{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_227-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-18","aktenzeichen":"VIII ZR 227/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 D, Ga Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel- ler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu- kaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Juli 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 227/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 157 D, Ga \n\nEine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel-\n\nler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen \n\nfabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu-\n\nkaufen, ist nicht dahin auszulegen, dass der Rückkaufanspruch entfällt, wenn der \n\nehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund \n\neines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt. \n\nBGH, Urteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Kartellsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. August 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war auf der Grundlage eines Händlerformularvertrages vom \n\n1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 Kfz-Vertragshändlerin der Beklagten. Der Ver-\n\ntrag wurde durch Kündigung der Beklagten zum 30. September 2003 beendet. \n\nEr enthält in Art. 7 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag für Vertrieb \n\nund Service folgende Regelung: \n\n\"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG \n\n7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHME-\nFÄHIGER GEGENSTÄNDE \n\nBei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-\nTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN-\nSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu \nkaufen. … \n\n7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \n\nDie RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind: \n\n… \n\n(d) fabrikneue O. TEILE \n\n(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-\ngen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und \n\n(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als \nlieferbar aufgeführt sind…; und \n\n(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von \nO. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. \n\nFür die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlich-\nten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung \nwirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. \nTEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-\nLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis \nzur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. \n\n7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS \n\nO. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \nnach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach-\nstehenden Bestimmungen einhält. \n\n… \n\nDer VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten \nnach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollstän-\ndige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHI-\nGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird \ndiese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der \nschriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo-\nnats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner-\n\nhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER-\nTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE un-\nter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an-\ngegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-\nbenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans-\nportmitteln zum Versand bringen. … \n\n7.4 Bezahlung durch O. \n\nO. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an \nden von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Über-\nprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis \nder von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE \nnebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen \nTransport entspricht. …\" \n\n2 \n\nSeit dem 1. Oktober 2003 ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grund-\n\nlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. -Service-Partner tätig. In \n\ndiesem Vertrag heißt es: \n\n\"20.4.5 Tatsächliche Beendigung der Zusammenarbeit \n\nDie Rücknahmepflicht von O. nach Artikel 20.4 dieses VERTRAGES \ngilt nur, wenn und soweit mit der Beendigung dieses VERTRAGES auch \nein tatsächliches Ende der Zusammenarbeit zwischen O. und dem \nSERVICE-PARTNER verbunden ist. Sie gilt insbesondere dann nicht, \nwenn und soweit der SERVICE-PARTNER aufgrund eines sich anschlie-\nßenden Folgevertrages in der Lage ist, RÜCKNAHMEFÄHIGE GE-\nGENSTÄNDE weiter zu verwenden. \n\n23.6 Vollständiger Vertrag \n\nVorbehaltlich anderweitiger Regelungen in diesem VERTRAG gibt es \nzwischen den Parteien keine weiteren mündlichen oder schriftlichen Ver-\neinbarungen oder Verständigungen, die diesen VERTRAG oder die von \ndiesem VERTRAG geregelten Bereiche betreffen. … \n\nSoweit dies in diesem VERTRAG nicht ausdrücklich anders vorgesehen \nist, werden durch diesen VERTRAG alle früheren Vereinbarungen zwi-\nschen den Parteien ersetzt, die die in diesem VERTRAG geregelten Be-\nreiche betreffen. Dies gilt insbesondere für einen früheren O. Händler-\n\nvertrag für Vertrieb und Service, sofern ein solcher zwischen den Partei-\nen bestanden hat.\" \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 29. März 2004 verlangte die Klägerin von der Beklag-\n\nten unter Vorlage einer Ersatzteilbestandsliste zum Stichtag 30. September \n\n2003 die Übernahme des aufgeführten Teilebestandes gegen Zahlung eines \n\nBruttokaufpreises von 229.467,86 €. Die Beklagte lehnte dies mit Antwort-\n\nschreiben vom 22. April 2004 unter Hinweis auf die fortdauernde Tätigkeit der \n\nKlägerin als O. -Service-Partner ab. \n\n4 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin - unter Berücksichtigung ihrer Pflicht zur \n\nMindestbevorratung von Ersatzteilen als Service-Partner sowie inzwischen re-\n\nduzierter Händlerpreise der Beklagten - die Zahlung von 216.891,55 € brutto \n\nnebst Zinsen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung fabrikneuer \n\nO. teile gemäß einer beigefügten Anlage A verlangt und die Feststellung be-\n\ngehrt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme seit dem 19. März 2004 in \n\nVerzug befindet. Das Landgericht hat der Zahlungsklage bis auf einen geringfü-\n\ngigen Teil der Zinsforderung stattgegeben und Annahmeverzug der Beklagten \n\nseit dem 23. April 2004 festgestellt. Die dagegen gerichtete Berufung der Be-\n\nklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. \n\n \n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main WRP 2006, 1387) hat zur \n\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gemäß Art. 7.1 der Zusatzbestimmungen des zum \n\n30. September 2003 beendeten Händlervertrages ein Anspruch auf Rückkauf \n\nihres Ersatzteillagers durch die Beklagte zu. Diesem Anspruch stünden weder \n\nVereinbarungen aus dem ab dem 1. Oktober 2003 geltenden Service-Partner-\n\nVertrag entgegen, noch ergebe sich eine Einschränkung des Rückkaufan-\n\nspruchs im Wege einfacher oder ergänzender Vertragsauslegung. \n\n8 \n\nArt. 23.6 des Service-Partner-Vertrages beziehe sich nicht auf Verpflich-\n\ntungen, die mit der Beendigung und Abwicklung des zuvor bestehenden Händ-\n\nlervertrages verknüpft seien. Art. 20.4.5 des Service-Partner-Vertrages gelte \n\nnur für die Rücknahmepflicht nach Beendigung dieses Vertrages. Eine andere \n\nAuslegung scheide schon deshalb aus, weil es sich bei dem Service-Partner-\n\nVertrag um einen Formularvertrag handele, so dass die Klauseln im Zweifel zu \n\nLasten des Verwenders auszulegen seien (§ 305c Abs. 2 BGB) und es zumin-\n\ndest an einer eindeutigen auf den Händlervertrag vom 1. Dezember \n\n1996 / 5. Juni 1997 bezogenen Aufhebungsvereinbarung fehle. \n\n9 \n\nDem Wortlaut nach seien die Voraussetzungen für einen Rückkaufan-\n\nspruch nach Art. 7.1 des Händlervertrages gegeben. Die Klausel sei nicht dahin \n\nauszulegen, dass der Rückkaufanspruch wegen der teilweisen Fortsetzung der \n\nZusammenarbeit der Parteien auf der Grundlage eines Service-Partner-\n\nVertrages entfallen solle. Dass die Parteien die Bestimmung bei Abschluss des \n\nHändlervertrages abweichend vom Wortlaut übereinstimmend in diesem Sinne \n\nverstanden hätten, habe die Beklagte nicht behauptet. Die Regelung sei nicht \n\nauslegungsbedürftig, weil an ihrem eindeutigen Wortlaut kein Zweifel bestehe. \n\nAuch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Klausel fehle es für eine \n\neinschränkende Auslegung dahin, dass die Formulierung \"Beendigung dieses \n\nVertrages\" im Sinne von \"Ende der tatsächlichen Zusammenarbeit\" verstanden \n\nwerden müsse, an einem überzeugenden Grund. \n\n10 \n\nEs bestünden Zweifel, ob die Bestimmung nur der Rechtsprechung des \n\nBundesgerichtshofs Rechnung tragen wolle, nach der Hersteller infolge ihrer \n\nnachvertraglichen Treuepflicht zur Rücknahme eines Waren- und Ersatzteilla-\n\ngers verpflichtet seien, das der Händler aufgrund entsprechender Veranlassung \n\ndurch den Hersteller habe unterhalten müssen und das er ohne Beendigung der \n\nvertraglichen Beziehung noch hätte verwenden können. Die Beklagte habe ih-\n\nren Händlern darüber hinausgehend einen Rücknahmeanspruch unabhängig \n\nvon der Pflicht zur Vorhaltung eines bestimmten Ersatzteillagerbestands einge-\n\nräumt. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte nur im Rahmen \n\nder von der Rechtsprechung aufgestellten Mindestanforderungen zur Rück-\n\nnahme habe verpflichten wollen. Außerdem beruhe diese Rechtsprechung auf \n\nder Annahme fortbestehender Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten bei voll-\n\numfänglicher (hypothetischer) Fortsetzung des Händlervertrages. Sie sei des-\n\nhalb nicht ohne weiteres auf den zu entscheidenden Fall übertragbar. Dazu, ob \n\nvergleichbare Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten auch bei Fortsetzung der \n\nZusammenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrages bestünden, lie-\n\nßen sich nicht ohne weiteres allgemeingültige Feststellungen treffen. Im Zweifel \n\nfehle es an einer Vergleichbarkeit. Es sei nach der Lebenserfahrung nicht aus-\n\nzuschließen, dass der Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts \n\ndes Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Ident-\n\nteilen unter Umständen nur sehr viel schwerer abgebaut werden könne als im \n\nRahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrages. Ob diese Erwägun-\n\ngen gerade für die Klägerin zuträfen, sei unerheblich, weil es bei der Auslegung \n\nvon Formularklauseln nach deren Sinn und Zweck auf die Abwägung der Inte-\n\nressen der an Geschäften dieser Art normalerweise beteiligten Verkehrskreise, \n\nalso aller vergleichbaren Vertragshändler ankomme. \n\n11 \n\nSei demnach die Fortsetzung der Zusammenarbeit nach Beendigung ei-\n\nnes Händlervertrages im Rahmen eines Werkstattvertrages mit der unveränder-\n\nten Fortsetzung eines Händlervertrages in Bezug auf die Absatzmöglichkeiten \n\nvon Ersatzteilen nicht uneingeschränkt und in jeder Hinsicht vergleichbar, so \n\nwäre es nicht gerechtfertigt, beide Sachverhalte hinsichtlich der Rücknahme-\n\nverpflichtung des Herstellers gleich zu behandeln und die Klausel gegen ihren \n\nWortlaut einschränkend auszulegen. Vielmehr habe es bei dem Grundsatz zu \n\nverbleiben, dass Formularklauseln im Zweifel gegen den Verwender auszule-\n\ngen seien. \n\n12 \n\nAus dem von der Beklagten geltend gemachten Umstand, dass anläss-\n\nlich einer früheren flächendeckenden Kündigung sämtlicher Händlerverträge \n\ndurch die Beklagte zum 31. Dezember 1999 kein einziger von 1000 Vertrags-\n\nhändlern Rücknahmeansprüche unter Berufung auf Art. 7 der Zusatzbestim-\n\nmungen geltend gemacht habe, könnten keine Rückschlüsse auf das allgemei-\n\nne Verständnis der Klausel innerhalb der beteiligten Verkehrskreise für den jetzt \n\nzu entscheidenden Fall gezogen werden, weil die Händlerverträge nahtlos und \n\nbis auf die Margen praktisch unverändert fortgesetzt worden seien. Die vom \n\nVerband deutscher O. -Händler geäußerte, vorsichtig zurückhaltende Rechts-\n\nauffassung, es bestehe in einem Fall wie dem vorliegenden wohl kein Rück-\n\nnahmeanspruch, sei keine verbindliche Vertragsinterpretation. \n\n13 \n\nAuch eine ergänzende Vertragsauslegung führe zu keinem der Beklag-\n\nten günstigeren Ergebnis. Die Parteien hätten allerdings eine spezifische Rege-\n\nlung des Rückkaufrechts für den Fall, dass der Händlervertrag beendet und im \n\nunmittelbaren Anschluss die Zusammenarbeit im Rahmen eines Werkstatt-\n\nService-Vertrages fortgeführt werde, nicht bewusst von einer Regelung ausge-\n\nnommen, sondern nicht bedacht. Der Eintritt dieses Falles sei eine von den Par-\n\nteien bei Vertragsschluss 1997 nicht vorhersehbare Konsequenz der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 1400/2002 der Kommission vom 31. Juli 2002 über die Anwen-\n\ndung von Artikel 81 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von vertikalen Verein-\n\nbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeug-\n\nsektor (ABl. L 203 vom 1. August 2002 S. 30), die erstmals ein System von zu-\n\ngelassenen Werkstätten vorsehe und mittelbar einen Zwang zum Abschluss \n\neines Werkstattvertrages erzeuge. \n\n14 \n\nNicht jeder offen gebliebene Punkt eines Vertrages stelle indes eine er-\n\ngänzungsbedürftige Lücke dar. Eine solche setze vielmehr voraus, dass eine \n\nangemessene, interessengerechte Lösung ohne die nötige Vervollständigung \n\nnicht erzielt werden könne. Erforderlich sei daher, dass der Vertrag einen offen \n\ngebliebenen Punkt enthalte, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständ-\n\nlich geboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsäch-\n\nlich entstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen. Daran \n\nfehle es hier. Aus der Sicht der Beklagten möge es zwar interessengerecht er-\n\nscheinen, wenn sie gegenüber einem ehemaligen Händler, der als Service-\n\nPartner die schon als Händler vorgehaltenen Ersatzteile weiterhin verkaufen \n\nkönne, nicht zum Rückkauf dieser Teile verpflichtet sei. Es könne jedoch Fälle \n\ngeben, in denen sich die Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten eines \n\nService-Partners gegenüber denjenigen eines Vertragshändlers aus den oben \n\nbereits genannten Gründen schwieriger gestalteten. Die Beklagte werde durch \n\ndie Übernahme des Absatzrisikos in diesen Fällen nicht unzumutbar einseitig \n\nbelastet, weil es sich nach den vertraglichen Bestimmungen bei den Rückkauf-\n\ngegenständen um fabrikneue und originalverpackte Teile handele, die die Be-\n\nklagte ohne weiteres vermarkten könne, wobei ihr dies in der Regel leichter falle \n\nals einem Service-Partner. Jedenfalls dann, wenn der Service-Partner aufgrund \n\nder veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße \n\ndie Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren, führe die Regelung in \n\nArt. 7.1 der Zusatzbestimmungen nicht nur nicht zu einem unangemessenen \n\nErgebnis, sondern stelle sie eine durchaus angemessene und interessenge-\n\nrechte Lösung dar. Ob diese Voraussetzungen vorlägen oder nicht, könne nicht \n\nder Entscheidung des Einzelfalls überlassen bleiben, weil es um die Frage der \n\nergänzenden Auslegung einer Formularklausel gehe, die nur einheitlich beant-\n\nwortet werden könne. Seien Sachverhalte nicht auszuschließen, in denen der \n\nvollständige Wegfall der Rücknahmepflicht zu unbilligen, die Händler einseitig \n\nbelastenden Ergebnissen führen würde, müsse es bei der insoweit angemes-\n\nsenen Regelung bleiben. \n\n15 \n\nAber auch bei Annahme einer ergänzungsbedürftigen Regelungslücke \n\nführe die dann erforderliche ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen \n\nErgebnis. Bei der ergänzenden Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen \n\nrichte sich die Vertragsergänzung nicht nach dem hypothetischen Willen bzw. \n\nden Interessen der am lückenhaften Vertrag beteiligten konkreten Parteien, \n\nsondern nach einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der \n\ntypischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise ausgerich-\n\nteten Maßstab. Die Vertragsergänzung müsse deshalb für den betroffenen Ver-\n\ntragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegen-\n\nsatzes angemessen sein und dürfte mit Rücksicht auf das Gebot des beidersei-\n\ntigen Interessenausgleichs weder die Interessen des Verwenders noch diejeni-\n\ngen des Kunden einseitig bevorzugen. Eine Regelung, die die Rücknahme von \n\nErsatzteilen bei Beendigung eines Händlervertrages und gleichzeitigem Ab-\n\nschluss eines Werkstatt-Servicevertrages generell ausschließe, würde einseitig \n\ndie Interessen der Beklagten bevorzugen und gleichzeitig in den – nicht nur die \n\nAusnahme darstellenden, sondern nach der Lebenserfahrung nahe liegenden - \n\nFällen, in denen der Ersatzteilbestand nur sehr viel schwerer abgebaut werden \n\nkönne als bei unveränderter Fortsetzung des Händlervertrages, zu einer einsei-\n\ntigen Belastung des Händlers führen. Ein vollständiger Ausschluss der Rück-\n\nnahmepflicht im Falle eines Service-Partner-Anschlussvertrages wäre deshalb \n\nnicht verallgemeinerungsfähig und würde einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB \n\nnicht standhalten, weil er in den beschriebenen Fällen der nachvertraglichen \n\nTreuepflicht des Herstellers nicht gerecht werde. \n\n16 \n\nDem Händler in solchen Fällen einen Anspruch nach Treu und Glauben \n\nzuzubilligen und dabei auf die weitere Geschäftsentwicklung nach Beendigung \n\ndes Händlervertrages abzustellen, scheide aus, weil damit auf die individuellen \n\nVerhältnisse des einzelnen Vertragspartners abgestellt würde, während es im \n\nBereich von Formularklauseln einer für den betroffenen Vertragstyp angemes-\n\nsen allgemeinen Lösung bedürfe. Hinzu komme, dass bei dieser Lösung der \n\nHändler den Beweis für den Absatzrückgang und damit die Voraussetzung für \n\nein ihm zustehendes Rückgaberecht führen müsse, während ihm die Recht-\n\nsprechung aufgrund der nachvertraglichen Treuepflicht des Herstellers diesen \n\nAnspruch bei Beendigung des Händlervertrages ohne weiteres zubillige. Eine \n\nvermittelnde, den Interessen beider Parteien gleichermaßen Rechnung tragen-\n\nde verallgemeinerungsfähige Regelung sei schwerlich vorstellbar. Eine Ausge-\n\nstaltung der Rücknahmepflicht in Abhängigkeit von den konkreten Absatzchan-\n\ncen des Händlers komme kaum in Betracht, weil ein Rückkauf möglichst unmit-\n\ntelbar nach Beendigung eines Händlervertrages abgewickelt werden müsse und \n\nnicht von einer unter Umständen mehrjährigen Umsatzentwicklung abhängig \n\ngemacht werden könne. Selbst wenn man solche Regelungsmöglichkeiten er-\n\nwäge, gelte, dass eine ergänzende Vertragsauslegung ausscheiden müsse, \n\nwenn verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten zur Ausfüllung einer vertragli-\n\nchen Regelungslücke denkbar seien, aber kein Anhaltspunkt dafür bestehe, \n\nwelche Regelung die Parteien getroffen hätten. \n\n17 \n\nDass es demnach bei der vertraglichen Regelung bleiben müsse, sei \n\nauch nicht unbillig. Der Umstand, dass die Klägerin hier einen verhältnismäßig \n\numfangreichen Ersatzteillagerbestand zurückgeben wolle, sei als individueller \n\nGesichtspunkt für die Prüfung der Klausel und einer ergänzenden Vertragsaus-\n\nlegung unerheblich. Das Risiko etwaiger Fehldispositionen des vormaligen \n\nHändlers brauche die Beklagte nicht zu tragen, weil sie in einem solchen Fall \n\nder Rücknahmeforderung den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhal-\n\nten könne. Die Beklagte habe jedoch nicht spezifiziert geltend gemacht, der \n\nLagerbestand der Klägerin beruhe auf einer Fehldisposition. Dass die Klägerin \n\nes schuldhaft und vertragswidrig unterlassen habe, den Lagerbestand rechtzei-\n\ntig zwischen Kündigung und Vertragsende abzubauen, sei ebenfalls nicht nach-\n\nvollziehbar dargelegt. \n\n18 \n\nDer Zahlungsanspruch der Klägerin sei danach begründet. Die Beklagte \n\nkönne ihm nicht entgegenhalten, dass sie keine Gelegenheit zu einer Überprü-\n\nfung der zum Rückkauf angebotenen Ware gehabt habe, weil sie die Rücknah-\n\nme mit Schreiben vom 22. April 2004 abgelehnt und damit ihre Mitwirkungs-\n\npflicht verletzt habe. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht führe zum Annahme-\n\nverzug und berechtige zur Klage auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung \n\n(§ 322 Abs. 2 BGB), was der Verurteilung zur Zahlung Zug um Zug gegen \n\nRückgabe der Ersatzteile entspreche. Die Einwände der Beklagten gegen die \n\nmangelnde Aufschlüsselung der Teileliste seien ohne ausreichende Substanz; \n\nArt. 7.3 der Zusatzbestimmungen zum Händlervertrag führe keine näheren An-\n\nforderungen an den Inhalt der Teileliste an. Der Höhe nach sei die Klagesum-\n\nme, auch soweit sie Umsatzsteuer umfasse, nicht zu beanstanden. \n\nII. \n\n19 \n\n20 \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. Die Beurteilung durch das Beru-\n\nfungsgericht hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in jeder Hinsicht stand. \n\n1. Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass der \n\nKlägerin gegenüber der Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Rück-\n\nkauf von rücknahmefähigen Ersatzteilen gemäß Art. 7 der Zusatzbestimmungen \n\nzum Händlervertrag vom 1. Dezember 1996 / 5. Juni 1997 (im Folgenden ZB-\n\nHV) zusteht. Der Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestim-\n\nmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbe-\n\nschränkt nachprüfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten über den Bezirk \n\ndes Oberlandesgerichts hinaus Anwendung finden sollen (st. Rspr., BGHZ 164, \n\n11, 16). \n\n21 \n\na) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass ein im Zeitpunkt \n\nder Vertragsbeendigung zum 30. September 2003 entstandener Rückkaufan-\n\nspruch aus Art. 7 ZB-HV durch die Regelungen des von den Parteien für die \n\nZeit ab dem 1. Oktober 2003 geschlossenen Service-Partner-Vertrages nicht \n\nberührt wird. Dagegen wendet sich die Revision nicht und sind Bedenken auch \n\nnicht ersichtlich. \n\n22 \n\nb) Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht \n\nArt. 7.1 ZB-HV zu Recht dahin ausgelegt, dass die Bestimmung einen Anspruch \n\nder Klägerin auf Rückkauf von Ersatzteilen auch für den hier gegebenen Fall \n\nbegründet, dass sich an das beendete Vertragshändlerverhältnis zwischen den \n\nParteien unmittelbar ein Service-Partner-Vertrag anschließt, also die Zusam-\n\nmenarbeit der Parteien in Teilbereichen auf anderer vertraglicher Grundlage \n\nfortgesetzt wird. Soweit die Revision rügt, das Berufungsgericht habe rechtsfeh-\n\nlerhaft angenommen, Art. 7.1 ZB-HV sei schon nicht auslegungsbedürftig, weil \n\nan dem eindeutigen Wortlaut der Klausel kein Zweifel bestehe, hat das Beru-\n\nfungsgericht ersichtlich nicht den Auslegungsvorgang, sondern nur das Ergeb-\n\nnis der Auslegung gemeint, weil es im Folgenden eine Auslegung nach ver-\n\nschiedenen Methoden vorgenommen hat. \n\n23 \n\nAnsatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, nicht \n\nam Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist aller-\n\ndings in erster Linie der Vertragswortlaut (Senatsurteil vom 17. Februar 1993 - \n\nVIII ZR 37/92, NJW 1993, 1381, unter I 2 b). Ist der Wortlaut des Formularver-\n\ntrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie \n\nder Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art be-\n\nteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger \n\nund redlicher Vertragspartner beachtet werden muss (Senatsurteil vom \n\n17. Februar 1993, aaO, unter I 2 c). Bleiben nach Erwägung aller Umstände \n\nZweifel, geht dies zu Lasten des Verwenders (§ 305c Abs. 2 BGB). Die Anwen-\n\ndung der vorgenannten Grundsätze führt hier zu einer Auslegung dahin, dass \n\nArt. 7.1 ZB-HV auch dann gilt, wenn die Zusammenarbeit der Parteien tatsäch-\n\nlich nicht vollständig beendet wird, sondern sich an den Händlervertrag ein Ser-\n\nvice-Partner-Vertrag anschließt. \n\n24 \n\naa) Dem Wortlaut nach setzt Art. 7.1 ZB-HV lediglich voraus, dass \"die-\n\nser Vertrag\", also der Händlervertrag für Vertrieb und Service, dessen Bestand-\n\nteil die Klausel ist, beendet ist. Das ist der Fall. \n\n25 \n\nbb) Auch aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art be-\n\nteiligten Verkehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-\n\nVertragshändlers, ist Art. 7.1 ZB-HV nicht so verstanden worden und muss die \n\nRegelung auch nicht so verstanden werden, dass eine \"Beendigung dieses Ver-\n\ntrages\" nur dann vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Ver-\n\ntragsbeziehungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt wer-\n\nden. \n\n26 \n\n(1) Eine solche Einschränkung ergibt sich entgegen der Auffassung der \n\nRevision nicht daraus, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\n(BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, 11, 30 ff.; Senatsur-\n\nteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 = WM 1988, 1344, \n\nunter B) unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Rücknahme von \n\nErsatzteilen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses auch \n\nunabhängig von einer ausdrücklichen vertraglichen Abrede aufgrund der nach-\n\nvertraglichen Treuepflicht des Herstellers oder - wenn dieser die Vertragsbeen-\n\ndigung (mit-)verschuldet hat - als Schadensersatzanspruch bestehen kann. \n\nSelbst wenn man unterstellt, dass dem durchschnittlichen Vertragshändler die-\n\nse Rechtsprechung bekannt ist oder bekannt sein muss und sich die Beklagte, \n\nwie die Revision geltend macht, bei der in Art. 7.1 ZB-HV übernommenen \n\nRücknameverpflichtung – für ihre Vertragshändler erkennbar – an dieser \n\nRechtsprechung orientiert hat, lässt sich daraus für oder gegen eine Rücknah-\n\nmepflicht in dem hier zu beurteilenden Fall einer Fortsetzung der Vertragsbe-\n\nziehungen auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nichts herleiten. \n\n27 \n\nZwar liegt der oben genannten Rechtsprechung der Gedanke zugrunde, \n\ndass mit der Beendigung des Händlervertrages Sinn und Zweck einer dem \n\nHändler vom Hersteller auferlegten Lagerhaltung entfallen sind und dem Händ-\n\nler im Allgemeinen eine Veräußerung des Lagerbestandes nicht mehr zumutbar \n\nsein wird, weil sie unter völlig veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen erfol-\n\ngen müsste und für den Händler entweder nicht mehr möglich oder jedenfalls \n\nmit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist (BGHZ 54, 338, 342, \n\n344). Sie hatte bisher auch nur solche Fallgestaltungen zum Gegenstand, in \n\ndenen von einer Beendigung jeglicher Vertragsbeziehungen zwischen dem \n\nHändler und dem Hersteller auszugehen war. Diese Gesichtspunkte rechtferti-\n\ngen jedoch nicht ohne weiteres den Umkehrschluss, bei Abschluss eines Servi-\n\nce-Partner-Vertrages sei für den Händler die Vorhaltung eines in Vollzug eines \n\nHändlervertrages angelegten Ersatzteillagers auch weiterhin in vollem Umfang \n\nsinnvoll und die Verwertung eines solchen ohne Einschränkungen möglich, so \n\ndass Art. 7.1 ZB-HV diesen Fall ungeachtet seines weitergehenden Wortlauts \n\nnicht umfassen könne. \n\n28 \n\n(2) Das Berufungsgericht hat abschließende Feststellungen dazu, ob die \n\nAbsatz- und Amortisationsmöglichkeiten des Händlers für einen im Rahmen des \n\nHändlervertrages vorgehaltenen Ersatzteilbestand bei Fortsetzung der Zusam-\n\nmenarbeit im Rahmen eines bloßen Werkstattvertrages mit denjenigen im \n\nRahmen eines unverändert fortgesetzten Händlervertrages vergleichbar sind, \n\nals nicht möglich angesehen. Das greift die Revision nicht an. Sie rügt lediglich, \n\nder vom Oberlandesgericht herangezogene fehlende \"Mitzieheffekt\" des Neu-\n\nwagengeschäfts für den Verkauf der Ersatzteile sei empirisch nicht belegt \n\n(ebenso Wendel/Ströbl, WRP 2006, 1336, 1338). Dabei stellt sie jedoch nicht in \n\nAbrede, dass der bloße Service-Partner von der Beklagten nicht autorisiert ist, \n\nselbst Neufahrzeuge zu verkaufen, und deshalb auf diese Weise – anders als \n\nder Vertragshändler – in zulässiger Weise keine Neukunden für seine Werkstatt \n\nakquirieren kann. Sie macht lediglich geltend, er könne den während der Dauer \n\ndes Vertragshändlerverhältnisses geworbenen Kundenstamm weiter im Servi-\n\ncebereich nutzen und neue Kunden unter anderem dadurch gewinnen, dass er \n\nGebrauchtfahrzeuge verkaufen und den Verkauf von Neufahrzeugen vermitteln \n\nkönne. Das ändert allerdings nichts daran, dass dem Service-Partner jedenfalls \n\nein wichtiger Bereich, in dem er als Vertragshändler Kunden an seine Werkstatt \n\nbinden konnte, nicht mehr zur Verfügung steht. \n\n29 \n\nDeshalb kann zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen werden, \n\ndass Art und/oder Umfang des Ersatzteilbestandes, dessen Vorhaltung der Ver-\n\ntragspartner der Beklagten im Rahmen des Vertragshändlerverhältnisses für \n\nangemessen gehalten hat und halten durfte, für ihn als Service-Partner ganz \n\noder teilweise ihren Sinn verloren haben und dass sich der Absatz dieser Er-\n\nsatzteile für ihn schwieriger gestaltet, als er bei unveränderter Fortsetzung der \n\nHändlerbeziehung gewesen wäre. Schon die insoweit bestehende Unsicherheit \n\nschließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler Art. 7.1 ZB-HV in \n\njedem Fall dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen ih-\n\nrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch nur gewährt, wenn nicht zwischen den \n\nParteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-Partner-Vertrag ge-\n\nschlossen wird. \n\n30 \n\n(3) Ein solches allgemeines Verständnis der Bestimmung durch die typi-\n\nscherweise beteiligten Verkehrskreise ergibt sich auch nicht aus den von der \n\nRevision angeführten Äußerungen des Verbandes Deutscher O. -Händler \n\nauf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung im August 2003. Dort ist \n\nzwar auf die Frage, warum nicht generell alle Ersatzteile zurückgegeben wer-\n\nden könnten, erklärt worden, wenn die Geschäfte als Service-Partner fortge-\n\nsetzt würden, werde der Servicebereich aufgrund eines neuen Vertrages fortge-\n\nführt wie in früheren Fällen auch, bei denen es keine Teilerückgabe gegeben \n\nhabe, wenn die Vertragsbeziehung aufgrund eines neuen Vertrages angedauert \n\nhabe. Diese Antwort steht aber in unmittelbarem Zusammenhang mit dem sich \n\nanschließenden Hinweis, das Thema sei jetzt erstmals aufgetreten, weil ein \n\ngewisser Funktionswechsel auf Seiten des ehemaligen Vertragshändlers einge-\n\ntreten sei. Die Beklagte vertrete den Standpunkt, wenn ein Vertragshändler \n\nService-Partner werde, werde die Servicefunktion fortgesetzt und der Service-\n\nPartner benötige dazu auch Teile; wenn der bisherige Teilebestand als ange-\n\nmessen angesehen worden sei, bestehe keine Veranlassung für eine Teile-\n\nrückgabe. Eine eigene Rechtsauffassung hat der Verband, wie das Berufungs-\n\ngericht richtig gesehen hat, nur vorsichtig und zurückhaltend geäußert mit der \n\nFormulierung, in einem solchen Falle bestehe wohl kein Rücknahmeanspruch. \n\n31 \n\nAuch der Vorschlag, alle Aktivitäten unter der bisherigen Firma zu been-\n\nden und mit einer neuen Firma einen Service-Partner-Vertrag zu beantragen, ist \n\nim Verlauf der Versammlung lediglich als mögliche Reaktion auf eine zuvor mit-\n\ngeteilte Äußerung des Außendienstes der Beklagten unterbreitet worden, dass \n\nman bei Abschluss eines Service-Partner-Vertrages keine Teile zurücknehmen \n\nwerde, weil ja weiterhin Teile für den Service benötigt würden. Dass der Ver-\n\nband diese Äußerung zugleich als dem allgemeinen Verständnis seiner Mitglie-\n\nder von Art. 7.1 ZB-HV und damit der Rechtslage entsprechend angesehen hat, \n\nergibt sich daraus nicht. \n\n32 \n\n(4) Nach alledem ist nicht ausgeschlossen, dass ein durchschnittlicher \n\nVertragshändler der Beklagten Art. 7 ZB-HV dahin versteht, dass der dort gere-\n\ngelte Rückkaufanspruch auch für den hier zu beurteilenden Fall eines sich an \n\nden Händlervertrag anschließenden Service-Partner-Vertrages besteht. Inso-\n\nweit etwa verbleibende Zweifel gehen gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten der \n\nBeklagten. \n\n33 \n\nc) Zu Recht hat das Berufungsgericht ferner eine ergänzende Auslegung \n\nvon Art. 7 ZB-HV dahin, dass für diesen Fall der in der Klausel geregelte Rück-\n\nkaufanspruch ausgeschlossen sein müsse, abgelehnt. \n\n34 \n\naa) Grundsätzlich sind auch Allgemeine Geschäftsbedingungen in Fäl-\n\nlen, in denen eine Lücke in vorformulierten Verträgen nicht auf AGB-rechtlichen \n\nEinbeziehungs- oder Inhaltskontrollschranken beruht, einer ergänzenden Aus-\n\nlegung zugänglich (BGHZ 92, 363, 370; 103, 228, 234; 117, 92, 98; 119, 305, \n\n325; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003 – VIII ZR 90/02, WM 2004, 748 = \n\nNJW-RR 2004, 262, unter II 2 a, m.w.N.). Dabei ist ein objektiv-generali-\n\nsierender Maßstab zugrunde zu legen, der sich am Willen und Interesse der \n\ntypischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise auszurich-\n\nten hat (BGHZ 119, 305, 325; Senatsurteil vom 22. Dezember 2003, aaO). Von \n\ndiesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen. \n\n35 \n\nbb) Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung ist, wie das Beru-\n\nfungsgericht ebenfalls richtig gesehen hat, dass der Vertrag unter Zugrundele-\n\ngung des Regelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlos-\n\nsen werden muss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen (BGH, \n\nUrteil vom 1. Juni 2005 – VIII ZR 234/04, WM 2005, 1863 = NJW-RR 2005, \n\n1421, unter II 2 b; Urteil vom 13. Mai 1993 – IX ZR 166/92, NJW 1993, 2935, \n\nunter III 2 b). Schon daran fehlt es hier. Ob das Oberlandesgericht mit seiner \n\nAnnahme, für eine ergänzende Auslegung müsse der Vertrag einen offen ge-\n\nbliebenen Punkt enthalten, dessen Ergänzung zwingend und selbstverständlich \n\ngeboten sei, um einen offensichtlichen Widerspruch zwischen der tatsächlich \n\nentstandenen Lage und dem objektiv Vereinbarten zu beseitigen, die vorge-\n\nnannte Voraussetzung für eine ergänzende Vertragsauslegung unzulässig ver-\n\nschärft und überspannt hat, wie die Revision meint, oder ob es sie damit ledig-\n\nlich in eine andere Formulierung gekleidet hat, kann deshalb offen bleiben. \n\n36 \n\n(1) Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des \n\nBerufungsgerichts haben zwar die Parteien bei Abschluss des Händlervertrages \n\ndie Möglichkeit einer Beendigung dieses Vertrages bei teilweiser Fortsetzung \n\nder Zusammenarbeit auf der Grundlage eines Service-Partner-Vertrages nicht \n\nbedacht. Dieser Umstand allein macht den Händlervertrag aber noch nicht er-\n\ngänzungsbedürftig. Der zugrunde liegende Regelungsplan ging dahin, für alle \n\nFälle einer Beendigung der Zusammenarbeit auf der Grundlage dieses (oder \n\neines im Wesentlichen damit übereinstimmenden) Vertrages den ehemaligen \n\nHändlern einen Anspruch auf Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte ein-\n\nzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, dass die Vorhaltung des Ersatzteilla-\n\ngers sinnlos wird, wenn das Vertragshändlerverhältnis endet, und dass zugleich \n\nder Vertragshändler die Ersatzteile in diesem Fall regelmäßig nur noch unter \n\nunzumutbaren Schwierigkeiten absetzen kann. Ob Entsprechendes für den \n\ndurchschnittlichen Vertragshändler der Beklagten auch bei einer teilweisen \n\nFortsetzung der Zusammenarbeit von Hersteller und Händler auf der Grundlage \n\neines Service-Partner-Vertrages gilt, ist, wie oben bereits ausgeführt, zumindest \n\noffen. \n\n37 \n\nVor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass die Parteien \n\nbzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise bei \n\nsachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben \n\nunter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner für diesen \n\nFall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung getroffen hätte, mit anderen \n\nWorten, dass der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan für den hier \n\nzu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interessengerechte \n\nLösung darstellt. Auch die insoweit verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten der \n\nBeklagten, die sich auf eine ergänzende Vertragsauslegung beruft. Etwas ande-\n\nres gilt nur hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Bevorratung dem Service-\n\nPartner auch nach dem Service-Partner-Vertrag als Mindestbestand aufgege-\n\nben ist. Das bedarf hier jedoch keiner Vertiefung, weil die Klägerin diese Ersatz-\n\nteile von vornherein von ihrem Rücknahmeverlangen ausgenommen hat. \n\n38 \n\n(2) Zu Unrecht wendet die Beklagte ein, bis zum Inkrafttreten des \n\nService-Partner-Vertrages sei eine Mindestlagerhaltung nicht vorgesehen ge-\n\nwesen, sondern es den Vertragshändlern überlassen geblieben, in welchem \n\nUmfang sie Ersatzteile vorrätig halten wollten, es sei nicht einzusehen, warum \n\ndie Beklagte Ersatzteile in einem Umfang zurücknehmen sollte, den sie niemals \n\nselbst bestimmt habe. Denn die Beklagte hat in Art. 7 ZB-HV ungeachtet der \n\nkonkreten Ausgestaltung einer Lagerhaltungspflicht der Vertragshändler für den \n\nFall der Beendigung des Vertragsverhältnisses vertraglich die Pflicht zum \n\nRückkauf der \"rücknahmefähigen Gegenstände\" übernommen, ohne diese \n\nPflicht auf einen – von ihr nicht vorgegebenen – Mindestlagerbestand zu be-\n\nschränken. \n\n39 \n\nSoweit die Revision geltend macht, nach dem Service-Partner-Vertrag \n\nsei zwar lediglich eine Mindestbevorratung vorgeschrieben, aus praktischen \n\nErwägungen und im Kundeninteresse sei jedoch die Vorhaltung eines darüber \n\nhinausgehenden Teilebestandes geboten, mag dieser Vortrag zwar belegen, \n\ndass tatsächlich im Rahmen der Service-Partner-Verträge nach Beendigung der \n\nHändlerverträge noch vorhandene Ersatzteilvorräte über den erforderlichen \n\nMindestbestand hinaus für die gemäß den Service-Partner-Verträgen erforderli-\n\nchen Aktivitäten verwendet werden können. Dies ist dem Service-Partner aber \n\ngerade freigestellt, so dass sich auch daraus kein Argument dafür herleiten \n\nlässt, nur eine durch eine ergänzende Auslegung erfolgende Einschränkung \n\nvon Art. 7.1 ZB-HV werde bei sachgerechter Abwägung den beiderseitigen Inte-\n\nressen der Vertragspartner gerecht. \n\n40 \n\n2. Die Revision rügt jedoch zu Recht, das Berufungsgericht habe rechts-\n\nfehlerhaft unberücksichtigt gelassen, dass die Beklagte das Vorliegen der nach \n\ndem Vertrag erforderlichen Voraussetzungen für einen Rücknahmeanspruch \n\nder Klägerin bestritten hat. \n\n41 \n\na) Das Berufungsgericht hat allerdings entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision zutreffend angenommen, die Klägerin habe die Rücknahmevorausset-\n\nzungen nach Art. 7.3 ZB-HV erfüllt. Nach den Feststellungen des Landgerichts, \n\nauf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, hat die Klägerin der Be-\n\nklagten mit Schreiben vom 29. März 2004 fristgerecht eine Bestandsliste \"Teile\" \n\nper Stichtag 30. September 2003 vorgelegt und darin die \"rücknahmefähigen \n\nGegenstände\" bezeichnet. Der in Art. 7.3 ZB-HV enthaltenen Verpflichtung zur \n\nEinreichung einer \"vollständigen und aufgeschlüsselten Aufstellung\" der rück-\n\nnahmefähigen Gegenstände ist, anders als die Revision meint, nicht zu ent-\n\nnehmen, dass der Händler darüber hinaus in der Liste für jedes Teil die Erfül-\n\nlung der Rücknahmevoraussetzungen nach Art. 7.2 ZB-HV im Einzelnen darzu-\n\nlegen hätte und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage versetzt werden \n\nsollte, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hin-\n\nblick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre auch die der \n\nBeklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit \n\nnach Rücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des \n\nKaufpreises durch die Beklagte überflüssig. \n\n42 \n\nDie in Art. 7.2 Buchst. (d) (i) geforderte Fabrikneuheit und Originalverpa-\n\nckung der Ersatzteile lässt sich anhand einer Liste ohnehin nicht feststellen. \n\nWarum die Beklagte weiterer Angaben bedurfte, um zu kontrollieren, ob die in \n\nder Liste bezeichneten Teile in ihren bei Vertragsbeendigung gültigen Preislis-\n\nten für Teile als lieferbar aufgeführt sind (Art. 7.2 Buchst. (d) (ii)), ist nicht er-\n\nsichtlich. Dass sie, wie die Revision geltend macht, aufgrund der von der Kläge-\n\nrin vorgelegten Liste nicht nachvollziehen kann, ob die Teile direkt von O. \n\noder einer von O. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft worden sind \n\n(Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)), ist unerheblich, weil Art. 7.3 ZB-HV die Erforderlichkeit \n\ndetaillierter Angaben zu den Bezugsquellen in der Liste nicht mit der gebotenen \n\nDeutlichkeit (§ 305c Abs. 2 BGB) erkennen lässt. \n\n43 \n\nÜbergangenen Sachvortrag der Beklagten dazu, dass die von der Kläge-\n\nrin als Anlage A zur Klageschrift eingereichte Liste vom 26. Februar 2005 hin-\n\nsichtlich der Teile, deren Rücknahme die Klägerin begehrt, nicht identisch wäre \n\nmit der der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2004 übersandten Liste - \n\netwa zusätzliche Teile enthalte - führt die Revision nicht an. \n\n44 \n\nb) Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt, \n\ndass die Beklagte das Vorliegen der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 \n\nzumindest teilweise wirksam bestritten hat. \n\n45 \n\naa) Grundsätzlich ist es Sache des Händlers, das Vorliegen der Voraus-\n\nsetzungen für einen vertraglich vereinbarten Rückkaufanspruch darzulegen und \n\nzu beweisen (Senatsurteil vom 20. September 2006 – VIII ZR 127/04, juris, un-\n\nter II 1 b). Das Berufungsgericht hat das Bestreiten dieser Voraussetzungen \n\ndurch die Beklagte zu Unrecht als treuwidrig angesehen mit der Begründung, \n\ndie Beklagte habe die Möglichkeit einer Überprüfung abgelehnt und sei deshalb \n\nmit ihrem pauschalen Bestreiten ausgeschlossen. \n\n46 \n\nDiese Argumentation lässt außer Acht, dass die Beklagte sich nicht unter \n\nHinweis auf fehlende Rücknahmefähigkeit der Ersatzteile nach Art. 7.2 ZB-HV \n\noder ohne Angaben von Gründen geweigert hat, das vertraglich vorgesehene \n\nVerfahren zur Übersendung der Ersatzteile in Gang zu bringen und eine Über-\n\nprüfung der Rücknahmefähigkeit der Teile vorzunehmen, sondern eine Rück-\n\nnahmeverpflichtung nach Art. 7.1 grundsätzlich in Abrede gestellt hat. Sie ver-\n\nhält sich deshalb nicht widersprüchlich, wenn sie im Prozess vorsorglich auch \n\neine Nachprüfung der vertraglich vereinbarten Voraussetzungen für die Rück-\n\nnahmefähigkeit der Ersatzteile fordert. Die Beklagte hat ihre Rücknahmepflicht \n\nauch nicht willkürlich oder mutwillig geleugnet, wie sich schon daraus ergibt, \n\ndass dazu inzwischen zwei gegenteilige obergerichtliche Entscheidungen (ne-\n\nben dem angefochtenen Urteil OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 31. Mai 2006 \n\n– 21 U 25/05, WRP 2006, 1384, nicht rechtskräftig, Nichtzulassungsbeschwer-\n\nde anhängig unter VIII ZR 154/06) ergangen sind. Da zudem die Klägerin un-\n\nmittelbar auf Zahlung und nicht auf Rückkauf der Ersatzteile nach dem in Art. \n\n7.3 und 7.4 ZB-HV vorgesehenen Verfahren geklagt hat und die der Beklagten \n\nin Art. 7.4 ZB-HV vorbehaltene eigene Überprüfung der Ersatzteile nach Rück-\n\nsendung und vor Zahlung mithin ausscheidet, kann ihr prozessuales Bestreiten \n\ndeshalb insgesamt nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben angesehen wer-\n\nden. Die ihr nach Auffassung des Berufungsgerichts verbleibende Möglichkeit \n\nder Überprüfung nach Erhalt der Teile und Erbringung der Gegenleistung bietet \n\ndafür keinen tauglichen Ersatz, weil die Beklagte daraus nach rechtskräftiger \n\nVerurteilung zur Zahlung keine Rechte mehr herleiten könnte. \n\n47 \n\nbb) Die Revision macht zu Recht geltend, dass die Beklagte das Vorlie-\n\ngen der in Art. 7.2 ZB-HV aufgestellten Voraussetzungen mit Nichtwissen \n\nbestritten hat. Das ist zwar hinsichtlich der Voraussetzung des Art. 7.2 \n\nBuchst. (d) (ii) gemäß § 138 Abs. 4 ZPO unzulässig, weil, wie oben bereits aus-\n\ngeführt, nicht ersichtlich ist, warum die Beklagte nicht selbst feststellen kann, ob \n\ndie Ersatzteile, deren Rücknahme die Klägerin begehrt, in ihren bei Vertragsbe-\n\nendigung gültigen Preislisten als lieferbar aufgeführt sind oder nicht. In der mit \n\nder Klage übermittelten Bestandsliste vom 26. Februar 2005 sind die Ersatzteile \n\nmit Teilenummern und -bezeichnungen angegeben. Ob sich für die Beklagte \n\naus diesen Angaben nicht auch Hinweise auf die Bezugsquellen der Teile \n\n(Art. 7.2 Buchst. (d) (iii)) ergeben, ist zumindest unklar. Jedenfalls ist das \n\nBestreiten mit Nichtwissen aber ohne weiteres zulässig, soweit es um die Fab-\n\nrikneuheit und Originalverpackung der Ersatzteile geht, denn diese Umstände \n\nunterliegen nicht der eigenen Wahrnehmung der Beklagten. Dasselbe gilt, so-\n\nweit die Beklagte in Abrede stellt, dass die Klägerin nur die Rücknahme solcher \n\nErsatzteile begehrt, die sie tatsächlich bereits am 30. September 2003 in ihrem \n\nLagerbestand hatte. \n\nIII. \n\n48 \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb mit der gegebenen Begründung kei-\n\nnen Bestand haben und ist aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist nicht \n\nzur Endentscheidung reif, weil es weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur \n\nRücknahmefähigkeit der von der Klägerin angebotenen Ersatzteile bedarf. Die \n\nSache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nFrellesen \n\nHermanns \n\nBundesrichterin Dr. Hessel \nist infolge Urlaubs gehindert, \nihre Unterschrift beizufügen \n\nBall \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.02.2006 - 3/13 O 39/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 01.08.2006 - 11 U 13/06 (Kart) -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-227-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-18/viii-zr-227-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_227-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:52:52.786380+00:00"}}