{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_199-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"VIII ZR 199/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1 Bb Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthalte- ne Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepara- turen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsun- ternehmens von der \"bisherigen Ausführungsart\" abweichen darf, ist auch dann ins- gesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Be- nachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in- haltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II 1 c).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 199/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 307 Abs. 1 Satz 1 Bb \n\nEine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Wohnraummietvertrages enthalte-\n\nne Regelung, die dem Mieter die Verpflichtung zur Ausführung der Schönheitsrepara-\n\nturen auferlegt und bestimmt, dass der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsun-\n\nternehmens von der \"bisherigen Ausführungsart\" abweichen darf, ist auch dann ins-\n\ngesamt - und nicht nur hinsichtlich der Ausführungsart - wegen unangemessener Be-\n\nnachteiligung des Mieters unwirksam, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in-\n\nhaltliche Ausgestaltung in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind (im Anschluss \n\nan Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, unter II \n\n1 c). \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 199/06 - LG Berlin \n\nAG Tempelhof/Kreuzberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der Zivilkammer 62 des \n\nLandgerichts Berlin vom 29. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war Vermieterin, der Beklagte Mieter einer Wohnung in B. \n\n . § 2 Abs. 3 des Mietvertrages lautete auszugsweise: \n\n\"Der Mieter hat außerdem nach Maßgabe der Allgemeinen Ver-\ntragsbestimmungen und der Hausordnung \n\na) die Schönheitsreparaturen auszuführen (Nr. 5 und 12 AVB). \n\n…\" \n\n2 \n\nBestandteil des Mietvertrages waren auch die Allgemeinen Vertragsbe-\n\nstimmungen (AVB) der Klägerin. Diese lauteten in Nr. 5 Abs. 2 Sätze 1 und 4: \n\n\"Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. \n\nDer Mieter darf nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens \nvon der bisherigen Ausführungsart abweichen.\" \n\n3 \n\nDas Vertragsverhältnis endete zum 30. November 2004. Mit Schreiben \n\nvom 26. November 2004 verlangte die Klägerin vom Beklagten unter anderem \n\ndie Durchführung von Schönheitsreparaturen unter Fristsetzung zum \n\n10. Dezember 2004. Wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen fordert \n\ndie Klägerin nach Ablauf der Frist Schadensersatz in Höhe von 1.879,81 € \n\nnebst Zinsen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist \n\nerfolglos geblieben. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nKlägerin ihren geltend gemachten Anspruch weiter. \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Klägerin habe keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen unterlas-\n\nsener Schönheitsreparaturen. Die Pflicht zu deren Durchführung sei nicht wirk-\n\nsam auf den Beklagten übertragen worden. Die entsprechende formularvertrag-\n\nliche Regelung benachteilige den Beklagten nach Treu und Glauben unange-\n\nmessen und sei daher gemäß § 307 BGB unwirksam. Zwar begegne die Über-\n\ntragung der Pflicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen für sich genom-\n\nmen keinen Bedenken. Unwirksam sei jedoch die Allgemeine Vertragsbestim-\n\nmung, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens \n\nvon der bisherigen Ausführungsart abweichen dürfe. Diese Klausel sei unklar \n\nund benachteilige den Mieter unangemessen. Aufgrund des Summierungseffek-\n\ntes sei neben der Regelung über die Zustimmungsbedürftigkeit auch die formu-\n\nlarmäßige Überwälzung der Pflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen \n\nunwirksam. \n\nII. \n\n7 \n\nDie zulässige Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Im Ergebnis zu-\n\ntreffend hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin ver-\n\nneint. Der Beklagte kann nicht erfolgreich wegen Verletzung der Pflicht zur Vor-\n\nnahme von Schönheitsreparaturen in Anspruch genommen werden, weil diese \n\nPflicht nicht wirksam auf ihn übertragen wurde. \n\n8 \n\n1. Zu Recht hat das Landgericht die Formularklausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 \n\nAVB, wonach der Mieter nur mit Zustimmung des Wohnungsunternehmens von \n\nder bisherigen Ausführungsart abweichen darf, als unwirksam erachtet. Die \n\nKlausel ist unklar (§ 305c Abs. 2 BGB) und benachteiligt in ihrer dem Mieter \n\nungünstigsten Auslegung die Vertragspartner der Klägerin entgegen den Gebo-\n\nten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB). \n\n9 \n\nDie Klausel ist deshalb unklar, weil nicht eindeutig ist, was unter \"Ausfüh-\n\nrungsart\" zu verstehen ist. Dieser Begriff kann sich entweder auf die Grundaus-\n\nstattung beziehen, auf die Ausgestaltung im Einzelnen oder auf beides. Es ist \n\nmithin nicht zu erkennen, ob jegliche Veränderung zustimmungspflichtig sein \n\nsoll oder wo sonst die Grenze zwischen zustimmungspflichtigen und zustim-\n\nmungsfreien Veränderungen liegt (vgl. Langenberg, Schönheitsreparaturen, \n\nInstandsetzung und Rückbau, 2. Aufl., 1. Teil B Rdnr. 76). \n\n10 \n\nEin Zustimmungsvorbehalt für jegliche Abweichung von der bisherigen \n\n\"Ausführungsart\" - beispielsweise die Wahl eines abweichenden Farbtons des \n\nWand- oder Deckenanstrichs oder einer anderen Tapetenart (vgl. Langenberg \n\naaO) - würde den Mieter unangemessen in der Möglichkeit beschränken, sich in \n\nder Mietwohnung nach seinem Geschmack einzurichten, ohne dass für eine so \n\nweitgehende Beschränkung ein anerkennenswertes Interesse des Vermieters \n\nzu erkennen ist (ebenso Langenberg, aaO, Rdnr. 77). Da die Klausel schon aus \n\ndiesem Grund der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand-\n\nhält, bedarf keiner Entscheidung, ob sie sich darüber hinaus wie eine unzuläs-\n\nsige Endrenovierungsklausel auswirkt (so das Berufungsgericht unter Berufung \n\nauf Langenberg, aaO, Rdnr. 75) und auch deswegen nach § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB unwirksam ist. \n\n11 \n\n2. Folge der unangemessenen Einengung des Mieters in der Art der Aus-\n\nführung von Schönheitsreparaturen ist die Unwirksamkeit der Abwälzung der \n\nPflicht zur Vornahme von Schönheitsreparaturen schlechthin. Denn die - bei \n\nisolierter Betrachtung unbedenkliche - Verpflichtung zur Ausführung von Schön-\n\nheitsreparaturen wird durch die Festlegung auf die bisherige \"Ausführungsart\" \n\nin ihrer dem Mieter ungünstigsten Auslegung inhaltlich dahin ausgestaltet, dass \n\nder Mieter sich strikt an die bisherige \"Ausführungsart\" zu halten hat, wenn er \n\nnicht für jede Abweichung um Zustimmung der Klägerin nachsuchen will oder \n\nwenn die Zustimmung verweigert wird. Diese den Mieter unangemessen be-\n\nnachteiligende Beschränkung seiner Gestaltungsmöglichkeit ließe sich zwar \n\ndurch die Streichung der Klausel Nr. 5 Abs. 2 Satz 4 AVB beseitigen. Dies wäre \n\nindessen eine inhaltliche Veränderung der dem Mieter auferlegten Pflicht zur \n\nVornahme der Schönheitsreparaturen und damit der Sache nach eine gel-\n\ntungserhaltende Reduktion der unangemessenen Formularvertragsregelung, \n\ndie auch dann nicht zulässig ist, wenn die Verpflichtung als solche und ihre in-\n\nhaltliche Ausgestaltung wie hier in zwei verschiedenen Klauseln enthalten sind \n\n(vgl. Senatsurteil vom 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, \n\nunter II 1 c). \n\nBall \n\nVorinstanzen: \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nAG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 23.02.2006 - 16 C 322/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 29.06.2006 - 62 S 93/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/viii-zr-199-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/viii-zr-199-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_199-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:26:00.770045+00:00"}}