{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-16","aktenzeichen":"VIII ZR 222/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 16. Januar 2008 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1 Beseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Ver- mieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Be- stands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Auf- wendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Scha- densersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nURTEIL \n\nVIII ZR 222/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n16. Januar 2008 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 286 Abs. 2 Nr. 4, § 536a Abs. 1 und 2, § 539 Abs. 1 \n\nBeseitigt der Mieter eigenmächtig einen Mangel der Mietsache, ohne dass der Ver-\n\nmieter mit der Mangelbeseitigung in Verzug ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB) oder die \n\numgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Be-\n\nstands der Mietsache notwendig ist (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB), so kann er die Auf-\n\nwendungen zur Mangelbeseitigung weder nach § 539 Abs. 1 BGB noch als Scha-\n\ndensersatz gemäß § 536a Abs. 1 BGB vom Vermieter ersetzt verlangen. \n\nBGH, Urteil vom 16. Januar 2008 - VIII ZR 222/06 - LG Bochum \n\nAG Recklinghausen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDurch Mietvertrag vom 28. Dezember 2001 mietete die Klägerin von dem \n\nBeklagten ab dem 1. Februar 2002 eine Doppelhaushälfte. In der Anlage zum \n\nMietvertrag heißt es unter anderem: \"Es wurde folgendes vereinbart: … Hei-\n\nzung muss dringend kontrolliert werden.\" \n\nIm Oktober 2002 erneuerte das Installateurunternehmen K. unter \n\nanderem zwei Ausdehnungsgefäße der Heizung sowie sämtliche dreizehn \n\nHeizkörperventile und legte einen Außenwasseranschluss. Die Arbeiten be-\n\nrechnete die Fa. K. der Klägerin, die in einem Vorprozess zur Bezahlung \n\nder Vergütung verurteilt wurde. \n\n3 \n\nMit der Klage hat die Klägerin von dem Beklagten Erstattung des von ihr \n\nentrichteten Werklohns und der Prozesskosten verlangt. Die Klägerin hat be-\n\nhauptet, dass die ausgetauschten Teile der Heizung defekt gewesen seien. Ein \n\nAußenwasseranschluss sei zu Beginn des Mietverhältnisses vorhanden gewe-\n\nsen, im Zuge von Bauarbeiten jedoch beseitigt worden; da der Beklagte nichts \n\nweiter veranlasst habe, habe die Fa. K. den Anschluss erneuert. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen abgewie-\n\nsen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Zah-\n\nlungsverlangen weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin könne Ersatz ihrer Aufwendungen nicht nach § 536a Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB verlangen. Sie habe nicht hinreichend dargelegt, dass der Beklagte \n\nmit der Beseitigung der angeblichen Mängel der Mietsache in Verzug gewesen \n\nsei (§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB). Eine Mahnung habe die Klägerin nach ihrem \n\neigenen Vortrag nicht ausgesprochen. \n\n8 \n\nSie habe auch nicht dargelegt, dass die umgehende Mängelbeseitigung \n\nzur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig \n\ngewesen sei (§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB). Dies könne zwar bei einem Totalaus-\n\nfall einer Heizung in den Wintermonaten der Fall sein; dazu fehle es jedoch an \n\nhinreichendem Vortrag. Im Hinblick auf den fehlenden Außenwasseranschluss \n\nmangele es an jeglichem Sachvortrag der Klägerin zu den Voraussetzungen \n\ndes Verzugs oder dem Erfordernis einer sofortigen Beseitigung des bestehen-\n\nden Zustands. \n\n9 \n\nDer Klägerin stehe auch kein Aufwendungsersatzanspruch aus § 539 \n\nAbs. 1, § 683 BGB zu. Der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB sei nur \n\ndann eröffnet, wenn die Aufwendungen des Mieters nicht der Mängelbeseiti-\n\ngung im Sinne von § 536a Abs. 2 BGB dienten. § 539 Abs. 1 BGB sei nur auf \n\nsolche Aufwendungen anwendbar, die der Vermieter \"nicht gemäß § 536a \n\nAbs. 2 BGB zu ersetzen\" habe. Das schließe Aufwendungen aus, die die Sache \n\nerst in einen zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand versetzten. \n\nBei Aufwendungen zur Beseitigung von Mängeln sei der Mieter verpflichtet, den \n\nVermieter gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB zunächst in Verzug zu setzen. Ver-\n\nsäume er dies, sei ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB nicht erlaubt. \n\n10 \n\nFür die Begrenzung des Anwendungsbereichs des § 539 Abs. 1 BGB auf \n\nAufwendungen, die keine Mängelbeseitigungsmaßnahmen darstellten, sei die \n\nGesetzessystematik entscheidend. Die beschränkenden Voraussetzungen für \n\neinen Anspruch nach § 536a Abs. 2 BGB wären bei Zulassung eines Erstat-\n\ntungsanspruchs über §§ 539, 683 ff. BGB weitgehend hinfällig. Eine restriktive \n\nInterpretation beeinträchtige die Interessen des Mieters auch nicht unangemes-\n\nsen; § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB stelle sicher, dass ihm die Kosten sofort durchzu-\n\nführender Notmaßnahmen zu erstatten seien. \n\n11 \n\nFür eine restriktive Handhabung des Anwendungsbereichs des § 539 \n\nBGB spreche auch die Vermeidung von Wertungswidersprüchen. Der Bundes-\n\ngerichtshof habe entschieden, dass der Käufer, der einen Mangel der Kaufsa-\n\nche selbst beseitige, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur \n\nNacherfüllung gesetzt zu haben, nicht nach § 326 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 BGB \n\nanalog die Anrechnung der vom Verkäufer ersparten Aufwendungen für die \n\nMangelbeseitigung auf den Kaufpreis verlangen oder den bereits gezahlten \n\nKaufpreis in dieser Höhe zurückfordern könne (BGHZ 162, 219). \n\n12 \n\nWegen des abschließenden Charakters der Regelung in § 536a Abs. 2 \n\nBGB im Hinblick auf Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch den Mieter scheide \n\nauch ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus. Ein Anspruch aus \n\n§ 994 BGB scheitere daran, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Reparaturen \n\nberechtigte Besitzerin gewesen sei. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand, sodass die Revision der Klägerin trotz der Säumnis des Beklagten \n\ndurch kontradiktorisches Urteil zurückzuweisen ist (BGH, Urteil vom 14. Juli \n\n1967 - V ZR 112/64, NJW 1967, 2162). \n\n14 \n\nEin Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen für die Beseitigung der von \n\nihr behaupteten Mängel steht der Klägerin unter keinem rechtlichen Gesichts-\n\npunkt zu. \n\n15 \n\n1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach \n\ndieser Vorschrift kann der Mieter, der einen Mangel der Mietsache selbst besei-\n\ntigt, Ersatz der erforderlichen Aufwendungen nur dann verlangen, wenn der \n\nVermieter mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist. Der Revision verhilft \n\nnicht zum Erfolg, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen dazu getrof-\n\nfen hat, ob die von der Klägerin in Auftrag gegebenen Arbeiten der Mängelbe-\n\nseitigung dienten. Dies hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei offen gelas-\n\nsen. Zutreffend hat es angenommen, dass die Klägerin den Beklagten mangels \n\nMahnung nicht in Verzug gesetzt hat (§ 286 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine Mahnung \n\nwar nicht entbehrlich, entgegen der Auffassung der Revision auch nicht nach \n\n§ 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB. Nach dieser Vorschrift bedarf es zur Herbeiführung \n\ndes Verzugs keiner Mahnung, wenn dies aus besonderen Gründen unter Ab-\n\nwägung der beiderseitigen Interessen gerechtfertigt ist. Ein solcher Fall liegt \n\nhier nicht vor. Der Senat kann die gebotene Interessenabwägung selbst vor-\n\nnehmen, weil das Berufungsgericht sie unterlassen hat und weitere tatsächliche \n\nFeststellungen nicht zu erwarten sind. \n\n16 \n\nNach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB ist eine Mahnung entbehrlich, wenn der \n\nSchuldner die alsbaldige Leistung angekündigt hat, aber gleichwohl nicht leistet \n\n(Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 286 Rdnr. 25; Erman/Hager, BGB, \n\n11. Aufl., § 286 Rdnr. 45; Staudinger/Emmerich, BGB (2006), § 536a Rdnr. 16; \n\nSchmidt-Futterer/Eisenschmid, Mietrecht, 9. Aufl., § 536a Rdnr. 124; Blank in: \n\nBlank/Börstinghaus, Miete, 2. Aufl., § 536a Rdnr. 37; Schmid/Harting, Mietrecht, \n\n2006, § 536a Rdnr. 32; aA Staudinger/Löwisch, BGB (2004), § 286 Rdnr. 87). \n\nEine solche Bedeutung kommt der Formulierung im Mietvertrag \"Es wurde fol-\n\ngendes vereinbart: … Heizung muss dringend kontrolliert werden\" indessen \n\nnicht zu. Danach hätte die Klägerin allenfalls eine Kontrolle der Heizung, aber \n\nnicht die Beseitigung von Mängeln in Auftrag geben dürfen. Die Kontrolle der \n\nHeizungsanlage sollte vielmehr ersichtlich dazu dienen, erst einmal festzustel-\n\nlen, ob und inwieweit die Heizung reparaturbedürftig war. Eine Absprache die-\n\nses Inhalts konnte eine Mahnung in Bezug auf die Beseitigung von Mängeln \n\nnicht nach § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB entbehrlich machen. \n\n17 \n\n2. Mit Recht hat das Berufungsgericht auch die Voraussetzungen eines \n\nAnspruchs aus § 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB verneint, denn die umgehende Besei-\n\ntigung der von der Klägerin behaupteten Mängel war zur Erhaltung oder Wie-\n\nderherstellung des Bestands der Mietsache nicht notwendig. Die Vorschrift er-\n\nfasst Notmaßnahmen des Mieters, die keinen Aufschub dulden und auch ohne \n\nvorherige Mahnung einen Aufwendungsersatzanspruch auslösen sollen (BT-\n\nDrs. 14/4553, S. 41). Entsprechende Umstände, zum Beispiel einen Ausfall der \n\nHeizung im Winter (vgl. Dauner-Lieb, NZM 2004, 641, 643), hat die Klägerin \n\njedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht festgestellt hat, nicht vorgetragen. \n\nDas gilt, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend gesehen hat, erst recht \n\nfür den Außenwasseranschluss. \n\n18 \n\n3. Die Klägerin kann Ersatz ihrer Aufwendungen für die Beseitigung der \n\nbehaupteten Mängel auch nicht nach § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den \n\nVoraussetzungen einer berechtigten (§ 683 Satz 1, §§ 677, 670 BGB) oder un-\n\nberechtigten (§ 684 Satz 1, §§ 812 ff. BGB) Geschäftsführung ohne Auftrag ver-\n\nlangen. Entgegen der Ansicht der Revision ist nicht bereits aufgrund fehlender \n\nFeststellungen des Berufungsgerichts dazu, dass die erbrachten Arbeiten zur \n\nMängelbeseitigung erforderlich gewesen seien, zugunsten der Klägerin zu un-\n\nterstellen, dass der Anwendungsbereich des § 539 Abs. 1 BGB eröffnet ist. \n\nDenn die Klägerin hat stets geltend gemacht, dass die Arbeiten der Mängelbe-\n\nseitigung gedient hätten. \n\n19 \n\na) Beseitigt der Wohnraummieter einen (von ihm behaupteten) Mangel \n\nder Mietsache selbst, ohne den Vermieter zuvor in Verzug gesetzt zu haben \n\n(§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB), und liegt auch keine Notmaßnahme im Sinne von \n\n§ 536a Abs. 2 Nr. 2 BGB vor, ist ein Rückgriff auf § 539 Abs. 1 BGB in Verbin-\n\ndung mit den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag nicht gestat-\n\ntet (so auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, aaO, § 536a Rdnr. 165; Staudin-\n\nger/Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 41; Blank in: Blank/Börstinghaus, aaO, § 539 \n\nRdnr. 11; Erman/Jendrek, aaO, § 536a Rdnr. 13, 20; Derleder, NZM 2002, 676, \n\n681 f.; AnwKommBGB/Klein-Blenkers, 2005, § 536a Rdnr. 21, § 539 Rdnr. 2; \n\njew. m.w.N.). Dieser Grundsatz knüpft an die Rechtsprechung des Senats vor \n\nInkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zu der Frage \n\nan, ob der Vermieter dem Mieter Aufwendungen zu ersetzen hat, wenn dieser \n\neinen Mangel durch einen Dritten beseitigen lässt, ohne dass die Vorausset-\n\nzungen des § 538 Abs. 2 BGB aF - Verzug des Vermieters mit der Mängelbe-\n\nseitigung im Zeitpunkt der Selbstvornahme - vorliegen. § 536a Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB entspricht § 538 Abs. 2 BGB aF (BT-Drs. 14/4553, S. 41). Diese Vor-\n\nschrift, die eine spezielle Aufwendungsersatzregelung für Fälle der Selbstbesei-\n\ntigung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter vorsah, war nach ständiger \n\nRechtsprechung des Senats grundsätzlich abschließend, sodass in Fällen, in \n\ndenen die Voraussetzungen dieser Norm fehlten, nicht auf die allgemeine Ver-\n\nwendungsersatzregelung in § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF zurückgegriffen wer-\n\nden konnte, weil Aufwendungen des Mieters zur Herstellung des vertragsge-\n\nmäßen Zustands der Mietsache keine notwendigen Verwendungen im Sinne \n\nvon § 547 Abs. 1 Satz 1 BGB aF waren (Senatsurteile vom 22. November 1958 \n\n- VIII ZR 121/57, WM 1958, 1420, unter VI; vom 13. Februar 1974 - VIII ZR \n\n233/72, WM 1974, 348, unter II 3; vom 30. März 1983 - VIII ZR 3/82, WM 1983, \n\n766, unter A I 4; vom 20. Januar 1993 - VIII ZR 22/92, WM 1993, 797, unter II \n\n2 b; ebenso zum Verhältnis von § 538 Abs. 2, § 547 Abs. 2 BGB aF Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., Rdnr. II 589). \n\n20 \n\nb) Nach einer verbreiteten Auffassung kann in Fällen einer Selbstbeseiti-\n\ngung von Mängeln der Mietsache durch den Mieter allerdings auf § 539 Abs. 1 \n\nBGB zurückgegriffen werden, wenn die Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 \n\nNr. 1 oder 2 BGB nicht vorliegen. Dies vermeide, dass dem Vermieter Vorteile \n\nzuflössen, die nur deshalb nicht ausgleichspflichtig seien, weil der Mieter das \n\nVerfahren des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht beachtet habe (vgl. Schmidt-\n\nFutterer/Langenberg, aaO, § 539 Rdnr. 3; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 536a \n\nRdnr. 17, § 539 Rdnr. 2; Kinne in: Kinne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozess-\n\nrecht, 4. Aufl., § 539 Rdnr. 6; Herresthal/Riehm, NJW 2005, 1457, 1460 f., jew. \n\nm.w.N.). Dem ist nicht zu folgen. \n\n21 \n\naa) Zwar könnte der Wortlaut des § 539 Abs. 1 BGB auch dahin verstan-\n\nden werden, dass der Vermieter generell alle Aufwendungen zu ersetzen hat, \n\ndie der Mieter nicht schon nach § 536a Abs. 2 BGB ersetzt verlangen kann. \n\nDagegen sprechen jedoch bereits die Gesetzesmaterialien. Der Gesetzgeber \n\nhatte bei § 539 Abs. 1 BGB Mängelbeseitigungsarbeiten nicht im Blick, sondern \n\nallein Fälle, in denen der Mieter Einbauten vornimmt, die in erster Linie im eige-\n\nnen Interesse liegen, wie zum Beispiel die Ausstattung von Küchen und Bade-\n\nzimmern (BT-Drs. 14/4553, S. 42). \n\n22 \n\nbb) Der Anwendbarkeit des § 539 Abs. 1 BGB auf Fälle der eigenmächti-\n\ngen Mängelbeseitigung durch den Mieter steht insbesondere der Zweck des \n\n§ 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen. Nach dieser gesetzlichen Wertung soll dem \n\nVermieter der Vorrang bei der Beseitigung eines Mangels zukommen. Das dient \n\nzum einen deswegen auch seinem Schutz, weil er dadurch die Minderung der \n\nMiete (§ 536 BGB) oder Schadensersatzansprüche des Mieters (§ 536a Abs. 1 \n\nBGB) abwenden kann. Die dem Vermieter grundsätzlich einzuräumende Mög-\n\nlichkeit, den Mangel selbst zu beseitigen, soll es ihm zudem ermöglichen, die \n\nMietsache darauf zu überprüfen, ob der behauptete Mangel besteht, auf wel-\n\ncher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden \n\nkann, und hierzu gegebenenfalls Beweise zu sichern. Diese Möglichkeit einer \n\nUntersuchung und Beweissicherung verliert der Vermieter, wenn er nach der \n\nvom Mieter vorgenommenen Mängelbeseitigung im Rahmen der Geltendma-\n\nchung eines Anspruchs aus § 539 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Voraus-\n\nsetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag vor \"vollendete Tatsachen\" ge-\n\nstellt wird. Hierdurch würden sich seine Verteidigungsmöglichkeiten ungerecht-\n\nfertigt verschlechtern (vgl. BGHZ 162, 219, 227 ff. zum Kaufrecht; siehe auch \n\nBGH, Urteil vom 11. Oktober 1965 - VII ZR 124/63, NJW 1966, 39, unter I 4, \n\nzum Ausschluss von Bereicherungsansprüchen im Fall der Nichteinhaltung des \n\nFristsetzungserfordernisses nach § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB(B)). \n\n23 \n\n4. Entgegen der Ansicht der Revision folgt eine Zahlungsverpflichtung \n\ndes Beklagten auch nicht aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach \n\n§ 536a Abs. 1 BGB. \n\n24 \n\nEin Anspruch aus § 536a Abs. 1 Fall 2 BGB scheitert schon daran, dass \n\ndie - insoweit darlegungsbelastete (Senatsbeschluss vom 25. Januar 2006 - VIII \n\nZR 223/04, NJW 2006, 1061, Tz. 2 und 3; BGH, Urteil vom 7. Juni 2006 - XII \n\nZR 47/04, NJW-RR 2006, 1238, Tz. 8) - Klägerin nicht vorgetragen hat, dass \n\ndie behaupteten Mängel der Heizungsanlage wegen eines Umstands entstan-\n\nden sind, den der Beklagte zu vertreten hat. Auch die Voraussetzungen eines \n\nSchadensersatzanspruchs aus § 536a Abs. 1 Fall 3 BGB sind bereits mangels \n\nInverzugsetzung des Beklagten nicht gegeben. Schließlich kann dahinstehen, \n\nob die genannten Mängel schon bei Vertragsschluss vorhanden waren, denn \n\nein Schadensersatzanspruch aufgrund verschuldensunabhängiger Garantiehaf-\n\ntung des Vermieters für anfängliche Mängel (§ 536a Abs. 1 Fall 1 BGB) besteht \n\nbereits aus einem anderen Grund nicht. \n\n25 \n\n§ 536a Abs. 1 BGB eröffnet keinen Anspruch auf Ersatz der vom Mieter \n\nzum Zweck der Mängelbeseitigung gemachten Aufwendungen, sofern die Vor-\n\naussetzungen von § 536a Abs. 2 BGB nicht vorliegen (Erman/Jendrek, aaO; \n\nMünchKommBGB/Schilling, 4. Aufl., § 536a Rdnr. 14; aA Schmid/Harting, aaO, \n\n§ 536a Rdnr. 37; BeckOK BGB/Ehlert, Stand: Februar 2007, § 536a Rdnr. 19a; \n\nStaudinger/Emmerich, aaO, § 536a Rdnr. 22, 41). Auch das wäre, wie ausge-\n\nführt, mit dem Sinn und Zweck des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB, wonach grund- \n\nsätzlich dem Vermieter der Vorrang bei der Mängelbeseitigung zukommt, nicht \n\nzu vereinbaren. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Recklinghausen, Entscheidung vom 19.12.2005 - 52 C 263/04 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 04.07.2006 - 11 S 350/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/viii-zr-222-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536a","ref_norm":"536a","n":25},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 994","ref_norm":"994","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-16/viii-zr-222-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_222-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:06.441719+00:00"}}