{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_141-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-09-19","aktenzeichen":"VIII ZR 141/06","doktyp":"Versäumnisurteil","leitsatz":"Verkündet am: 19. September 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BGB §§ 307 Ba, Cf; 309 Nr. 7 Buchst. a und b; 310 Abs. 1 a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsver- kehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG). b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwen- ders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteili- gung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 141/06 \n\nVERSÄUMNISURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nja \nja \n\nVerkündet am: \n19. September 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nBGB §§ 307 Ba, Cf; 309 Nr. 7 Buchst. a und b; 310 Abs. 1 \n\na) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung \ngegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein \nIndiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu \neiner unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der \nbesonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsver-\nkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an \nBGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG). \n\nb) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: \neines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwen-\nders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und \nfür sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) \nausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im \nGeschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteili-\ngung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam. \n\nBGH, Versäumnisurteil vom 19. September 2007 - VIII ZR 141/06 - OLG Naumburg \n\n LG Stendal \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 19. September 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 6. Zivilse-\n\nnats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 3. Mai 2006 aufge-\n\nhoben und das Urteil der Zivilkammer 1 des Landgerichts Stendal \n\nvom 27. Dezember 2004 abgeändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 30.160 € nebst Zinsen \n\nin Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem \n\n4. Juli 2004 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahr-\n\nzeugs M. , Fahrzeugident.-Nr. , \n\nBriefnummer nebst Zubehör (Mähwerk, Streuer, Leit-\n\npfostenwaschgerät, Streuschild, Schneeschild). \n\nVon den Kosten der ersten Instanz und des Berufungsrechtszugs \n\nhaben der Kläger 16 % und die Beklagte 84 % zu tragen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger kaufte von der Beklagten, einer Vertragshändlerin des Fahr-\n\nzeugherstellers \"M. -Park\", am 27. November 2003 ein gebrauchtes Kraft-\n\nfahrzeug \"M. \" (Erstzulassung Juni 1996) nebst Zubehör zum Preis \n\nvon 30.160 €. Das bei dem Kauf von der Beklagten verwendete Vertragsformu-\n\nlar enthält in den Rubriken \"Gesamtfahrleistung nach Angaben des Vorbesit-\n\nzers\" und \"Stand des Kilometer-Zählers\" jeweils die handschriftliche Eintragung \n\n\"25.760\". Im Übrigen heißt es im vorgedruckten Text, der Käufer bestelle hier-\n\nmit das gebrauchte Fahrzeug \"zu den nachfolgenden und umseitigen Ge-\n\nschäftsbedingungen ... unter Ausschluss jeder Gewährleistung\". Der Vertrag \n\nwurde vollzogen. \n\n2 \n\nSpäter stellte sich heraus, dass das Fahrzeug entgegen dem Stand des \n\nKilometerzählers und der Angabe im Kaufvertrag nicht 25.760 km, sondern et-\n\nwa 75.000 km gefahren war; auch betrug die Anzahl der Betriebsstunden nicht, \n\nwie bei Vertragsschluss entsprechend der Anzeige des Betriebsstundenzählers \n\nangenommen worden war, 600 Stunden, sondern etwa 3.900. Mit anwaltlichem \n\nSchreiben vom 10. Februar 2004 erklärte der Kläger die Anfechtung des Kauf-\n\nvertrages wegen arglistiger Täuschung. \n\n3 \n\nMit seiner Klage hat der Kläger die Rückzahlung des Kaufpreises nebst \n\nZinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs sowie Zahlung weiterer \n\n5.782,29 € nebst Zinsen als Schadensersatz begehrt. Das Landgericht hat die \n\nKlage abgewiesen; die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Mit sei-\n\nner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Rückabwick-\n\nlungsbegehren mit der Maßgabe weiter, dass er dieses nur noch auf vertragli-\n\nche Ansprüche wegen Mängeln des Fahrzeugs stützt. Einen darüber hinausge-\n\nhenden Anspruch auf Schadensersatz macht der Kläger im Revisionsverfahren \n\nnicht mehr geltend; hinsichtlich der Nebenforderung hat der Kläger die Revision \n\nteilweise zurückgenommen. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n4 \n\nDie Revision hat Erfolg. Über das Rechtsmittel ist durch Versäumnisurteil \n\nzu entscheiden, weil die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung in der münd-\n\nlichen Revisionsverhandlung nicht anwaltlich vertreten war; inhaltlich beruht das \n\nUrteil indessen nicht auf der Säumnis der Beklagten, sondern auf einer umfas-\n\nsenden Würdigung des Sach- und Streitstandes (BGHZ 37, 79, 81 f.). \n\nI. \n\n5 \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit im Revisionsverfahren von Interesse, \n\nim Wesentlichen ausgeführt: \n\nGewährleistungsansprüche aus dem Kaufvertrag stünden dem Kläger \n\naufgrund des vertraglichen Gewährleistungsausschlusses nicht zu. Die Sonder-\n\nvorschriften über den Verbrauchsgüterkauf fänden keine Anwendung, weil der \n\nKläger kein Verbraucher sei. Der Beklagten sei die Berufung auf den vereinbar-\n\nten Gewährleistungsausschluss nicht nach § 444 BGB verwehrt, weil die Be-\n\nklagte den Mangel der unrichtigen Kilometer- und Betriebsstundenanzahl nicht \n\narglistig verschwiegen habe; sie habe diesen Mangel nicht gekannt und auch \n\nnicht erkennen können. Auch habe sie insoweit keine Garantie abgegeben. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Dem \n\nKläger steht der im Revisionsverfahren nur noch geltend gemachte Anspruch \n\nauf Rückabwicklung des Kaufvertrages zu (§ 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB). \n\nDieser Anspruch scheitert nicht, wie das Berufungsgericht gemeint hat, an dem \n\nim Kaufvertrag vereinbarten Haftungsausschluss. Der im Vertragsformular vor-\n\ngedruckte Haftungsausschluss ist gemäß § 307 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 310 \n\nAbs. 1 Satz 2, § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB unwirksam. \n\n8 \n\n1. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bei \n\ndem Fahrzeug ein Sachmangel (§ 434 Abs. 1 BGB) vorliegt. Nach den rechts-\n\nfehlerfreien Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts waren die tatsächli-\n\nche Kilometerlaufleistung des Fahrzeugs und die Anzahl der Betriebsstunden \n\nbei Vertragsschluss wesentlich höher als vom Kilometer- und Betriebsstunden-\n\nzähler angezeigt und von den Parteien angenommen worden war. Da dieser bei \n\nVertragsschluss bereits vorhandene Mangel nicht behebbar ist, ist der An-\n\nspruch des Klägers aus § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB auf die Lieferung einer man-\n\ngelfreien Sache ausgeschlossen (§ 275 Abs. 1 BGB); dies berechtigte den Klä-\n\nger zum Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 437 Nr. 2, § 326 Abs. 5 BGB, ohne \n\ndass es einer Fristsetzung nach § 323 BGB bedurfte. \n\n9 \n\n2. Dem vom Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2004 erklärten Rück-\n\ntritt steht der im Kaufvertrag vereinbarte Haftungsausschluss nicht entgegen. \n\nDenn bei der vorformulierten Vertragsbestimmung über den Ausschluss jeder \n\nGewährleistung handelt es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die \n\nder Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB nicht standhält und deshalb \n\nunwirksam ist. \n\n10 \n\na) Die Klausel, nach welcher der Käufer das gebrauchte Fahrzeug \"unter \n\nAusschluss jeder Gewährleistung\" bestellt, verstößt gegen die Klauselverbote \n\ndes § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB. Nach diesen Bestimmungen kann in All-\n\ngemeinen Geschäftsbedingungen die Verschuldenshaftung für Körper- und Ge-\n\nsundheitsschäden nicht, für sonstige Schäden nur für den Fall einfacher Fahr-\n\nlässigkeit ausgeschlossen oder begrenzt werden (BGHZ 170, 31, Tz. 19). Die-\n\nsen Beschränkungen trägt ein uneingeschränkter Haftungsausschluss in einem \n\nGebrauchtwagenkaufvertrag wie dem vorliegenden nicht Rechnung (vgl. BGHZ \n\n170, 67, Tz. 10). \n\n11 \n\nb) Allerdings sind die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b \n\nBGB hier nicht unmittelbar anwendbar, weil es sich bei dem Kläger nach den \n\nunangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts um einen Unternehmer \n\nhandelt. Auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unter-\n\nnehmer verwendet werden, findet § 309 BGB keine Anwendung (§ 310 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB). Solche Geschäftsbedingungen unterliegen jedoch der Inhaltskon-\n\ntrolle nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB, und zwar auch insoweit, als dies zur Un-\n\nwirksamkeit von Vertragsbestimmungen führt, die in § 309 BGB aufgeführt sind; \n\ndabei ist auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche an-\n\ngemessen Rücksicht zu nehmen (§ 310 Abs. 1 Satz 2 BGB). Diese Bestim-\n\nmung, die dem früheren § 24 AGBG entspricht, bedeutet, dass bei der Inhalts-\n\nkontrolle im unternehmerischen Verkehr die in den Klauselverboten zum Aus-\n\ndruck kommenden Wertungen berücksichtigt werden sollen, soweit sie über-\n\ntragbar sind (vgl. BGHZ 89, 363 ff. und 90, 273 ff. zu § 24 AGBG; Fuchs in Ul-\n\nmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., § 307 BGB Rdnr. 163, 381 ff.; \n\nMünchKommBGB/Kieninger, 5. Aufl., § 307 Rdnr. 72; MünchKommBGB/ \n\nBasedow, 5. Aufl., § 310 Rdnr. 7 ff.; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB \n\n(2004), § 444 Rdnr. 8; Staudinger/Coester-Waltjen, BGB (2006), § 309 Nr. 7 \n\nRdnr. 42). Insoweit hat sich die Rechtslage durch die Neuregelung in §§ 307 ff. \n\nBGB nicht geändert. \n\n12 \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 11 AGBG (jetzt \n\n§ 309 BGB) kommt den strikten Klauselverboten im Rahmen der Inhaltskontrol-\n\nle nach § 9 AGBG (jetzt § 307 BGB) Indizwirkung für die Unwirksamkeit der \n\nKlausel auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr zu (BGHZ 90, 273, 278; \n\nBGHZ 103, 316, 328). Daran hält der Senat fest. Fällt eine Klausel bei ihrer \n\nVerwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, \n\nso ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber \n\nUnternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, \n\nsie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmeri-\n\nschen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden \n\n(vgl. BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG; MünchKommBGB/Kieninger, aaO, zu \n\n§ 307 BGB). \n\n13 \n\nc) Nach dieser Maßgabe ist eine umfassende Freizeichnung in Allgemei-\n\nnen Geschäftsbedingungen, nach der die Haftung des Klauselverwenders - wie \n\nim vorliegenden Gebrauchtwagenkaufvertrag - auch für Körper- und Gesund-\n\nheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei \n\ngrobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, nicht nur \n\ngegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Un-\n\nternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des \n\nVerwenders unwirksam (§ 307 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 BGB; Staudin-\n\nger/Coester-Waltjen, aaO, m.w.N.). \n\n14 \n\naa) Das absolute Haftungsfreizeichnungsverbot für Verletzungen des \n\nLebens, des Körpers und der Gesundheit (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) gilt nach \n\neinhelliger Auffassung auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr und führt \n\ndeshalb zur Unwirksamkeit einer dagegen verstoßenden Klausel nach § 307 \n\nAbs. 1 und 2 BGB (Fuchs, aaO, Rdnr. 283 m.w.N. in Fn. 997). Die Rechtferti-\n\ngung dafür liegt darin, dass hinsichtlich des von § 309 Nr. 7 Buchst. a BGB be-\n\nzweckten Schutzes besonders wichtiger persönlicher Rechtsgüter kein Raum \n\nist für eine Differenzierung zwischen Unternehmern und Verbrauchern. Aus den \n\nim Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen (§ 310 Abs. 1 \n\nSatz 2 Halbs. 2 BGB) ergibt sich nichts Anderes. \n\n15 \n\nbb) Ebenso ist eine Freizeichnung im unternehmerischen Geschäftsver-\n\nkehr bei einem Verstoß gegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB jedenfalls dann un-\n\nwirksam, wenn sie - wie im vorliegenden Fall - hinsichtlich sonstiger Schäden \n\ndie Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit vollständig ausschließt. Ein \n\nderart weitreichender Haftungsausschluss benachteiligt den Vertragspartner \n\ndes Verwenders auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr unangemessen, \n\nweil er den Vertragszweck gefährdet (§ 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Nach der Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs darf eine Haftungsbeschränkung nicht dazu \n\nführen, dass der Klauselverwender von Verpflichtungen befreit wird, deren Er-\n\nfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermög-\n\nlicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und ver-\n\ntrauen darf (BGHZ 164, 11, 36; BGH, Urteil vom 15. September 2005 - I ZR \n\n58/03, NJW-RR 2006, 267, Tz. 38). Ein Unternehmer darf ebenso wie ein Ver-\n\nbraucher darauf vertrauen, dass sein Vertragspartner ihn nicht grob fahrlässig \n\noder gar vorsätzlich schädigt. Auch insoweit fehlt eine sachliche Rechtfertigung \n\ndafür, hinsichtlich der Haftungsfolgen für grobes Verschulden danach zu diffe-\n\nrenzieren, ob von dem Verschulden des Vertragspartners ein Unternehmer oder \n\nein Verbraucher betroffen ist. Deshalb besteht auch im Geschäftsverkehr mit \n\nUnternehmern ein Verbot der umfassenden Freizeichnung von der Haftung für \n\ngrobes Verschulden (Fuchs, aaO, Rdnr. 285 m.w.N. in Fn. 1000); inwieweit bei \n\ngrober Fahrlässigkeit im unternehmerischen Geschäftsverkehr eine Haftungs-\n\nbeschränkung zulässig ist (dazu Fuchs, aaO, Rdnr. 286), bedarf hier keiner Ent-\n\nscheidung, weil der vorliegende Gebrauchtwagenkaufvertrag nicht lediglich \n\neine Haftungsbeschränkung, sondern einen umfassenden Haftungsausschluss \n\nenthält. \n\nIII. \n\n16 \n\nDa die Revision Erfolg hat, ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 \n\nAbs. 1 ZPO). Über die entscheidungsreife Sache hat der Senat selbst zu ent-\n\nscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO). \n\n17 \n\nAuf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil des Landge-\n\nrichts abzuändern und der Klage, soweit sie Gegenstand des Revisionsverfah-\n\nrens ist, stattzugeben. Die Klage ist, wie ausgeführt, hinsichtlich der Hauptfor-\n\nderung begründet; der Anspruch auf die Nebenforderung ergibt sich aus § 288 \n\nAbs. 2, § 291 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 ZPO. Die Ent-\n\nscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 2 ZPO. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stendal, Entscheidung vom 27.12.2004 - 21 O 173/04 - \n\nOLG Naumburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 6 U 19/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/viii-zr-141-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 309","ref_norm":"309","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 434","ref_norm":"434","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-09-19/viii-zr-141-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_141-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:58:25.960021+00:00"}}