{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_166-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"VIII ZR 166/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 305c Abs. 2 Die Klausel \"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten\" (Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käu- fers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 166/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n15. November 2006 \nE r m e l , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 305c Abs. 2 \n\nDie Klausel \n\n\"Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei \nanderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes \nanerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den \nVerkäufer hiervon zu unterrichten\" \n\n(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen \nKraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, \ndass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käu-\nfers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des \nKaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch \nwiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist. \n\nBGH, Urteil vom 15. November 2006 - VIII ZR 166/06 - OLG Stuttgart \n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 15. November 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger und den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Stuttgart vom 18. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin erwarb am 23. August 2003 von der in M. \n\n geschäftsansässigen Beklagten einen Neuwagen C. \n\nzum Preis von 15.800 Euro. Die dem Vertrag zu Grunde liegenden \"Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen \n\nund Anhängern, Stand April 2003\" (NWVB) bestimmen u.a.: \n\n\"VII. Sachmangel \n\n... \n\n2. Für die Abwicklung einer Mängelbeseitigung gilt folgendes: \n\nAnsprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäu-\nfer oder bei anderen, vom Hersteller/Importeur für die Betreuung \ndes Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; \nim letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unter-\nrichten.\" \n\n2 \n\nBis Ende August 2004 führte die Klägerin das Fahrzeug insgesamt fünf \n\nMal bei zwei verschiedenen C. -Fachbetrieben in S. vor und bemän-\n\ngelte u.a., dass Wasser in das Fahrzeuginnere und in den Kofferraum eindrin-\n\nge. Im Februar 2005 unterrichtete die Klägerin die Beklagte über die nach ihrer \n\nDarstellung erfolglosen Versuche, die Undichtigkeiten des Fahrzeugs zu besei-\n\ntigen. Die Beklagte bot der Klägerin daraufhin an, das Fahrzeug zwecks Über-\n\nprüfung und Behebung des Mangels in ihrer Werkstatt bei der Klägerin abzuho-\n\nlen und ihr ein Leihfahrzeug zur Verfügung zu stellen. Die Klägerin ging darauf \n\nnicht ein und erklärte mit Schreiben vom 7. März 2005 den Rücktritt vom Kauf-\n\nvertrag. Die Beklagte lehnte die Rückabwicklung des Kaufvertrages ab. \n\n3 \n\nMit der Klage begehrt die Klägerin Zug um Zug gegen Rückgabe des \n\nFahrzeugs die Zahlung von 15.209,80 € (zusammengesetzt aus dem Kaufpreis \n\nvon 15.800 Euro, 75 € An- und Abmeldekosten und 30 € Unkostenpauschale \n\nabzüglich einer Nutzungsentschädigung von 695,20 €) nebst Verzugszinsen \n\nund Feststellung des Annahmeverzuges. Das Landgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen, das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBerufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-\n\nren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDie Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der Sache an \n\ndas Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDie Klägerin sei zum Rücktritt (noch) nicht berechtigt, weil sie der Be-\n\nklagten keine Frist zur Nacherfüllung gesetzt habe. Sie könne sich nicht darauf \n\nberufen, dass die Fristsetzung nach § 440 BGB entbehrlich gewesen sei. Zwar \n\nsei sie nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäransprüchen \n\ngehindert, weil sie nicht der Beklagten selbst Gelegenheit zur Nachbesserung \n\ngegeben habe, sondern zwei in S. ansässige Vertragshändler erfolglos \n\neine Nachbesserung versucht hätten. Denn die Beklagte müsse sich die Nach-\n\nbesserungsversuche der S. Werkstätten gemäß § 278 BGB entgegen-\n\nhalten lassen, weil sie die Klägerin in Ziffer VII 2 a ihrer Vertragsbedingungen \n\nvon vornherein ermächtigt habe, die Nachbesserung in einer anderen C. -\n\nVertragswerkstatt vornehmen zu lassen. \n\n7 \n\nTrotz mehrfacher vergeblicher Reparaturversuche sei die Nachbesse-\n\nrung nicht im Sinne des § 440 Satz 2 BGB fehlgeschlagen, weil sich aus den \n\nUmständen etwas anderes ergebe. Die Klägerin habe die ihr nach Ziffer VII 2 a \n\nder Geschäftsbedingungen obliegende Informationspflicht verletzt und könne \n\nsich deshalb auf die fehlgeschlagenen Reparaturversuche der Drittwerkstätten \n\nnicht berufen. \n\n8 \n\nAuch wenn die Klausel VII 2 a keine ausdrückliche Vorgabe enthalte, wie \n\nund vor allem wann der Käufer den Verkäufer zu informieren habe, müsse der \n\nKäufer die Information in zeitlichem Zusammenhang mit der Nachbesserung \n\nund insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungs-\n\nversuchs erteilen. Jedem verständigen Verbraucher müsse bewusst sein, dass \n\ner sich im Normalfall mit Mängelrügen und Nachbesserungsverlangen an sei-\n\nnen Vertragspartner wenden müsse und die in den NWVB enthaltene Regelung \n\neine Ausnahme darstelle, die ihm eine Erweiterung seines Rechtskreises und \n\neine flächendeckende Serviceleistung der Vertragshändler biete. Die Gewähr-\n\nleistungsansprüche und die damit verbundenen Kosten und Risiken beträfen \n\nausschließlich den Verkäufer und nicht die Drittwerkstatt. Nur durch eine recht-\n\nzeitige Information werde der Zweck der Informationspflicht gewahrt, es dem \n\nVerkäufer doch noch zu ermöglichen, die Nachbesserung selbst durchzuführen \n\noder den Drittbetrieb dabei zu unterstützen. \n\n9 \n\nDie Klägerin habe die so verstandene Informationspflicht verletzt, indem \n\nsie die Beklagte erst kurz vor der Erklärung des Rücktritts über die erfolgten \n\nNachbesserungsversuche in Kenntnis gesetzt und sie vor vollendete Tatsachen \n\ngestellt habe. \n\nII. \n\n10 \n\n11 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten \n\nstand. \n\n1. Der Klägerin kann ein Anspruch aus § 346 Abs. 1 BGB in Verbindung \n\nmit § 437 Nr. 2 1. Alt., §§ 440, 323 BGB auf Rückabwicklung des Kaufvertrages \n\nvom 23. August 2003 nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begrün-\n\ndung versagt werden. Nach dem revisionsrechtlich zu Grunde zu legenden \n\nSachverhalt ist das von der Beklagten verkaufte Fahrzeug mit einem nicht un-\n\nerheblichen (§ 323 Abs. 5 Satz 2 BGB) Sachmangel behaftet, dessen Beseiti-\n\ngung trotz mehrerer Nachbesserungsversuche misslungen ist. Anders als das \n\nBerufungsgericht meint, bedurfte es einer Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht, \n\nweil die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen war \n\n(§ 440 BGB). \n\n12 \n\na) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht festgestellt, \n\ndass sich die Beklagte die Nachbesserungsversuche der von der Klägerin auf-\n\ngesuchten C. -Vertragswerkstätten zurechnen lassen muss und dass die \n\nKlägerin daher nicht schon deshalb an der Geltendmachung von Sekundäran-\n\nsprüchen gehindert ist, weil sie der Beklagten zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit \n\nzur Nachbesserung in deren eigener Werkstatt gegeben hat. \n\n13 \n\nDie von der Beklagten verwendeten Geschäftsbedingungen räumen dem \n\nKäufer in Ziffer VII 2 a ausdrücklich das Recht ein, sich für die Abwicklung einer \n\nMängelbeseitigung statt an den Verkäufer an einen vom Hersteller/Importeur für \n\ndie Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieb zu wenden. Wie das \n\nBerufungsgericht zutreffend ausführt, setzt die dem Käufer eingeräumte Befug-\n\nnis nicht voraus, dass er den Verkäufer zuvor informiert oder gar dessen Ein-\n\nverständnis einholt; eine derartige Einschränkung lässt sich den Geschäftsbe-\n\ndingungen nicht entnehmen. Infolge der vom Verkäufer erteilten Ermächtigung \n\nwird der vom Käufer zur Nachbesserung eingeschaltete Betrieb als Erfüllungs-\n\ngehilfe des Verkäufers tätig; der Verkäufer muss sich deshalb die von dieser \n\nWerkstatt ausgeführten Mängelbeseitigungsarbeiten und die im Zusammen-\n\nhang damit abgegebenen Erklärungen zurechnen lassen (Senat, Urteil vom \n\n15. Mai 1985 – VIII ZR 105/84, WM 1985, 917 = NJW 1985, 2819 unter I 5 so-\n\nwie Urteil vom 10. April 1991 – VIII 131/90, WM 1991, 1221 = NJW 1991, 1882 \n\nunter II 3 b). \n\n14 \n\nb) Die der Klägerin zustehende Art der Nacherfüllung ist fehlgeschlagen, \n\nweil der – behebbare – Mangel nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legen-\n\nden Sachverhalt durch die der Beklagten zuzurechnenden Reparaturversuche \n\nnicht beseitigt wurde. Mit der dem Käufer zustehenden Art der Nacherfüllung ist \n\ndie vom Käufer gewählte (§ 439 Abs. 1 BGB) und vom Verkäufer nicht zu Recht \n\nverweigerte (§ 439 Abs. 3 BGB) Art der Nacherfüllung gemeint (vgl. Begrün-\n\ndung zum Entwurf des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes, BT-Drucks. \n\n14/6040, S. 233). \n\n15 \n\nDie Nacherfüllung in der Variante Nachbesserung, für die sich die Kläge-\n\nrin entschieden hat, gilt gemäß § 440 Satz 2 BGB nach dem zweiten erfolglo-\n\nsen Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht aus der Art der Sache oder \n\ndes Mangels oder aus sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Mehr als \n\nzwei Nachbesserungsversuche kommen deshalb etwa bei besonderer (techni-\n\nscher) Komplexität der Sache, schwer zu behebenden Mängeln oder unge-\n\nwöhnlich widrigen Umständen bei vorangegangenen Nachbesserungsversu-\n\nchen in Betracht (Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB, 2004, § 440 Rdnr. 18; \n\nSchmidt in Prütting/Wegen/Weinreich, BGB, 2006, § 440 Rdnr. 10; Münch-\n\nKomm/Westermann, BGB, 4. Aufl., § 440 Rdnr. 11; Faust in Beck’scher Online-\n\nKomm. BGB, Stand 1.8.2006, § 440 Rdnr. 32). \n\n16 \n\nDerartige besondere Umstände hat das Berufungsgericht nicht festge-\n\nstellt. Die Beklagte beruft sich auch nicht auf besondere objektive Schwierigkei-\n\nten bei der Mangelbeseitigung, sondern darauf, dass sie bisher keine Gelegen-\n\nheit hatte, persönlich auf die Behebung des Mangels Einfluss zu nehmen, um \n\nnicht Sekundäransprüchen der Klägerin ausgesetzt zu sein. Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts ist dies kein Umstand, dem im Rahmen des § 440 \n\nSatz 2 BGB Bedeutung zukommen könnte. Ein Recht des Verkäufers, zumin-\n\ndest einen eigenen Nachbesserungsversuch vorzunehmen, sieht die Klausel \n\nZiffer VII 2 a NWVB nicht vor. Vielmehr muss die Beklagte sich, wie bereits \n\nausgeführt wurde, die wiederholten erfolglosen Mängelbeseitigungsversuche \n\nder von der Klägerin befugtermaßen eingeschalteten S. C. -\n\nBetriebe wie eigene gescheiterte Nachbesserungsversuche zurechnen lassen. \n\n17 \n\nc) Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin gefolgt werden, dass sich \n\ndie Klägerin deshalb nicht auf die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacher-\n\nfüllung gemäß § 440 BGB berufen könne, weil sie die Beklagte nicht rechtzeitig \n\nüber die Inanspruchnahme der S. Vertragswerkstätten informiert habe. \n\nZwar kann die Ausübung eines Rechts nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) im \n\nEinzelfall unzulässig sein, wenn dem Berechtigten eine mit seinem Anspruch in \n\nengem Zusammenhang stehende schwerwiegende Verletzung eigener Pflich-\n\nten zur Last fällt (BGH, Urteil vom 26. November 2004 – V ZR 90/04, NJW-RR \n\n2005, 743, unter II 2 b bb (1); Palandt/Heinrichs, BGB, 65. Aufl., § 242, \n\nRdnrn. 46, 47; Staudinger/Looschelders/Olzen, BGB, 2005, § 242, Rdnrn. 251 \n\nund 255, jew.m.w.Nachw.). Es fehlt aber bereits an einer Verletzung vertragli-\n\ncher Pflichten durch die Klägerin, denn aus Ziffer VII 2 a NWVB ergibt sich kei-\n\nne Verpflichtung des Käufers, den Verkäufer spätestens vor dem zweiten \n\nNachbesserungsversuch einer anderen Vertragswerkstatt über deren Einschal-\n\ntung zu informieren. \n\n18 \n\nDie Vertragsbedingungen der Beklagten regeln nicht ausdrücklich, zu \n\nwelchem Zeitpunkt der Käufer seinen Vertragspartner informieren muss, so \n\ndass dies im Wege der Auslegung zu ermitteln ist. \n\n19 \n\nAllgemeine Geschäftsbedingungen sind nach der ständigen Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs gemäß ihrem objektiven Inhalt und typischen \n\nSinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Ver-\n\ntragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten \n\nKreise verstanden werden (BGHZ 77, 116, 118; 102, 384, 389 f; Senat, Urteil \n\nvom 9. Mai 2001 – VIII ZR 208/00, WM 2001, 2008 = NJW 2001, 2165 unter II \n\n2 a). \n\n20 \n\nNach einer vor allem in der Literatur vertretenen Auffassung, der auch \n\ndas Berufungsgericht folgt, soll die in Ziffer VII 2 a NWVB geregelte Informati-\n\nonspflicht den Verkäufer in die Lage versetzen, die mit der Mängelabwicklung \n\nbefasste Drittwerkstatt im Interesse einer erfolgreichen Mängelbeseitigung zu \n\nunterstützen bzw. zu kontrollieren oder die erforderliche Reparatur notfalls \n\nselbst durchzuführen (Seel, DAR 2004, 563, 564; Creutzig, Recht des Auto-\n\nkaufs, 4. Aufl., Rdnr. 7.2.6; ebenso LG Schwerin, DAR 2004, 590, 592; vgl. \n\nauch Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Aufl., Rdnr. 410). Um einer solchen \n\nFunktion gerecht zu werden, müsste die Information möglichst frühzeitig, spä-\n\ntestens vor dem zweiten Nachbesserungsversuch erfolgen. \n\n21 \n\nAus der Sicht eines verständigen Verbrauchers ist ein so verstandener \n\nZweck der ihm auferlegten Informationspflicht jedoch keineswegs eindeutig. \n\nOffensichtlich bietet die in Ziffer VII 2 NWVB geregelte Abwicklung einer Män-\n\ngelbeseitigung beiden Vertragspartnern Vorteile. Dem Käufer steht das gesam-\n\nte Vertragshändler- und -werkstättennetz zur Verfügung, so dass er sich jeweils \n\nan eine nahe gelegene Werkstatt wenden kann; dies kommt auch dem Verkäu-\n\nfer zu gute, weil er dadurch unter Umständen erhebliche Transportkosten er-\n\nspart, die dem Verkäufer bei berechtigten Mängelrügen zur Last fallen (§ 439 \n\nAbs. 2 BGB). Ferner sind mit der Schaffung eines kundenfreundlichen Service-\n\nnetzes im Interesse des Verkäufers liegende absatzfördernde Wirkungen ver-\n\nbunden \n\n(vgl. Himmelreich/Andreae/Teigelack, AutoKaufRecht, 3. Aufl., \n\nRdnr. 748). \n\n22 \n\nDem Neuwagenkäufer stellt sich das Servicenetz des Herstel-\n\nlers/Importeurs als einheitliche Organisation dar. Er wird daher erwarten, dass \n\njede vom Hersteller/Importeur autorisierte Werkstatt einen Fahrzeugmangel \n\nebenso zuverlässig beheben wird wie der Betrieb, bei dem er das Fahrzeug \n\ngekauft hat. Das aus Sicht des Verkäufers möglicherweise erstrebte Ziel, zu-\n\nmindest einen Nachbesserungsversuch in der eigenen Werkstatt vornehmen zu \n\nkönnen, ist mit Hilfe der Informationspflicht ohnehin nicht zu erreichen, weil dem \n\nKäufer mit der Regelung in Ziffer VII 2 a ein umfassendes Wahlrecht unter den \n\nautorisierten Werkstätten eingeräumt ist. Wie auch das Berufungsgericht zutref-\n\nfend ausführt, wird dem Verkäufer durch eine unverzügliche Information des \n\nKäufers daher nur die Möglichkeit eröffnet, sich in Absprache mit der einge-\n\nschalteten Werkstatt an den Reparaturarbeiten zu beteiligen oder diese auf \n\nsonstige Weise zu unterstützen. Dass diese sehr eingeschränkte Möglichkeit \n\nder Einflussnahme für den Verkäufer von erheblicher Bedeutung und dem Käu-\n\nfer vornehmlich aus diesem Grund eine Unterrichtungspflicht auferlegt ist, wird \n\naus der Sicht des Kunden nicht hinreichend deutlich, zumal die Unterstützung \n\neiner vom Betrieb des Verkäufers möglicherweise weit entfernt liegenden Ver-\n\ntragswerkstatt praktischen Schwierigkeiten begegnen (vgl. Schattenkirchner, \n\nDAR 2004, 592, 593) und Kosten verursachen dürfte, die durch die Schaffung \n\neines Servicenetzes gerade vermieden werden sollen. \n\n23 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die dem Verkäufer \n\ndurch Ziffer VII 2 a NWVB auferlegte Information des Verkäufers nicht sinnlos, \n\nwenn sie erst nach dem Fehlschlagen der Nacherfüllung durch mehrere erfolg-\n\nlose Mängelbeseitigungsversuche anderer Betriebe erteilt wird. Aus der maß-\n\ngeblichen Sicht des verständigen Neuwagenkäufers kann der Zweck der Infor-\n\nmationspflicht auch darin bestehen, dem Verkäufer, der sich mit einem Rücktritt \n\noder mit Schadensersatzansprüchen des Käufers konfrontiert sieht, die Nach-\n\nprüfung zu ermöglichen, ob die Voraussetzungen sekundärer Mängelrechte des \n\nKäufers erfüllt sind. Die von der Beklagten verwendete Formularklausel ist \n\ndeshalb hinsichtlich des zeitlichen Rahmens, der dem Kunden für die Erfüllung \n\nder ihm auferlegten Informationspflicht zur Verfügung steht, objektiv mehrdeu-\n\ntig. Verbleiben nach Ausschöpfung aller in Betracht kommender Auslegungs-\n\nmethoden aber Zweifel und sind mindestens zwei Auslegungsmöglichkeiten \n\nrechtlich vertretbar, so kommt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB \n\n(früher § 5 AGBG) zur Anwendung (BGHZ 112, 65, 68; BGH, Urteil vom 9. Juli \n\n2003, IV ZR 74/02, NJW-RR 2003, 1247 unter II. 2c, st. Rspr.). Danach gehen \n\ndie dargelegten Zweifel hinsichtlich des Zeitpunktes der vom Käufer geschulde-\n\nten Information zu Lasten des Verkäufers (so auch Reinking/Eggert, aaO \n\nRdnr. 410). \n\nIII. \n\n24 \n\nNach alledem kann das Urteil des Berufungsgerichts keinen Bestand ha-\n\nben. Der Rechtsstreit ist noch nicht zur Entscheidung reif, da das Berufungsge-\n\nricht – vor dem Hintergrund seiner Rechtsauffassung folgerichtig – keine Fest- \n\nstellungen dazu getroffen hat, ob die von der Klägerin geltend gemachten \n\nMängel (fort)bestehen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2005 - 22 O 190/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 18.05.2006 - 13 U 212/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/viii-zr-166-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 439","ref_norm":"439","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305c","ref_norm":"305c","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-15/viii-zr-166-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_166-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:07:13.460457+00:00"}}