{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_187-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-12-12","aktenzeichen":"VIII ZR 187/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ba Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahr- zeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahr- zeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n12. Dezember 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 187/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 307 Abs. 1 Satz 1 Ba \n\nGewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen \n\nGewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahr-\n\nzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der \n\nKunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der \n\nGarantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahr-\n\nzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht. \n\nBGH, Urteil vom 12. Dezember 2007 - VIII ZR 187/06 - LG Braunschweig \n\nAG Braunschweig \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Braunschweig vom 22. Juni 2006 aufgehoben. \n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts \n\nBraunschweig vom 23. März 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\nDer Kläger nimmt die Beklagte aufgrund einer Garantie wegen Rost-\n\nschäden an seinem Pkw in Anspruch. \n\nIn einem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt mit dem Titel \n\n\"mobilo-life - Das Langzeit-Garantiepaket für Mobilität und Werterhaltung\" heißt \n\nes: \n\n\"Beim Kauf eines neuen Mercedes bekommen Sie jetzt etwas, das Sie \nnirgendwo sonst bekommen. Das einzigartige Garantie- und Mobilitäts-\npaket mobilo-life ist ab dem 24.10.1998 mit dem Start der neuen S-\nKlasse serienmäßig in jedem neuen Mercedes-Benz PKW. mobilo-life \ngilt lebenslang für Ihren Mercedes, laut Gesetzgeber bedeutet dies 30 \n\nJahre. Damit können Sie sicher sein, daß Ihre Mobilität nicht auf der \nStrecke bleibt. \n\nBei einer fälligen Garantie- oder Kulanzreparatur hilft Ihnen mobilo-life \nwährend der ersten vier Jahre weiter. (...) Zum Nulltarif für Sie. \n\n(...) \n\nNeben dem Mobilitätspaket garantieren wir Ihnen - ebenfalls mit Einfüh-\nrung der neuen S-Klasse - für Ihren ab dem 24. Oktober 1998 ausgelie-\nferten Mercedes-PKW, dass keine Durchrostung von innen nach außen \nauftreten wird. Diese Garantie gilt für die gesamte Lebensdauer Ihres \nMercedes, also bis zu 30 Jahre. \n\nFür den außergewöhnlichen Fall, dass doch irgendwo an Karosserie \noder Unterboden eine Stelle von innen nach außen durchrostet, wird die \nSache ohne Berechnung von Lohn und Material durch eine Mercedes-\nBenz Werkstatt instandgesetzt. (...)\" \n\n3 \n\nNach einer Übersicht über die einzelnen Garantieleistungen heißt es in \n\ndem Prospekt unter der Überschrift \"Voraussetzungen für mobilo-life\" weiter: \n\n\"mobilo-life gilt in Ergänzung zu den Gewährleistungsregelungen der \nDaimler-Benz-Neufahrzeug-Verkaufsbedingungen \nlebenslang bis 30 \nJahre für alle Mercedes-Benz PKW. Immer unter der Voraussetzung, \ndass ab dem 5. Jahr nach der Erstauslieferung durch die Mercedes-\nBenz Organisation die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in \nMercedes-Benz Werkstätten ausgeführt werden. Der letzte Wartungs-\ndienst darf zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme nicht länger als 2 Jahre \nzurückliegen.\" \n\n4 \n\n5 \n\nDer Kläger kaufte sein Fahrzeug im Jahr 2002 als Gebrauchtwagen. Un-\n\nstreitig ließ er ab 2003 die Wartungsdienste nicht bei einer Mercedes-Benz-\n\nWerkstatt, sondern bei einem anderen Kfz-Meisterbetrieb durchführen. \n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten die fachgerechte Reparatur der \n\nnach seiner Behauptung durchgerosteten Heckklappe. Das Amtsgericht hat die \n\nKlage abgewiesen, das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die \n\nWiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch aus der \"mobilo-life\"-\n\nGarantie aus § 443 Abs. 1 BGB zu. Es komme nicht darauf an, ob er die War-\n\ntungsdienste nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchge-\n\nführt habe. Die dahingehende Formularklausel sei als Allgemeine Geschäftsbe-\n\ndingung der Inhaltskontrolle des § 307 BGB unterworfen. Es handele sich nicht \n\num eine negative Leistungsbeschreibung durch Formulierung einer Anspruchs-\n\nvoraussetzung, sondern um eine Einschränkung der versprochenen Garantie-\n\nleistung. \n\n9 \n\nDie Klausel halte der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB nicht \n\nstand. Sie benachteilige den Kläger unangemessen, indem sie die Beklagte von \n\nihrer Leistungspflicht ohne Rücksicht darauf freistelle, ob der Verstoß des Kun-\n\nden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Wartungsdienste nach \n\nHerstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten für den reparaturbedürftigen \n\nSchaden ursächlich geworden sei. \n\nII. \n\n10 \n\nDiese Beurteilung hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht \n\nstand. Der Kläger hat keinen Anspruch auf kostenlose Reparatur der Heckklap-\n\npe seines Pkw aus der \"mobilo-life\"-Garantie. \n\n11 \n\n1. Ob zwischen den Parteien ein Garantievertrag mit dem Inhalt der \"mo-\n\nbilo-life\"-Garantie zustande gekommen ist, kann dahinstehen. Ein Anspruch des \n\nKlägers kommt auch bei Bestehen eines Garantievertrages nicht in Betracht, \n\nweil die im Prospekt formulierte Voraussetzung, dass ab dem fünften Jahr nach \n\nder Erstauslieferung durch die Mercedes-Benz-Organisation die Wartungs-\n\ndienste nach Hersteller-Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten ausgeführt \n\nwerden, nicht erfüllt ist. \n\n12 \n\n2. Es bedarf auch keiner Entscheidung, ob die entsprechende Klausel \n\nder Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB unterliegt oder ob es sich - wie die \n\nRevision meint - um eine Leistungsbeschreibung handelt, die der Inhaltskontrol-\n\nle entzogen ist (§ 307 Abs. 3 BGB). \n\n13 \n\n3. Denn die Klausel hält jedenfalls einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 \n\nBGB stand. Die Vertragspartner der Beklagten werden nicht unangemessen \n\nbenachteiligt. \n\n14 \n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine \n\nAGB-Klausel unangemessen, mit der der Verwender missbräuchlich eigene \n\nInteressen auf Kosten des Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von \n\nvornherein die Interessen seines Partners hinreichend zu berücksichtigen \n\n(BGHZ 89, 206, 210 f.; BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, WM \n\n1985, 542, unter II 1 c bb). Der Senat hat dies für eine Klausel in einem Garan-\n\ntievertrag bejaht, nach der die Garantiegeberin, die Verschleißschutz-Produkte \n\nfür Gebrauchtwagen vertreibt, unter anderem dann von der Leistungspflicht frei \n\nsein sollte, wenn die werksseitig vorgeschriebenen Inspektionen nicht durchge-\n\nführt wurden. Die Klausel lasse die Interessen des Kunden deshalb außer Acht, \n\nweil sie die Garantiegeberin von ihrer Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht \n\ndarauf freistelle, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur \n\nDurchführung der Inspektionen für den reparaturbedürftigen Schaden ursäch-\n\nlich geworden ist (Senatsurteil vom 24. April 1991 - VIII ZR 180/90, NJW-RR \n\n1991, 1013, unter III 1 und 2 c). \n\n15 \n\nIm Schrifttum und in der Rechtsprechung der Obergerichte wird indessen \n\ndie Auffassung vertreten, bei Herstellergarantien für Neufahrzeuge führten sol-\n\nche einschränkenden Klauseln nicht zu einer unangemessenen Benachteili-\n\ngung des Kunden. Stelle der Hersteller in seinen Garantiebedingungen klar, \n\ndass er dem Käufer zusätzliche Rechte neben den Gewährleistungsansprüchen \n\ngegen den Verkäufer gewährt, sei er in der Ausgestaltung der Kundenrechte \n\nfrei. Es sei nicht Zweck der Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingun-\n\ngen, dem Käufer neben den für ihn bedeutsamen Ansprüchen gegen den Ver-\n\nkäufer auch ein Mindestmaß an Rechten aus einer daneben gegebenen Garan-\n\ntie zu sichern (OLG Karlsruhe, NJW-RR 2006, 1464; OLG Nürnberg, NJW \n\n1997, 2186). \n\n16 \n\nTeilweise wird eine derart umfassende Gestaltungsfreiheit bei Hersteller-\n\ngarantien abgelehnt. Es sei denkbar, dass Kunden bereit seien, für ein mit einer \n\nlangfristigen Garantie versehenes Produkt einen höheren Preis zu zahlen. Sie \n\nmüssten vor einer Aushöhlung von Garantiezusagen durch einschränkende \n\nNebenbestimmungen geschützt werden. Gleichwohl stelle das Erfordernis der \n\nVornahme von Inspektionen in verkehrsüblichen Intervallen bei Neuwagen-\n\nGarantien eine zulässige Einschränkung dar (Christensen in: Ulmer/Brandner/ \n\nHensen, AGB-Recht, 10. Aufl., Anh. § 310 BGB Rdnr. 363). \n\n17 \n\nDiese Auffassung trifft zu. Mit Klauseln, wie sie hier im Streit stehen, wird \n\nin zulässiger Weise eine Bindung des Kunden an bestimmte Werkstätten be-\n\nzweckt (vgl. OLG Karlsruhe, aaO; OLG Nürnberg, aaO; Reinking/Eggert, Der \n\nAutokauf, 9. Aufl., Rdnr. 692, 713). Auch die Revision macht geltend, die Be-\n\nklagte habe ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wartungsdienste nach \n\nihren Vorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durchgeführt würden. Damit ist \n\nzum einen gemeint, dass durch die regelmäßigen Wartungsdienste in Ver-\n\ntragswerkstätten das Risiko von Garantiefällen vermindert werden soll. Dieser \n\nAspekt hat allerdings im Streitfall nur untergeordnete Bedeutung, weil Rost-\n\nschäden in der Regel auch durch regelmäßige Inspektionen nicht verhindert \n\nwerden können. Hinzu kommt aber das Interesse der Beklagten, Eigentümer \n\nvon Mercedes-Fahrzeugen dazu zu bewegen, ihre Autos in Mercedes-Benz-\n\nWerkstätten warten zu lassen, also eine langfristige Bindung an das Vertrags-\n\nwerkstättennetz der Beklagten zu erreichen. Die Beklagte bietet dem Kunden \n\nmit der langfristigen \"mobilo-life\"-Garantie gegen Durchrostung eine zusätzliche \n\nLeistung zum Fahrzeugkauf an, mit der sie ein absatzförderndes Qualitäts-\n\nmerkmal für die Fahrzeuge schaffen will (vgl. BGHZ 104, 82, 91). Die langfristi-\n\nge Garantie soll dem Kunden nur \"um den Preis\" der regelmäßigen Durchfüh-\n\nrung der Wartungsdienste in den Vertragswerkstätten zustehen, sodass - bei \n\nwirtschaftlicher Betrachtung - von einer \"Gegenleistung\" gesprochen werden \n\nkann, die für die Garantie gefordert wird. \n\n18 \n\nDie Interessen des Kunden werden dadurch nicht unangemessen beein-\n\nträchtigt. Er kann sich die Ansprüche aus der Garantie bis zu einer Dauer von \n\n30 Jahren erhalten, indem er die - ohnehin regelmäßig notwendigen - War-\n\ntungsarbeiten nach Herstellervorgaben in Mercedes-Benz-Werkstätten durch-\n\nführen lässt. Ihm selbst ist die Entscheidung überlassen, ob und ab wann er \n\n- etwa im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs - von den regelmäßigen War-\n\ntungen Abstand nimmt oder diese bei anderen (preisgünstigeren) Werkstätten \n\ndurchführen lässt. Anders als in den bisher vom Senat entschiedenen Fällen, in \n\ndenen dritte Unternehmen (also nicht die Fahrzeughersteller) Garantiegeber \n\nwaren (Senatsurteil vom 24. April 1991, aaO; Senatsurteil vom 17. Oktober \n\n2007 - VIII ZR 251/06, z.V.b., unter II 2 b), liegt hier keine unangemessene Be-\n\nnachteiligung der Kunden darin, dass der Verlust der Garantieansprüche auch \n\ndann eintritt, wenn das Unterlassen der Wartungsdienste bzw. die Durchfüh-\n\nrung bei anderen Werkstätten für den Garantiefall nicht ursächlich war. Dies \n\nrechtfertigt sich durch das legitime Interesse der Beklagten als Fahrzeugherstel-\n\nlerin, eine Kundenbindung an ihr Vertragswerkstättennetz zu erreichen. \n\n19 \n\nb) Der vom Kläger erstmals in der mündlichen Revisionsverhandlung er-\n\nhobene Einwand, die Klausel behindere unabhängige Autowerkstätten und sei \n\ndeshalb wettbewerbswidrig (vgl. dazu Creutzig, EG-Gruppenfreistellungs-\n\nverordnung für den Kraftfahrzeugsektor, Rdnr. 1079 ff.; Reinking/Eggert, aaO, \n\nRdnr. 694), bedarf keiner Erörterung, weil es zu den tatsächlichen Vorausset-\n\nzungen einer unbilligen Behinderung freier Werkstätten im Sinne des § 20 GWB \n\noder eines nach Art. 82 EG-Vertrag verbotenen Missbrauchs von Marktmacht \n\nan Vortrag und Feststellungen in den Tatsacheninstanzen fehlt. \n\nIII. \n\n20 \n\nNach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 \n\nZPO). Der Senat hat in der Sache selbst zu entscheiden, da keine weiteren \n\nFeststellungen erforderlich sind und die Sache damit zur Endentscheidung reif \n\nist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Da die Klage unbegründet ist, ist die Berufung des Klä-\n\ngers gegen das klageabweisende Urteil erster Instanz zurückzuweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Braunschweig, Entscheidung vom 23.03.2005 - 113 C 4485/04 - \n\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.06.2006 - 4 S 196/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/viii-zr-187-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 443","ref_norm":"443","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-12-12/viii-zr-187-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_187-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:06:07.363105+00:00"}}