{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_192-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-09-24","aktenzeichen":"VIII ZR 192/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 25 Abs. 1 Satz 1 Zur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB durch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und Fortführung desselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n24. September 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 192/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHGB § 25 Abs. 1 Satz 1 \n\nZur Frage der Fortführung eines Handelsgeschäfts i.S. von § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB \n\ndurch eine sukzessiv erfolgende Übernahme des Unternehmens und Fortführung \n\ndesselben unter Beibehaltung der prägenden Firmenbestandteile. \n\nBGH, Urteil vom 24. September 2008 - VIII ZR 192/06 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 24. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen, die Richterin Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 19. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 10. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Münster vom 16. September 2005 wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Klägerin nimmt die unter der Bezeichnung \"Fussbodenbau Salur \n\nGmbH\" firmierende Beklagte auf Bezahlung von Warenlieferungen nach den \n\nGrundsätzen der Haftung für eine Firmenfortführung in Anspruch. \n\nDie Klägerin stand mehrere Jahre lang mit der Industrie-Böden Salur \n\nGmbH (im Folgenden: IB) in Geschäftsbeziehung. Nach Gründung der Beklag-\n\nten im August 2003 unterhielt die Klägerin auch Geschäftsbeziehungen zu die-\n\nser. Sowohl die Beklagte als auch die IB stellen bzw. stellten Industrieböden \n\nher. Beide Unternehmen waren unter derselben Adresse ansässig und hatten \n\ndieselben Telefon- und Faxnummern sowie denselben Geschäftsführer und \n\nGründungsgesellschafter, Herrn S. . Ferner waren mindestens drei Mitarbei-\n\nter der IB für die Beklagte tätig. Beide Unternehmen unterhielten jedoch eigene \n\nBankverbindungen. \n\n3 \n\nDie IB kaufte von der Klägerin in den Jahren 2003 und 2004 mehrere \n\nTonnen Stahldrahtfaser im Gesamtwert von 20.995,63 €. Eine Bezahlung der \n\nWaren erfolgte nicht. Die IB stellte ihre Geschäfte zum 30. Juni 2004 ein. Über \n\nihr Vermögen ist durch Beschluss vom 15. November 2004 das Insolvenzver-\n\nfahren eröffnet worden. \n\n4 \n\nDie Klägerin ist der Ansicht, die Beklagte hafte für ihre Forderungen ge-\n\ngen die IB gemäß § 25 Abs. 1 HGB, da sie deren Handelsgeschäft fortführe. \n\nDie Beklagte habe die IB vor dem Hintergrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten \n\n\"ausbluten\" lassen und dann sukzessive übernommen. Die Beklagte ist der An-\n\nsicht, es fehle an einer Fortführung des Handelsgeschäfts. Beide Unternehmen \n\nseien - was unstrittig ist - fast eineinhalb Jahre parallel nebeneinander am Markt \n\nwerbend tätig gewesen und hätten eigene Aufträge gehabt. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung von \n\n20.995,63 € nebst Zinsen an die Klägerin verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete \n\nBerufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit \n\nder vom Senat zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstel-\n\nlung des landgerichtlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte hafte nicht für die Forderung der Klägerin gegen die IB ge-\n\nmäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB, da die Beklagte weder das Handelsgeschäft noch \n\ndie Firma der IB fortgeführt habe. \n\nDer Erwerber eines Handelsgeschäfts hafte gemäß § 25 HGB, wenn es \n\ntrotz des Erwerbs nach außen so wirke, als ob ein Unternehmen kontinuierlich \n\nam Markt bleibe. Dies sei hier nicht der Fall, da beide Unternehmen zeitweilig \n\nihre Geschäftstätigkeit parallel ausgeübt hätten. Entscheidend sei, dass die IB \n\nseit Gründung der Beklagten im August 2003 auf demselben Geschäftsfeld wer-\n\nbend tätig geblieben sei und auch nicht unerhebliche Umsätze, wenn auch ge-\n\nringere als zuvor, erzielt habe. Der Rechtsverkehr habe von zwei konkurrieren-\n\nden Unternehmen ausgehen müssen. \n\n10 \n\nAuch fehle es an der Fortführung der Firma der IB. Der Rechtsverkehr \n\nhabe über ein Jahr beide Firmen parallel am Markt gekannt, was der Fortfüh-\n\nrung einer einzigen Firma widerspreche. Im Übrigen seien die benutzten Worte \n\nzu unterschiedlich, als dass von einer einzigen Firma ausgegangen werden \n\nkönne. \n\nII. \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Der Klä-\n\ngerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises von \n\n20.995,63 € gemäß § 433 BGB i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus den Waren-\n\nlieferungen an die IB zu. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht die Haftung \n\nder Beklagten für die Forderung der Klägerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB. \n\nDie Beklagte hat das Handelsgeschäft der IB unter Lebenden erworben und es \n\nunter deren Firma fortgeführt. \n\n12 \n\nNach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs greift die Haf-\n\ntung gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB ein, wenn zwar der Unternehmensträger \n\nwechselt, das Unternehmen selbst aus der Sicht des maßgeblichen Verkehrs \n\naber im Wesentlichen unverändert unter der alten Firmenbezeichnung fortge-\n\nführt wird (BGH, Urteil vom 28. November 2005 - II ZR 355/03, NJW 2006, \n\n1002, Tz. 7 m.w.N.). So ist es hier. \n\n13 \n\n1. Von einer Unternehmensfortführung geht der maßgebliche Verkehr \n\naus, wenn ein Betrieb von einem neuen Inhaber in seinem wesentlichen Be-\n\nstand unverändert weitergeführt wird, der Tätigkeitsbereich, die innere Organi-\n\nsation und die Räumlichkeiten ebenso wie Kunden- und Lieferantenbeziehun-\n\ngen jedenfalls im Kern beibehalten und/oder Teile des Personals übernommen \n\nwerden (BGH, aaO, Tz. 9 m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Beklagten \n\nkommt es für den Erwerb im Sinne von § 25 Abs. 1 HGB auch nicht darauf an, \n\nob ein rechtsgeschäftlicher, derivativer Erwerb zugrunde liegt. Erforderlich ist \n\nnur die bloße Tatsache der Geschäftsfortführung (BGH, aaO, Tz. 9; BGH, Urteil \n\nvom 4. November 1991 - II ZR 85/91, NJW 1992, 911, unter III 2). Die Beklagte \n\nhat das Handelsgeschäft der IB im vorgenannten Sinne übernommen und fort-\n\ngeführt. \n\n14 \n\na) Nach den insoweit unangegriffenen Tatsachenfeststellungen des \n\nLandgerichts, auf die sich das Berufungsgericht beruft, haben die Beklagte und \n\ndie IB denselben Unternehmensgegenstand, nämlich die Herstellung von In-\n\ndustrieböden; sie benutzten dieselben Betriebsräumlichkeiten (inklusive der \n\nBüroorganisation) und Fax- und Telefonanschlüsse, ferner hat die Beklagte \n\nzumindest drei Angestellte der IB übernommen. Darüber hinaus warb die Be-\n\nklagte, obwohl sie selbst erst im August 2003 gegründet wurde, auch gegen-\n\nüber Kunden der IB mit ihrer langjährigen Fachkompetenz und verwies auf Re-\n\nferenzobjekte, die die IB erstellt hatte. \n\n15 \n\nb) Der Unternehmensfortführung der IB durch die Beklagte steht auch \n\nnicht - anders als das Berufungsgericht meint - entgegen, dass die IB und die \n\nBeklagte vom Zeitpunkt der Gründung der Beklagten im August 2003 bis zur \n\nAufgabe des Geschäftsbetriebs durch die IB zum 30. Juni 2004 etwa ein Jahr \n\nlang parallel auf dem Markt werbend tätig blieben. Auch eine sukzessiv erfol-\n\ngende Unternehmensübernahme kann eine Fortführung des Handelsgeschäfts \n\nim Sinne von § 25 Abs. 1 HGB sein. \n\n16 \n\nMaßgeblich dafür ist, ob sich für den Rechtsverkehr die Betätigung des \n\nübernehmenden Unternehmens als Weiterführung des ursprünglichen Unter-\n\nnehmens in seinem wesentlichen Bestand darstellt (vgl. BGH, Urteil vom \n\n4. November 1991, aaO, unter III 1 m.w.N.). Dies war hier, wie ausgeführt, der \n\nFall. \n\n17 \n\nDa die Beklagte unter der gleichen Anschrift und Telefonnummer wie die \n\nIB und teils mit Mitarbeitern der IB gegenüber den Kunden der IB mit deren Re-\n\nferenzobjekten warb, musste der Rechtsverkehr - entgegen der Beurteilung des \n\nBerufungsgerichts - gerade nicht von zwei konkurrierenden Unternehmen, son-\n\ndern von einem einheitlichen Unternehmen ausgehen. Hinzu kommt, dass die \n\nvon der IB einerseits und der Beklagten andererseits verwendeten Briefbögen \n\nsich in ihrer optischen Aufmachung und inhaltlichen Gestaltung so ähneln, dass \n\nauch insoweit die Kontinuität eines einzigen Unternehmens aus der maßgebli-\n\nchen Sicht des Rechtsverkehrs nach außen in Erscheinung tritt. Da es dazu \n\n18 \n\n19 \n\nkeiner zusätzlichen tatrichterlichen Feststellungen bedarf, kann der Senat dies \n\nselbst entscheiden. Unter Berücksichtigung dieser konkreten Verhältnisse tra-\n\nten die IB und die Beklagte nicht wie zwei konkurrierende Unternehmen auf, \n\nsondern wie ein einheitliches. \n\n2. Zu Unrecht verneint das Berufungsgericht auch die Fortführung der \n\nFirma der IB durch die Beklagte. \n\nBeim Wechsel des Inhabers ist die Firmenfortführung deshalb eine Vor-\n\naussetzung für die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehene Haftung, weil in ihr \n\ndie Kontinuität des Unternehmens nach außen in Erscheinung tritt, welche der \n\ntragende Grund für die Erstreckung der Haftung für früher im Betrieb des Un-\n\nternehmens begründete Verbindlichkeiten des Vorgängers auf seinen Nachfol-\n\nger ist (BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 7; BGH, Urteil vom \n\n4. November 1991, aaO, unter IV 1). Dabei kommt es nicht auf eine wort- und \n\nbuchstabengetreue Übereinstimmung zwischen alter und neuer Firma, sondern \n\nnur darauf an, ob aus der Sicht des Verkehrs trotz vorgenommener Änderungen \n\nnoch eine Fortführung der Firma vorliegt (BGH, Urteil vom 4. November 1991, \n\naaO). Dies ist dann der Fall, wenn der prägende Teil der alten Firma in der \n\nneuen beibehalten wird (BGH, Urteil vom 15. März 2004 - II ZR 324/01, NJW-\n\nRR 2004, 1172, unter 2; BGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 12). \n\n20 \n\nDer prägende Teil der Firma der IB bestand in der Bezeichnung des Tä-\n\ntigkeitsbereichs \"Industrieböden\" in Verbindung mit dem Namen \"Salur\". In der \n\nFirma der Beklagten wird der annähernd gleiche Tätigkeitsbereich \"Fussboden-\n\nbau\" ebenfalls mit dem Namen \"Salur\" verknüpft. Dies reicht zur Annahme einer \n\nFirmenfortführung aus. Dadurch wird es dem Träger des Namens \"Salur\" \n\n- entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - nicht verwehrt, sich auf dem \n\nGebiet der Herstellung von Fußböden seines Namens zu bedienen. Insoweit \n\n21 \n\n22 \n\nweist die Revision zutreffend auf die Möglichkeit eines Haftungsausschlusses \n\ngemäß § 25 Abs. 2 HGB durch eine Eintragung in das Handelsregister hin. \n\n3. Die Insolvenz der IB schließlich ist für die Haftung der Beklagten aus \n\n§ 25 Abs. 1 Satz 1 HGB unerheblich. \n\nZutreffend weist das Berufungsgericht (BU 4) zwar darauf hin, dass der \n\nErwerb von Vermögenswerten der IB durch die Beklagte, soweit er vom Insol-\n\nvenzverwalter der IB erfolgte, keine Haftung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB aus-\n\nlöst (BGH, Urteil vom 4. November 1991, aaO, unter II 2 m.w.N.; vgl. auch \n\nBGH, Urteil vom 28. November 2005, aaO, Tz. 14). Hier ist das Unternehmen \n\nder IB jedoch - wie oben dargelegt - schon vor der Eröffnung des Insolvenzver-\n\nfahrens über das Vermögen der IB in seinem wesentlichen Bestand unverän-\n\ndert von der Beklagten fortgeführt worden. Dass die IB möglicherweise auch \n\nschon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens insolvent war, ist für die Haf-\n\ntung aus § 25 Abs. 1 HGB demgegenüber irrelevant (BGH, Urteil vom \n\n28. November 2005, aaO, Ls. 4). \n\nIII. \n\n23 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben; es ist daher auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, \n\nweil es weiterer Feststellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage \n\nbegründet ist, ist die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil \n\nzurückzuweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 16.09.2005 - 10 O 560/04 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 09.05.2006 - 19 U 157/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/viii-zr-192-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":14},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-09-24/viii-zr-192-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_192-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 18:44:13.724728+00:00"}}