{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_230-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"VIII ZR 230/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 230/06 \n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des \n\nLandgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Mieterin, die Beklagten waren Vermieter einer Wohnung \n\nin B. . Der zugrunde liegende Mietvertrag vom 6. Februar 1982 lautete in § 2 \n\nwie folgt: \n\n\"... \n\n1.b) Das Mietverhältnis beginnt am 1. Februar 1984 und endet \nam 31. Januar 1985. Es verlängert sich jedoch jeweils um 12 \nMonate, wenn es nicht gekündigt ist. Kündigungsfristen siehe \n2). \n\n... \n\n2. Kündigungsfristen zu ... 1.b): Die Kündigungsfrist beträgt \n\n- 3 Monate wenn seit der Überlassung des Wohnraums we-\n\nniger als 5 Jahre vergangen sind, \n\n- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums \n\n5 Jahre vergangen sind, \n\n- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums \n\n8 Jahre vergangen sind, \n\n- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums \n\n10 Jahre vergangen sind. \n\n...\" \n\n2 \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 1. Juni 2005 kündigte die Klägerin den Vertrag zum \n\n31. August 2005. Die Beklagten widersprachen der Kündigung. Sie meinten, \n\ndas Mietverhältnis könne frühestens zum 31. Januar 2007 gekündigt werden. \n\nDie Klägerin hat darauf beim Amtsgericht Klage auf Feststellung der Be-\n\nendigung des Mietverhältnisses zum 31. August 2005, hilfsweise zum \n\n31. Januar 2006, erhoben. Das Amtsgericht hat angenommen, das Mietverhält-\n\nnis sei zum 31. August 2005 beendet worden. Auf die Berufung der Beklagten \n\nhat das Landgericht festgestellt, das Mietverhältnis habe am 31. Januar 2006 \n\ngeendet. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klä-\n\ngerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch von \n\nInteresse, ausgeführt: \n\nDie Kündigung der Klägerin habe das Mietverhältnis erst zum 31. Januar \n\n2006 beendet, weil nach der vertraglichen Regelung in § 2 Nr. 1b nur jeweils \n\nzum 31. Januar eines Jahres habe wirksam gekündigt werden können. Diese \n\nRegelung sei wirksam vereinbart worden. Zwar verstoße sie gegen § 573c \n\nAbs. 4 BGB, doch sei diese Vorschrift in diesem Zusammenhang nicht an-\n\nwendbar. Die stufenweise Verlängerung der Kündigungsfrist (auch) für den Mie-\n\nter in § 2 Nr. 2 des Vertrages sei hingegen nach § 573c BGB unwirksam. Denn \n\ngemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB finde die genannte Norm hier An-\n\nwendung. Die Klägerin habe daher unter Einhaltung der dreimonatigen Kündi-\n\ngungsfrist des § 573c Abs. 1 BGB das Mietverhältnis zum 31. Januar 2006 \n\nwirksam gekündigt. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Nach-\n\nprüfung stand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. \n\n1. Vergeblich greift die Klägerin die Auffassung des Landgerichts an, die \n\nKündigung des Vertrages habe wirksam nur zum 31. Januar eines Jahres aus-\n\ngesprochen werden können. Die Revision beruft sich ohne Erfolg insoweit auf \n\n§ 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF. Nach dieser Vorschrift waren Vereinbarungen in \n\nWohnraummietverträgen unwirksam, nach denen Kündigungen nur für den \n\nSchluss bestimmter Kalendermonate (wie hier) zulässig sein sollten. Diese Vor-\n\nschrift galt bis zum 31. August 2001. Sie hätte deshalb für die Wirksamkeit der \n\nvorliegenden Vereinbarung von Bedeutung sein können. Wie der Senat jedoch \n\nbereits entschieden hat (Urteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, \n\n1572, unter II 2 a aa), ist § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF nicht auf befristete Miet-\n\nverhältnisse mit Verlängerungsklausel - wie hier - anzuwenden. Der Senat sieht \n\nkeinen Anlass, von dieser Auffassung, die sich auf § 565a Abs. 1 BGB aF \n\nstützt, abzuweichen. § 565a Abs. 1 BGB aF setzte voraus, dass Mietverträge \n\nauf bestimmte Zeit mit Verlängerungsklauseln zulässig sind. Hiermit wäre es \n\nnicht zu vereinbaren, wenn mietvertragliche Befristungen mit Verlängerungs-\n\nklauseln von vornherein nach § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB aF unwirksam wären. \n\n§ 565a Abs. 1 BGB ist in der bis zum 1. September 2001 geltenden Fassung \n\nvorliegend anzuwenden, weil das Mietverhältnis der Parteien zu diesem Zeit-\n\npunkt bestand (Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB; vgl. Senatsurteil vom 20. Juni 2007 \n\n- VIII ZR 257/06, unter II 2). \n\n8 \n\n2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Parteien die Kündigungsfristen in \n\n§ 2 Nr. 2 ihres Vertrages wirksam auch für die Klägerin verlängert haben. Denn \n\nda die Beklagten das Berufungsurteil nicht angegriffen haben, ist nicht darüber \n\nzu entscheiden, ob das Mietverhältnis noch später als am 31. Januar 2006 ge-\n\nendet hat. Daher ist es ohne Bedeutung, ob gemäß Art. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 \n\nEGBGB die Vorschrift des § 573c Abs. 4 BGB deshalb eingreift, weil die Kündi- \n\ngung durch die Klägerin den Beklagten nicht vor dem 1. Juni 2005 zugegangen \n\nist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Tiergarten, Entscheidung vom 31.01.2006 - 6 C 379/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 62 S 64/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/viii-zr-230-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/viii-zr-230-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_230-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:47:30.812605+00:00"}}