{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_176-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2009-02-11","aktenzeichen":"VIII ZR 176/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 176/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n11. Februar 2009 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nWiechers sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nOberlandesgerichts Naumburg vom 1. Juni 2006 im Kostenpunkt \n\nund insoweit aufgehoben, als der Klage nur Zug um Zug gegen \n\nZahlung von 2.407,78 € stattgegeben worden ist. \n\nIm vorbezeichneten Umfang der Aufhebung wird die Sache zur \n\nneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Kaufvertrag vom 9. September 2003 kaufte der Kläger von der Be-\n\nklagten, einer Audi-Vertragshändlerin, einen Personenkraftwagen Audi A 4 zum \n\nPreis von 25.345 €. Nach Übernahme des Fahrzeugs am 11. September 2003 \n\nzeigten sich verschiedene Mängel, zu deren Beseitigung der Wagen mehrfach \n\nin der Werkstatt der Beklagten war. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17. Juni \n\n2004 lehnte der Kläger eine weitere Mangelbeseitigung durch die Beklagte ab. \n\nZugleich begehrte er von dieser die Lieferung eines neuen Fahrzeugs. Diese \n\nForderung wies die Beklagte mit Schreiben vom 24. Juni 2004 zurück. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagte auf Liefe-\n\nrung eines neuen Fahrzeugs des gekauften Modells mit entsprechender Aus-\n\nstattung Zug um Zug gegen Rückgabe des gelieferten Fahrzeugs in Anspruch \n\ngenommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des \n\nKlägers hat das Oberlandesgericht der Klage mit der Einschränkung stattgege-\n\nben, dass die Lieferung des neuen Fahrzeugs nicht nur Zug um Zug gegen \n\nRückgabe des gelieferten Fahrzeugs, sondern auch Zug um Zug gegen Zah-\n\nlung einer Nutzungsentschädigung von 2.407,78 € zu erfolgen hat. Hiergegen \n\nwendet sich der Kläger mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n3 \n\nDie Revision ist begründet. Über das Rechtsmittel ist antragsgemäß \n\ndurch Versäumnisurteil zu entscheiden, da die Beklagte trotz ordnungsgemäßer \n\nLadung in der mündlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war. \n\nInhaltlich beruht das Urteil indessen nicht auf einer Säumnisfolge, sondern auf \n\neiner umfassenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (vgl. BGHZ 37, 79, \n\n81 f.). \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren noch von Inte-\n\nresse, ausgeführt: \n\nDer Kläger habe Anspruch auf Lieferung eines Ersatzfahrzeugs gemäß \n\n§ 439 BGB, Zug um Zug gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs und \n\nZug um Zug gegen Zahlung einer Nutzungsentschädigung in Höhe von \n\n2.407,78 €. Der Beklagten sei gemäß § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1 BGB für die \n\nZeit der Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs bis zur letzten mündlichen Ver-\n\nhandlung eine Nutzungsentschädigung zu gewähren. Hierfür spreche zwar \n\nnicht der Wortlaut des § 439 Abs. 4 BGB, wohl aber der eindeutige Wille des \n\nGesetzgebers, der sich aus dem Entwurf eines Gesetzes zur Schuldrechtsmo-\n\ndernisierung ergebe und der bei der Auslegung eines derart neuen Gesetzes \n\nwie § 439 BGB von besonderer Bedeutung sei. \n\nII. \n\n6 \n\nDiese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der \n\nGrundlage der bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht zu \n\nUnrecht angenommen, dass die Beklagte gegen den Kläger einen Anspruch \n\naus § 439 Abs. 4, § 346 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 100 BGB auf Wertersatz \n\nfür die Nutzung des mangelhaften Fahrzeugs hat, der vom Kläger gemäß § 348 \n\nBGB Zug um Zug gegen die ihm nach § 439 Abs. 1 BGB zuerkannte Lieferung \n\neines neuen mangelfreien Fahrzeugs zu erfüllen ist. \n\n7 \n\n1. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, ist \n\n§ 439 Abs. 4 BGB unter Beachtung des Urteils des Gerichtshofs der Europäi-\n\nschen Gemeinschaften vom 17. April 2008 (Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 \n\n– Quelle AG/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherver-\n\nbände) im Wege der richtlinienkonformen Rechtsfortbildung in Fällen des \n\nVerbrauchsgüterkaufs (§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) folgendermaßen einschrän-\n\nkend anzuwenden: Die in § 439 Abs. 4 BGB in Bezug genommenen Vorschrif-\n\nten über den Rücktritt (§§ 346 bis 348 BGB) gelten in diesen Fällen nur für die \n\nRückgewähr der mangelhaften Sache selbst, führen hingegen nicht zu einem \n\nAnspruch des Verkäufers gegen den Käufer auf Herausgabe der gezogenen \n\nNutzungen oder auf Wertersatz für die Nutzung der mangelhaften Sache (Urteil \n\nvom 26. November 2008 – VIII ZR 200/05, zur Veröffentlichung in BGHZ be-\n\nstimmt, NJW 2009, 427, Tz. 13 ff., 26; so jetzt auch § 474 Abs. 2 BGB in der \n\nseit dem 16. Dezember 2008 geltenden Fassung von Art. 5 des Gesetzes zur \n\nDurchführung des Übereinkommens vom 30. Oktober 2007 über die gerichtli-\n\nche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen \n\nin Zivil- und Handelssachen und zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs \n\nvom 10. Dezember 2008, BGBl. I S. 2399, 2400). \n\n8 \n\n2. Danach scheidet hier ein Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für \n\ndie Nutzung des dem Kläger gelieferten mangelhaften Fahrzeugs aus, falls es \n\nsich bei dem Kaufvertrag der Parteien vom 9. September 2003 um einen \n\nVerbrauchsgüterkauf im Sinne von § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, bei dem \n\nder Kläger als Verbraucher (§ 13 BGB) von der Beklagten als Unternehmerin \n\n(§ 14 BGB) mit dem Personenkraftwagen eine bewegliche Sache gekauft hat. \n\nDas ist allein hinsichtlich der Verbrauchereigenschaft des Klägers zweifelhaft. \n\nDazu hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – kei-\n\nne Feststellungen getroffen. Daher ist zugunsten des Klägers davon auszuge-\n\nhen, dass er Verbraucher ist. Die Revision vermag zwar keinen einschlägigen \n\nVortrag des – insoweit darlegungs- und beweispflichtigen (vgl. Senatsurteil vom \n\n11. Juli 2007 – VIII ZR 110/06, WM 2007, 2024 = NJW 2007, 2619, Tz. 13) – \n\nKlägers in den Vorinstanzen aufzuzeigen. Dazu hatte dieser jedoch vor Erlass \n\ndes Senatsurteils vom 26. November 2008 (aaO) auch keine Veranlassung. \n\nIII. \n\n9 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil insoweit, als das Berufungsge-\n\nricht einen Anspruch der Beklagten auf Wertersatz für die Nutzung des Fahr-\n\nzeugs bejaht hat, der vom Kläger Zug um Zug gegen die ihm zuerkannte Liefe-\n\nrung eines neuen mangelfreien Fahrzeugs zu erfüllen ist, keinen Bestand ha-\n\nben. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Endentscheidung reif, da es gemäß \n\nden vorstehenden Ausführungen noch tatsächlicher Feststellungen dazu be-\n\ndarf, ob der Kläger in Bezug auf den Kaufvertrag der Parteien Verbraucher ist. \n\nDaher ist das Berufungsurteil in dem vorbezeichneten Umfang aufzuheben, und \n\ndie Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beru-\n\nfungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Dessau, Entscheidung vom 21.12.2005 - 4 O 1160/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 01.06.2006 - 2 U 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/viii-zr-176-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 348","ref_norm":"348","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2009-02-11/viii-zr-176-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_176-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:15:28.860370+00:00"}}