{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_156-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-28","aktenzeichen":"VIII ZR 156/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"AVBWasserV § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Eine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlas- sung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versor- gungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechts- gründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt wer- den muss.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 156/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n28. Februar 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nAVBWasserV § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 \n\nEine (erstmalige) Erstellung des Hausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 \n\nNr. 1 AVBWasserV liegt auch vor, wenn die Wasserversorgung zuvor auf Veranlas-\n\nsung eines früheren Anschlussnehmers eingestellt worden ist, die dazu mit einem \n\nBlindstopfen verschlossene Hausanschlussleitung bei Beginn des neuen Versor-\n\ngungsverhältnisses zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus Rechts-\n\ngründen nicht mehr geeignet ist und deshalb ein neuer Hausanschluss gelegt wer-\n\nden muss. \n\nBGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - VIII ZR 156/06 - LG Stendal \n\nAG Burg \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- 2 – \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 2 \n\ndes Landgerichts Stendal vom 11. Mai 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger betreibt die Wasserversorgung als öffentliche Einrichtung zur \n\nVersorgung der Grundstücke im Verbandsgebiet B. mit Trink- und Betriebs-\n\nwasser. Die Beklagten erwarben im Februar 2004 ein Grundstück, dessen \n\nWasserversorgung auf Veranlassung des Voreigentümers seit dem 2. Januar \n\n1999 eingestellt war. Die aus Bleirohren bestehende Anschlussleitung an die \n\nzentrale Wasserversorgung war zwar noch vorhanden, aber durch Setzen eines \n\nBlindstopfens am kundenseitigen Ende unterbrochen. Auf Antrag der Beklagten \n\nstellte der Kläger die Trinkwasserversorgung wieder her, indem er eine neue \n\nPE-Kunststoffleitung verlegte. Er verlangt von den Beklagten dafür aufgewandte \n\nKosten in Höhe von 1.940,30 € nebst Zinsen und Mahnkosten von 3,06 €. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klä-\n\ngers hat das Landgericht das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage \n\nin vollem Umfang stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision begehren die Beklagten die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen \n\nUrteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Kläger habe gegen die Beklagten Anspruch auf Kostenersatz für den \n\nerstellten Hausanschluss in Höhe von 1.940,30 € gemäß § 10 Abs. 4 AVBWas-\n\nserV in Verbindung mit Ziffer 2.4 der Anlage 1 des Wasserverbandes B. zur \n\nAVBWasserV (Ergänzende Bestimmungen über den Wasseranschluss). Zwar \n\nerfasse § 10 Abs. 4 AVBWasserV grundsätzlich nur die erstmalige Herstellung \n\ndes Wasseranschlusses und nicht den Fall, dass ein alter Hauswasseran-\n\nschluss durch einen neuen ersetzt werde. Der Anschlussnehmer habe nur die \n\nKosten der Herstellung eines Anschlusses an die Wasserversorgung, nicht die-\n\njenigen der Unterhaltung, Sanierung oder Wiederherstellung zu tragen, die \n\nvielmehr über die Wasserpreise an die Kunden weiterzugeben seien. \n\n5 \n\nEs handele sich jedoch auch dann um Kosten der erstmaligen Herstel-\n\nlung im Sinne des § 10 AVBWasserV, wenn zur Beendigung des Wasserbezu-\n\nges ein alter, sanierungsbedürftiger Hausanschluss vom Versorgungsnetz ab-\n\ngetrennt worden sei und der Anschlussnehmer oder sein Rechtsnachfolger spä-\n\nter wieder angeschlossen und versorgt werden wolle, dazu aber eine neue Ver-\n\nsorgungsanlage hergestellt werden müsse, weil die alte nicht mehr geeignet \n\noder unzulässig geworden sei. Gemeint seien die Fälle, in denen ein An-\n\nschlussnehmer das Versorgungsverhältnis freiwillig beendet habe und der Ver-\n\nsorgungsunternehmer daher auch nicht mehr verpflichtet gewesen sei, die vor-\n\nhandene Versorgungsleitung zu erneuern und dem bisher versorgten Kunden \n\nvorzuhalten. \n\n6 \n\nEin solcher Fall sei hier gegeben. Zwar sei der alte Hausanschluss mit \n\nden Bleirohren zum Zeitpunkt des erneuten Anschlusses des Grundstücks noch \n\nvorhanden gewesen; er sei jedoch auf Veranlassung der Beklagten bzw. eines \n\nRechtsvorgängers abgetrennt worden und zum Zeitpunkt des neuen Anschlus-\n\nses aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen zur Versorgung des An-\n\nschlussobjektes nicht mehr geeignet und zulässig gewesen, so dass er habe \n\ngeändert werden müssen. \n\n7 \n\nOhne Erfolg bleibe auch der von den Beklagten geltend gemachte Ein-\n\nwand, die Leistungen seien nicht entsprechend der Billigkeit abgerechnet wor-\n\nden. Der Kläger dürfe den tatsächlichen Aufwand pauschalierend berechnen. \n\nAufgrund der von ihm vorgelegten Abrechnung und Kostenaufstellung sowie \n\nder von ihm offen gelegten Kalkulation habe er die entstandenen Kosten hinrei-\n\nchend schlüssig dargetan, so dass das pauschal gebliebene Bestreiten der Be-\n\nklagten unbeachtlich sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision hat keinen Erfolg. Die Ausführungen des Berufungsgerichts \n\nhalten der rechtlichen Nachprüfung stand. Der Kläger hat gegenüber den Be-\n\nklagten Anspruch auf Ersatz der Kosten in Höhe von 1.940,30 € für die Herstel-\n\nlung eines neuen Hausanschlusses mittels einer PE-Kunststoffleitung gemäß \n\n§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die \n\nVersorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBl. I S. 750, 1067, im Folgen-\n\nden: AVBWasserV). Das Berufungsgericht hat die vom Kläger vorgenommenen \n\nArbeiten zu Recht als Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne dieser Vor-\n\nschrift angesehen. \n\n9 \n\n1. § 10 Abs. 4 Satz 1 AVBWasserV gestattet dem Wasserversorgungs-\n\nunternehmen nur, vom Anschlussnehmer Kostenerstattung für die Erstellung \n\ndes Hausanschlusses (Nr. 1) und für Veränderungen des Hausanschlusses zu \n\nverlangen, die durch eine Änderung oder Erweiterung der Anlage des An-\n\nschlussnehmers erforderlich oder aus anderen Gründen von ihm veranlasst \n\nwerden (Nr. 2). Die Vorschrift schließt damit die Kostenerstattung für Unterhal-\n\ntungsmaßnahmen an der Anschlussleitung aus (BVerwGE 82, 350, 353). Sie \n\numfasst nur die erstmalige Herstellung des Hausanschlusses, nicht die Kosten \n\nfür die Erhaltung des Hausanschlusses durch laufende Instandhaltung und In-\n\nstandsetzung (Reparaturen), technische Verbesserung, Erneuerung oder die \n\nAuswechselung von Teilen des Hausanschlusses \n\n(Hermann \n\nin Her-\n\nmann/Recknagel/Schmidt-Salzer, Kommentar zu den Allgemeinen Versor-\n\ngungsbedingungen für Elektrizität, Gas, Fernwärme und Wasser, § 10 AVBV \n\nRdnr. 28, 30). Erneuerungskosten können nur über den Wasserpreis an die \n\nKunden weitergegeben werden (Morell, AVBWasserV, § 10 Absatz 4 Anm. a). \n\n10 \n\nDies gilt im laufenden Versorgungsverhältnis (vgl. BGH, Urteil vom \n\n25. Mai 1954 – I ZR 24/53, NJW 1954, 1323, unter III). Der Versorgungsvertrag \n\nenthält neben dem rechtlichen Rahmen für die eigentliche Versorgung auch \n\ndenjenigen für den Anschluss an das öffentliche Netz. Die Anschlusspflicht des \n\nVersorgungsunternehmens umfasst – als Einmalleistung – die Erstellung bzw. \n\nVeränderung des Anschlusses und – als Dauerleistung – dessen Vorhaltung. Ist \n\ndiese Einmalleistung erbracht, erstreckt sich die aus dem Versorgungsverhält-\n\nnis resultierende Anschlusspflicht des Versorgungsunternehmens nur noch auf \n\ndie Vorhaltung des Anschlusses. An diese Vorhaltung knüpfen die §§ 9 und 10 \n\nAVBWasserV keine Gegenleistung des Kunden in Form eines Baukostenzu-\n\nschusses oder der Erstattung von Hausanschlusskosten an (BGHZ 100, 299, \n\n309 zu den insoweit übereinstimmenden Regelungen der §§ 9,10 AVBEltV). \n\n11 \n\n2. Die Vorhaltepflicht des Versorgungsunternehmens, die ihre Grundlage \n\nin dem Versorgungsvertrag im Sinne des § 2 AVBWasserV hat (BGHZ 100, \n\n299, 307), endet jedoch, wenn der Kunde das Versorgungsverhältnis beendet. \n\nEine vertragliche Verpflichtung des Versorgungsunternehmens zur Unterhal-\n\ntung und gegebenenfalls Erneuerung des Hausanschlusses (§ 10 Abs. 3 Satz 2 \n\nAVBWasserV) besteht von diesem Zeitpunkt an gegenüber dem (ehemaligen) \n\nKunden und Anschlussnehmer nicht mehr. Es steht dem Versorgungsunter-\n\nnehmen daher frei, ob es den Hausanschluss vom Netz abtrennt, ihn beseitigt \n\n(vgl. § 8 Abs. 4 AVBWasserV) oder jedenfalls von einer weiteren Instandhaltung \n\nder Anschlussleitung absieht (OLG Düsseldorf, Recht und Steuern im Gas- und \n\nWasserfach 1987, 42, 43; Morell, aaO, § 10 Absatz 3 Anm. bc). Auch soweit \n\nder Hausanschluss im Eigentum des Versorgungsunternehmens steht (§ 10 \n\nAbs. 3 Satz 1, Abs. 6 AVBWasserV), unterliegt dieses Handlungspflichten in \n\nBezug auf die Anschlussleitung nach Beendigung des Versorgungsverhältnis-\n\nses nur noch unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht. \n\n12 \n\nDies kann dazu führen, dass bei einem späteren Antrag auf Abschluss \n\neines neuen Versorgungsvertrags der alte Hausanschluss entweder nicht mehr \n\nvorhanden oder zur Wiederaufnahme der Versorgung technisch oder aus \n\nRechtsgründen nicht mehr geeignet ist, ohne dass das Versorgungsunterneh-\n\nmen dies zu vertreten hat. Der neue Kunde kann wegen der zwischenzeitlichen \n\nEinstellung des Wasserbezugs regelmäßig auch nicht erwarten, dass ein früher \n\nerstellter Hausanschluss zur Versorgung des Grundstücks noch uneinge-\n\nschränkt zur Verfügung steht. Der Abschluss eines Versorgungsvertrags be-\n\ngründet zwar für ihn über den Anspruch auf Versorgung hinaus zunächst einen \n\nAnspruch auf (Wieder-)Herstellung des Hausanschlusses. Dabei handelt es \n\nsich jedoch um die \"erstmalige\" Erstellung eines Hausanschlusses im Sinne \n\nvon § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die das Versorgungsunterneh-\n\nmen Erstattung der notwendigen Kosten vom Anschlussnehmer verlangen \n\nkann, nicht anders, als wenn das Grundstück zuvor überhaupt noch nicht an \n\ndas Versorgungsnetz angeschlossen gewesen wäre. Die erforderliche Neuer-\n\nrichtung oder Reparatur des Anschlusses ist unter diesen Umständen keine Un-\n\nterhaltungsmaßnahme im laufenden Versorgungsverhältnis, deren Kosten das \n\nVersorgungsunternehmen zu tragen hätte. \n\n13 \n\n3. So liegt der Fall hier. Nach den unangegriffen gebliebenen Feststel-\n\nlungen des Berufungsgerichts hat der frühere Grundstückseigentümer und An-\n\nschlussnehmer 1999 den Wasserbezug eingestellt und das Versorgungsver-\n\nhältnis mit dem Kläger beendet. Dass der Hausanschluss schon während der \n\nDauer dieses Versorgungsverhältnisses von dem Kläger hätte erneuert werden \n\nmüssen, macht die Revision nicht geltend und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\nDer nur mit einem Blindstopfen verschlossene Hausanschluss ist in der Folge-\n\nzeit zwar nicht beseitigt worden, war aber – wie auch die Revision nicht in Zwei-\n\nfel zieht – im Zeitpunkt der von den Beklagten im Jahr 2004 beantragten Wie-\n\nderaufnahme der Versorgung aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorgaben nicht \n\nmehr zulässig, weil von den verlegten Bleirohren eine mögliche Gesundheitsge-\n\nfährdung ausging. Deshalb musste mittels einer PE-Kunststoffleitung ein neuer \n\nHausanschluss errichtet werden. Dabei handelt es sich, weil in der Zwischen-\n\nzeit im Hinblick auf das Grundstück der Beklagten keine Anschluss- und Ver-\n\nsorgungspflicht des Klägers bestand, nicht mehr um eine diesem obliegende \n\nUnterhaltungsmaßnahme, sondern um eine erneute \"erstmalige\" Erstellung des \n\nHausanschlusses im Sinne von § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AVBWasserV, für die \n\nder Kläger Erstattung der von ihm geltend gemachten – der Höhe nach von den \n\nBeklagten in der Revisionsinstanz nicht mehr angegriffenen – Kosten verlangen \n\nkann. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Burg, Entscheidung vom 15.02.2006 - 3 C 1473/05 - \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 11.05.2006 - 22 S 26/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/viii-zr-156-06","cited_norms":[{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":8},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AVBWasserV","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-28/viii-zr-156-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_156-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:24:26.387234+00:00"}}