{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_144-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-28","aktenzeichen":"VIII ZR 144/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Verkündet am: 28. März 2007 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB § 315; AVBEltV § 4; EnWG § 10 a) § 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine unmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des geltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den jeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspan- nung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.). b) Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet aus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter seiner Wahl zu beziehen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 144/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nja \n\nja \n\nVerkündet am: \n28. März 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB § 315; AVBEltV § 4; EnWG § 10 \n\na) § 315 BGB findet auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch dann keine \n\nunmittelbare Anwendung, wenn der Vertrag keine betragsmäßige Festlegung des \n\ngeltenden Tarifs enthält, sondern sich die Preise für die Stromlieferungen aus den \n\njeweiligen allgemeinen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspan-\n\nnung ergeben (Abgrenzung zu BGHZ 164, 336 ff.). \n\nb) Eine Strompreiskontrolle in entsprechender Anwendung des § 315 BGB scheidet \n\naus, wenn der Stromkunde die Möglichkeit hat, Strom von einem anderen Anbieter \n\nseiner Wahl zu beziehen. \n\nBGH, Urteil vom 28. März 2007 - VIII ZR 144/06 - LG Potsdam \n\nAG Potsdam \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nDr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Potsdam vom 15. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung des Entgelts für von ihr \n\nim Zeitraum vom 1. Januar 2002 bis 6. November 2003 gelieferten Strom in \n\nAnspruch. Zwischen den Parteien bestand ein Stromlieferungsvertrag für die \n\nvon dem Beklagten genutzte Verbrauchsstelle G. -Straße \n\nin B. . Der Beklagte wurde zunächst zu dem Tarif \"local plus\" \n\nbeliefert. Mit Schreiben vom 8. April 2002 widersprach er der von der Klägerin \n\nangekündigten Erhöhung dieses Tarifs. Die Klägerin erklärte daraufhin in ihrem \n\nAntwortschreiben vom 15. April 2002, dass aufgrund des Widerspruchs gegen \n\ndie Preiserhöhung der \"local plus\"-Vertrag zum 18. April 2002 ende, sie den \n\nBeklagten bis zum 30. April 2002 zu den alten Preisen weiterbeliefere und ab \n\ndem 1. Mai 2002 zu ihrem Allgemeinen Tarif (local classic) versorgen werde. \n\nDer Beklagte bezog auch nach dem 1. Mai 2002 weiterhin Strom von der Kläge-\n\nrin. \n\n2 \n\nMit Schreiben vom 6. März und 17. Dezember 2003 stellte die Klägerin \n\ndem Beklagten den Stromverbrauch im Zeitraum vom 1. Januar bis 31. Dezem-\n\nber 2002 in Höhe von 942,43 € netto (1.093,22 € brutto) und für den Zeitraum \n\nvom 1. Januar bis 6. November 2003 in Höhe von 571,10 € netto (662,48 € \n\nbrutto) in Rechnung. Dabei berechnete die Klägerin ab dem 1. Mai 2002 nicht \n\nmehr den Tarif \"local plus\", sondern den - hinsichtlich des Verbrauchspreises \n\nteureren - Tarif \"local classic\". \n\n3 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung von insgesamt 1.579,39 € \n\nnebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Betrag setzt sich wie folgt zusam-\n\nmen: 840,22 € aus der Rechnung vom 6. März 2003; 662,48 € aus der Rech-\n\nnung vom 17. Dezember 2003; 10,22 € Mahnkosten für zwei Mahnungen sowie \n\n66,47 € Kosten wegen eines von der Klägerin erteilten Auftrags zur Zählersper-\n\nrung vom 5. April 2002. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage mit Ausnahme eines Betrages in Höhe \n\nvon 5,22 € Mahnkosten stattgegeben. Die dagegen von dem Beklagten einge-\n\nlegte Berufung hat das Landgericht - nach Klagerücknahme wegen eines Teil-\n\nbetrages der Hauptforderung in Höhe von 37,31 € nebst anteiligen Zinsen - zu-\n\nrückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt \n\nder Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: Zwischen den Parteien habe für \n\ndie Verbrauchsstelle des Beklagten ein Stromlieferungsvertrag bestanden, aus \n\ndem der Klägerin ein Anspruch auf Ausgleich der streitgegenständlichen Rech-\n\nnungen nebst den Sperrkosten zustehe. Die Rechnungen seien prüffähig. Sie \n\nenthielten alle wichtigen Angaben wie Zeitraum, Verbrauchsstelle, Zählernum-\n\nmer, Verbrauchsmenge und Einzelpreise. \n\n6 \n\nMit dem Einwand der Unbilligkeit der Stromtarife könne der Beklagte \n\nnicht durchdringen. Zwar bestehe insoweit nicht bereits ein Einwendungsaus-\n\nschluss nach § 30 Nr. 1 AVBEltV. Diese Bestimmung sei dahin auszulegen, \n\ndass er lediglich Einwände umfasse, die Rechen- und Ablesefehler oder andere \n\nAbrechnungsgrundlagen beträfen, nicht aber den Einwand der Unbilligkeit der \n\nPreisbestimmung, der die Leistungspflicht als solche berühre. \n\n7 \n\nDie Voraussetzungen des § 315 Abs. 1 BGB lägen jedoch nicht vor. Der \n\nzwischen den Parteien bestehende Stromlieferungsvertrag enthalte hinsichtlich \n\ndes vereinbarten Preises in § 4 der einschlägigen AVBEltV die Regelung, dass \n\nzu den jeweiligen allgemeinen Tarifen und Bedingungen zu liefern sei. Dabei \n\nhandele es sich um von der Aufsichtsbehörde genehmigte Tarife, die erst nach \n\nöffentlicher Bekanntmachung wirksam würden. Ein vertraglich vereinbartes ein-\n\nseitiges Leistungsbestimmungsrecht sei dies nicht. Die Parteien hätten mit dem \n\njeweils geltenden Tarif vertraglich bereits einen bestimmten Preis vereinbart, \n\nder lediglich für die Zukunft der Höhe nach noch nicht feststehe. Der Sache \n\nnach handele es sich zwar um ein Leistungsbestimmungsrecht, weil der Tarif \n\nohne Mitwirkung des Tarifkunden vom Versorgungsunternehmen festgesetzt \n\nwerde. Dies habe der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 18. Oktober \n\n2005 (KZR 36/04) für das Netznutzungsentgelt festgestellt. Nichts anderes gelte \n\nauch hier, da die Klägerin den Preis nach bestimmten Kriterien ohne Mitwirkung \n\ndes Tarifkunden bestimme. \n\n8 \n\nEine analoge Anwendung des § 315 BGB komme aber gleichwohl nicht \n\nin Betracht. Denn die Monopolstellung der Stromversorgungsunternehmen, mit \n\nder die analoge Anwendung des § 315 BGB begründet worden sei, sei durch \n\ndie Liberalisierung des Strommarktes im Jahr 1998 weggefallen, so dass für \n\neine gerichtliche Kontrolle der (genehmigten) Tarife kein Raum sei. Der Beklag-\n\nte habe die Möglichkeit gehabt, Strom von einem anderen Anbieter zu bezie-\n\nhen, und sei auf die Belieferung durch die Klägerin nicht angewiesen gewesen. \n\n§ 315 BGB ermögliche keine allgemeine zivilrechtliche Preiskontrolle bei wirt-\n\nschaftlichen Ungleichgewichtslagen. Der Beklagte könne die nach seiner Mei-\n\nnung überhöhten Preise kartellrechtlich überprüfen lassen. \n\nII. \n\n9 \n\n10 \n\nDas Berufungsurteil kann mit der gegebenen Begründung keinen Be-\n\nstand haben. \n\n1. Für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April 2002 hat das Berufungs-\n\ngericht den Anspruch der Klägerin auf Zahlung der geltend gemachten Entgelte \n\nfür die Stromlieferungen allerdings im Ergebnis zu Recht bejaht. Zwischen den \n\nParteien bestand ein Stromlieferungsvertrag, aus dem der Beklagte zur Zahlung \n\nder von der Klägerin geltend gemachten Entgelte für die Stromlieferungen ver-\n\npflichtet ist (§ 433 Abs. 2 BGB). Eine Billigkeitsüberprüfung der Höhe des gel-\n\ntend gemachten Entgelts nach § 315 Abs. 3 BGB für den Zeitraum vom 1. Ja-\n\nnuar bis 30. April 2002 scheidet aus, weil § 315 BGB insoweit weder unmittel-\n\nbare noch entsprechende Anwendung findet. \n\n11 \n\na) Die unmittelbare Anwendung des § 315 BGB setzt voraus, dass die \n\nParteien vereinbart haben, eine von ihnen solle die Leistung bestimmen (BGHZ \n\n128, 54, 57). An dieser Voraussetzung fehlt es. Die Parteien haben nicht ver-\n\neinbart, die Klägerin solle die Leistung einseitig - nach billigem Ermessen - \n\nbestimmen. Sie haben vielmehr konkret festgelegt, welche Leistung der Beklag-\n\nte zu erbringen hat. Denn zwischen den Parteien war zunächst der von der Klä-\n\ngerin angebotene Tarif \"local plus\" vereinbart. Eine einseitige Leistungsbestim-\n\nmung der Klägerin im Sinne von § 315 Abs. 1 BGB, die gemäß § 315 Abs. 3 \n\nBGB überprüft werden könnte, lag mithin von vornherein nicht vor. \n\n12 \n\nDas Berufungsgericht geht bei seinen Ausführungen ohne konkrete \n\nFeststellungen zum Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Strom-\n\nlieferungsvertrags davon aus, dass der Vertrag keine betragsmäßige Festle-\n\ngung des geltenden Tarifs enthielt, sondern sich die Preise für die Stromliefe-\n\nrung aus den jeweiligen, von der zuständigen Behörde genehmigten Allgemei-\n\nnen Tarifen für die Versorgung mit Elektrizität in Niederspannung ergaben (vgl. \n\n§ 10 Abs. 1 des hier anwendbaren Energiewirtschaftsgesetzes vom 24. April \n\n1998, EnWG 1998, BGBl. I S. 730; § 4 Abs. 1 der Verordnung über Allgemeine \n\nBedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni \n\n1979, AVBEltV, BGBl. I S. 684; [vgl. nunmehr § 36 Abs. 1 des Energiewirt-\n\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005, BGBl. I S. 1970; §§ 1 ff. der Verordnung über \n\nAllgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und \n\ndie Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz vom 26. \n\nOktober 2006, StromGVV, BGBl. I S. 2391]; § 12 Bundestarifordnung Elektrizi-\n\ntät vom 18. Dezember 1989, BTOElt, BGBl. I S. 2255). Ob es sich tatsächlich \n\nso verhält, kann hier dahingestellt bleiben. \n\n13 \n\nDenn selbst wenn es sich bei dem Tarif \"local plus\" um den zum Zeit-\n\npunkt des Vertragsabschlusses geltenden Allgemeinen Tarif handeln sollte \n\n(§ 10 Abs. 1 EnWG 1998, § 4 Abs. 1 AVBEltV), wäre für eine Billigkeitsüberprü-\n\nfung gemäß § 315 Abs. 3 BGB mangels einer einseitigen Leistungsbestimmung \n\nvon vornherein kein Raum. Kommt zwischen dem Stromlieferungsunternehmen \n\nund dem Kunden - ob ausdrücklich oder konkludent durch Entnahme von Elekt-\n\nrizität aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens (vgl. RGZ \n\n111, 310, 312; BGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003 – VIII ZR \n\n279/02, NJW 2003, 3131, unter II 1 a m.w.N.) - ein Stromlieferungsvertrag zu \n\nden jeweiligen allgemeinen Tarifen zustande, so ist der von dem Kunden zu \n\nzahlende Preis durch den zuvor von dem Stromversorgungsunternehmen ge-\n\nmäß § 10 Abs. 1 Satz 1 EnWG 1998 veröffentlichten Tarif eindeutig bestimmt \n\nund als solcher mit dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien verein-\n\nbart. \n\n14 \n\nDem steht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober \n\n2005 (BGHZ 164, 336, 339 f.) nicht entgegen. In dem dort vom Kartellsenat \n\nentschiedenen Fall waren sich die Parteien darüber einig, dass ein Vertrag über \n\ndie Nutzung des Stromverteilungsnetzes zu einem Preis zustande kommen soll-\n\nte, von dem die Netzbetreiberin behauptete, sie habe ihn nach den Preisfin-\n\ndungsprinzipien der Verbändevereinbarung über Kriterien zur Bestimmung von \n\nNetznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznut-\n\nzung vom 13. Dezember 2001 (BAnz Nr. 85b vom 8. Mai 2002; im folgenden \n\nVerbändevereinbarung Strom II plus) ermittelt, wobei sich die Durchleitungspe-\n\ntentin bei Vertragsabschluss vorbehalten hatte, die in Rechnung gestellten Ent-\n\ngelte im ganzen und in ihren einzelnen Bestandteilen energie- und kartellrecht-\n\nlich überprüfen zu lassen. Die Netzbetreiberin sollte folglich nach der vertragli-\n\nchen Vereinbarung berechtigt sein, das - auch anfänglich geltende - Netznut-\n\nzungsentgelt nach der Verbändevereinbarung Strom II plus, insbesondere de-\n\nren Anlage 3, zu berechnen. Die Anlage 3 zur Verbändevereinbarung Strom II \n\nplus enthält Preisfindungsprinzipien für Netznutzungsentgelte. Die Preisbildung \n\nsoll auf der Grundlage einer dort im einzelnen erläuterten kalkulatorischen Kos-\n\nten- und Erlösrechnung, des handelsrechtlichen Jahresabschlusses bezogen \n\nauf die Bereiche Übertragung und Verteilung und die Übertragungs- und Vertei-\n\nlungspreise strukturell vergleichbarer Netzbetreiber erfolgen, ohne dass daraus \n\nindes wegen des bestehenden Tarifgestaltungsspielraums konkrete Preisvor-\n\ngaben zu entnehmen wären (vgl. BGHZ 163, 282, 289). Daraus hat der Kartell-\n\nsenat abgeleitet, dass der Netzbetreiberin auch hinsichtlich des anfänglich gel-\n\ntenden Preises ein Leistungsbestimmungsrecht eingeräumt werden sollte. \n\n15 \n\nSo liegt es hier nicht. Die Parteien haben - sofern die Annahmen des \n\nLandgerichts zur Anwendbarkeit von § 4 Abs. 1 AVBEltV vorliegend überhaupt \n\nzutreffen - anders als in dem der Entscheidung des Kartellsenats zugrunde lie-\n\ngenden Fall kein Berechnungsverfahren vereinbart. Es bestand bei Vertragsab-\n\nschluss auch kein Streit über die richtige Ermittlung des Entgeltes auf dieser \n\nGrundlage. Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits haben sich vielmehr \n\nmit dem Abschluss des Versorgungsvertrags auf den zum Zeitpunkt der Ver-\n\neinbarung geltenden, betragsmäßig bestimmten Tarif geeinigt. Der Preis stand \n\nals Bestandteil des Angebots der Klägerin bereits fest und wurde mit Vertrags-\n\nschluss zum vereinbarten Preis (vgl. auch LG Karlsruhe, RdE 2006, 134, 135 \n\nmit zustimmender Anmerkung Topp; Ehricke, JZ 2005, 599, 601; aA Markert, \n\nRdE 2006, 137, 138; Hanau, ZIP 2006, 1281, 1282). Dass die Kalkulation, auf \n\nder das Vertragsangebot der Klägerin beruhte, dem Beklagten nicht bekannt \n\nund von ihm nicht beeinflussbar war, ändert daran grundsätzlich nichts. Dies ist \n\nbei Preisen in aller Regel der Fall und eröffnet den unmittelbaren Anwendungs-\n\nbereich des § 315 BGB nicht (Bork, JZ 2006, 682, 683). \n\n16 \n\nAnders mag es dagegen bei Preiserhöhungen liegen, die ein Versor-\n\ngungsunternehmen im Rahmen eines bereits abgeschlossenen Vertrages ge-\n\nmäß § 4 Abs. 1, 2 AVBEltV vornimmt, weil diese einseitig in Ausübung eines \n\ngesetzlichen Leistungsänderungsrechts erfolgen. Darum geht es im vorliegen-\n\nden Fall jedoch nicht. \n\n17 \n\nb) § 315 BGB ist auf den anfänglich vereinbarten Strompreis auch nicht \n\nentsprechend anwendbar. Der Bundesgerichtshof geht allerdings in ständiger \n\nRechtsprechung davon aus, dass Tarife von Unternehmen, die mittels eines \n\nprivatrechtlich ausgestalteten Benutzungsverhältnisses Leistungen der Da-\n\nseinsvorsorge anbieten, auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im \n\nBedarfsfall angewiesen ist, nach billigem Ermessen festgesetzt werden müssen \n\nund einer Billigkeitskontrolle entsprechend § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind \n\n(vgl. BGHZ 73, 114, 116 zu Krankenhauspflegesätzen; BGH, Urteil vom 4. De-\n\nzember 1986 - VII ZR 77/86, WM 1987, 295, unter II 2 b zu Baukostenzuschüs-\n\nsen und Hausanschlusskosten gem. §§ 9 Abs. 4, 10 Abs. 5 AVBGasV; Urteil \n\nvom 28. Januar 1987 - VIII ZR 37/86, NJW 1987, 1622, unter II zu einem Fern-\n\nwärmelieferungsvertrag; BGHZ 115, 311, 316 zu tariflichen Abwasserentgelten; \n\nBGH, Urteil vom 5. Juli 2005 - X ZR 60/04, NJW 2005, 2919, unter II 1 a; Urteil \n\nvom 21. September 2005 - VIII ZR 7/05, NJW-RR 2006, 133, unter II 1 zu Bau-\n\nkostenzuschüssen zur Wasserversorgung). Dies ist zum Teil aus der Monopol-\n\nstellung des Versorgungsunternehmens hergeleitet worden, gilt aber auch für \n\nden Fall des Anschluss- und Benutzungszwangs (Senatsurteil vom 21. Sep-\n\ntember 2005, aaO). Diese Rechtsprechung ist hier indessen nicht einschlägig. \n\nEinem Anschluss- oder Benutzungszwang unterlag der Beklagte hinsichtlich der \n\nStromversorgung nicht. Nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts war der Beklagte auf die Belieferung durch die Klägerin auch \n\nnicht angewiesen, sondern hatte die Möglichkeit, Strom von einem anderen An-\n\nbieter seiner Wahl zu beziehen. Damit fehlt es - wie das Berufungsgericht zu-\n\ntreffend angenommen hat - an einer Monopolstellung der Klägerin als Grundla-\n\nge einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB. \n\n18 \n\n2. Soweit der Beklagte verurteilt worden ist, der Klägerin den ab dem \n\n1. Mai 2002 bezogenen Strom nach dem Tarif \"local classic\" zu vergüten, fehlt \n\nes an tatsächlichen Feststellungen zu der Frage, woraus sich eine entspre-\n\nchende Verpflichtung des Beklagten ergeben soll. \n\n19 \n\nAuf der Grundlage seiner Feststellungen durfte das Berufungsgericht \n\nnicht von einer Beendigung des Stromlieferungsvertrages zu dem Tarif \"local \n\nplus\" zum 1. Mai 2002 und einem (konkludenten) Neuabschluss eines Vertra-\n\nges zu dem Allgemeinen Tarif \"local classic\" ausgehen. Dem Schreiben des \n\nBeklagten vom 8. April 2002 lässt sich eine Kündigung des zwischen den Par-\n\nteien bis dahin bestehenden Stromlieferungsvertrages zu dem Tarif \"local plus\" \n\nnicht entnehmen. Der Beklagte hat zwar der im Rahmen dieses Vertrages an-\n\ngekündigten Preiserhöhung widersprochen, aber keine Kündigung ausgespro-\n\nchen. Auf welcher rechtlichen Grundlage die Klägerin sodann in ihrem Schrei-\n\nben vom 15. April 2002 den Vertrag mit Wirkung vom 18. April 2002 für beendet \n\nerklärt hat, ist ungeklärt geblieben. Feststellungen dazu, ob der Klägerin nach \n\ndem Vertrag ein Kündigungsrecht zustand, fehlen. \n\n20 \n\nKonnte die Änderungskündigung der Klägerin vom 15. April 2002 aber \n\n- was revisionsrechtlich zu unterstellen ist - mangels eines bestehenden Kündi-\n\ngungsrechts zum 18. oder 30. April 2002 keine Wirkung entfalten, durfte die \n\nKlägerin die weitere Abnahme von Strom durch den Beklagten auch nach dem \n\n1. Mai 2002 nicht dahin verstehen, dass er ihr Angebot auf Abschluss eines \n\nneuen Vertrages zum Allgemeinen Tarif \"local classic\" ab dem 1. Mai 2002 an-\n\nnehme. Zwar nimmt nach ständiger Rechtsprechung (RGZ 111, 310, 312; \n\nBGHZ 115, 311, 314; Senatsurteil vom 30. April 2003, aaO, unter II 1 a m.w.N.) \n\nderjenige, der aus einem Verteilungsnetz eines Versorgungsunternehmens \n\nElektrizität, Gas, Wasser oder Fernwärme entnimmt, hierdurch das Angebot \n\nzum Abschluss eines entsprechenden Versorgungsvertrages konkludent an. \n\nDas gilt aber nicht, wenn zwischen den Parteien bereits ein ungekündigtes Ver-\n\ntragsverhältnis besteht, auf dessen Grundlage die betreffenden Versorgungs-\n\nleistungen erbracht werden. Dem Schweigen des Beklagten auf das Schreiben \n\nvom 15. April 2002 sowie seiner weiteren Abnahme des Stroms kam unter die-\n\nsen Umständen keine Erklärungsbedeutung zu. \n\n21 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der \n\nIII. \n\nRechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, da das Berufungsgericht keine \n\nausreichenden Feststellungen zu der vertraglichen Grundlage und der Höhe \n\ndes ab dem 1. Mai 2002 von dem Beklagten zu zahlenden Entgelts für die \n\nStromlieferungen getroffen hat. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben, und \n\ndie Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsge-\n\nricht zurückzuverweisen. Im neuen Berufungsverfahren wird auch zu klären \n\nsein, welche vertraglichen Vereinbarungen im einzelnen zwischen den Parteien \n\ngetroffen worden sind, insbesondere, ob zwischen der Klägerin und dem Be-\n\nklagten ursprünglich ein Sonderkundenvertrag bestand, der nicht von vornher-\n\nein der AVBEltV unterlag (vgl. dazu Büdenbender, Kommentar zum Energie-\n\nwirtschaftsgesetz, 2003, § 10 Rdnr. 23 ff., § 11 Rdnr. 84; sowie die Gesetzes-\n\nbegründung zu § 310 Abs. 2 BGB, BT-Drs. 14/6040, S. 160), oder ob der Be- \n\nklagte tatsächlich - wie von dem Berufungsgericht angenommen - Tarifkunde im \n\nSinne von § 10 Abs. 1 EnWG 1998 war. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nRiBGH Dr. Frellesen ist \nkrankheitshalber verhindert \nseine Unterschrift beizufügen. \nKarlsruhe, 27.03.2007 \nBall \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Potsdam, Entscheidung vom 15.06.2005 - 33 C 433/04 - \n\nLG Potsdam, Entscheidung vom 15.05.2006 - 3 S 147/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/viii-zr-144-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":16},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-28/viii-zr-144-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_144-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:31:34.214989+00:00"}}