{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_218-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"VIII ZR 218/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 7. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 Eine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmo- dernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkraft- treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des 31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 218/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n7. März 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nEGBGB Art. 229 § 6 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 \n\nEine Unterbrechung der Verjährung, die vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 eingetreten ist, setzt sich mit dem Inkraft-\n\ntreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 \n\nEGBGB als Hemmung der Verjährung fort, wenn sie aufgrund eines nach Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 eingetretenen Umstands nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 \n\nSatz 3 EGBGB anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar \n\n2002 geltenden Fassung als nicht erfolgt gilt. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 218/06 - OLG Köln \n\n LG Aachen \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, \n\nDr. Wolst und Dr. Koch sowie die Richterin Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision des Klägers gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Köln vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger erwarb von dem Beklagten am 24. Januar 2001 einen ge-\n\nbrauchten PKW. In dem Kaufvertrag gab der Beklagte an, das Fahrzeug sei \n\nunfallfrei. Tatsächlich hatte der PKW im Jahre 1993 einen erheblichen Unfall-\n\nschaden erlitten. Der Kläger verkaufte das Fahrzeug weiter an M. N. . \n\nDieser verklagte den Kläger auf Schadensersatz, weil das Fahrzeug nicht nur, \n\nwie im Kaufvertrag angegeben, eine leichte, sondern eine erhebliche, nicht \n\nfachgerecht beseitigte Beschädigung erlitten habe. In diesem Verfahren ver-\n\nkündete der Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 \n\nzugestellten Schriftsatz den Streit. Das Amtsgericht verurteilte den Kläger, \n\nSchadensersatz an M. N. zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 3. Juli 2003 \n\nrechtskräftig. \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten mit seiner bei Gericht am 18. Februar \n\n2005 eingegangenen und dem Beklagten am 16. März 2005 zugestellten Klage \n\nauf Ersatz des an M. N. gezahlten Schadensersatzes und der im Vor-\n\nprozess entstandenen Kosten in Anspruch. Der Beklagte beruft sich auf Verjäh-\n\nrung der Klageforderung. \n\n3 \n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat \n\ndie Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassenen Revision. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision des Klägers hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Beklagte sei dem Kläger zwar gemäß § 463 BGB aF zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden \n\nnicht offenbart habe. Der Anspruch sei jedoch verjährt und daher nach Erhe-\n\nbung der Verjährungseinrede durch den Beklagten nicht mehr durchsetzbar. \n\nDie bei arglistiger Täuschung des Käufers gemäß § 477, § 195 BGB aF \n\ngeltende dreißigjährige Verjährungsfrist habe gemäß § 198 BGB aF mit der \n\nEntstehung des Schadens, also mit Abschluss des Kaufvertrages, jedenfalls \n\naber mit Austausch von PKW und Kaufpreis im Januar 2001 zu laufen begon-\n\nnen (Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Spätestens mit Zustellung der Streit-\n\nverkündungsschrift an den Beklagten am 20. September 2001 sei die Verjäh-\n\nrung zunächst gemäß § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB aF unterbrochen worden \n\n(Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). \n\n8 \n\nMit Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar \n\n2002 sei aus der ursprünglich dreißigjährigen Verjährungsfrist nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 4 Satz 1 EGBGB, § 195 BGB eine dreijährige geworden. Diese dreijährige \n\nVerjährungsfrist sei gemäß Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB ab dem \n\n1. Januar 2002 zu berechnen. Denn der Kläger habe bereits vor diesem Zeit-\n\npunkt von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des \n\nSchuldners Kenntnis erlangt gehabt (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Die Verjährungs-\n\nfrist sei daher - ohne Berücksichtigung einer etwaigen Hemmung oder Unter-\n\nbrechung - bis zum 31. Dezember 2004 gelaufen. \n\n9 \n\nDieser Fristlauf sei im Ergebnis nicht wirksam gehemmt worden. Zwar \n\nhabe sich die ursprünglich mit der Streitverkündung eingetretene Unterbre-\n\nchung ab dem 1. Januar 2002 zunächst gemäß Art. 299 § 6 Abs. 2 EGBGB, \n\n§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB als Hemmung fortgesetzt. Diese Wirkung sei jedoch \n\ndadurch, dass der Kläger nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des \n\nVerfahrens vor dem Amtsgericht gegen den jetzigen Beklagten Klage erhoben \n\nhabe, nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, § 215 Abs. 2 BGB aF rückwir-\n\nkend entfallen. Es bleibe daher dabei, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2004 \n\nVerjährung eingetreten sei. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. Die Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. \n\nDas Berufungsgericht ist zutreffend und von der Revision unbeanstandet \n\ndavon ausgegangen, dass der Beklagte dem Kläger nach der gemäß Art. 229 \n\n§ 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Bestimmung des § 463 BGB aF zum Scha-\n\ndensersatz verpflichtet ist, weil er diesem einen ihm bekannten Unfallschaden \n\nnicht offenbart hat. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe zu \n\nUnrecht angenommen, dieser Schadensersatzanspruch sei am 31. Dezember \n\n2004 - und damit bevor die Klageerhebung am 16. März 2005 bzw. die Klage-\n\neinreichung am 18. Februar 2005 die Verjährung hemmen konnten (§ 204 \n\nAbs. 1 Nr. 1 BGB, § 167 ZPO) - verjährt gewesen. \n\n12 \n\n1. Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, dass die Verjährungsfrist \n\n- ohne Berücksichtigung einer etwaigen Unterbrechung bzw. Hemmung - am \n\n31. Dezember 2004 geendet hat. \n\n13 \n\nFür den Schadensersatzanspruch wegen arglistiger Täuschung (§ 463 \n\nBGB aF) galt nach § 477, § 195 BGB aF die regelmäßige Verjährungsfrist von \n\ndreißig Jahren, die gemäß § 198 Satz 1 BGB aF mit der Entstehung des An-\n\nspruches - hier also im Januar 2001 - begann. Danach wäre die Verjährung im \n\nJanuar 2031 eingetreten (§ 188 Abs. 2 BGB). \n\n14 \n\nNach der für das Verjährungsrecht geltenden Überleitungsvorschrift des \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB finden auf Ansprüche, die - wie der Scha-\n\ndenersatzanspruch des Klägers gegen den Beklagten - am 1. Januar 2002 be-\n\nstehen und noch nicht verjährt sind, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung \n\nAnwendung. Hat der Verkäufer - wie hier - einen Mangel der Sache arglistig \n\nverschwiegen, verjährt der Schadensersatzanspruch gemäß § 438 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB in der regelmäßigen Verjährungsfrist, die nach § 195 BGB drei Jah-\n\nre beträgt. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass diese drei-\n\njährige regelmäßige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen ist \n\nund damit am 31. Dezember 2004 endet, weil der Kläger bereits vor dem \n\n1. Januar 2002 von den den Anspruch begründenden Umständen und der Per-\n\nson des Schuldners Kenntnis erlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). \n\n15 \n\nIst die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit \n\ndem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Ge-\n\nsetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird nach Art. 229 \n\n§ 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an be-\n\nrechnet. In den nach dieser Bestimmung anzustellenden Fristenvergleich ist \n\n- wie der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungsurteils entschie-\n\nden hat (BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/07, zur Veröffentlichung \n\nbestimmt, unter II 3 b aa, m.w.N.) - bei einem Anspruch, der - wie hier - der Re-\n\ngelverjährung unterliegt, in Bezug auf das neue Recht sowohl die kurze, kennt-\n\nnisabhängige Verjährungsfrist (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB) als auch die längere, \n\nkenntnisunabhängige Höchstfrist (§ 199 Abs. 2 bis 4 BGB) einzubeziehen; \n\nmaßgebend ist die im konkreten Fall früher ablaufende Frist. Dabei ist die \n\nHöchstfrist stets von dem 1. Januar 2002 an zu berechnen, während dies für \n\ndie regelmäßige Frist des § 195 BGB nur dann gilt, wenn bereits zu diesem \n\nZeitpunkt die subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB vorla-\n\ngen. Durch die Berücksichtigung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 \n\nAbs. 1 Nr. 2 BGB soll der Wertungswiderspruch aufgelöst werden, dass an-\n\nsonsten die Verjährung bei Unkenntnis des Gläubigers früher einträte als bei \n\nisolierter Anwendung des bisherigen wie auch des neuen Verjährungsrechts \n\nund der Überleitungsgläubiger damit schlechter stünde, als dies altes und neu-\n\nes Recht jeweils für sich genommen vorsehen. \n\n16 \n\nDa der Kläger nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungs-\n\ngerichts bereits vor dem 1. Januar 2002 Kenntnis von den den Schadenser-\n\nsatzanspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners er-\n\nlangt hat (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 BGB), war die regelmäßige dreijährige Ver-\n\njährungsfrist ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen und endete demzufolge am \n\n31. Dezember 2004. Sie ist in Bezug auf das neue Recht die früher ablaufende \n\nund daher maßgebende Frist, weil der bereits entstandene Anspruch auf Ersatz \n\nvon Vermögensschäden ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Klägers innerhalb \n\nder gleichfalls ab dem 1. Januar 2002 zu berechnenden Höchstfrist von zehn \n\nJahren und damit erst am 31. Dezember 2011 verjährt wäre. Da die Verjäh-\n\nrungsfrist nach altem Verjährungsrecht erst im Januar 2031 abgelaufen wäre, \n\ngilt im Streitfall die nach neuem Verjährungsrecht bereits am 31. Dezember \n\n2004 ablaufende kürzere Verjährungsfrist. \n\n17 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass dieser Zeit-\n\npunkt der Verjährung letztlich nicht dadurch hinausgeschoben worden ist, dass \n\nder Kläger dem Beklagten mit einem diesem am 20. September 2001 zugestell-\n\nten Schriftsatz den Streit verkündet hat. \n\n18 \n\na) Durch die Streitverkündung ist die Verjährung zwar gemäß § 209 \n\nAbs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF unterbrochen worden. Nach dieser Bestimmung \n\nunterbricht die Streitverkündung die Verjährung, wenn sie in dem Prozesse er-\n\nfolgt, von dessen Ausgange der Anspruch abhängt. Diese Voraussetzung ist \n\nhier - wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - erfüllt, da der Klä-\n\nger im Zeitpunkt der Streitverkündung davon ausgehen durfte, sich im Falle des \n\nUnterliegens im Vorprozess bei dem Beklagten schadlos halten zu können (vgl. \n\nBGH, Beschluss vom 11. Januar 2006 - IV ZR 297/03, VersR 2006, 533, unter \n\n3 b bb, m.w.N.). \n\n19 \n\nDie Unterbrechung hat sich mit Inkrafttreten des Schuldrechtsmoderni-\n\nsierungsgesetzes ab dem 1. Januar 2002 zunächst als Hemmung fortgesetzt. \n\nSoweit nämlich die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem \n\n1. Januar 2002 geltenden Fassung - wie hier für den Fall der Streitverkündung - \n\nanstelle der Unterbrechung der Verjährung (§ 209 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 BGB aF) \n\nderen Hemmung vorsehen (§ 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB), gilt nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 2 EGBGB eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwenden-\n\nden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 \n\ngeltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 noch nicht beendigt \n\nist, als mit dem Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des \n\n1. Januar 2002 gehemmt. \n\n20 \n\nDie Schadensersatzforderung des Klägers wäre danach nicht verjährt. \n\nDa eine durch die Zustellung der Streitverkündung bewirkte Hemmung der Ver-\n\njährung gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB sechs Monate nach der rechts-\n\nkräftigen Entscheidung endet und das Urteil des Amtsgerichts seit dem 3. Juli \n\n2003 rechtskräftig ist, hätte die mit Beginn des 1. Januar 2002 eingetretene \n\nHemmung der neuen Verjährung mit Ablauf des 3. Januar 2004 geendet. Der \n\nZeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird nach § 209 BGB \n\nnicht in die Verjährungsfrist eingerechnet, so dass die dreijährige Verjährungs-\n\nfrist des § 195 BGB am 3. Januar 2007 abgelaufen und der Schadensersatz-\n\nanspruch damit bei Klageeinreichung am 18. Februar 2005 und Klagezustellung \n\nam 16. März 2005 nicht verjährt gewesen wäre. \n\n21 \n\nb) Die durch die Streitverkündung bewirkte und zur Hemmung geworde-\n\nne Unterbrechung der Verjährung gilt jedoch - wie das Berufungsgericht zu \n\nRecht angenommen hat - nach dem gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB \n\nanwendbaren § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt, weil der Kläger \n\nnicht binnen sechs Monaten nach der Beendigung des Prozesses, in dem er \n\ndem Beklagten den Streit verkündet hatte, Klage auf Befriedigung oder Fest-\n\nstellung des Anspruchs erhoben hat. \n\n22 \n\nDie Bestimmung des § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF ist gemäß Art. 229 § 6 \n\nAbs. 1 Satz 3 EGBGB im Streitfall anwendbar. Wenn nach Ablauf des \n\n31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bür-\n\ngerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine \n\nvor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht \n\nerfolgt oder als erfolgt gilt, so ist gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB \n\nauch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 gel-\n\ntenden Fassung anzuwenden. So verhält es sich hier. Der Kläger hat nicht in-\n\nnerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses, also nach dem \n\nEintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts am 3. Juli 2003, \n\nKlage erhoben. Unter diesen Umständen gilt die spätestens mit Zustellung der \n\nStreitverkündungsschrift am 20. September 2001 eingetretene Unterbrechung \n\nder Verjährung nach § 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt. \n\n23 \n\nc) Damit fehlt es an einer vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen und mit \n\nAblauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigten Unterbrechung der Ver-\n\njährung, die gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 \n\nzu einer Hemmung der Verjährung hätte führen können. \n\n24 \n\nBei der in Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB vorgesehenen Hemmung handelt \n\nes sich, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, lediglich um das \n\nSurrogat für eine bis dahin bestehende Unterbrechung. Die Vorschrift des \n\nArt. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB trägt dem Umstand Rechnung, dass das neue Ver-\n\njährungsrecht nur noch den Neubeginn und die Hemmung, nicht aber die für \n\nbestimmte Zeit dauernde Unterbrechung kennt. Sie beantwortet die Frage, ob \n\neine Unterbrechung nach dem 31. Dezember 2001 andauern kann und unter \n\nwelchen Voraussetzungen sie gegebenenfalls endet, in dem Sinne, dass die \n\naltrechtliche Unterbrechung als Hemmung andauert und unter den für den je-\n\nweiligen Hemmungstatbestand im neuen Recht bestimmten Voraussetzungen \n\nendet (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., Anh. Vor § 194 Rdnr. 7). Eine \n\nHemmung kommt demnach nicht in Betracht, wenn die Unterbrechung, die sie \n\nersetzen soll, am 31. Dezember 2001 nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB, \n\n§ 215 Abs. 2 Satz 1 BGB aF als nicht erfolgt gilt (vgl. KG, FamRZ 2005, 1676, \n\n1677; LG Kaiserslautern, Urteil vom 16. Januar 2004 - 2 O 963/03, juris; Er-\n\nman/Schmidt-Räntsch, aaO, Rdnr. 6; MünchKommBGB/Grothe, Ergänzungs-\n\nband zur 4. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 7; Palandt/Heinrichs, BGB, \n\n66. Aufl., Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 9). \n\n25 \n\nDas Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass es keine Anhaltspunk-\n\nte dafür gibt, dass Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nur eine vor dem \n\n1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung rückwirkend beseitigen, eine mit \n\ndem 1. Januar 2002 eingetretene Hemmung aber bestehen lassen soll (so aber \n\nAnwKommBGB/Budzikiewics/Mansel, 2005, Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 27 f.; \n\nStaudinger/Peters, BGB \n\n[2003], Art. 229 § 6 EGBGB Rdnr. 22; Man-\n\nsel/Budzikiewics, Das neue Verjährungsrecht, 2002, § 10 Rdnr. 13; jeweils für \n\nden Fall, dass die Verjährung - wie hier - auch ohne das unterbrechende Ereig-\n\nnis am 31. Dezember 2001 nicht vollendet gewesen wäre). Bei Zugrundelegung \n\nder Auffassung der Revision, nach der Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB ledig-\n\nlich das Entfallen der Unterbrechung regelt, hätte diese Bestimmung, wie die \n\nRevisionserwiderung zu Recht geltend macht, keinen eigenen Anwendungsbe-\n\nreich. Denn eine nach altem Recht eingetretene Unterbrechung endet ohnehin \n\ngemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB mit Ablauf des 31. Dezember 2001. Die in \n\nArt. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB angeordnete Geltung der altrechtlichen Vor-\n\nschriften über das rückwirkende Entfallen einer Unterbrechung geht nur dann \n\nnicht ins Leere, wenn sie dazu führt, dass damit auch die nach Art. 229 § 6 \n\nAbs. 2 EGBGB mit Beginn des 1. Januar 2002 an die Stelle der Unterbrechung \n\ngetretene Hemmung als nicht erfolgt gilt. \n\n26 \n\nAnders als die Revision meint, führt die so verstandene Anwendung der \n\nÜberleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB nicht zu einem \n\nErgebnis, das weder von der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Verjährungsre-\n\ngelung noch von den nach diesem Zeitpunkt anzuwendenden Verjährungsbe-\n\nstimmungen gedeckt ist. Denn der Anspruch des Klägers wäre auch bei isolier-\n\nter Anwendung des neuen Verjährungsrechts am 31. Dezember 2004 verjährt. \n\nBlieben die Überleitungsvorschriften außer Betracht, würde die bereits vor dem \n\n1. Januar 2002 eingetretene Unterbrechung nicht gemäß Art. 229 § 6 Abs. 2 \n\nEGBGB ab dem 1. Januar 2002 als Hemmung weitergelten. Der am \n\n31. Dezember 2004 endende Lauf der Verjährungsfrist hätte dann von vornher-\n\nein nicht nach § 204 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, § 209 BGB hinausgeschoben werden \n\nkönnen. \n\n27 \n\nEntgegen der Ansicht der Revision spielt es schließlich keine Rolle, ob \n\nim Hinblick darauf, dass die Regelverjährungszeit durch das Schuldrechtsmo-\n\ndernisierungsgesetz von dreißig auf drei Jahre verkürzt wurde, keine Notwen-\n\ndigkeit mehr bestanden hätte, darüber hinaus die im alten Recht vorgesehene \n\nUnterbrechung durch § 215 Abs. 2 aF BGB zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat \n\ndies anders gesehen. Seiner Ansicht nach gibt es keinen sachlichen Grund da-\n\nfür, weshalb eine Unterbrechung, die nach altem Recht entfallen wäre, unter \n\nneuem Recht als Hemmung erhalten bleiben sollte (Erman/Schmidt-Räntsch, \n\naaO; vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses zum Ent-\n\nwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts, BT-Drs. 14/7052 \n\nS. 207). Die Regelung des Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGBGB soll demnach \n\neine sachlich nicht gerechtfertigte Besserstellung des Überleitungsgläubigers \n\nunterbinden. Dieses Ziel würde verfehlt, wenn die Hemmung nicht ebenso wie \n\ndie Unterbrechung bei vorliegen der im bisherigen Verjährungsrecht vorgese-\n\nhenen Voraussetzungen entfiele. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Aachen, Entscheidung vom 20.12.2005 - 8 O 69/05 - \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 04.07.2006 - 3 U 5/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_218-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/viii-zr-218-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 6","ref_norm":"229-6","n":29},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 195","ref_norm":"195","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 199","ref_norm":"199","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 204","ref_norm":"204","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 463","ref_norm":"463","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 198","ref_norm":"198","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 438","ref_norm":"438","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_218-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_218-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/viii-zr-218-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_218-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:28:29.391673+00:00"}}