{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_205-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-01-09","aktenzeichen":"VIII ZR 205/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 205/06\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. Januar 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Januar 2007 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Milger und den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil \n\ndes 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 5. Juli 2006 \n\naufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 52.631 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt den Beklagten auf Zahlung des Kaufpreises für sechs \n\nMotorräder in Anspruch, die er ihm im Jahr 2004 geliefert hat. \n\nBeide Parteien handeln mit Motorrädern. Der Kläger hat für Motorräder \n\nder Marke \"K. \" aufgrund eines Vertrages mit der Importeurin, der Firma K. \n\n GmbH, die Stellung eines Vertragshändlers inne (sogenannter \"A-\n\nHändler\"). Am 23. April 2001 unterzeichneten die Parteien sowie die Firma K. \n\n eine Vereinbarung, die es dem Beklagten ermöglichte, als soge-\n\nnannter \"B-Händler\" über den Kläger Motorräder der Marke K. zu beziehen \n\nund von der Importeurin mit Ersatzteilen versorgt zu werden. Der in der Verein-\n\nbarung vorgesehene Abschluss eines nähere Einzelheiten regelnden schriftli-\n\nchen Vertrages zwischen den Parteien unterblieb. In der Folgezeit belieferte der \n\nKläger den Beklagten entsprechend dessen Bestellungen mit Motorrädern, die \n\ndieser anschließend im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auf eigene Rech-\n\nnung veräußerte. Der Kläger stellte die ausgelieferten Fahrzeuge erst im Zeit-\n\npunkt des Weiterverkaufs in Rechnung, wobei zusätzlich zu dem bei der Bestel-\n\nlung festgelegten Kaufpreis jeweils 9,9 % Zinsen auf den ausgewiesenen Net-\n\ntopreis für den Zeitraum von der Auslieferung bis zum Weiterverkauf der Fahr-\n\nzeuge anfielen. In verschiedenen Fällen kam es aus zwischen den Parteien \n\nstreitigen Gründen zur Rücklieferung von Fahrzeugen. \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 13. Oktober 2004 teilte der Kläger dem Beklagten mit, \n\ndass er nicht mehr in der Lage sei, Fahrzeuge für den Beklagten zu finanzieren, \n\nund stellte ihm gleichzeitig sechs an den Beklagten vor längerer Zeit ausgelie-\n\nferte, von diesem aber noch nicht weiterverkaufte Motorräder in Rechnung, und \n\nzwar zuzüglich Zinsen ab Auslieferung zu einem auf 8 % ermäßigten Zinssatz. \n\nDer Beklagte verweigerte die Zahlung und forderte den Kläger unter Hinweis \n\ndarauf, dass er die Geschäftsbeziehung als beendet ansehe, zur Abholung der \n\nin dessen Eigentum stehenden Fahrzeuge auf. Der Kläger nahm die Fahrzeuge \n\nan und unterbreitete dem Beklagten ein Angebot zum Rückkauf, das dieser je-\n\ndoch ablehnte. Mit der Klage hat der Kläger Zug um Zug gegen \n\nÜbergabe und Übereignung der Motorräder Zahlung des Kaufpreises von \n\n52.331 € nebst Zinsen und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 749,95 € \n\nsowie die Feststellung des Annahmeverzuges begehrt. \n\n4 \n\nDas Landgericht hat das Vorliegen eines Kommissionsgeschäftes ver-\n\nneint und den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung des Beklag-\n\nten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Nichtzulassungs-\n\nbeschwerde verfolgt der Kläger sein ursprüngliches Klageziel weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nII. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDem Kläger stehe ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nicht zu, \n\ndenn er habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Parteien einen \n\n- unbedingten - Kaufvertrag geschlossen hätten. Zwar habe der Kläger dem \n\nBeklagten auf dessen Bestellung Motorräder zu einem fest vereinbarten Preis \n\ngeliefert. Der Beklagte habe den Kaufpreis aber erst im Zeitpunkt des Weiter-\n\nverkaufs entrichten müssen. Auch die in der Geschäftsbeziehung der Parteien \n\ngeübte Handhabung, Fahrzeuge aus unterschiedlichen Motiven und ohne be-\n\nstimmte Formalitäten zurückzunehmen, spreche dafür, dass ein Vertrags-\n\nschluss allenfalls unter der aufschiebenden Bedingung des Weiterverkaufs er-\n\nfolgt sei. Die Zulassung einzelner Fahrzeuge auf den Beklagten lasse einen \n\nsicheren Rückschluss auf einen unbedingten Kaufvertrag ebenfalls nicht zu. \n\nDie Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen eines unbedingten \n\nVertrages treffe den Zahlung des Kaufpreises begehrenden Kläger. \n\nIII. \n\n7 \n\n1. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist statthaft und auch im \n\nÜbrigen zulässig (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 544 ZPO; § 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nSie ist auch begründet, denn das angegriffene Urteil verletzt den Anspruch des \n\nKlägers auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserhebli-\n\ncher Weise. Das Grundrecht auf rechtliches Gehör gebietet es, dass sich das \n\nGericht mit allen wesentlichen Punkten des Vortrags einer Partei auseinander-\n\nsetzt. Zwar muss es nicht jede Erwägung in den Urteilsgründen ausdrücklich \n\nerörtern. Aus dem Gesamtzusammenhang muss aber hervorgehen, dass es die \n\nwesentlichen Punkte berücksichtigt und in seine Überlegungen mit einbezogen \n\nhat (Senat, Beschluss vom 5. April 2005 - VIII ZR 160/04, NJW 2005, 1950 un-\n\nter II 2 b). Das Berufungsgericht hat bei der Prüfung der Frage, ob die Parteien \n\neinen (unbedingten) Kaufvertrag geschlossen haben, mehrere wesentliche \n\nPunkte des Vortrags des Klägers außer Acht gelassen. \n\n8 \n\na) Der Kläger hat sich im Berufungsrechtszug ausdrücklich auf die - vom \n\nBeklagten zugestandene - Tatsache berufen, dass dieser vier der sechs im \n\nStreit befindlichen Motorräder bereits seit längerem auf sich zugelassen und \n\ndamit teilweise erhebliche Fahrstrecken - nämlich 225, 4.028 und 7.728 km - \n\nzurückgelegt hatte. Da ein bloßes Gefälligkeitsverhältnis zwischen den jeweils \n\nselbständig gewerblich tätigen Parteien nicht in Betracht kam und die Nutzung \n\nder Neufahrzeuge mit einer erheblichen Wertminderung verbunden war, dräng-\n\nte sich die Annahme eines (unbedingten) Vertragsschlusses geradezu auf. \n\nMangels ausdrücklicher Abrede konnte der Beklagte redlicherweise nicht erwar-\n\nten, dass er Fahrzeuge bei dem Kläger zu einem festgelegten Kaufpreis bestel-\n\nlen und nach der Auslieferung für eigene geschäftliche Zwecke nutzen konnte, \n\nohne eine vertragliche Verpflichtung gegenüber dem Kläger eingegangen zu \n\nsein. Ein sachlicher Grund für ein derart weitgehendes Zugeständnis des Klä-\n\ngers ist dem Parteivortrag nicht zu entnehmen und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n9 \n\nDas Berufungsgericht ist auf die Benutzung mehrerer Fahrzeuge durch \n\nden Beklagten in seinem Urteil überhaupt nicht und auf die Zulassung der Fahr-\n\nzeuge nur beiläufig eingegangen, indem es ausführt, dies lasse den sicheren \n\nSchluss auf einen unbedingten Kaufvertrag nicht zu. Damit hat es den Kern des \n\nklägerischen Vortrags nicht gewürdigt. Es kam auch nicht darauf an, ob sich \n\n(allein) aus der Fahrzeugzulassung der zwingende Schluss auf einen unbeding-\n\nten Kaufvertrag ergab. Bei der Auslegung von Willenserklärungen oder eines \n\nVertrages sind die Begleitumstände und die Interessenlage der Parteien umfas-\n\nsend und im Sinne einer nach beiden Seiten hin interessengerechten Ausle-\n\ngung zu würdigen (Senat, Urteil vom 29. März 2000 - VIII ZR 297/98, NJW \n\n2000, 2508 unter II 2 a; Urteil vom 7. November 2001 - VIII ZR 213/00, NJW \n\n2002, 506 unter II 1). Eine Verkürzung der gebotenen umfassenden Wertung \n\ndarauf, ob sich aus einem einzelnen Indiz ein zwingender Rückschluss ergibt, \n\nwird diesem Erfordernis nicht gerecht. \n\n10 \n\nb) Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt ferner zu Recht, dass das Beru-\n\nfungsgericht auch den weiteren (unbestrittenen) Vortrag des Klägers, dass er \n\nbei Rechnungsstellung im Zeitpunkt des Weiterverkaufs jeweils zusätzlich zu \n\ndem bei der Bestellung genannten Preis Zinsen von 9,9 % ab Lieferung be-\n\nrechnete, die der Beklagte in der Folgezeit auch bezahlte, übergangen hat. \n\nAuch dieser Gesichtspunkt stellt ein Indiz für die Annahme eines (unbedingten) \n\nKaufvertrages bereits im Zeitpunkt der Annahme der Bestellung dar, denn er \n\nerklärt die Stundung eines an sich ab Auslieferung fälligen Kaufpreises. Das \n\nBerufungsgericht hat den Vortrag des Klägers zur Verzinsung des Kaufpreises \n\nzwar zur Kenntnis genommen und auch im Tatbestand zutreffend wiedergege-\n\nben. In den Entscheidungsgründen wird dieser Gesichtspunkt aber nicht er-\n\nwähnt, so dass davon auszugehen ist, dass das Berufungsgericht den Vortrag \n\ndes Klägers insoweit nicht in seine Überlegungen einbezogen hat. \n\n11 \n\nc) Schließlich ist der Nichtzulassungsbeschwerde auch darin beizupflich-\n\nten, dass das Berufungsgericht im Zusammenhang mit der Rücknahme von \n\nMotorrädern den Vortrag des Klägers im Kern nicht gewürdigt hat. Das Beru-\n\nfungsurteil stellt in diesem Zusammenhang darauf ab, dass es \"ohne bestimmte \n\nFormalitäten und aus unterschiedlichen Motiven\" zur Rücknahme von Motorrä-\n\ndern gekommen sei, und schließt daraus, dass die Parteien an einer geringeren \n\nBindung des Käufers interessiert gewesen seien, was gegen einen unbedingten \n\nVertragsschluss spreche. Dabei ist das Berufungsgericht offenbar davon aus-\n\ngegangen, dass eine Handhabung der Parteien vorlag, die mit dem der Senats-\n\nentscheidung vom 19. Februar 1975 (VIII ZR 175/73, NJW 1975, 776) zugrunde \n\nliegenden Sachverhalt vergleichbar war. In jenem Fall war der tatsächlichen \n\nAbwicklung der Vertragsbeziehungen, die durch zahlreiche Rücklieferungen \n\nvon Waren gekennzeichnet war, ein geringerer Bindungswille der Parteien ent-\n\nnommen und das Vertragsverhältnis deshalb als Konditionsgeschäft im Sinne \n\neines durch den Weiterverkauf aufschiebend bedingten Kaufvertrages gewür-\n\ndigt worden (Urteil vom 19. Februar 1975, aaO, unter II 2 c und d). \n\n12 \n\nDer Kläger hatte aber den Vortrag des Beklagten, in einer Vielzahl von \n\nFällen Motorräder wieder \"abgezogen\" zu haben, bestritten und dargelegt, dass \n\ner nur aufgrund jeweils individueller Absprache mit dem Beklagten einzelne \n\nFahrzeuge zurückgenommen habe, wenn er selbst das von einem Kunden ver-\n\nlangte Modell sonst nicht kurzfristig hätte liefern können. Traf dieser Vortrag des \n\nKlägers zu, fehlte dem vom Berufungsgericht gezogenen Rückschluss auf eine \n\nfehlende Verbindlichkeit der Bestellungen des Beklagten aber die tatsächliche \n\nGrundlage. \n\n13 \n\n2. Das Urteil des Berufungsgerichts beruht darauf, dass es - wie vorste-\n\nhend dargelegt - in mehrfacher Hinsicht den Vortrag des Klägers nicht in seine \n\nÜberlegungen einbezogen hat, denn es ist nicht auszuschließen, dass es bei \n\nBerücksichtigung des Vortrags zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. \n\nIV. \n\n14 \n\nDer Senat macht von der Möglichkeit des § 544 Abs. 7 ZPO Gebrauch, \n\ndas Verfahren durch Beschluss zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Lüneburg, Entscheidung vom 30.11.2005 - 3 O 180/05 - \n\nOLG Celle, Entscheidung vom 05.07.2006 - 7 U 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/viii-zr-205-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-09/viii-zr-205-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_205-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:19:41.360286+00:00"}}