{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_154-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-18","aktenzeichen":"VIII ZR 154/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 157 D, Ga Eine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel- ler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen fabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu- kaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch - wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller aufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt - nur be- steht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemes- senen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im An- schluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007- VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n18. Juni 2008 \nVorusso, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 154/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nBGB § 157 D, Ga \n\nEine Formularklausel in einem Kfz-Vertragshändlervertrag, nach der sich der Herstel-\n\nler verpflichtet, von dem Händler bei Beendigung dieses Vertrages auf Verlangen \n\nfabrikneue Ersatzteile, die näher bezeichnete Voraussetzungen erfüllen, zurückzu-\n\nkaufen, kann nicht ergänzend dahin ausgelegt werden, dass der Rückkaufanspruch \n\n- wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den Händlervertrag für den Hersteller \n\naufgrund eines Service-Partner-Vertrages (Werkstattvertrages) tätig bleibt - nur be-\n\nsteht, falls der Händler im Einzelfall auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht \n\nmehr oder nicht mehr in zumutbarem Maße, insbesondere innerhalb eines angemes-\n\nsenen Zeitraums, die Möglichkeit hat, das Ersatzteillager zu amortisieren (im An-\n\nschluss an Senatsurteil vom 18. Juli 2007- VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078). \n\nBGH, Urteil vom 18. Juni 2008 - VIII ZR 154/06 - OLG Frankfurt am Main \n\n LG Frankfurt am Main \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. Juni 2008 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst, \n\ndie Richterinnen Hermanns und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 21. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31. Mai 2006 auf-\n\ngehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin war aufgrund eines Händlervertrages für Vertrieb und Servi-\n\nce seit dem 1. Januar 1997 Vertragshändlerin der Beklagten. Der Vertrag wurde \n\nvon der Beklagten zum 30. September 2003 gekündigt. Er enthält in Art. 7 der \n\nZusatzbestimmungen (im Folgenden ZB-HV) folgende Regelung: \n\n\"UNTERSTÜTZUNG NACH VERTRAGSBEENDIGUNG \n\n7.1 Rechte und Pflichten von O. (Beklagte) zum Kauf RÜCKNAHME-\nFÄHIGER GEGENSTÄNDE \n\nBei Beendigung dieses VERTRAGES ist O. auf Verlangen des VER-\nTRAGSHÄNDLERS verpflichtet, die RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGEN-\nSTÄNDE zu den in nachstehendem Artikel 7.2 bestimmten Preisen zu \nkaufen. … \n\nDie Bestimmungen dieses Artikel 7 lassen weitere Ansprüche des VER-\nTRAGSHÄNDLERS betreffend RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \naus Gesetzes- oder Richterrecht im Fall einer von O. zu vertretenden \nBeendigung dieses VERTRAGES unberührt. \n\n7.2 RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \n\nDie RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE und deren Preise sind: \n\n… \n\n(d) fabrikneue O. TEILE \n\n(i) die sich noch in zum Wiederverkauf geeigneten Originalverpackun-\ngen und nicht angebrochenen Lieferpartien befinden …; und \n\n(ii) die in den bei Vertragsbeendigung gültigen Preislisten für Teile als \nlieferbar aufgeführt sind…; und \n\n(iii) die der VERTRAGSHÄNDLER direkt von O. oder einer von \nO. bezeichneten anderen Bezugsquelle gekauft hat. \n\nFür die Rücknahme der O. TEILE gelten die von O. veröffentlich-\nten Händlerpreise, die an dem Tage gültig sind, an dem die Kündigung \nwirksam wird, abzüglich aller von O. beim Bezug der jeweiligen O. \nTEILE gewährten Nachlässe und zuzüglich der dem VERTRAGSHÄND-\nLER tatsächlich entstehenden Verpackungs- und Verladungskosten bis \nzur Höhe von 5% dieser Händlerpreise. \n\n7.3 Pflichten des VERTRAGSHÄNDLERS \n\nO. ist nur dann verpflichtet, RÜCKNAHMEFÄHIGE GEGENSTÄNDE \nnach Artikel 7.1 zu kaufen, wenn der VERTRAGSHÄNDLER die nach-\nstehenden Bestimmungen einhält. \n\n… \n\nDer VERTRAGSHÄNDLER wird O. innerhalb von sechs Monaten \nnach Wirksamwerden der Kündigung dieses VERTRAGES eine vollstän-\ndige und aufgeschlüsselte Aufstellung sämtlicher RÜCKNAHMEFÄHI-\n\nGER GEGENSTÄNDE außer KRAFTFAHRZEUGEN einreichen. Er wird \ndiese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE bis zum Erhalt der \nschriftlichen Versandanweisungen, die O. ihm innerhalb eines Mo-\nnats nach Eingang seiner Aufstellung erteilen wird, aufbewahren. Inner-\nhalb eines Monats nach Erhalt dieser Anweisungen wird der VER-\nTRAGSHÄNDLER diese RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE un-\nter Verauslagung der Transportkosten an die in diesen Anweisungen an-\ngegebenen Bestimmungsorte, zu dem in diesen Anweisungen angege-\nbenen Tag und mit den in diesen Anweisungen angegebenen Trans-\nportmitteln zum Versand bringen. … \n\n7.4 Bezahlung durch O. \n\nO. wird nach Erhalt der RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE an \nden von O. angegebenen Bestimmungsorten und nach deren Über-\nprüfung dem VERTRAGSHÄNDLER den Betrag bezahlen, der dem Preis \nder von O. gekauften RÜCKNAHMEFÄHIGEN GEGENSTÄNDE \nnebst den vom VERTRAGSHÄNDLER verauslagten Kosten für normalen \nTransport entspricht. …\" \n\n2 \n\n3 \n\nSeit dem 1. Oktober 2003 ist die Klägerin für die Beklagte auf der Grund-\n\nlage eines neu abgeschlossenen Vertrages als O. Service-Partner tätig. \n\nMit ihrer Klage verlangt sie von der Beklagten den Rückkauf von Ersatz-\n\nteilen nach Art. 7 ZB-HV. Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß ver-\n\nurteilt, der Klägerin gegenüber zu erklären, dass sie die sich im - näher be-\n\nzeichneten - Lager der Klägerin befindlichen O. Kfz-Ersatzteile zu den von \n\nder Beklagten veröffentlichen Händlerpreisen, gültig am 30. September 2003, \n\nabzüglich aller von der Beklagten beim Bezug der jeweiligen O. Teile gewähr-\n\nten Nachlässe und zuzüglich der der Klägerin tatsächlich entstehenden Verpa-\n\nckungs- und Verladungskosten in Höhe von 5 % dieses Händlerpreises nebst \n\nZinsen kauft. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die \n\nKlage abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision begehrt die \n\nKlägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht (OLG Frankfurt am Main, WRP 2006, 1384 \n\n= OLGR 2006, 1050) hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: \n\nDer Klageantrag sei hinreichend bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Da \n\nsich der Ersatzteillagerbestand durch den weiterhin stattfindenden Verkauf von \n\nErsatzteilen fortlaufend ändere, hätte es einen unvertretbaren Aufwand bedeu-\n\ntet, den Klageantrag im Verlaufe des Verfahrens ständig dem aktuellen Lager-\n\nbestand anzupassen. In der Klage liege ein Angebot auf Abschluss eines \n\n(Rück-)Kaufvertrages, dessen Annahme die Klägerin mit der Klage begehre. Mit \n\ndem stattgebenden Urteil komme daher ein Kaufvertrag zustande (§ 894 ZPO). \n\nDie notwendigen Vertragsbestandteile seien gegeben, denn der Ersatzteilbe-\n\nstand im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung sei infolge des im Urteil \n\nkonkret beschriebenen Lagers feststellbar, und der Kaufpreis sei anhand von \n\nArt. 7.2 ZB-HV bestimmbar. \n\n6 \n\nEin Rücknahmeanspruch sei jedoch nicht gegeben. Zwar spreche der \n\nWortlaut von Art. 7.1 ZB-HV für einen vertraglichen Anspruch auf Rücknahme \n\nder fabrikneuen O. Teile, die den in Art. 7.2 (d) ZB-HV aufgelisteten Bedin-\n\ngungen entsprächen. Jedoch könne auch eine vom Wortlaut her eindeutig er-\n\nscheinende Vertragsklausel nach §§ 133, 157 BGB der (ergänzenden) Ausle-\n\ngung bedürfen, wenn eine Situation auftrete, an die die Vertragsparteien nicht \n\ngedacht, die sie andernfalls aber geregelt hätten. Die Auslegung orientiere sich \n\ndann an dem wirklichen Willen sowie Treu und Glauben. Die Parteien hätten bei \n\nKenntnis des Umstandes, dass es durch neue gesetzliche Regelungen ab dem \n\n1. Oktober 2003 zu einer Trennung zwischen Neuwagenverkauf und Service im \n\nVertriebsnetz desselben Autoherstellers kommen würde, den Fall, dass zwar \n\naus Anlass dieser Gesetzesänderung das Vertragsverhältnis ende, sogleich \n\naber ein Neuvertrag zwischen denselben Vertragsparteien geschlossen werde, \n\nder dem ehemaligen Händler die Weiterverwendung der Ersatzteile erlaube, \n\nvon der Rücknahmepflicht ausgenommen. \n\n7 \n\nDenn Art. 7 ZB-HV habe den Sinn, den Vertragshändler von dem Risiko \n\nder Verkäuflichkeit der noch vorhandenen Ersatzteile zu entlasten, wenn das \n\nVertragsverhältnis beendet sei und der Vertragshändler mit dem verbliebenen \n\nWarenbestand nichts Sinnvolles anfangen könne. Es bestehe kein Grund, ihm \n\ndas Absatzrisiko auch dann abzunehmen, wenn er nach wie vor die Möglichkeit \n\nhabe, seine Investitionen in das Ersatzteillager durch Verkauf an markenorien-\n\ntierte Endkunden zu amortisieren. Der ab 1. Oktober 2003 gültige Service-\n\nPartner-Vertrag könne als Fortsetzung des Vertragsverhältnisses über den Ser-\n\nvice aus dem ab 1. Januar 1997 gültigen Händlervertrag angesehen werden. Er \n\nmöge gegenüber dem Vertrieb und Service umfassenden Händlervertrag Ver-\n\nschlechterungen für den Vertragshändler mit sich gebracht haben. Für die Aus-\n\nlegung von Art. 7 ZB-HV sei aber nur entscheidend, ob das Vertragsverhältnis \n\nhinsichtlich des Ersatzteilverkaufs beendet oder fortgesetzt werde. \n\n8 \n\nDie ergänzende Auslegung führe nach Treu und Glauben weiter dazu, \n\ndass vom Wegfall der Rücknahmeverpflichtung wiederum eine Ausnahme zu \n\nmachen sei, wenn dies zu einer von der Zielsetzung des Vertragsverhältnisses \n\nnicht gedeckten Belastung des ehemaligen Händlers führe. Das sei dann der \n\nFall, wenn er auf Grund der veränderten Verhältnisse nicht mehr oder in nicht \n\nmehr zumutbarem Maße - insbesondere nicht innerhalb eines angemessenen \n\nZeitraums - die Möglichkeit habe, das Ersatzteillager zu amortisieren. Die \n\nRücknahmepflicht sei daher zu bejahen, wenn die Entscheidung der Beklagten, \n\nder Klägerin keinen neuen Händlervertrag anzubieten, zur Folge gehabt habe, \n\ndass bei der Klägerin erhebliche Absatzschwierigkeiten aufgetreten seien und \n\nsie ihren Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitzieheffekts des Neuwagen-\n\ngeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit Identteilen nur sehr \n\nviel schwerer abbauen könne, als dies bei unveränderter Fortsetzung des Ver-\n\ntragsverhältnisses der Fall gewesen wäre. Die Klägerin habe jedoch die Vor-\n\naussetzungen, unter denen nach den dargestellten Maßstäben die bei ihr vor-\n\nhandenen Ersatzteile durch die Beklagte zurückzunehmen seien, nicht ausrei-\n\nchend darzustellen vermocht. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt einer rechtlichen Nach-\n\nprüfung nicht stand. Ein Rückkaufanspruch der Klägerin aus Art. 7 ZB-HV kann \n\nnicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung verneint werden. \n\n10 \n\nDer Senat kann die Auslegung der dafür maßgeblichen Bestimmungen in \n\nden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten unbeschränkt nachprü-\n\nfen, weil diese nach dem Willen der Beklagten bundesweit und damit über den \n\nBezirk des Berufungsgerichts hinaus Anwendung finden. Wie der Senat nach \n\nErlass des angefochtenen Urteils für ein Vertragshändlerverhältnis, dem der-\n\nselbe Formularvertrag zugrunde lag, wie er zwischen den Parteien geschlossen \n\nworden ist, entschieden hat, ist Art. 7 ZB-HV nicht dahin auszulegen, dass der \n\nRückkaufanspruch entfällt, wenn der ehemalige Händler im Anschluss an den \n\nHändlervertrag für die Beklagte aufgrund eines Service-Partner-Vertrages tätig \n\nbleibt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007 - VIII ZR 227/06, WM 2007, 2078 = NJW-\n\nRR 2007, 1697). \n\n11 \n\n1. Ansatzpunkt für die bei einem Formularvertrag gebotene objektive, \n\nnicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung ist in \n\nerster Linie der Vertragswortlaut. Dieser setzt für den Rückkaufanspruch ledig-\n\nlich voraus, dass \"dieser Vertrag\", also der Händlervertrag für Vertrieb und Ser-\n\nvice beendet ist (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 23 f.). Auch aus der \n\nSicht der typischerweise an Geschäften der betroffenen Art beteiligten Ver-\n\nkehrskreise, also aus der Sicht eines durchschnittlichen Kfz-Vertragshändlers, \n\nist Art. 7 ZB-HV nicht so zu verstehen, dass eine \"Beendigung dieses Vertra-\n\nges\" nur vorliegt, wenn zwischen den Parteien überhaupt keine Vertragsbezie-\n\nhungen betreffend Vertrieb und/oder Service mehr fortgeführt werden. \n\n12 \n\nZwar mag die Klausel - auch für den Vertragshändler erkennbar - auf der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs beruhen, nach der unter bestimmten \n\nVoraussetzungen im Falle der Beendigung eines Vertragshändlerverhältnisses \n\nein Anspruch auf Rücknahme von Ersatzteilen aufgrund einer nachvertraglichen \n\nTreuepflicht oder als Schadensersatzanspruch bestehen kann, weil für den \n\nHändler eine Veräußerung seines Lagerbestandes, die unter völlig veränderten \n\nwirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen müsste, nicht mehr möglich oder jeden-\n\nfalls mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden und deshalb nicht \n\nmehr zumutbar wäre (BGHZ 54, 338, 342 ff.; 124, 351, 368 ff.; 128, 67, 70; 164, \n\n11, 30 ff.; Senatsurteil vom 25. Mai 1988 - VIII ZR 360/86, NJW-RR 1988, 1077 \n\n= WM 1988, 1344, unter B). Ob jedoch die Absatz- und Amortisationsmöglich-\n\nkeiten für einen im Rahmen des Händlervertrages aufgebauten Ersatzteilbe-\n\nstand bei Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage eines bloßen \n\nWerkstattvertrages mit denjenigen vergleichbar sind, die bei unveränderter Fort-\n\nführung des Händlervertrages gegeben wären, steht nicht fest. Auch das Beru-\n\nfungsgericht hat es als möglich angesehen, dass infolge der Beendigung des \n\nHändlervertrages bei dem ehemaligen Händler erhebliche Absatzschwierigkei-\n\nten auftreten, weil er seinen Ersatzteilbestand infolge des fehlenden Mitziehef-\n\nfekts des Neuwagengeschäfts und der Konkurrenz durch freie Werkstätten mit \n\nIdentteilen nur sehr viel schwerer abbauen kann. Schon die insoweit bestehen-\n\nde Unsicherheit schließt es aus, dass der durchschnittliche Vertragshändler \n\nArt. 7.1 ZB-HV dahin versteht oder verstehen muss, dass die Klausel entgegen \n\nihrem Wortlaut einen Rückkaufanspruch grundsätzlich nur gewährt, wenn nicht \n\nzwischen den Parteien im Anschluss an den Händlervertrag ein Service-\n\nPartner-Vertrag geschlossen wird (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, \n\nTz. 25 ff.). \n\n13 \n\n2. Voraussetzung für eine ergänzende Auslegung, wie sie das Beru-\n\nfungsgericht vorgenommen hat, ist, dass der Vertrag unter Zugrundelegung des \n\nRegelungskonzeptes der Parteien eine Lücke aufweist, die geschlossen werden \n\nmuss, um den Regelungsplan der Parteien zu verwirklichen. Auch daran fehlt \n\nes. \n\n14 \n\nNach den Feststellungen des Berufungsgerichts haben zwar die Parteien \n\nbei Abschluss des Händlervertrages die Möglichkeit einer Beendigung dieses \n\nVertrages bei teilweiser Fortsetzung der Zusammenarbeit auf der Grundlage \n\neines Service-Partner-Vertrages nicht bedacht. Daraus allein ergibt sich aber \n\nnoch nicht die Ergänzungsbedürftigkeit des Händlervertrages. Der zugrunde \n\nliegende Regelungsplan geht dahin, im Falle einer Beendigung der Zusammen-\n\narbeit auf der Grundlage dieses (oder eines im Wesentlichen damit überein-\n\nstimmenden) Vertrages dem ehemaligen Händler einen Anspruch auf Rückkauf \n\nder Ersatzteile durch die Beklagte einzuräumen. Dahinter steht der Gedanke, \n\ndass die Vorhaltung des Ersatzteillagers sinnlos wird, wenn das Vertragshänd-\n\nlerverhältnis endet, und dass zugleich der Vertragshändler die Ersatzteile in \n\ndiesem Fall regelmäßig nur noch unter unzumutbaren Schwierigkeiten absetzen \n\nkann. \n\n15 \n\nOb Entsprechendes für den durchschnittlichen Vertragshändler der Be-\n\nklagten auch bei einem sich an das Vertragshändlerverhältnis zeitlich unmittel-\n\nbar anschließenden Service-Partner-Vertrag gilt, ist, wie oben bereits ausge-\n\nführt, zumindest offen. Vor diesem Hintergrund lässt sich nicht feststellen, dass \n\ndie Parteien bzw. die typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Ver-\n\nkehrskreise bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach \n\nTreu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Ver-\n\ntragspartner für diesen Fall eine von Art. 7 ZB-HV abweichende Regelung ge-\n\ntroffen hätten, dass also der dieser Klausel zugrunde liegende Regelungsplan \n\nfür den hier zu beurteilenden Fall regelmäßig keine angemessene und interes-\n\nsengerechte Lösung darstellt (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 35 ff.). \n\n16 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kann für die Rückkauf-\n\npflicht der Beklagten nicht auf die Entwicklung der Absatzmöglichkeiten des \n\nHändlers im Einzelfall abgestellt werden. Denn die vertragliche Verpflichtung \n\nder Beklagten zur Rücknahme wird nach Art. 7 ZB-HV grundsätzlich im Zeit-\n\npunkt der Beendigung des Vertrages bzw. der darauf folgenden Andienung der \n\nErsatzteile durch den Händler fällig, während die Entwicklung der Absatzmög-\n\nlichkeiten erst nach einem längeren Zeitraum einzuschätzen ist und in dieser \n\nZeit auch von anderen Umständen als gerade der Beendigung des Händlerver-\n\ntrages beeinflusst sein kann. Sie kommt als Anknüpfungspunkt für eine im We-\n\nge der ergänzenden Vertragsauslegung in Allgemeine Geschäftsbedingungen \n\neinzufügende Regelung, die für eine Vielzahl von unterschiedlich gelagerten \n\nFällen Geltung beansprucht, nicht in Betracht, weil sie zu einer erheblichen \n\nRechtsunsicherheit im Einzelfall führen würde. Zudem würde es angesichts der \n\nklaren und eindeutigen Regelung im Händlervertrag eine unangemessene Be-\n\n17 \n\n18 \n\nnachteiligung des Händlers bedeuten, wenn er - wie das Berufungsgericht an-\n\ngenommen hat - die Darlegungs- und Beweislast für eine Verschlechterung sei-\n\nner Absatz- und Amortisationsmöglichkeiten infolge der Beendigung des Händ-\n\nlervertrages trotz Fortsetzung der Vertragsbeziehungen auf der Grundlage ei-\n\nnes Service-Partner-Vertrages zu tragen hätte. \n\nIII. \n\nDas Berufungsurteil kann deshalb keinen Bestand haben und ist aufzu-\n\nheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). \n\nDie Sache ist nicht zur Endentscheidung reif. Die Revision weist zwar zu \n\nRecht darauf hin, dass die Klägerin mit Schriftsatz vom 17. März 2004 eine Er-\n\nsatzteilliste für diesen Stichtag zu den Akten gereicht hat, in der sie die Ersatz-\n\nteile nach Nummern, Teilebezeichnungen sowie Bestandszahl und Nettobe-\n\nstandswert konkretisiert hat. Spätestens mit dieser Liste hat die Klägerin die \n\nRücknahmevoraussetzung des Art. 7.3 Abs. 3 Satz 1 ZB-HV erfüllt, nach der \n\nder Vertragshändler der Beklagten innerhalb von sechs Monaten nach Wirk-\n\nsamwerden der Kündigung eine vollständige und aufgeschlüsselte Aufstellung \n\nsämtlicher rücknahmefähiger Gegenstände einzureichen hat. Um dieser Ver-\n\npflichtung zu genügen, braucht der Händler nicht für jedes Teil in der Aufstel-\n\nlung die Erfüllung der Rücknahmevoraussetzungen des Art. 7.2 ZB-HV im Ein-\n\nzelnen darzulegen und die Beklagte allein durch die Liste in die Lage zu verset-\n\nzen, die Berechtigung des geltend gemachten Rücknahmeanspruchs im Hin-\n\nblick auf diese Voraussetzungen zu überprüfen. Andernfalls wäre die der Be-\n\nklagten in Art. 7.4 ZB-HV eingeräumte (weitere) Überprüfungsmöglichkeit nach \n\nRücksendung der Ersatzteile durch den Händler und vor Auszahlung des Kauf-\n\npreises durch die Beklagte überflüssig (Senatsurteil vom 18. Juli 2007, aaO, \n\nTz. 41). Es genügt vielmehr die Kennzeichnung der zum Rückkauf angebote-\n\nnen Ersatzteile nach Nummer, Teilebezeichnung, Bestandszahl und Preis, wie \n\nsie die Klägerin in der Ersatzteilliste vom 17. März 2004 vorgenommen hat. \n\n19 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch - aus seiner Sicht folgerichtig - keine \n\nFeststellungen dazu getroffen, ob hinsichtlich der Ersatzteile, deren Rückkauf \n\ndie Klägerin begehrt, die - von der Beklagten zulässigerweise (vgl. Senatsurteil \n\nvom 18. Juli 2007, aaO, Tz. 44 ff.) bestrittenen - Rücknahmevoraussetzungen \n\ndes Art. 7.2 (d) ZB-HV erfüllt sind. Feststellungen dazu sind nicht deshalb ent-\n\nbehrlich, weil die Klägerin nicht auf Zahlung des Rückkaufpreises, sondern auf \n\nAnnahme ihres Rückkaufangebotes, also auf Abgabe einer Willenserklärung, \n\nklagt. Denn auch in diesem Fall kann das vertraglich in Art. 7.3 und 7.4 ZB-HV \n\nvorgesehene Verfahren, nach dem der Rückkaufvertrag erst zustande kommt, \n\nnachdem die Beklagte Gelegenheit hatte, die von der Klägerin angebotenen \n\nErsatzteile nach Versendung auf ihre Rücknahmefähigkeit hin zu überprüfen, \n\nund den Rückkaufpreis zahlt, nicht mehr stattfinden. Sobald mit Rechtskraft ei-\n\nnes der Klage stattgebenden Urteils gemäß § 894 ZPO der von der Klägerin \n\nbegehrte Rückkaufvertrag zustande gekommen ist, ist es der Beklagten ver-\n\nwehrt, dessen Erfüllung hinsichtlich einzelner oder aller Ersatzteile mit der Be-\n\ngründung zu verweigern, hinsichtlich dieser Teile lägen die Rücknahmevoraus-\n\nsetzungen des Art. 7.2 ZB-HV nicht vor. \n\n20 \n\nFerner fehlen bisher Feststellungen zu dem Einwand der Beklagten, die \n\nKlägerin könne den Rückkauf der Ersatzteile durch die Beklagte nicht verlan-\n\ngen, soweit sie nach dem Service-Partner-Vertrag zur Bevorratung entspre-\n\nchender Teile verpflichtet sei (§ 242 BGB; vgl. Senatsurteil vom 18. Juli 2007, \n\naaO, Tz. 37). \n\n21 \n\nDie Sache ist deshalb zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das \n\nBerufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dabei wird \n\ndas Berufungsgericht auch Gelegenheit haben, auf eine sachdienliche Antrag-\n\nstellung hinzuwirken (§ 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das gilt zum einen hinsichtlich \n\nder Bestimmtheit des Klageantrags (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), der jedenfalls \n\nseinem Wortlaut nach die von der Revision angenommene Konkretisierung \n\ndurch die Ersatzteilliste vom 17. März 2004 - in dem Sinne, dass die Klägerin \n\näußerstenfalls den Rückkauf der darin aufgeführten Ersatzteile begehrt, soweit \n\ndiese im Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils von der Klägerin noch nicht ver-\n\näußert werden konnten und sich noch in dem näher bezeichneten Lagerraum \n\nbefinden - nicht erkennen lässt, und zum anderen hinsichtlich der von der Klä-\n\ngerin geltend gemachten Verzugszinsen, die nicht Bestandteil eines von der \n\nBeklagten im Rahmen eines Rückkaufvertrages geschuldeten Kaufpreises sein \n\nkönnen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.02.2005 - 2/25 O 547/03 - \nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 31.05.2006 - 21 U 25/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/viii-zr-154-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 894","ref_norm":"894","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-18/viii-zr-154-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_154-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:42:39.438272+00:00"}}