{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_145-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-02-07","aktenzeichen":"VIII ZR 145/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 573c Abs. 4; EGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 Haben die Beteiligten nach dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters zu einem im Übrigen unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, wirkt eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularver- traglich vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem Beitreten- den, wenn die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 145/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n7. Februar 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 573c Abs. 4; \nEGBGB Art. 229 § 3 Abs. 10 \n\nHaben die Beteiligten nach dem 31. August 2001 den Beitritt eines weiteren Mieters \n\nzu einem im Übrigen unverändert fortbestehenden Wohnraummietvertrag vereinbart, \n\nwirkt eine vor Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes 2001 wirksam formularver-\n\ntraglich vereinbarte Regelung der Kündigungsfristen auch gegenüber dem Beitreten-\n\nden, wenn die Kündigung vor dem 1. Juni 2005 zugegangen ist. \n\nBGH, Urteil vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 145/06 - LG Berlin \n\nAG Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 7. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilkammer 63 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 24. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Revisionsverfahrens zu tra-\n\ngen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nMit Vertrag vom 20. September 1991 mietete die Beklagte zu 1 von den \n\nKlägern zu 1, 4 und 5 und der Rechtsvorgängerin der Kläger zu 2 und 3 eine \n\nWohnung in der B. straße in B. . § 2 des schriftlichen Vertrages lau-\n\ntet auszugsweise: \n\n\"... Das Mietverhältnis beginnt am 01.11.1991 und endet am \n30.09.1995. Es verlängert sich jedoch jeweils um ein Jahr, \nwenn es nicht gekündigt ist. (Kündigungsfristen siehe 2.) \n\n2. Kündigungsfristen ...: Die Kündigungsfrist beträgt \n\n- 3 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums weniger \n\nals 5 Jahre vergangen sind, \n\n- 6 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 5 Jahre \n\nvergangen sind, \n\n- 9 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 8 Jahre \n\nvergangen sind, \n\n- 12 Monate, wenn seit der Überlassung des Wohnraums 10 Jah-\n\nre vergangen sind.\" \n\n2 \n\nIn einem \"1. Nachtrag zum Mietvertrag vom 20.09.1991\" vereinbarten die \n\nKläger und die Beklagten am 12. Juni 2002: \n\n\"Mit Wirkung zum 1. Juni 2002 wird Frau I. G. in den beste-\nhenden Mietvertrag mit aufgenommen. Der Mietvertrag wird somit \nmit Frau B. G. und Frau I. G. zusammen fortgeführt. \n\n- Alle übrigen Punkte aus dem bestehenden Mietvertrag bleiben \nunverändert. -\" \n\n3 \n\nDie Beklagten kündigten das Mietverhältnis mit Schreiben vom \n\n22. Dezember 2003 zum 31. März 2004. Nachdem die Kläger der Vertragsbe-\n\nendigung widersprochen hatten, kündigten die Beklagten erneut mit Schriftsatz \n\nvom 6. Dezember 2004 vorsorglich fristlos und hilfsweise zum 31. Januar 2005, \n\nwobei sie sich hierbei auf ein Sonderkündigungsrecht wegen der Durchführung \n\nvon Modernisierungsmaßnahmen beriefen. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der auf Zahlung der Miete für die Monate Mai und \n\nJuni 2004 gerichteten Klage stattgegeben und auf die Hilfswiderklage entschie-\n\nden, das Mietverhältnis sei mit Ablauf des 31. Januar 2005 beendet worden. \n\nDas Landgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revi-\n\nsion zugelassen. Mit ihrem Rechtsmittel wenden sich die Beklagten gegen ihre \n\nVerurteilung zur Zahlung und begehren weiter die Feststellung, das Mietver-\n\nhältnis habe (bereits) am 31. März 2004 geendet. \n\n \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDie Beklagten schuldeten die für Mai und Juni 2004 verlangte Miete, weil \n\ndas Mietverhältnis nicht durch das Kündigungsschreiben vom 22. Dezember \n\n2003 zum 31. März 2004 beendet worden sei. Die vertragliche Vereinbarung \n\nder Kündigungsfristen sei wirksam. Denn die Befristung des Mietverhältnisses \n\nhabe nicht länger als vier Jahre gedauert. Die Kündigungsmöglichkeiten der \n\nBeklagten richteten sich nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Miet-\n\nrecht, das aufgrund der Überleitungsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz \n\ndurch das neue Recht nicht verdrängt werde. Etwas anderes ergebe sich auch \n\nnicht aus der mit Wirkung zum 1. Juni 2002 erfolgten Aufnahme der Beklagten \n\nzu 2 in das Mietverhältnis. \n\nII. \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten der rechtlichen Nachprü-\n\nfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. \n\nDie Beklagten schulden die Miete für Mai und Juni 2004 nach § 535 \n\nAbs. 2 BGB. Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, das Mietver-\n\nhältnis sei nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 22. Dezember 2003 \n\nzum 31. März 2004 beendet worden. Die im Mietvertrag vom 20. September \n\n1991 unter § 2 getroffene Regelung zur \"Mietzeit und ordentlichen Kündigung\" \n\nwar wirksam vereinbart und galt auch noch zum Zeitpunkt des Zugangs der \n\nKündigung vom 22. Dezember 2003. \n\n10 \n\n1. Die vertragliche Regelung zur Kündigungsfrist (Ziff. 2 des Mietvertra-\n\nges) war nach dem bis zum 31. August 2001 geltenden Recht wirksam. Ein \n\nVerstoß gegen § 565 Abs. 2 Satz 4 BGB a.F. liegt nicht vor. Zwar ist nach die-\n\nser Vorschrift eine Vereinbarung unwirksam, wenn die Kündigung nur für den \n\nSchluss bestimmter Kalendermonate zulässig sein soll. Doch die inzwischen \n\nersetzte Vorschrift war auch während ihrer Geltungszeit nicht auf befristete \n\nMietverhältnisse mit Verlängerungsklausel - wie hier - anzuwenden (Senatsur-\n\nteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, NJW 2005, 1572 unter II 2 a bb). \n\n11 \n\n2. Das Mietrechtsreformgesetz vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149) und \n\ndas Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetz-\n\nbuch vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1425) haben diese Rechtslage nicht verän-\n\ndert. \n\n12 \n\na) Nach § 573c Abs. 4 BGB i.d.F. vom 1. September 2001 ist eine Rege-\n\nlung unwirksam, wenn dabei zum Nachteil des Mieters von § 573c Abs. 1 BGB \n\nabgewichen wird. Das ist vorliegend zwar der Fall. Doch nach Art. 229 § 3 \n\nAbs. 10 Satz 1 EGBGB ist § 573c Abs. 4 BGB nicht anzuwenden, weil die Kün-\n\ndigungsfristen vor dem 1. September 2001 durch Vertrag vereinbart worden \n\nsind. \n\n13 \n\nb) Ob die entsprechende Vereinbarung der Parteien durch eine Allge-\n\nmeine Geschäftsbedingung getroffen wurde, kann dahinstehen. Denn nach \n\nArt. 229 § 3 Abs. 10 Satz 2 EGBGB würde in diesem Fall § 573c Abs. 4 BGB \n\ndann anzuwenden sein, wenn die Kündigung der Beklagten den Klägern am \n\n1. Juni 2005 oder danach zugegangen wäre. Die Kündigung der Beklagten ist \n\njedoch vor diesem Zeitpunkt den Klägern zugegangen. \n\n14 \n\nc) Auch das Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom \n\n26. November 2001 (BGBl. I S. 3138) hat diese rechtliche Situation nicht verän-\n\ndert. Nach Art. 229 § 5 EGBGB, der Überleitungsvorschrift zum Schuldrechts-\n\nmodernisierungsgesetz, ist auf Schuldverhältnisse, die - wie im Streitfall - vor \n\ndem 1. Januar 2002 entstanden sind, das Bürgerliche Gesetzbuch in der bis zu \n\ndiesem Tag geltenden Fassung anzuwenden, soweit nicht ein anderes be-\n\nstimmt ist. Dennoch ist die zum 1. September 2001 in Kraft getretene Vorschrift \n\ndes § 573c BGB nicht einschlägig. Denn Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB geht als \n\nspezielle Übergangsregelung für die Anwendung des § 573c Abs. 4 BGB der \n\n- später erlassenen - allgemeinen Regelung für bestehende Schuldverhältnisse \n\nnach Art. 229 § 5 EGBGB vor (Senatsurteil vom 6. April 2005 - VIII ZR 155/04, \n\nNJW 2005, 1572 unter II 2 b; vgl. auch Börstinghaus, NJW 2005, 1900, 1901). \n\n15 \n\n3. Die Wirksamkeit der vereinbarten Kündigungsregeln wurde auch nicht \n\ndurch den Eintritt der Beklagten zu 2 in das Mietverhältnis am 1. Juni 2002 be-\n\neinträchtigt. Entgegen der Ansicht der Revision band vielmehr die am \n\n20. September 1991 zwischen der Beklagten zu 1 und den damaligen Vermie-\n\ntern getroffene Regelung über die Kündigungsfristen nunmehr auch die Beklag-\n\nte zu 2. Dies liegt bereits nach dem Wortlaut der zugrunde liegenden dreiseiti-\n\ngen Einigung nahe. Danach wurde die Beklagte zu 2 \"... in den bestehenden \n\nMietvertrag ... aufgenommen\". Der Mietvertrag sollte \"zusammen weitergeführt\" \n\nwerden. \n\n16 \n\nDieser eindeutige Wille der Beteiligten, den bisherigen Mietvertrag un-\n\nverändert nunmehr auch mit der Beklagten zu 2 fortzusetzen, müsste allein \n\ndann zurücktreten, wenn der Inhalt der Vereinbarung zwingendes Recht verlet-\n\nzen würde. Das ist nicht der Fall. Es ist vielmehr Ausdruck eines allgemeinen \n\nRechtsgedankens, dass ein Schuldverhältnis nach seinen Voraussetzungen, \n\nseinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zur Zeit der \n\nVerwirklichung des Entstehungstatbestandes galt (MünchKommBGB/Krüger, \n\n4. Aufl., Art. 170 EGBGB Rdnr. 3). Auch für die Anwendbarkeit des \"neuen\" \n\nRechts nach dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz ist der Zeitpunkt des \n\nEntstehens des Schuldverhältnisses für die Frage entscheidend, ob altes oder \n\nneues Schuldrecht anzuwenden ist. Tritt jemand einem vor der Rechtsänderung \n\ngeschlossenen Vertrag bei, so ist auch für ihn das ursprünglich geltende Recht \n\nmaßgeblich (Krüger, aaO, Art. 229 § 5 Rdnr. 3 f.). Etwas anderes gilt nur dann, \n\nwenn die Änderung den Vertrag in seinem sachlichen Kern zu einem neuen \n\nGeschäft macht (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 11. Aufl., EGBGB Art. 229 § 5 \n\nRdnr. 7). Das ist hier nicht anzunehmen. Zwar hat der Senat im Urteil vom \n\n2. Juli 1975 (BGHZ 65, 49, 53) den Beitritt eines zweiten Mieters zu einem Ver-\n\ntrag über einen Geschäftsraum als nicht nur nebensächliche Vertragsänderung \n\nbezeichnet. Diese Aussage wurde im Zusammenhang mit der Frage getroffen, \n\nob der Beitritt eines weiteren Mieters formbedürftig nach § 566 BGB a.F. (jetzt \n\n§ 550 BGB) ist. Sie ist vor dem Hintergrund zu werten, dass das Schriftformer-\n\nfordernis vor allem dem Informationsbedürfnis eines möglichen Grundstückser-\n\nwerbers dient. Dessen Interesse an klaren und für ihn unschwer feststellbaren \n\nmietrechtlichen Verhältnissen wird durch die Einhaltung der Schriftform bei ei-\n\nnem Schuldbeitritt gewahrt. Diese Überlegungen sind nicht von Bedeutung, \n\nwenn es um die Bewertung eines schriftlichen Vertragsbeitritts zu der Frage \n\ngeht, ob wegen des Beitritts neues Recht anzuwenden ist. \n\n17 \n\nAuch nach den Vorschriften der §§ 563 ff. BGB über den gesetzlich an-\n\ngeordneten Wechsel auf der Mieterseite übernehmen ein- oder beitretende Mie-\n\nter den Vertrag in der bisherigen rechtlichen Gestaltung (vgl. Schmidt-\n\nFutterer/Gather, 9. Aufl., § 563 Rdnr. 28). Ist dies bei einem gesetzlich ange-\n\nordneten Eintritt auf der Mieterseite anzunehmen, hat dies auch bei einem Bei-\n\ntritt aufgrund eines Vertrages zu gelten, bei dem die Weiterführung des beste-\n\nhenden Mietvertrages vereinbart wurde. Die Möglichkeit eines Sonderkündi-\n\ngungsrechts in den genannten Vorschriften (z.B. § 563a Abs. 2 BGB) erklärt \n\nsich daraus, dass der Mieter ohne Rücksicht auf seinen Willen kraft Gesetzes \n\nPartei des Vertrages wurde. Im Streitfall hingegen beruht der Beitritt auf dem \n\nWillen der Beteiligten. \n\n18 \n\nAngesichts der klaren Formulierung der Vereinbarung zum Vertragsbei-\n\ntritt kann auch nicht angenommen werden, für die beiden Mieterinnen würden \n\nunterschiedliche Kündigungsfristen gelten. Dies war nicht nur nicht gewollt, \n\nsondern würde auch zu einer erheblichen Rechtsunklarheit führen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 19 C 306/04 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 24.03.2006 - 63 S 291/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-145-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573c","ref_norm":"573c","n":6},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 3","ref_norm":"229-3","n":3},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 229 § 5","ref_norm":"229-5","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563a","ref_norm":"563a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 566","ref_norm":"566","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-02-07/viii-zr-145-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_145-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:23:41.225720+00:00"}}