{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_184-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-14","aktenzeichen":"VIII ZR 184/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 14. März 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle RVG §§ 13, 14, 23 Abs. 1 Satz 3; RVG VV Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) RVG VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 Der Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit der Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch der Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters und somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage. Die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zu- sammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 Abs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im Rahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfah- rensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nTeilversäumnis- und Schlussurteil \n\nVIII ZR 184/06 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nVerkündet am: \n14. März 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nRVG §§ 13, 14, 23 Abs. 1 Satz 3; RVG VV Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) \nRVG VV, Anlage 1 Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nDer Gegenstand der außergerichtlichen Tätigkeit eines Rechtsanwalts, der mit \nder Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und dem Ausspruch \nder Kündigung beauftragt ist, betrifft das Räumungsverlangen des Vermieters \nund somit denselben Gegenstand wie eine spätere gerichtliche Tätigkeit des \nRechtsanwalts im Rahmen der Räumungsklage. \n\nDie Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die vorgerichtliche Tätigkeit im Zu-\nsammenhang mit der Kündigung ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG, § 41 \nAbs. 2 GKG nach dem einjährigen Bezug der Nettomiete zu berechnen und im \nRahmen der Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die Verfah-\nrensgebühr eines nachfolgenden Räumungsrechtsstreits anzurechnen. \n\nBGH, Teilversäumnis- u. Schlussurteil vom 14. März 2007 - VIII ZR 184/06 - LG Landshut \nAG Freising \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 14. März 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Landshut vom 17. Mai 2006 unter Zurückwei-\n\nsung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und in-\n\nsoweit aufgehoben, als es die Berufung der Klägerin gegen das \n\nUrteil des Amtsgerichtes Freising vom 6. Februar 2006 insoweit \n\nzurückgewiesen hat, als die Klage auf Erstattung vorgerichtlicher \n\nAnwaltskosten in Höhe eines Betrages von mehr als 399,62 € \n\nnebst Zinsen abgewiesen worden ist. \n\nIm vorbezeichneten Umfang wird das Urteil des Amtsgerichtes \n\nFreising vom 6. Februar 2006 abgeändert. Der Beklagte wird ver-\n\nurteilt, an die Klägerin weitere 226,96 € nebst Zinsen in Höhe von \n\n5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Dezember \n\n2005 zu zahlen. \n\nDie Kosten der Rechtsmittelverfahren haben die Klägerin zu 3/5 \n\nund der Beklagte zu 2/5 zu tragen. \n\nDas Urteil ist, soweit es Versäumnisurteil ist, vorläufig vollstreck-\n\nbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin vermietete dem Beklagten mit Vertrag vom 22. März 2005 \n\neine Wohnung in F. zu einem monatlichen Mietzins von 360 € zuzüglich \n\nabzurechnender Nebenkosten sowie 33,50 € für einen Tiefgaragenplatz. Der \n\nBeklagte erbrachte keinerlei Mietzahlungen und geriet mit neun Monatsmieten \n\nin Verzug. Die Klägerin beauftragte ihre späteren Prozessbevollmächtigten \n\ndeshalb zunächst mit der außergerichtlichen Wahrnehmung ihrer Interessen. \n\nDiese erklärten mit Schreiben an den Beklagten vom 8. Dezember 2005 die \n\nfristlose Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs. Für ihre \n\naußergerichtliche Tätigkeit stellten sie der Klägerin Gebühren in Höhe von ins-\n\ngesamt 876,73 € in Rechnung. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus \n\n735,80 € für eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 (jetzt: Nr. 2300) VV RVG, \n\n§§ 13, 14 RVG, der Gebühr gemäß 7002 VV RVG für Post- und Telekommuni-\n\nkationsleistungen (20 €) sowie der auf die vorstehenden Positionen entfallen-\n\nden Mehrwertsteuer. Als Gegenstandswert für die 1,3 Geschäftsgebühr ist in \n\nder anwaltlichen Gebührenrechnung unter Hinweis auf §§ 13 RVG, 25 Abs. 1 \n\nKostO der dreifache Jahresbetrag der Nettomiete für die Wohnung nebst Gara-\n\nge zu Grunde gelegt (14.166 €). \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat den Beklagten zur Räumung der Wohnung und \n\nZahlung des rückständigen Mietzinses sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in \n\nHöhe von 250,15 € verurteilt und die Klage wegen des weitergehenden Zah-\n\nlungsanspruchs abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin \n\ngegen die Teilabweisung der Klage zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Erstattung \n\nder restlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten (626,58 €) weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision hat teilweise Erfolg. Insoweit ist über das Rechtsmittel an-\n\ntragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, da der Beklagte in der \n\nmündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht anwaltlich ver-\n\ntreten war. Inhaltlich beruht das Urteil indessen auch insoweit nicht auf einer \n\nSäumnis des Beklagten, sondern auf einer Sachprüfung (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n4 \n\n5 \n\n82 f.). \n\nführt: \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nDer Klägerin stehe über den vom Amtsgericht zugesprochenen Betrag \n\nhinaus kein Anspruch auf Erstattung von Anwaltsgebühren zu. Der Gegens-\n\ntandswert für die Kündigung sei gemäß § 23 Abs. 1 RVG, § 41 GKG nach dem \n\nJahresbetrag der Nettomiete (4.722 €) zu bemessen. Die hierfür angefallene \n\n1,3 Geschäftsgebühr könne nach § 2 RVG Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 2 \n\nAbs. 4 nur mit einem Gebührensatz von 0,65 berücksichtigt werden, denn sie \n\nbetreffe denselben Gegenstand wie der Räumungsrechtsstreit. \n\n6 \n\nDer gebührenrechtliche Begriff ziele auf das Recht oder das Rechtsver-\n\nhältnis ab, auf das sich die anwaltliche Tätigkeit beziehe. Zwar handele es sich \n\nbei der auf die Beendigung des Mietvertrags abzielenden Kündigung als solcher \n\nnicht um ein Rechtsverhältnis, sondern um eine Willenserklärung. Die Frage \n\nnach der Identität des Gegenstands anwaltlicher Tätigkeit sei aber nicht forma-\n\nlistisch zu betrachten. Zwischen der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang \n\nmit der Kündigung und dem anschließend auf die Kündigung gestützten Räu-\n\nmungsrechtsstreit bestehe ein inhaltlicher Zusammenhang, der eine entspre-\n\nchende Anwendung der für die Gerichtsgebühren geltenden Vorschriften ge-\n\nmäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG rechtfertige. Die Kündigungserklärung als Ergeb-\n\nnis der vorgerichtlichen Tätigkeit könne insoweit Gegenstand einer Klage sein, \n\nals über deren Wirksamkeit inzidenter in einer Klage auf Feststellung des Be-\n\nstehens oder Nichtbestehens eines Mietverhältnisses oder in einem Räu-\n\nmungsprozess entschieden werde. Die dem Räumungsrechtsstreit vorange-\n\nhende Kündigungserklärung unterliege als Vorbereitungshandlung den gleichen \n\nWertvorschriften wie die Klage. \n\nII. \n\n7 \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. Der Klägerin steht allerdings aus § 280 Abs. 1, 2, § 286 BGB dem \n\nGrunde nach ein Schadensersatzanspruch auf Erstattung der ihr entstandenen \n\nKosten für die außergerichtliche Tätigkeit ihrer Prozessbevollmächtigten zu, \n\ndenn der Beklagte befand sich mit Mietzahlungen für mehrere Monate in Ver-\n\nzug. Auf dieser Pflichtverletzung beruhte die Einschaltung der Rechtsanwälte \n\nzur außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen der Klägerin, insbesonde-\n\nre zwecks Erklärung der - gemäß § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Buchst. a BGB berech-\n\ntigten - fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses. \n\n9 \n\n2. Der der Klägerin insoweit entstandene Schaden besteht in der anwalt-\n\nlichen Vergütung, die sie ihren späteren Prozessbevollmächtigten für deren \n\nvorgerichtliche Tätigkeit im Hinblick auf die Kündigung des Mietverhältnisses \n\nschuldet. \n\n10 \n\na) Für die außergerichtliche Vertretung in einer zivilrechtlichen Angele-\n\ngenheit steht dem Rechtsanwalt nach Nr. 2400 VV RVG in Verbindung mit \n\n§§ 13, 14 RVG eine Geschäftsgebühr in Höhe von 0,5 bis 2,5 des Gebühren-\n\nsatzes zu, wobei die - auch hier in Rechnung gestellte - Regelgebühr 1,3 be-\n\nträgt. Gemäß Anlage 1 Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG ist die Gebühr \n\nnach Nr. 2400 jedoch zur Hälfte, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, \n\nauf die wegen desselben Gegenstandes angefallene Verfahrensgebühr des \n\ngerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Die Frage, ob die vorgerichtliche an-\n\nwaltliche Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Kündigungserklärung und die \n\nanschließende Räumungsklage denselben Gegenstand betreffen, ist außerdem \n\nfür die Bemessung des Gegenstandswertes von Bedeutung, denn gemäß § 23 \n\nAbs. 1 Satz 3 RVG richtet sich auch für eine außergerichtliche Tätigkeit des \n\nRechtsanwalts der Gegenstandswert nach den für die Gerichtsgebühren gel-\n\ntenden Wertvorschriften, wenn der Gegenstand dieser anwaltlichen Tätigkeit \n\nauch Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein könnte. Diese Verwei-\n\nsung auf die für das gerichtliche Verfahren geltenden Wertvorschriften soll für \n\nden Fall einer erforderlichen Anrechnung vorgerichtlicher Gebühren sicherstel-\n\nlen, dass die Berechnung des Gegenstandswertes nach denselben Regeln er-\n\nfolgt wie im gerichtlichen Verfahren (vgl. Mayer in Mayer/Kroiß, RVG, 2. Aufl., \n\n§ 23 Rdnr. 13). \n\n11 \n\nb) Die Frage, ob die vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit im Zusammen-\n\nhang mit einer Kündigungserklärung und die anschließende Räumungsklage \n\ndenselben Gegenstand betreffen, ist in Rechtsprechung und Literatur umstrit-\n\nten. \n\n12 \n\naa) Nach einer verbreiteten Auffassung handelt es sich bei der außerge-\n\nrichtlichen Kündigung eines Mietverhältnisses und der darauf gestützten späte-\n\nren Räumungsklage um zwei unterschiedliche Gegenstände anwaltlicher Tä-\n\ntigkeit (LG Karlsruhe, NJW 2006, 1526 f.; LG Mönchengladbach NJW 2006, \n\n705; Mayer, aaO, Teil 3, Vorb. 3, Rdnr. 61; Onderka/N. Schneider in AnwK-\n\nRVG, 3. Aufl., VV Vorb. 3, Rdnr. 197; Jungjohann, MDR 2005, 904, 905; Peter, \n\nNZM 2006, 801; OLG Köln, MDR 2004, 178 [zu § 118 BRAGO]). Dies wird da-\n\nmit begründet, dass zwischen der Kündigung des Mietverhältnisses und dem \n\nRäumungsprozess kein innerer Zusammenhang bestehe (Onderka/N. Schnei-\n\nder, aaO). Bei der Kündigung handele es sich um eine Vorfrage der Räumung. \n\nWährend die Kündigung auf die Beendigung des Mietverhältnisses abziele, set-\n\nze der Räumungsanspruch die Beendigung gerade voraus (LG Mönchenglad-\n\nbach, aaO). Hierfür spreche auch, dass allenfalls die Feststellung, ob das Miet-\n\nverhältnis noch bestehe, Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein kön-\n\nne, nicht aber die Kündigung als solche (LG Karlsruhe, aaO, S. 1527). \n\n13 \n\nbb) Die auch vom Berufungsgericht vertretene Gegenmeinung stellt \n\ndemgegenüber auf eine wertende Betrachtung ab \n\n(Madert \n\nin Ge-\n\nrold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 2300, \n\nRdnr. 40; OLG Frankfurt/Main, AGS 2005, 390 [zu § 118 BRAGO]; vgl. auch \n\nHartmann, Kostengesetze, 37. Aufl., § 23 RVG Rdnr. 8). Die Kündigung sei als \n\nanspruchsbegründende Voraussetzung für den Herausgabeanspruch Gegens-\n\ntand des Räumungsprozesses. Die Aufspaltung der anwaltlichen Tätigkeit in \n\nzwei unterschiedliche Gegenstände sei willkürlich. Sie widerspreche dem ge-\n\nsetzgeberischen Ziel der Anrechnungsnorm (Anlage 1 Teil 3, Vorb. 3 Abs. 4 VV \n\nRVG), die verhindern solle, dass die gleiche Tätigkeit zweimal honoriert werde, \n\nwenn sie zunächst als außergerichtliche und erst später als gerichtliche betrie-\n\nben werde, während sie nur einmal vergütet werde, wenn die Angelegenheit \n\nsofort zu Gericht gebracht werde (Madert, aaO). \n\ncc) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. \n\nDer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit wird nach allgemeiner Auf-\n\nfassung durch das Recht oder das Rechtsverhältnis definiert, auf das sich die \n\nTätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm von seinem Mandanten erteil-\n\n14 \n\n15 \n\nten Auftrags bezieht (Hartmann, aaO, § 2 RVG Rdnr. 4; Römermann in Har-\n\ntung/Römermann/Schons, RVG, 2. Aufl., § 2 Rdnr. 10 f.; Madert, aaO, § 2 \n\nRdnr. 3 f.; Fraunholz in Riedel/Sußbauer, RVG, 9. Aufl., § 2 Rdnr. 2 f.). Gegens-\n\ntand einer vom Anwalt erklärten Kündigung ist dementsprechend das Mietver-\n\nhältnis, auf dessen Beendigung die Kündigung zielt. Dies legt zwar nach dem \n\nWortlaut eher die Annahme nahe, dass es sich um zwei unterschiedliche Ge-\n\ngenstände handele; das Begehren eines Vermieters, der einen Rechtsanwalt \n\nwegen aufgelaufener Mietrückstände mit der außergerichtlichen Wahrnehmung \n\nseiner Interessen, insbesondere der Beratung über eine Kündigung und mit de-\n\nren Ausspruch beauftragt, ist aber bei lebensnaher Betrachtung darauf gerich-\n\ntet, dass der Mieter die Wohnung räumt und sie dem Vermieter zurückgibt. Die \n\nBeendigung des Mietverhältnisses durch den Ausspruch einer Kündigung ist \n\ninsoweit lediglich das Mittel zur Verwirklichung des von dem Mandanten des \n\nRechtsanwalts verfolgten Rechtsschutzziels. Dies zeigt sich auch daran, dass \n\nder Mieter in einem anwaltlichen Kündigungsschreiben regelmäßig - wie auch \n\nhier - ausdrücklich zur Räumung der Wohnung aufgefordert wird. Überdies be-\n\ntrifft die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit in beiden Fällen dieselben rechtli-\n\nchen und tatsächlichen Punkte, so dass, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, ein enger inhaltlicher Zusammenhang besteht. Für den im \n\nRäumungsprozess vom Vermieter beauftragten Rechtsanwalt reduziert sich \n\nder mit der Prozessführung verbundene Aufwand in der Regel wesentlich, \n\nwenn er zuvor schon mit der außergerichtlichen Wahrnehmung der Interessen \n\nseines Mandanten beauftragt war und die Kündigung erklärt oder ausdrücklich \n\nden Räumungsanspruch im Auftrag seines Mandanten geltend gemacht hat. \n\nDie vom Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorgesehene (teilweise) Anrechnung \n\nder Gebühren für die denselben Gegenstand betreffende vorgerichtliche Tätig-\n\nkeit beruht gerade auf der Erwägung, den in diesen Fällen typischerweise ge-\n\nringeren Aufwand des Rechtsanwalts bei der Höhe der insgesamt verdienten \n\nGebühren zu berücksichtigen (vgl. die Begründung des Gesetzentwurfs, BT-\n\nDrs. 15/1971, S. 209). Deshalb ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise, die \n\nKündigung und Räumungsverlangen als einen Gegenstand anwaltlicher Tätig-\n\nkeit wertet, hier der Vorzug einzuräumen. \n\n16 \n\nDie von der Revision vertretene \"formale\" Betrachtungsweise würde da-\n\nzu führen, dass sich allein die Gebühren für die außergerichtliche Tätigkeit des \n\nAnwalts - die Beratung des Vermieters über das Kündigungsrecht und den Aus-\n\nspruch der Kündigung - auf einen Betrag in der Größenordnung der gesamten \n\nGebühren eines späteren Räumungsprozesses belaufen würden (vgl. dazu das \n\nRechenbeispiel bei N. Schneider, NZM 2006, 252, 253). Darüber hinaus müss-\n\nte dem Rechtsanwalt gegenüber seinem Auftraggeber für seine vorgerichtliche \n\nTätigkeit konsequenterweise noch eine weitere Vergütung zugebillligt werden, \n\nsoweit er den Mieter - wie auch hier - vor Erhebung der Räumungsklage zur \n\nRäumung aufgefordert hat. Denn neben den Gebühren für die Kündigung fielen \n\nbei einer formalen Betrachtungsweise zusätzlich außergerichtliche Gebühren \n\nfür die Tätigkeit im Rahmen des gesonderten Gegenstands \"Räumung\" an (die \n\nallerdings teilweise auf die Verfahrensgebühr des Räumungsrechtsstreites an-\n\nzurechnen wären). Die \"formale\" Betrachtungsweise wird daher dem gesetzge-\n\nberischen Anliegen, die Gebühren des Rechtsanwalts - wenn auch in generali-\n\nsierender Weise - an dem Aufwand der anwaltlichen Tätigkeit auszurichten, im \n\nErgebnis nicht gerecht. \n\n17 \n\nc) Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, dass sich der \n\nGegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der \n\nKündigung nicht nach § 25 KostO, sondern nach §§ 23 RVG, 41 Abs. 2 GKG \n\nrichtet. Bei der gebotenen wertenden Betrachtung ist - wie dargelegt - auch im \n\naußergerichtlichen Verfahren das Räumungsverlangen des Vermieters Gegens-\n\ntand der anwaltlichen Tätigkeit. Die zu einem verhältnismäßig niedrigen Ge-\n\ngenstandswert führende Regelung des § 41 GKG beruht auf sozialen Erwägun-\n\ngen des Gesetzgebers; insbesondere Wohnraummietstreitigkeiten sollen für die \n\nBeteiligten \"bezahlbar\" bleiben (vgl. Hartmann, aaO, § 41 Rdnr. 2). Auch diese \n\nZielsetzung spricht gegen die von der Revision bevorzugte Berechnung der \n\nGeschäftsgebühr nach dem sich aus § 25 KostO ergebenden weitaus höheren \n\nGegenstandswert. \n\n18 \n\nDas Berufungsgericht hat deshalb der Berechnung der Anwaltsgebühren \n\nzutreffend den einjährigen Bezug der Nettomiete (12 x 393,50 € = 4.722 €) \n\nzugrunde gelegt, so dass sich bei einer 1,3 Gebühr unter Berücksichtigung der \n\nAuslagenpauschale und der Mehrwertsteuer für die außergerichtliche Tätigkeit \n\nein Betrag von 477,11 € ergibt. Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf \n\nErstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 876,73 € besteht somit in \n\nHöhe von 399,62 € nicht, so dass die Rechtsmittel der Klägerin gegen die Klag-\n\nabweisung in diesem Umfang unbegründet sind. \n\n19 \n\nd) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass die in \n\nAnlage 1, Teil 2, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG angeordnete Anrechnung der \n\nGeschäftsgebühr eine entsprechende Reduzierung dieser Gebühr bewirke und \n\nder Klägerin deshalb nur der vom Amtsgericht zuerkannte Anspruch auf Erstat-\n\ntung eines Teils der Geschäftsgebühr in Höhe von 250,15 € zustehe. Nach dem \n\neindeutigen Wortlaut dieser Bestimmung erfolgt die Anrechnung auf die Verfah-\n\nrensgebühr des nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens, so dass sich die letzt-\n\ngenannte Gebühr, nicht dagegen die Geschäftsgebühr, im Umfang der Anrech-\n\nnung reduziert (BGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 86/06, zur Veröffentli-\n\nchung bestimmt, unter II a). Diese Anrechnung ist, wie die Revision zutreffend \n\ngeltend macht, erst im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens zu berück-\n\nsichtigen. \n\nIII. \n\n20 \n\nDas Berufungsurteil ist somit aufzuheben, soweit der Anspruch der Klä-\n\ngerin auf Erstattung der vollen Geschäftsgebühr erfolglos geblieben ist. Insoweit \n\nist der Rechtsstreit zur Endentscheidung reif, da es keiner weiteren Feststellun-\n\ngen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Der Beklagte ist unter teilweiser Abänderung \n\ndes erstinstanzlichen Urteils zur Zahlung weiterer 226,96 € zu verurteilen. Die \n\nweitergehende Revision ist zurückzuweisen (§ 561 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Freising, Entscheidung vom 06.02.2006 - 22 C 1498/05 - \n\nLG Landshut, Entscheidung vom 17.05.2006 - 12 S 476/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/viii-zr-184-06","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":6},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":3},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-14/viii-zr-184-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_184-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:32:20.449271+00:00"}}