 \n\nNach der DIN 283 Blatt 2 (Berechnung der Wohnflächen und Nutzflä-\n\nchen) sind bei der Ermittlung der Wohnflächen die Grundflächen von Räumen \n\nmit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern voll (Abschnitt 2.21) und die \n\nGrundflächen von nicht ausreichend beheizbaren Wintergärten zur Hälfte (Ab-\n\nschnitt 2.22) anzurechnen; eine Regelung für ähnliche nach allen Seiten ge-\n\nschlossene Räume enthält die DIN 283 nicht. Dem von dem Kläger vorgelegten \n\nSachverständigengutachten zufolge hat sich bei der Anwendung der DIN 283 \n\nauf Hobbyräume in der Praxis deren anteilige Berücksichtigung bei der Wohn-\n\nflächenberechnung durchgesetzt. Daraus folgt entgegen der Ansicht der Revi-\n\nsion jedoch nicht ohne weiteres, dass im Streitfall der lediglich als Hobbyraum \n\nbezeichnete, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber tatsächlich \n\nals Wohnraum nutzbare und genutzte Raum nach der DIN 283 nur zur Hälfte \n\nanzurechnen wäre. Dies kann jedoch letztlich dahingestellt bleiben. \n\n25 \n\nIst - wie im Streitfall - davon auszugehen, dass die Parteien eines Wohn-\n\nraummietvertrages sich (stillschweigend) auf eine Wohnflächenberechnung \n\nnach den Vorschriften der §§ 42 bis 44 II. BV bzw. der Wohnflächenverordnung \n\ngeeinigt haben, ist für eine Anwendung der DIN 283 auch dann kein Raum, \n\nwenn diese bei der Ermittlung der Wohnfläche im Einzelfall zu einem anderen \n\nErgebnis führt (diese Frage hat der Senat in seinem Urteil vom 24. März 2004 \n\n- VIII ZR 44/03, aaO, unter II 1 b bb, dahingestellt sein lassen, weil sie nicht ent-\n\nscheidungserheblich war). Nach der DIN 283 ist die Wohnfläche nur dann zu \n\nberechnen, wenn - was hier nicht der Fall ist - die Parteien dies vereinbart ha-\n\nben oder sie als Berechnungsmethode ortsüblich oder nach der Art der Woh-\n\nnung naheliegender ist. \n\n26 \n\n2. Ohne Erfolg beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe da-\n\ndurch, dass es die Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung (BayBO) über \n\nden für Wohn- bzw. Aufenthaltsräume unerlässlichen Wärme- und Feuchtig-\n\nkeitsschutz (Art. 14 Abs. 1, Art. 16 Abs. 1 BayBO) und über näher bezeichnete \n\nAnforderungen an die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit von Aufenthaltsräu-\n\nmen sowie von Aufenthaltsräumen und Wohnungen im Kellergeschoss (Art. 45 \n\nAbs. 2 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 1, Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO) nicht als ma-\n\nterielles Recht von Amts wegen angewandt habe, revisibles Landesrecht ver-\n\nletzt. \n\n27 \n\nDas Berufungsgericht hat die erstmals in zweiter Instanz vorgebrachte \n\nBehauptung des Klägers, der Hobbyraum habe keine Außenisolierung und sei \n\nbaurechtlich nicht als Wohnraum nutzbar, zu Recht gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 3 \n\nZPO als verspätet zurückgewiesen. Damit fehlt es an dem für eine Anwendung \n\nder Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung erforderlichen Sachvortrag der \n\nParteien. Es kann daher dahinstehen, ob sich aus einer Unvereinbarkeit des \n\nHobbyraums mit den genannten Bestimmungen der Bayerischen Bauordnung \n\n- wie die Revision geltend macht - ergäbe, dass dessen Grundfläche überhaupt \n\nnicht oder nur teilweise auf die Wohnfläche anzurechnen wäre; desgleichen \n\nkommt es nicht darauf an, ob in einer eingeschränkten bauordnungsrechtlichen \n\nNutzbarkeit ein Sachmangel zu sehen wäre, der eine Mietminderung rechtfertig-\n\nte, \n\nund \n\nob \n\nder \n\nunterlassene Hinweis \n\nhierauf \n\nbei Abschluss \n\ndes Mietvertrages eine Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss be-\n\ngründen würde. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 01.12.2005 - 412 C 26810/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.07.2006 - 15 S 187/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/viii-zr-231-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoFlV","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"WoFlV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556a","ref_norm":"556a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-23/viii-zr-231-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_231-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:38.172744+00:00"}}