{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_200-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-11-26","aktenzeichen":"VIII ZR 200/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 200/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n26. November 2008 \nRing, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 26. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts \n\nHamburg, Zivilkammer 34, vom 20. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für die Nichtzulassungsbeschwerde und die Revi-\n\nsion werden nicht erhoben. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Mieterin einer Wohnung der Gesellschaft bürgerlichen \n\nRechts R. in H. . Am 6. September 2004 trafen die \n\nKlägerin und die Vermieterin folgende Vereinbarung: \n\n\"Gemäß meinem Schreiben vom 06.08.2004 werde ich die Wohnung \nR. (Souterrain) zum 15.09.2004 räumen. Ich \nerhalte dafür nach erfolgtem Auszug und Übergabe der Wohnung den \nBetrag von € 18.200.\" \n\n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Klägerin räumte die Wohnung zum 1. Oktober 2004. Von dem Be-\n\nklagten, einem Gesellschafter der Vermieterin, erhielt sie einen Betrag von \n\n4.700 €. Mit der Klage hat sie den Beklagten auf Zahlung weiterer 13.500 € in \n\nAnspruch genommen. \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten unter Abweisung der weitergehen-\n\nden Klage zur Zahlung von 11.657,34 € verurteilt. Die Berufung des Beklagten \n\nist erfolglos geblieben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revi-\n\nsion des Beklagten. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nÜber die Revision des Beklagten ist antragsgemäß durch Versäumnisur-\n\nteil zu entscheiden. Inhaltlich beruht die Entscheidung allerdings nicht auf einer \n\nSäumnisfolge, sondern auf der Berücksichtigung des Streitstandes. \n\nDie Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils \n\nund zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. \n\nDas Berufungsurteil kann keinen Bestand haben, weil die Berufungs-\n\nkammer bei Erlass des Urteils nicht ordnungsgemäß besetzt war. Gemäß § 309 \n\nZPO kann das Urteil nur von denjenigen Richtern gefällt werden, welche der \n\ndem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung beigewohnt haben. Das ist hier \n\nnicht der Fall. Das Berufungsurteil ist nach seinem Einleitungssatz von der Vor-\n\nsitzenden Richterin am Landgericht Ra. und den Richterinnen am Landge-\n\nricht Dr. S. und Dr. J. erlassen worden. Diese drei Richterinnen \n\nhaben das Urteil auch unterschrieben. An der mündlichen Verhandlung vom \n\n30. März 2006, auf die das Urteil ergangen ist, hat ausweislich der Sitzungsnie-\n\nderschrift dagegen nur die Vorsitzende Richterin am Landgericht Ra. als \n\nEinzelrichterin teilgenommen. Damit war das Berufungsgericht beim Erlass des \n\nUrteils nicht vorschriftsmäßig besetzt. Gemäß § 547 Nr. 1 ZPO wird unwiderleg-\n\nlich vermutet, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg, Entscheidung vom 20.09.2005 - 48 C 7/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2006 - 334 S 85/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/viii-zr-200-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-11-26/viii-zr-200-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_200-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:58:47.758959+00:00"}}