{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_149-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-06-27","aktenzeichen":"VIII ZR 149/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 134, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; EEG (2004) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 a) Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004), dass der Netzbetreiber die Kosten des Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Eine abwei- chende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers ist daher nicht nach § 134 BGB nichtig. b) Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein gegen ihn gerichtete Verbot des § 12 Abs. 1 EEG (2004), die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus den §§ 4 und 5 EEG (2004) vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, hat nicht die Nichtigkeit des Vertrages nach § 134 BGB zur Folge. c) Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag mit dem Anlagenbetreiber, wonach dieser für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigen- versorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines Baukostenzuschusses zu zahlen hat, hält im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n27. Juni 2007 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 149/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 134, § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 Cb; \nEEG (2004) § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 \n\na) Die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG (2004), dass der Netzbetreiber die Kosten \ndes Netzausbaus trägt, ist kein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Eine abwei-\nchende Vereinbarung des Netz- und des Anlagenbetreibers ist daher nicht nach § 134 \nBGB nichtig. \n\nb) Ein Verstoß des Netzbetreibers gegen das allein gegen ihn gerichtete Verbot des § 12 \nAbs. 1 EEG (2004), die Erfüllung seiner Verbindlichkeiten aus den §§ 4 und 5 EEG \n(2004) vom Abschluss eines Vertrages abhängig zu machen, hat nicht die Nichtigkeit \ndes Vertrages nach § 134 BGB zur Folge. \n\nc) Eine vom Netzbetreiber gestellte Formularklausel in einem Netzanschlussvertrag mit \ndem Anlagenbetreiber, wonach dieser für die Bereitstellung der Netzanlagen zur Eigen-\nversorgung seiner Anlage mit Betriebsstrom ein einmaliges Entgelt in Gestalt eines \nBaukostenzuschusses zu zahlen hat, hält im Hinblick auf § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG \n(2004) der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand. \n\nBGH, Urteil vom 27. Juni 2007 - VIII ZR 149/06 - LG Münster \n\nAG Borken \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 27. Juni 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Münster vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte errichtete in H. mehrere Windenergieanlagen. Die Klä-\n\ngerin, die das örtliche Stromnetz betreibt, unterbreitete der Beklagten mit For-\n\nmularschreiben vom 28. September 2004 ein Angebot über den Anschluss der \n\nAnlagen an ihr Netz zum Zwecke der Stromeinspeisung. Zugleich bot sie der \n\nBeklagten für die eigene Versorgung der Windenergieanlagen mit Strom die \n\n\"Bereitstellung unserer Netzanlagen für den Bezug von 160 kVA (Eigenbedarf)\" \n\nsowie die \"Inbetriebnahme der Übergabestation\" zum Festpreis von (2.848 € \n\nplus 300 € =) 3.148 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer, insgesamt 3.651,68 €, \n\nan. Der Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Beklagten unterzeichne-\n\nte die vorbereitete \"Einverständniserklärung\" unter dem 5. Oktober 2004 und \n\nsandte sie an die Klägerin zurück. Nach Herstellung des Netzanschlusses er-\n\nteilte die Klägerin der Beklagten unter Hinweis auf das Schreiben vom \n\n28. September 2004 eine Rechnung über 3.651,68 € einschließlich Mehr-\n\nwertsteuer. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin die Beklagte auf Zah-\n\nlung des vorgenannten Betrages nebst Verzugszinsen in Anspruch genommen. \n\nNach Zahlung von 348 € haben die Parteien insoweit den Rechtsstreit überein-\n\nstimmend für erledigt erklärt. Im Übrigen hat die Beklagte die Begleichung der \n\nRechnung insbesondere mit der Begründung abgelehnt, die zugrunde liegende \n\nVereinbarung sei gemäß § 134 BGB nichtig. Sie verstoße gegen die zwingende \n\nVorschrift des § 13 Abs. 2 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Ener-\n\ngien (Erneuerbare-Energien-Gesetz - EEG) vom 21. Juli 2004 (BGBl. \n\nI \n\nS. 1918), da es sich bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten um \n\nsolche des Netzausbaus handele, die diese als Netzbetreiberin selbst zu tragen \n\nhabe. Aus diesem Grund sei die Vereinbarung auch gemäß § 307 BGB unwirk-\n\nsam. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.303,68 € nebst Ver-\n\nzugszinsen verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die \n\nKlage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelasse-\n\nne Revision der Klägerin. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision ist nicht begründet. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie vertragliche Regelung der Parteien sei wegen Verstoßes gegen die \n\nzwingende gesetzliche Bestimmung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG gemäß § 134 \n\nBGB nichtig. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Kosten handele es \n\nsich um Netzausbaukosten im Sinne von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG, die von dem \n\nNetzbetreiber, hier der Klägerin, zu tragen seien. Nach dem übereinstimmen-\n\nden Vortrag der Parteien gehe es insoweit um einen Baukostenzuschuss, der \n\nvom Anschlussnehmer zur anteiligen Abdeckung der bei wirtschaftlicher Be-\n\ntriebsführung notwendigen Kosten für die Erstellung oder Verstärkung des dem \n\nAnschluss vorgelagerten Netzes des Verteilnetzbetreibers erhoben werde. \n\n7 \n\nDie Kostenverteilung in § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG sei zwar nicht nach dem \n\nWortlaut, wohl aber nach dem Sinn und Zweck der Regelung zwingendes \n\nRecht. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz verfolge den Zweck, den Anteil des \n\naus regenerativen Energieträgern erzeugten Stroms zu erhöhen. Vor dem In-\n\nkrafttreten des Gesetzes sei gesetzlich nicht geregelt gewesen, wer die Netz-\n\nanschluss- und Netzverstärkungskosten zu tragen habe. Die Regelung in § 13 \n\nEEG und die entsprechende Regelung in § 10 EEG aF (alte Fassung vom \n\n29. März 2000, BGBl. I S. 305) sollten deshalb der Vermeidung von Rechts-\n\nstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit im Hinblick auf \n\ndie Verteilung dieser Kosten dienen. Die Erreichung des Gesetzeszwecks dürfe \n\nnicht dadurch erschwert werden, dass der Anlagenbetreiber mit Netzausbauin-\n\nvestitionen belastet werde, zumal die Stromversorgungsunternehmen in ihrem \n\njeweiligen Versorgungsgebiet praktisch eine marktbeherrschende Position in-\n\nnehätten, so dass sie den Anlagenbetreibern den Inhalt der Kostenverteilungs-\n\nregelung diktieren könnten. Dies zu verhindern sei eine gesetzliche Regelung, \n\nwelche zur Disposition der Parteien stehe, nicht effektiv imstande. \n\n8 \n\nDie geltend gemachten Kosten fielen auch nicht deswegen aus dem An-\n\nwendungsbereich des § 13 Abs. 2 EEG heraus, weil die Klägerin sie als Beitrag \n\nder Beklagten für die Bereitstellung der Netzanlagen für den Bezug elektrischer \n\nEnergie fordere. Das Erneuerbare-Energien-Gesetz regele zwar in erster Linie \n\ndie Einspeisung elektrischer Energie in das Netz, enthalte aber, wie sich aus \n\n§ 13 Abs. 1 EEG ergebe, auch Regelungen für den Bezug von Strom durch den \n\nAnlagenbetreiber. Kosten der Netzverstärkung sollten nach dem eindeutigen \n\ngesetzgeberischen Willen vom Netzbetreiber getragen werden, und zwar auch \n\ndann, wenn das Netz - wie hier - für beide Stromflussrichtungen zur Verfügung \n\ngestellt werde. Andernfalls würden die Anlagenbetreiber doch wieder an den \n\nNetzausbaukosten beteiligt werden. \n\nII. \n\n9 \n\nDiese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung im Ergebnis \n\nstand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Zu Recht hat das Berufungsge-\n\nricht den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Zahlung des Betra-\n\nges von 3.303,68 € einschließlich Mehrwertsteuer verneint, den die Parteien in \n\ndem durch Angebot vom 28. September 2004 und Annahme vom 5. Oktober \n\n2004 zustande gekommenen Vertrag dafür vereinbart haben, dass die Klägerin \n\nihre Netzanlagen für die Eigenversorgung der Windenergieanlagen der Beklag-\n\nten mit Strom bereitstellt. \n\n10 \n\n1. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht allerdings angenommen, dass \n\ndie vorgenannte Vereinbarung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot \n\nnach § 134 BGB nichtig ist. \n\n11 \n\na) Zutreffend ist das Berufungsgericht insoweit davon ausgegangen, \n\ndass die Vereinbarung der Parteien von § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG abweicht. Die \n\nBereitstellungskosten, die nach der Vereinbarung die Beklagte zu tragen hat, \n\nsind Netzausbaukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG dem Netzbetreiber, \n\nmithin hier der Klägerin, obliegen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG trägt der Netz-\n\nbetreiber die notwendigen Kosten eines Ausbaus des Netzes zur Abnahme und \n\nÜbertragung des Stroms aus erneuerbaren Energien, der unter anderem durch \n\nden Anschluss neuer Anlagen zur Erzeugung solchen Stroms erforderlich wird. \n\nZu diesen Kosten gehören auch die hier in Rede stehenden Bereitstellungskos-\n\nten. Dabei handelt es sich nach der tatbestandlichen Feststellung des Beru-\n\nfungsgerichts unstreitig um einen Baukostenzuschuss zur Erstellung oder Ver-\n\nstärkung des Netzes der Klägerin, an das die Windenergieanlagen der Beklag-\n\nten angeschlossen sind. Der Umstand, dass die Bereitstellungskosten und da-\n\nmit der Baukostenzuschuss nach der Vereinbarung der Parteien für die Eigen-\n\nversorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom zu zahlen sind, \n\nändert entgegen der Ansicht der Revision nichts daran, dass es sich um Kosten \n\ndes Ausbaus des Netzes zur Abnahme und Übertragung des Stroms aus den \n\nWindenergieanlagen der Beklagten handelt. Nach der unangegriffenen und \n\nwohl auch selbstverständlichen Feststellung des Berufungsgerichts wird men-\n\ngenmäßig weit mehr Strom aus den Windenergieanlagen der Beklagten in das \n\nNetz der Klägerin eingespeist, als für den Eigenbedarf der Anlagen aus dem \n\nNetz bezogen wird. Angesichts dessen ist ein besonderer Netzausbau für den \n\nStrombezug, der über das hinausgeht, was für die Abnahme und Übertragung \n\ndes in das Netz eingespeisten Stroms notwendig ist, nicht erforderlich. Dem-\n\ngemäß können dafür auch keine Kosten entstehen, die nicht schon Kosten des \n\nNetzausbaus nach § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG sind. Dafür spricht im Übrigen auch, \n\ndass in der Vorschrift des § 13 EEG, die die Aufteilung der Netzkosten zwi-\n\nschen Anlagen- und Netzbetreiber regelt, die Kosten eines Netzausbaus für den \n\nStrombezug der Anlagen keine Erwähnung finden, obwohl dem Gesetzgeber, \n\nwie sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG ergibt, durchaus bewusst war, dass ein \n\nsolcher Strombezug stattfindet. \n\n12 \n\nb) Obwohl die Vereinbarung der Parteien danach von § 13 Abs. 2 Satz 1 \n\nEEG abweicht, ist sie nicht nach § 134 BGB unwirksam. Bei § 13 Abs. 2 Satz 1 \n\nEEG handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts (so unter an-\n\nderem auch LG Hannover RdE 2006, 322; ferner zu der inhaltsgleichen Rege-\n\nlung des § 10 Abs. 2 EEG aF LG Münster ZNER 2005, 174 unter unzutreffen-\n\nder Berufung auf das Senatsurteil BGHZ 155, 141) richtigerweise nicht um ein \n\nVerbotsgesetz im Sinne einer zwingenden, vertraglich nicht abänderbaren Vor-\n\nschrift (so insbesondere auch OLG Hamm NJW-RR 2006, 1351; OLG Koblenz \n\nRdL 2007, 91 - nicht rechtskräftig; Revision anhängig unter VIII ZR 321/06 - mit \n\nzust. Anm. Altrock IR 2007, 37, 38; LG Kiel RdE 2004, 232; LG Regensburg \n\nRdE 2007, 63, \n\njeweils zu § 10 Abs. 2 EEG aF; ebenso Altrock/ \n\nOschmann/Theobald, EEG, § 13 Rdnr. 25; offen gelassen von OLG Celle IR \n\n2007, 64). \n\n13 \n\naa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkannt hat, lässt sich dem \n\nWortlaut des § 13 Abs. 2 EEG nichts für eine zwingende Regelung entnehmen. \n\nIn Satz 1 der Vorschrift heißt es ohne besonderen Nachdruck nur ganz allge-\n\nmein, dass der Netzbetreiber die Kosten eines Ausbaus des Netzes \"trägt\". Ge-\n\ngen eine zwingende und für eine abänderbare Regelung spricht indessen der \n\nVergleich mit dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 Satz 1 EEG. Dort heißt es mit der \n\ngleichen Wendung, dass der Anlagenbetreiber die Kosten des Anschlusses der \n\nAnlage an das Netz \"trägt\". Dass insoweit eine abweichende vertragliche Rege-\n\nlung zu Lasten des Netzbetreibers unzulässig wäre, wird - soweit ersichtlich - \n\nweder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten und ließe sich auch \n\nkaum begründen. Es erscheint aber ausgeschlossen, dass in zwei Absätzen \n\neiner gesetzlichen Bestimmung mit der gleichen Wendung einmal eine abän-\n\nderbare Regelung und ein andermal eine zwingende Regelung getroffen wird. \n\n14 \n\nbb) Der Zweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im Allgemeinen und \n\ndes § 13 EEG im Besonderen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Zweck des \n\nGesetzes insgesamt ist es nach § 1, im Interesse des Klima-, Natur- und Um-\n\nweltschutzes die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien zu fördern \n\nund zu erhöhen. Der Verwirklichung dieses Zwecks dienen grundlegend die \n\nAbnahme- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers nach §§ 4 und 5 EEG so-\n\nwie die bundesweite Ausgleichsregelung des § 14 EEG. Das sind die maßgeb-\n\nlichen Instrumente, die den erneuerbaren Energien die Durchsetzung auf dem \n\nStrommarkt ermöglichen (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 4 Rdnr. 1 f.). \n\nDie Regelung des § 13 EEG mit der Verpflichtung des Anlagenbetreibers in \n\nAbs. 1 Satz 1, die Kosten des Netzanschlusses zu tragen, sowie mit der hier in \n\nRede stehenden Verpflichtung des Netzbetreibers in Abs. 2 Satz 1, die Kosten \n\ndes Netzausbaus zu tragen, ist demgegenüber nicht von vorrangiger Bedeu-\n\ntung. \n\n15 \n\nDer Vorläufer des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, das Stromeinspei-\n\nsungsgesetz vom 7. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2633), erhielt keine Regelung \n\nder Frage, wer die Kosten des Netzanschlusses- und des Netzausbaus zu tra-\n\ngen hat. Der Senat hat deswegen noch unter der Geltung des Stromeinspei-\n\nsungsgesetzes entschieden, dass die Kosten des Netzanschlusses mangels \n\nanderweitiger Vereinbarung nach der allgemeinen kaufvertraglichen Vorschrift \n\ndes § 448 BGB dem Anlagenbetreiber obliegen (Urteil vom 29. September 1993 \n\n- VIII ZR 107/93, WM 1994, 76, unter II 1 b bb; ferner Senatsurteil vom \n\n7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, ZNER 2007, 59, unter II 2 b m.w.N.). Dage-\n\ngen ist die Frage, ob die Kosten des Netzausbaus ohne vertragliche Absprache \n\ndem Anlagenbetreiber oder dem Netzbetreiber oder gar beiden teilweise zur \n\nLast fallen, nicht zur Entscheidung des Senats gelangt und deswegen bis zu-\n\nletzt umstritten geblieben (vgl. Altrock/Oschmann/Theobald, aaO, § 13 Rdnr. 6 \n\nf.; Salje, EEG, 3. Aufl., § 13 Rdnr. 3 f., jew.m.w.N.). Der erste Entwurf eines \n\nErneuerbare-Energien-Gesetzes sah zunächst in § 9 Abs. 2 vor, dass die Kos-\n\nten des Netzausbaus von dem Netzbetreiber und dem neu anzuschließenden \n\nEinspeiser je zur Hälfte getragen werden (BT-Drucks. 14/2341 S. 5). Eine Be-\n\ngründung dafür wurde nicht gegeben (aaO S. 10). Diese Lösung wurde jedoch \n\nim Laufe des Gesetzgebungsverfahrens zugunsten der in § 10 Abs. 2 EEG aF \n\nGesetz gewordenen Regelung aufgegeben, wonach die Kosten des Netzaus-\n\nbaus allein dem Netzbetreiber obliegen. Zur Begründung wurde auf die mit Zu-\n\nstimmung der Europäischen Kommission seit 1997 in Dänemark geltende ähn-\n\nliche Regelung verwiesen (BT-Drucks. 14/2776 S. 24). In dieser Lösung sah der \n\nGesetzgeber offenbar einen gerechten Ausgleich dafür, dass der Anlagen-\n\nbetreiber nach § 10 Abs. 1 Satz 1 EEG aF - wie auch jetzt nach § 13 Abs. 1 \n\nSatz 1 EEG - die Kosten des Netzanschlusses zu tragen hat. Vor diesem Hin-\n\ntergrund dient die Bestimmung des § 13 EEG ausweislich der Gesetzesbegrün-\n\ndung (BT-Drs. 15/2864 S. 47) - wie schon die inhaltsgleiche Regelung in § 10 \n\nAbs. 1 und 2 EEG aF (dazu BT-Drs. 14/2776 S. 24) - der \"Vermeidung von \n\nRechtsstreitigkeiten und damit der Transparenz und Rechtssicherheit\". Dieser \n\nZweck erfordert nicht, dass die Vorschrift zwingend ist. Transparenz und Recht-\n\nsicherheit können vielmehr in gleicher Weise durch eine - gegebenenfalls ab-\n\nweichende - Vereinbarung hergestellt werden. \n\n16 \n\ncc) Ob die Stromversorgungsunternehmen in ihrem bisherigen Versor-\n\ngungsgebiet faktisch eine marktbeherrschende Stellung haben, wie das Beru-\n\nfungsgericht angenommen hat, ist für die Frage, ob die Regelung des § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 EEG zwingend oder abänderbar ist, ohne Bedeutung. Unabhän-\n\ngig davon kann der Anlagenbetreiber den Anschluss seiner Anlage an das Netz \n\nund die Abnahme des Stroms aus der Anlage nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG \n\ngrundsätzlich nur von dem Netzbetreiber verlangen, dessen Netz für die Auf-\n\nnahme des Stroms geeignet ist und die kürzeste Entfernung zum Standort der \n\nAnlage hat. Auch diese Beschränkung auf einen bestimmten Netzbetreiber er-\n\nfordert indessen nicht, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG zum \n\nSchutz des Anlagenbetreibers zwingend ist. Dieser muss sich nicht auf den Ab-\n\nschluss eines Netzanschlussvertrages mit dem betreffenden Netzbetreiber ein-\n\nlassen. Nach § 12 Abs. 1 EEG dürfen die Netzbetreiber die Erfüllung ihrer Ver-\n\npflichtungen aus den §§ 4 und 5 EEG auf Anschluss der Anlage sowie auf Ab-\n\nnahme und Vergütung des Stroms nicht vom Abschluss eines Vertrages ab-\n\n17 \n\n18 \n\nhängig machen. Sollte der Netzbetreiber trotzdem auf dem Abschluss eines \n\nVertrages bestehen, kann der Anlagenbetreiber entweder unter dem Vorbehalt \n\neiner gerichtlichen Überprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen \n\nzustimmen oder gar gemäß § 12 Abs. 5 EEG unter erleichterten Voraussetzun-\n\ngen eine einstweilige Verfügung erwirken, die den Anschluss der Anlage sowie \n\ndie Abnahme und Vergütung des Stroms vorläufig regelt. Nach alledem erleidet \n\nder Anlagenbetreiber dadurch, dass die Regelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG \n\nnicht zwingend, sondern abänderbar ist, keine Nachteile. \n\n2. Das Berufungsurteil stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig \n\ndar (§ 561 ZPO). \n\na) Ohne Erfolg beruft sich die Revisionserwiderung allerdings auf das \n\nvorstehend bereits erwähnte Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 EEG. Es mag \n\nzutreffen, dass die Klägerin den Netzanschluss der Windenergieanlagen der \n\nBeklagten unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 EEG von der Annahme ihres Ver-\n\ntragsangebots vom 28. September 2004 einschließlich der Übernahme der Be-\n\nreitstellungskosten abhängig gemacht hat, weil es dort heißt: \"Sobald Sie uns \n\ndie unterzeichnete Zweitschrift zurückgesandt haben …, werden wir die Arbei-\n\nten beginnen ….\" Dies führt jedoch nicht zur Nichtigkeit des Vertrages nach \n\n§ 134 BGB, da sich das Koppelungsverbot des § 12 Abs. 1 EEG ausdrücklich \n\nnur einseitig an die Netzbetreiber richtet. Nach der ständigen Rechtsprechung \n\ndes Bundesgerichtshofs hat der Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot die \n\nNichtigkeit eines Rechtsgeschäfts in der Regel nur dann zur Folge, wenn sich \n\ndas Verbot gegen beide Seiten richtet; einseitige Verbote begründen die Nich-\n\ntigkeit des Rechtsgeschäfts dagegen ausnahmsweise nur dann, wenn es mit \n\ndem Zweck des Verbotsgesetzes unvereinbar wäre, die durch das Rechtsge-\n\nschäft getroffene Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen (BGHZ 46, \n\n24, 26; 78, 269, 271; 89, 369, 373; 115, 123, 125; 118, 142, 145; 143, 283, 287, \n\njew.m.w.N.). Letzteres trifft für § 12 Abs. 1 EEG nicht zu. Die Vorschrift dient \n\nausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 15/2864 S. 45) der Rechtssi-\n\ncherheit und beseitigt eine Unklarheit des bisherigen Gesetzes, nämlich ob dem \n\nAnlagenbetreiber ein unmittelbarer Anspruch gegen den Netzbetreiber auf An-\n\nschluss der Anlage sowie auf Abnahme und Vergütung des Stroms zusteht \n\noder ob er lediglich den Abschluss eines entsprechenden Vertrages verlangen \n\nkann (vgl. BGHZ 155, 141, 159). § 12 Abs. 1 EEG klärt diese Frage im erstge-\n\nnannten Sinne. Haben Anlagen- und Netzbetreiber - wie hier - gleichwohl einen \n\nVertrag geschlossen, kommt dem Zweck der Vorschrift klarzustellen, dass ein \n\nVertrag nicht erforderlich ist, insoweit keine Bedeutung mehr zu. Dieser Zweck \n\nkann daher auch dem Bestand des geschlossenen Vertrages nicht entgegen-\n\nstehen. \n\n19 \n\nb) Zu Recht macht die Revisionserwiderung jedoch geltend, dass die hier \n\nin Rede stehende Vereinbarung über die Zahlung von Bereitstellungskosten \n\ndurch die Beklagte gemäß § 307 BGB wegen unangemessener Benachteili-\n\ngung der Beklagten unwirksam ist. \n\n20 \n\naa) Bei der betreffenden vertraglichen Regelung handelt es sich um eine \n\nAllgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Denn sie ist \n\ndadurch zustande gekommen, dass die Beklagte das Angebot der Klägerin in \n\nderen Schreiben vom 28. September 2004 angenommen hat, das - wie bereits \n\nin der ersten Instanz zwischen den Parteien unstreitig geworden ist - ein Formu-\n\nlarschreiben ist. \n\n21 \n\nbb) Die streitgegenständliche Vergütungsregelung unterliegt der Inhalts-\n\nkontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Nach § 307 Abs. 3 \n\nSatz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch \n\ndie von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen \n\nvereinbart werden, kontrollfähig. Darunter fallen zwar weder Bestimmungen \n\nüber den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt \n\nfür eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung (BGHZ \n\n161, 189, 191 m.w.N.). § 307 Abs. 3 Satz 1 steht einer Inhaltskontrolle von \n\nPreisregelungen aber dann nicht entgegen, wenn Preise durch Rechtsvorschrif-\n\nten bestimmt werden (vgl. BGHZ 143, 128, 140 m.w.N.) oder wenn die angebo-\n\ntene (Zusatz-)Leistung keine echte Leistung des Verwenders darstellt, weil ihre \n\nErbringung einer gesetzlichen Pflicht entspricht, der Verwender mithin Aufwen-\n\ndungen für die Erfüllung gesetzlich begründeter eigener Pflichten auf den Ver-\n\ntragspartner abwälzt (BGHZ 161, 189, 191 m.w.N.). So liegt es hinsichtlich der \n\nVergütung für die Bereitstellung des durch die Beklagte zu beziehenden Stroms \n\nauch hier (vgl. auch LG Kiel aaO, 234; aA OLG Hamm aaO, 1352). Wie oben \n\n(unter II 1 a) bereits ausgeführt, handelt es sich bei den Bereitstellungskosten, \n\ndie nach der vertraglichen Regelung die Beklagte zu tragen hat, um Netzaus-\n\nbaukosten, die gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 EEG der Klägerin obliegen. Mit der \n\nBereitstellung der Netzanlagen für den Bezug des von der Beklagten benötigten \n\nBetriebs- oder Eigenstroms hat die Klägerin lediglich ihre eigene, sich aus § 13 \n\nAbs. 2 Satz 1 EEG ergebende Pflicht erfüllt, deren Kosten sie nach der disposi-\n\ntiven gesetzlichen Regelung selbst zu tragen hatte. Die Vereinbarung eines \n\nEntgelts für diese, nach dem Gesetz der Klägerin obliegende Leistung unterliegt \n\ndaher der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB. \n\n22 \n\ncc) Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nicht stand. Die Berechnung ei-\n\nnes Entgelts für die Bereitstellung der Netzanlagen der Klägerin zur Eigenver-\n\nsorgung der Windenergieanlagen der Beklagten mit Strom ist mit wesentlichen \n\nGrundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren und benach-\n\nteiligt die Beklagte entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemes-\n\nsen (§ 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB). Unangemessen ist nach ständiger \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Formularklausel, in welcher der \n\ndie Vertragsgestaltung einseitig für sich in Anspruch nehmende Verwender \n\nmissbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Vertragspartners durchzuset-\n\nzen versucht, ohne von vornherein die Interessen seines Partners hinreichend \n\nzu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. Ein \n\nwesentliches Indiz dafür ist die Abweichung von dispositiven gesetzlichen Be-\n\nstimmungen, soweit diese - wie hier (vgl. oben unter II 1 b bb) - nicht nur auf \n\nZweckmäßigkeitserwägungen beruhen, sondern dem Gerechtigkeitsgebot Aus-\n\ndruck verleihen (BGHZ 41, 151, 154; 54, 106, 109 f.; 89, 206, 210 f., \n\njew.m.w.N.). Zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts ge-\n\nhört, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu er-\n\nfüllen hat, ohne dafür ein besonderes Entgelt verlangen zu können (BGHZ 161, \n\n189, 193 m.w.N.). Das Gesetz weist der Klägerin die Tragung der Netzausbau-\n\nkosten, zu denen auch die Bereitstellungskosten für den Bezug von Eigenstrom \n\ngehören, zu (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EEG). Gründe, die eine abweichende Kosten-\n\nverteilung bei der gebotenen umfassenden Abwägung der berechtigten Interes-\n\nsen aller Beteiligten gleichwohl nicht als unangemessen erscheinen lassen, \n\n sind von der Klägerin nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht er-\n\nsichtlich. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Borken, Entscheidung vom 07.09.2005 - 15 C 218/05 - \n\nLG Münster, Entscheidung vom 25.04.2006 - 3 S 133/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/viii-zr-149-06","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":26},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":8},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":3},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-06-27/viii-zr-149-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_149-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:45:08.703231+00:00"}}