{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_171-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-01-17","aktenzeichen":"VIII ZR 171/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 433 Abs. 2, 372 Satz 2 Alt. 2; UStG §§ 13b, 13c; EStG § 48 Verkündet am: 17. Januar 2007 E r m e l , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für abgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung der in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, den geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht in Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kun- den und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Be- trägen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken. b) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf, weil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors durch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Partei- en hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Ver- pflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor nach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genom- men wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 171/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nBGB §§ 433 Abs. 2, 372 Satz 2 Alt. 2; \nUStG §§ 13b, 13c; \nEStG § 48 \n\nVerkündet am: \n17. Januar 2007 \nE r m e l , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) Hinterlegt ein Factor, der von seinem Kunden auf Zahlung des Kaufpreises für \nabgetretene Forderungen und von dem Finanzamt nach § 13c UStG auf Zahlung \nder in abgetretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteuer, soweit sie in den von \ndem Factor vereinnahmten Beträgen enthalten ist, in Anspruch genommen wird, \nden geforderten Geldbetrag, kommt eine Erfüllungswirkung der Hinterlegung nicht \nin Betracht, wenn der Factor nicht darlegt, dass die Kaufpreisforderung des Kun-\nden und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes dieselben abgetretenen \nForderungen betreffen und sich daher hinsichtlich der in den vereinnahmten Be-\nträgen eingeschlossenen Umsatzsteueranteile decken. \n\nb) Ein Factoringvertrag weist nicht deswegen eine planwidrige Unvollständigkeit auf, \nweil er nicht regelt, welche Auswirkungen eine Inanspruchnahme des Factors \ndurch die Finanzbehörden nach § 13c UStG auf das Vertragsverhältnis der Partei-\nen hat, und kann folglich nicht dahin ergänzend ausgelegt werden, dass die Ver-\npflichtung des Factors zur Zahlung des Kaufpreises entfällt, soweit der Factor \nnach § 13c UStG wegen Umsatzsteuerschulden des Kunden in Haftung genom-\nmen wird; dies gilt auch für den Fall einer Insolvenz des Kunden. \n\nBGH, Urteil vom 17. Januar 2007 - VIII ZR 171/06 - OLG Hamburg \n LG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 17. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball sowie den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hanseatischen \n\nOberlandesgerichts Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 19. Mai 2005 \n\nwird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen des Kaufmanns \n\nR. G. . Dieser ist Rechtsnachfolger der G. \n\nGmbH, mit der die Beklagte am 22. Februar 2001 einen Factoringvertrag ge-\n\nschlossen hatte. Danach verpflichtete sich die G. GmbH \n\n(nachfolgend: Kunde), der Beklagten sämtliche Forderungen aus Warenliefe-\n\nrungen oder Dienstleistungen gegen die B. GmbH in H. \n\n(künftig: Abnehmer) zum Kauf anzubieten (Ziffer 1.1 des Factoringvertrages). \n\nDie Annahme der Kaufangebote durch die Beklagte erfolgte durch Gutschrift \n\ndes Kaufpreises auf dem Verrechnungskonto des Kunden (Ziffer 1.4 des Facto-\n\nringvertrages), wobei sich die Höhe des Kaufpreises nach dem Zahlungsan-\n\nspruch des Kunden gegen den Abnehmer abzüglich der Factoringgebühr be-\n\nstimmte (Ziffer 3.1 des Factoringvertrages). Zur Sicherung der ihr im Zusam-\n\nmenhang mit berechtigten Abzügen des Abnehmers zustehenden Ersatzan-\n\nsprüche sowie sonstiger Ansprüche aus dem Factoringvertrag behielt die Be-\n\nklagte 10% des Kaufpreises ein; dieser Sicherungseinbehalt war nach Bezah-\n\nlung der gekauften Forderung durch den Abnehmer bzw. nach Eintritt der Zah-\n\nlungsunfähigkeit des Abnehmers zur Zahlung an den Kunden fällig (Ziffern 3.4 \n\nund 5.1 des Factoringvertrages). \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 3. April 2004 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass \n\nauf dem Verrechnungskonto des Kunden ein Guthaben von 21.660,90 € beste-\n\nhe. Daraufhin verlangte der Kläger von der Beklagten die Auszahlung dieses \n\nBetrages. Zugleich machte das Finanzamt H. die Beklagte \n\ngemäß § 13c UStG für Umsatzsteuerrückstände des Kunden haftbar. Nach die-\n\nser mit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführten Bestimmung haftet der \n\nAbtretungsempfänger für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Um-\n\nsatzsteuer, soweit sie im vereinnahmten Betrag enthalten ist und soweit der \n\nabtretende Unternehmer die Steuer bei Fälligkeit nicht oder nicht vollständig \n\nentrichtet hat. \n\n3 \n\n4 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Auszahlung des auf dem Ver-\n\nrechnungskonto gutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderun-\n\ngen von 21.660,90 € verlangt. \n\nDie Beklagte hat das nach ihrem Vorbringen unter Berücksichtigung von \n\nzwei Gegenforderungen inzwischen nur noch 21.157,40 € betragende Gutha-\n\nben unter Verzicht auf die Rückgabe beim Amtsgericht Hamburg hinterlegt. Sie \n\nmeint, sie sei hierdurch von ihrer Kaufpreisverbindlichkeit frei geworden. Vor-\n\nsorglich hat sie sich gegenüber der Kaufpreisforderung auf ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht berufen. \n\n5 \n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 18.239,14 € verurteilt \n\nund hat die weitergehende Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beru-\n\nfung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die An-\n\nschlussberufung des Klägers hat das Berufungsgericht dem Kläger einen weite-\n\nren Betrag von 3.421,76 € zuerkannt und damit der Klage auf Zahlung von \n\n21.660,90 € in voller Höhe stattgegeben. Dagegen wendet sich die vom Beru-\n\nfungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nZur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Beklagte schulde dem Kläger aus dem mit dem Schuldner abge-\n\nschlossenen Factoringvertrag auch nach ihrem eigenen Vortrag 21.157,40 €. \n\nDie Beklagte habe sich durch Hinterlegung dieser Summe nicht von ihrer Zah-\n\nlungspflicht befreien können. Eine schuldbefreiende Hinterlegung komme nicht \n\nin Betracht, wenn mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen vom \n\nSchuldner dieselbe Leistung forderten. Der Anspruch des Klägers auf Auszah-\n\nlung des Restguthabens beruhe auf dem Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 \n\nBGB. Die Forderung des Finanzamts beruhe hingegen auf der gesetzlichen \n\nHaftung der Beklagten für die Umsatzsteuerschuld des Schuldners aus § 13c \n\nUStG. Die Forderungen des Finanzamts und des Klägers wiesen allerdings in-\n\nsoweit Berührungspunkte auf, als sie sich auf den in dem Guthaben enthalte-\n\nnen Umsatzsteueranteil des Kaufpreises für die Kundenforderungen bezögen. \n\nEs sei jedoch zweifelhaft, ob in Höhe dieses Umsatzsteueranteils eine schuld-\n\nbefreiende Wirkung der Hinterlegung anzuerkennen sei, denn der Rechtsgrund \n\nder Forderungen bleibe dennoch unterschiedlich. Dies könne aber dahingestellt \n\nbleiben, weil die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dar-\n\ngelegt habe, woraus sich das Guthaben zusammensetze, sondern nur pauschal \n\nvorgetragen habe, dass die von ihr zugestandenen 21.157,40 € zum ganz \n\nüberwiegenden Teil aus gutgeschriebenen Sicherheitseinbehalten resultierten. \n\n9 \n\nDie Beklagte berufe sich ohne Erfolg auf die Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 12. Mai 2005 zu § 48 EStG. Aufgrund dieser Bestimmung sei \n\nder Auftraggeber einer Bauleistung verpflichtet, von dem Werklohnanspruch \n\ndes Unternehmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten \n\ndes Unternehmers an das Finanzamt abzuführen. Der Bundesgerichtshof habe \n\nentschieden, dass diese Zahlung gegenüber dem Unternehmer schuldbefreiend \n\nwirke. Eine vergleichbare Regelung enthalte § 13c UStG nicht. Die Vorschrift \n\nbegründe keine Verpflichtung des Abtretungsempfängers, die in der abgetrete-\n\nnen Forderung enthaltene Umsatzsteuer abzuziehen und an das Finanzamt \n\nabzuführen, sondern begründe nur eine Haftung des Abtretungsempfängers \n\nneben dem Steuerschuldner und ein Ablösungsrecht nach § 48 AO. Eine \n\nschuldbefreiende Hinterlegung könnte sich ohnehin allenfalls auf diejenigen \n\nUmsatzsteueranteile in der noch offenen Forderung des Klägers beziehen, die \n\nnoch nicht an den Steuerschuldner ausgezahlt worden seien. Wie sich der \n\nGuthabenbetrag zusammensetzt, habe die Beklagte jedoch nicht dargelegt. \n\n10 \n\nDer Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Fac-\n\ntoringvertrages zu. Mit der Zurückbehaltung des Guthabens wolle die Beklagte \n\nden Erstattungsanspruch gegen den Schuldner absichern, der ihr aus § 426 \n\nBGB bzw. aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB zustehe, wenn sie an das Fi-\n\nnanzamt zahle. Hierbei handele es sich aber um einen gesetzlichen Anspruch, \n\nder als Folge der gesetzlichen Haftung der Beklagten aus § 13c UStG entste-\n\nhen könne, und nicht um einen \"sonstigen Anspruch\" aus dem Factoringvertrag \n\nim Sinne von Ziffer 3.4 des Vertrages. Für eine ergänzende Auslegung des \n\nFactoringvertrages, dass etwaige gesetzliche Ansprüche ebenfalls durch den \n\n10%-igen Sicherungseinbehalt abgedeckt sein könnten, gebe es keine hinrei-\n\nchend tragfähigen Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre ein vertraglich vereinbartes \n\nZurückbehaltungsrecht nicht insolvenzfest. \n\n11 \n\nDie Beklagte habe auch kein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus \n\n§ 273 Abs. 1 BGB. Selbst wenn ein fälliger Gegenanspruch auf Freihaltung we-\n\ngen der drohenden Inanspruchnahme durch das Finanzamt bestünde, könnte \n\ndie Auszahlung des Guthabens in der Insolvenz des Schuldners nicht zurück-\n\ngehalten werden. Denn dies widerspräche dem Grundsatz der gleichmäßigen \n\nBefriedigung aller Gläubiger. \n\n12 \n\nZwischen den Parteien sei ein Kontostand des Verrechnungskontos von \n\n21.660 € [richtig: 21.660,90 €] zum 3. April 2004 unstreitig gewesen. Die Be-\n\nklagte habe zwar zwei Abzugsposten geltend gemacht. Hinsichtlich des ersten \n\nAbzugspostens von 290 € für die Korrespondenz der Beklagten mit dem Fi-\n\nnanzamt sei jedoch eine Rechtsgrundlage nicht ersichtlich; hinsichtlich des \n\nzweiten Abzugspostens von 213 € [richtig: 213,50 €] für einen \"Warenstreit ge-\n\nmäß Schreiben vom 10. Mai 2004\" sei schon nicht nachvollziehbar, um was für \n\neine Reklamation es gehe. Im Ergebnis bleibe es damit bei der ursprünglich \n\nunstreitigen Forderungshöhe von 21.660 [richtig: 21.660,90] €. \n\nII. \n\n13 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts hält der revisionsrechtlichen \n\nNachprüfung stand. Die Revision der Beklagten ist daher zurückzuweisen. Das \n\nBerufungsgericht hat richtig entschieden, dass die Beklagte dem Kläger aus \n\ndem mit dem Schuldner abgeschlossenen Factoringvertrag i.V.m. § 433 Abs. 2 \n\nBGB die Zahlung eines Kaufpreises von 21.660,90 € aus dem Kauf der abge-\n\ntretenen Forderungen schuldet. \n\n14 \n\n1. Die Einwände der Revision gegen die Höhe des Kaufpreises von \n\n21.660,90 € greifen nicht durch. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungs-\n\ngericht habe, soweit es die von der Beklagten vorgetragenen Abzugsposten für \n\nnicht hinreichend nachvollziehbar gehalten habe, die Darlegungs- und Beweis-\n\nlast des Klägers für die Höhe der beanspruchten Leistung verkannt. Zwischen \n\nden Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger einen Kaufpreis von \n\n21.660,90 € schuldet. Die Beklagte hat dem Kläger mit Schreiben vom 3. April \n\n2004 selbst mitgeteilt, dass auf dem Verrechnungskonto ein Guthaben von \n\n21.660,90 € bestehe. Auf dem Verrechnungskonto ist gemäß Ziffer 1.4 des Fac-\n\ntoringvertrages der Kaufpreis für die Forderungen gutgeschrieben. Soweit die \n\nBeklagte später die Kaufpreisforderung mindernde Gegenforderungen behaup-\n\ntet hat, wäre es ihre Sache gewesen, diese schlüssig darzulegen. Dass die Be-\n\nklagte dem nicht entsprochen hat, hat das Berufungsgericht zutreffend ausge-\n\nführt. Insoweit hat die Revision auch keine Einwände erhoben. \n\n15 \n\n2. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte \n\nsich nicht insoweit von ihrer Verpflichtung zur Auszahlung des Guthabens von \n\n21.660,90 € befreien konnte, als sie die auch nach ihrem eigenen Vorbringen \n\ngeschuldete Summe von 21.157,40 € hinterlegt hat. Durch die Hinterlegung \n\nwird der Schuldner, der - wie hier die Beklagte - gegenüber der Hinterlegungs-\n\nstelle auf das Recht zur Rücknahme verzichtet hat, so dass die Rücknahme der \n\nhinterlegten Sache nach § 376 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausgeschlossen ist, gemäß \n\n§ 378 BGB zwar von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn \n\ner zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte. Voraussetzung für \n\ndiese Erfüllungswirkung ist aber, dass der Schuldner zur Hinterlegung berech-\n\ntigt war. Zur Hinterlegung von Geld ist der Schuldner nach § 372 Satz 2 Alt. 2 \n\nBGB unter anderem dann berechtigt, wenn er - was hier alleine in Betracht \n\nkommt - infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über \n\ndie Person des Gläubigers seine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit \n\nerfüllen kann. Dabei wird vorausgesetzt, dass eine bestimmte Verbindlichkeit im \n\nStreit ist und nur Zweifel darüber besteht, wer der Gläubiger dieser bestimmten \n\nVerbindlichkeit ist. Stehen mehrere Verbindlichkeiten in Frage, deren Erfüllung \n\nmehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechtsgründen von dem Schuldner ver-\n\nlangen, so berechtigt selbst ein unverschuldeter Zweifel des Schuldners dar-\n\nüber, welche von diesen Verbindlichkeiten begründet ist, nicht zur Hinterlegung \n\n(BGH, Urteil vom 15. Dezember 1954 - VI ZR 192/53, WM 1955, 227, unter I; \n\nUrteil vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, WM 1980, 1385, unter II 1 c bb; \n\nUrteil vom 12. Februar 2003 - XII ZR 23/00, WM 2003, 2188, unter 2 a). So ver-\n\nhält es sich hier. \n\n16 \n\nIm Streitfall verlangen mehrere Gläubiger aus verschiedenen Rechts-\n\ngründen von der Beklagten Zahlung. Der Kläger beansprucht von der Beklagten \n\ngemäß § 433 Abs. 2 BGB die Auszahlung des auf dem Verrechnungskonto \n\ngutgeschriebenen Kaufpreises für die abgetretenen Forderungen. Das Finanz-\n\namt nimmt die Beklagte nach § 13c UStG für die in den abgetretenen Forde-\n\nrungen enthaltene Umsatzsteuer, soweit sie in dem vereinnahmten Betrag ent-\n\nhalten ist, in Haftung. Entgegen der Ansicht der Revision muss § 372 Abs. 1 \n\nSatz 2 Alt. 2 BGB nicht ungeachtet dieser unterschiedlichen Anspruchsgrundla-\n\ngen Anwendung finden, weil beide Gläubiger der Sache nach den in den abge-\n\ntretenen Forderungen enthaltenen Umsatzsteueranteil bzw. das in dem verein-\n\nnahmten Betrag eingeschlossene Äquivalent verlangen. Es kann dahinstehen, \n\ninwieweit ein Schuldner zur Hinterlegung berechtigt ist, wenn die Forderungen \n\nmehrerer Gläubiger zwar nicht auf demselben Rechtsgrund beruhen, aber den-\n\nselben Gegenstand betreffen. Denn die Beklagte hat nicht dargelegt, dass der \n\nAnspruch des Klägers auf den Kaufpreis und der Anspruch des Finanzamtes \n\nauf das in den von dem Factor vereinnahmten Beträgen enthaltene Umsatz-\n\nsteueräquivalent dieselben abgetretenen Forderungen und damit - in Höhe ei-\n\nnes durch den Umsatzsteuersatz bestimmten Kaufpreisanteils - denselben Ge-\n\ngenstand betreffen. \n\n17 \n\nDie Beklagte hat zwar ein Schreiben des Finanzamts H. \n\n vom 15. Juni 2005 vorgelegt, dem als Anlage eine vollständige Auf-\n\nstellung der abgetretenen Forderungen beigefügt ist, wegen derer das Finanz-\n\namt erklärte, die Beklagte in Haftung nehmen zu wollen. Die Beklagte hat aber \n\nnicht dargelegt, ob und inwieweit das Guthaben auf dem Verrechnungskonto \n\naus dem Kaufpreis für eben diese Forderungen besteht. Die Beklagte hat zur \n\nZusammensetzung des Guthabens lediglich vorgetragen, dass die von ihr zu-\n\ngestandenen 21.157,40 € zum ganz überwiegenden Teil aus gutgeschriebenen \n\nSicherheitseinbehalten resultierten. Darauf kommt es aber nicht an. \n\n18 \n\nDie Sicherheitseinbehalte bestehen entgegen der Ansicht der Revision \n\nnicht vollständig aus den Umsatzsteueranteilen des Kaufpreises, sondern ent-\n\nhalten im Sinne des § 13c UStG nur einen durch die Höhe des Steuersatzes \n\nbestimmten Umsatzsteueranteil. Die Revision weist in anderem Zusammen-\n\nhang selbst zutreffend darauf hin, dass es in der abgetretenen Forderung bzw. \n\nin den vereinnahmten Beträgen rechtlich keinen separaten Umsatzsteueranteil \n\ngibt. § 13c UStG bedient sich, soweit darin von der in der Forderung enthalte-\n\nnen Umsatzsteuer die Rede ist, einer bildhaften Sprache, um zu kennzeichnen, \n\ndass der Unternehmer wegen der von ihm erbrachten steuerpflichtigen Leistung \n\neine Steuer schuldet, die vorbehaltlich der Saldierung mit Vorsteueransprüchen \n\nder Höhe nach einem durch den Steuersatz bestimmten Anteil an der Gegen-\n\nforderung entspricht (Reiß, Factoring und Forderungsverkauf in der Umsatz-\n\nsteuer, FS für Korn, S. 521, 551). Jeder Teil der abgetretenen Forderung und \n\ndes vereinnahmten Betrages enthält im Sinne des § 13c UStG einen durch die \n\nHöhe des Steuersatzes bestimmten Umsatzsteueranteil. Die Umsatzsteuer ist \n\nbei gestreckten Zahlungen daher nicht etwa erst von dem letzten Teilbetrag \n\numfasst (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG; Rau/Dürrwächter/Stadie, \n\nUStG, § 13c, Rdnr. 49; Vogel/Reinisch/Hoffmann/Schwarz, UStG, § 13c, \n\nRdnr. 41). \n\n19 \n\nAber auch soweit die Sicherheitseinbehalte einen Umsatzsteueranteil \n\nenthalten, kann die Beklagte hieraus nichts für sich herleiten. Denn die Beklag-\n\nte, die insoweit die Darlegungslast trägt, hat nicht dargetan, dass sich die Kauf-\n\npreisforderung des Klägers und die Umsatzsteuerforderung des Finanzamtes \n\nauf dieselben Forderungen beziehen und sich daher hinsichtlich dieses Um-\n\nsatzsteueranteils decken. Deshalb ist zu Gunsten des Klägers zu unterstellen, \n\ndass es insoweit keine Überschneidungen gibt, weil das Finanzamt die Beklag-\n\nte ausschließlich wegen Umsatzsteueranteilen aus Kundenforderungen in Haf-\n\ntung nimmt, für die die Beklagte bereits den gesamten Kaufpreis einschließlich \n\ndes Sicherheitseinbehalts an den Kunden bezahlt hat. Ob der Abtretungsemp-\n\nfänger für Umsatzsteuerschulden des Unternehmers überhaupt nach § 13c \n\nUStG haftet, wenn der Unternehmer für die Abtretung der Forderung bereits die \n\nvolle Gegenleistung in Geld erhalten hat (vgl. dazu Bunjes/Geist/Leonard, \n\nUStG, 8. Aufl., § 13c, Rdnr. 25; Rau/Dürrwächter/Stadie, aaO, Rdnr. 20; Vogel/ \n\nReinisch/Hoffmann/Schwarz, aaO, Rdnr. 15; jew. m.w.Nachw.), ist in diesem \n\nZusammenhang nicht von Bedeutung. Entscheidend ist, dass die Forderungen \n\ndes Klägers und des Finanzamtes sich bei dieser Sachlage auch hinsichtlich \n\ndes Umsatzsteueranteils der Sicherheitseinbehalte nicht decken, so dass die \n\nBeklagte sich durch die Hinterlegung auch insoweit nicht von ihrer Kaufpreis-\n\nverbindlichkeit befreien konnte. \n\n20 \n\nDie Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe gegen seine \n\nHinweispflicht aus § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es nicht konkret \n\ndarauf hingewiesen habe, dass es die Auflistung sämtlicher abgetretener For-\n\nderungen und der Zahlungsbewegungen für notwendig halte. Selbst wenn das \n\nBerufungsgericht insoweit gegen seine Hinweispflicht verstoßen hätte, könnte \n\ndie Rüge der Revision keinen Erfolg haben, weil sie nicht ordnungsgemäß er-\n\nhoben ist. Eine Revisionsrüge aus § 139 ZPO ist nur dann ordnungsgemäß er-\n\nhoben, wenn im einzelnen angegeben wird, was auf einen entsprechenden Hin-\n\nweis vorgebracht worden wäre. Der zunächst unterbliebene Vortrag muss \n\nvollständig nachgeholt und schlüssig gemacht werden (BGH, Beschluss vom \n\n11. Februar 2003 - XI ZR 153/02, WM 2003, 702, unter 1; Urteil vom 8. Oktober \n\n1987 - VII ZR 45/87, WM 1988, 197 unter I 2). Daran fehlt es. Die Revision hat \n\nlediglich behauptet, dass die Beklagte auf einen entsprechenden Hinweis des \n\nBerufungsgerichts sämtliche abgetretenen Forderungen und die Zahlungsbe-\n\nwegungen vorgetragen und belegt hätte. Nachgeholt hat die Revision diesen \n\nunterbliebenen Vortrag aber nicht. \n\n21 \n\n3. Das Berufungsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte sich \n\nnicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 2005 \n\nzu § 48 EStG berufen kann. § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG verpflichtet bestimmte \n\nAuftraggeber einer Bauleistung, von dem Werklohnanspruch des Auftragneh-\n\nmers 15 % abzuziehen und zur Absicherung der Steuerpflichten des Auftrag-\n\nnehmers an das Finanzamt abzuführen. Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil \n\nvom 12. Mai 2005 (BGHZ 163, 103) entschieden, dass der Abzug der Steuer \n\nund die Abführung an das Finanzamt hinsichtlich der Werklohnforderung in Hö-\n\nhe des Abzugsbetrages grundsätzlich Erfüllungswirkung hat. Dies hat er mit der \n\nErwägung begründet, dass das zivilrechtliche Vertragsverhältnis durch die ge-\n\nsetzliche Abzugsverpflichtung überlagert werde; indem der Auftraggeber seiner \n\nihm abgabenrechtlich auferlegten Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanz-\n\namt nachkomme, erfülle er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche \n\nLeistungspflicht gegenüber dem Auftragnehmer. \n\n22 \n\nEs kann dahinstehen, ob § 13c UStG eine § 48 EStG vergleichbare Re-\n\ngelung enthält und die für die Inanspruchnahme des Steuerschuldners nach \n\n§ 48 EStG entwickelten Rechtsgrundsätze im Falle der Inanspruchnahme des \n\nHaftungsschuldners nach § 13c UStG entsprechend anwendbar sind. Selbst \n\nwenn diese Rechtsgrundsätze im Streitfall entsprechend anwendbar wären, \n\nkönnte die Hinterlegung, wie das Berufungsgericht richtig gesehen hat, allen-\n\nfalls insoweit Erfüllungswirkung haben, wie die Umsatzsteuerforderung des Fi-\n\nnanzamtes und die Kaufpreisforderung des Klägers auf denselben an die Be-\n\nklagte abgetretenen Forderungen beruhen und sich damit hinsichtlich des in \n\nden vereinnahmten Beträgen enthaltenen Umsatzsteueranteils überschneiden. \n\nDenn nur hinsichtlich dieser Forderungen könnte das zivilrechtliche Vertrags-\n\nverhältnis durch den steuerrechtlichen Haftungstatbestand überlagert werden \n\nund die Erfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt zugleich als Er-\n\nfüllung der Verpflichtung gegenüber dem Abtretenden anzusehen sein. Da die \n\nBeklagte - wie bereits ausgeführt wurde - nicht dargelegt hat, dass die Ansprü-\n\nche des Klägers und des Finanzamtes dieselben abgetretenen Forderungen \n\nbetreffen, kommt auch unter diesem Gesichtspunkt eine Erfüllungswirkung nicht \n\nin Betracht. \n\n23 \n\n4. Aus diesem Grunde kann - entgegen der Ansicht der Revision - auch \n\naus einem Vergleich mit den Auswirkungen des § 13b UStG auf das zivilrechtli-\n\nche Vertragsverhältnis zwischen leistendem Unternehmer und Leistungsemp-\n\nfänger nicht hergeleitet werden, dass die Kaufpreiszahlungspflicht der Beklag-\n\nten im Falle ihrer Inanspruchnahme aus § 13c UStG entfällt. Nach § 13b Abs. 2 \n\nUStG schuldet in den dort näher bezeichneten Fällen abweichend von dem \n\nGrundsatz des § 13a Abs. 1 Nr. 1 UStG nicht der leistende Unternehmer, son-\n\ndern der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Zivilrechtlich bewirkt die Steu-\n\nerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, dass dieser re-\n\ngelmäßig berechtigt ist, die vereinbarte Gegenleistung in Höhe des geschulde-\n\nten Umsatzsteuerbetrages zu kürzen (vgl. Rau/Dürrwächter/Stadie, aaO, § 13b, \n\nRdnr. 175). Auch im Falle des § 13b UStG ist der Leistungsempfänger gegen-\n\nüber seinem Vertragspartner zur Kürzung der Gegenleistung in Höhe der Um-\n\nsatzsteuer allerdings nur berechtigt, wenn der Anspruch auf die Gegenleistung \n\nund der Anspruch auf die Umsatzsteuer auf derselben steuerpflichtigen Leis-\n\ntung beruhen. Dass dies hier der Fall ist, hat die Beklagte aber - wie bereits \n\nausgeführt wurde - nicht dargelegt. \n\n24 \n\n5. Das Berufungsgericht hat zutreffend und von der Revision unbean-\n\nstandet ausgeführt, dass die Beklagte gegenüber dem Kläger weder ein ver-\n\ntragliches Zurückbehaltungsrecht aus Ziffer 3.4 des Factoringvertrages noch ein \n\ngesetzliches Zurückbehaltungsrecht aus § 273 Abs. 1 BGB geltend machen \n\nkann. Selbst wenn die Beklagte von ihrem Kunden im Hinblick darauf, dass das \n\nFinanzamt sie wegen dessen Umsatzsteuerschuld in Anspruch nimmt, Freistel-\n\nlung von dieser Inanspruchnahme bzw. Erstattung etwaiger Zahlungen verlan-\n\ngen könnte, stünde ihr wegen dieser Gegenforderungen in der Insolvenz kein \n\nZurückbehaltungsrecht zu. Dies folgt aus § 51 Nrn. 2 und 3 InsO. Danach sind \n\nnur bestimmte - hier nicht in Betracht kommende - Zurückbehaltungsrechte, \n\nnämlich das Zurückbehaltungsrecht wegen nützlicher Verwendungen (§ 51 \n\nNr. 2 InsO) und die kaufmännischen Zurückbehaltungsrechte (§ 51 Nr. 3 InsO), \n\ninsolvenzfest. Andere Zurückbehaltungsrechte, namentlich das gesetzliche Zu-\n\nrückbehaltungsrecht des § 273 BGB und das vertraglich vereinbarte Zurückbe-\n\nhaltungsrecht, sind in der Insolvenz nicht zugelassen, weil dies dem Grundsatz \n\nder gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger widerspräche (BGHZ 161, 241, \n\n252 f.; BGHZ 150, 138, 145 f.; Braun/Bäuerle, InsO, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 47 und \n\n49; Hess/Weis, InsO, Bd. 1, 2. Aufl., § 51, Rdnr. 24; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., \n\n§ 51, Rdnr. 34 f.; jew. m.w.Nachw.). \n\n25 \n\n6. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe verkannt, \n\ndass die ergänzende Auslegung des Factoringvertrages das Entfallen der \n\nKaufpreiszahlungspflicht der Beklagten im Falle ihrer Inanspruchnahme nach \n\n§ 13c UStG ergebe. Das Revisionsgericht kann einen Vertrag zwar selbst er-\n\ngänzend auslegen, wenn der Tatrichter dies rechtsfehlerhaft unterlassen hat \n\n(BGH, Urteil vom 12. Dezember 1997 - V ZR 250/96, WM 1998, 626, unter II 2). \n\nEntgegen der Ansicht der Revision ist es aber nicht zu beanstanden, dass das \n\nBerufungsgericht keine ergänzende Vertragsauslegung vorgenommen hat. \n\nDenn es fehlt an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen. \n\n26 \n\nEine ergänzende Vertragsauslegung setzt voraus, dass die Vereinbarung \n\nder Parteien eine Regelungslücke, also eine planwidrige Unvollständigkeit auf-\n\nweist (vgl. Senat, Urteil vom 17. April 2002 - VIII ZR 297/01, WM 2002, 1229, \n\nunter II 1 a m.w.Nachw.). Das ist hier nicht der Fall. \n\n27 \n\nDer von den Parteien geschlossene Factoringvertrag mag allerdings in-\n\nsoweit unvollständig sein, als darin nicht geregelt ist, welche Auswirkungen eine \n\nInanspruchnahme der Beklagten durch die Finanzbehörden nach §13c UStG \n\nauf das Vertragsverhältnis der Parteien hat. Da die steuerrechtliche Haftung \n\ndes Abtretungsempfängers für Umsatzsteuerschulden des Abtretenden nach \n\n§ 13c UStG erst nach Abschluss des Factoringvertrages vom 22. Februar 2001 \n\nmit Wirkung ab dem 7. November 2003 eingeführt worden ist, konnten die Par-\n\nteien hierzu keine Regelung treffen. \n\n28 \n\nAlleine der Umstand, dass ein Vertrag für eine bestimmte Fallgestaltung \n\nkeine Regelung enthält, besagt jedoch nicht, dass es sich um eine planwidrige \n\nUnvollständigkeit handelt. Von einer planwidrigen Unvollständigkeit kann nur \n\ngesprochen werden, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die \n\nerforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan der Parteien zu \n\nverwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine angemessene, \n\ninteressengerechte Lösung nicht zu erzielen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli \n\n2004 - V ZR 209/03, NJW-RR 2005, 205, unter 1 c bb; Urteil vom 13. Februar \n\n2004 - V ZR 225/03, WM 2004, 2125, unter II 1 b; Urteil vom 1. Juli 1999 - I ZR \n\n181/96, WM 1999, 2553, unter II 3 a; jew. m.w.Nachw.). Diese Voraussetzung \n\nist hier nicht erfüllt. \n\n29 \n\nZur Verwirklichung des Regelungsplans der Vertragsparteien ist es nicht \n\nerforderlich, die Auswirkungen einer Inanspruchnahme der Beklagten durch die \n\nFinanzbehörden nach § 13c UStG im Factoringvertrag zu regeln. Denn für den \n\nFall einer solchen Inanspruchnahme sieht bereits das Gesetz eine angemesse-\n\nne und interessengerechte Lösung vor. Mit der Festsetzung der Haftungsschuld \n\nwird ein Gesamtschuldverhältnis zwischen dem Factor und dem Kunden be-\n\ngründet, da diese dann nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuer-\n\nschuldverhältnis schulden (Kunde) bzw. für sie haften (Factor) (§ 44 Abs. 1 \n\nSatz 1 AO; vgl. Begründung zum Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Ände-\n\nrung steuerlicher Vorschriften, BT-Drucks. 15/1562 S. 46). Begleicht der Factor \n\ndie Umsatzsteuerschuld des Kunden, kann er von diesem nach § 426 Abs. 2 \n\nSatz 1, Abs. 1 Satz 1 BGB vollen Ausgleich verlangen, da der Kunde als Steu-\n\nerschuldner im Verhältnis zum Factor als bloßem Haftungsschuldner die Steuer \n\nalleine zu tragen hat (vgl. Klein/Brockmeyer, AO, 9. Aufl., § 44 Rdnr. 3). Mit \n\nRücksicht auf diese gesetzliche Regelung bedarf es keiner ergänzenden Ausle-\n\ngung des Vertrages. \n\n30 \n\nAuch soweit die Vertragsparteien in dem Factoringvertrag keine Rege-\n\nlung für den Fall einer Insolvenz des Kunden getroffen haben, so dass der Fac-\n\ntor hinsichtlich des im Falle seiner Inanspruchnahme durch das Finanzamt be-\n\nstehenden Ausgleichsanspruchs gegen den Kunden das Risiko einer Insolvenz \n\ndes Kunden trägt, fehlt es an einer durch Auslegung auszufüllenden Vertragslü-\n\ncke. Verträge, in denen Bestimmungen darüber fehlen, wie sich die Insolvenz \n\neines Vertragspartners auf das Vertragsverhältnis auswirken soll, werden täg-\n\nlich in unübersehbarer Zahl geschlossen. Sie sind deshalb aber nicht etwa lü-\n\nckenhaft und ergänzungsbedürftig, da mangels vertraglicher Bestimmung die \n\ngesetzliche Regelung gilt. Eine ergänzende Vertragsauslegung darf nicht he-\n\nrangezogen werden, um einem Vertrag aus Billigkeitsgründen einen zusätzli-\n\nchen Regelungsgehalt zu verschaffen, den die Parteien objektiv nicht vereinba-\n\nren wollten (BGH, Urteil vom 13. Februar 2004, aaO; BGHZ 77, 301, 304; 40, \n\n91, 103). So verhielte es sich aber, wenn der Factoringvertrag ergänzend dahin \n\nausgelegt würde, dass für den Fall einer Insolvenz des Kunden die Kaufpreis-\n\nzahlungspflicht der Beklagten entfällt, soweit die Beklagte wegen Umsatzsteu- \n\nerrückständen des Kunden nach § 13c UStG in Anspruch genommen wird. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 17.02.2005 - 403 O 147/04 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 19.05.2006 - 5 U 42/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/viii-zr-171-06","cited_norms":[{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13c","ref_norm":"13c","n":20},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":5},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13b","ref_norm":"13b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 372","ref_norm":"372","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 376","ref_norm":"376","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 426","ref_norm":"426","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 378","ref_norm":"378","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-01-17/viii-zr-171-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_171-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:17:17.567837+00:00"}}