{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_139-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-04-04","aktenzeichen":"VIII ZR 139/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"EEG (2004) § 8 Abs. 2 Satz 2 Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) muss die Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG (2004) erfüllen, dass der Strom aus- schließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Es darf deswe- gen kein Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne von § 2 Nr. 4 der Altholz- verordnung vom 15. August 2002 sein.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n4. April 2007 \nErmel, \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 139/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nEEG (2004) § 8 Abs. 2 Satz 2 \n\nHolz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG (2004) muss die Voraussetzung des \n\n§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG (2004) erfüllen, dass der Strom aus-\n\nschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner \n\nweiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage \n\nerfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. Es darf deswe-\n\ngen kein Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne von § 2 Nr. 4 der Altholz-\n\nverordnung vom 15. August 2002 sein. \n\nBGH, Urteil vom 4. April 2007 - VIII ZR 139/06 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des \n\nThüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 26. April 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Klägerin betreibt ein Holzheizkraftwerk, in dem auch Altholz der Ka-\n\ntegorien A I und A II der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (AltholzVO, \n\nBGBl. I S. 3302) verbrannt wird. Die im Einzelnen streitige Leistung des Kraft-\n\nwerks beträgt jedenfalls bis zu 5 Megawatt. Die Klägerin speist den Strom auf \n\nder Grundlage eines Vertrages aus dem Jahr 2002 in das Netz der Beklagten \n\nein. \n\n2 \n\nNach dem Inkrafttreten des neu gefassten Gesetzes für den Vorrang Er-\n\nneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz – EEG) vom 21. Juli 2004 \n\n(BGBl. I S. 1918) am 1. August 2004 begehrte die Klägerin von der Beklagten \n\nunter Berufung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG eine Erhöhung der Stromeinspeise-\n\nvergütung. Dies lehnte die Beklagte ab. \n\n3 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin deswegen von der \n\nBeklagten für die Einspeisung von 20.318.968 KWh Strom in den Monaten Au-\n\ngust 2004 bis Februar 2005 über die dafür bereits geleistete Vergütung hinaus \n\nZahlung weiterer 507.974,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer nebst Verzugszinsen. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob sich die Stromeinspeisevergütung nach § 8 \n\nAbs. 2 Satz 2 EEG auch dann um 2,5 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn der \n\nStrom nicht nur aus unbehandeltem Neuholz, sondern wie in dem Kraftwerk der \n\nKlägerin auch durch die Verbrennung von Altholz gewonnen wird. Das Landge-\n\nricht (RdE 2006, 59) hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG-\n\nNL 2006, 140 = OLGR Jena 2006, 645 = RdE 2006, 280) hat die Berufung der \n\nKlägerin zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision \n\nverfolgt die Klägerin ihr Zahlungsbegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat im Einzelnen ausgeführt: \n\nEine nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Vergütung stehe der Klägerin \n\nnicht zu, da sie in ihrer Anlage nicht nur unbehandeltes Neuholz, sondern auch \n\nAltholz der Kategorien A I und A II nach § 2 Nr. 4 AltholzVO verbrenne. Holz im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG müsse auch Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 \n\nSatz 1 Nr. 1 Buchst. a EEG sein. Dies ergebe eine Auslegung nach dem Wort-\n\nlaut, der Systematik, der Entstehungsgeschichte und dem aus der Gesetzesbe-\n\ngründung hervorgehenden Zweck der Vorschrift. Die abweichende Auslegung \n\ndurch die Beklagte (richtig: Klägerin) und durch das im Rahmen der Berufungs-\n\nbegründung vorgelegte Rechtsgutachten von Prof. Dr. S. sei nicht überzeu-\n\ngend. \n\nII. \n\n6 \n\nHiergegen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Sie ist daher zurückzu-\n\nweisen. Zu Recht hat das Berufungsgericht den von der Klägerin unter Beru-\n\nfung auf § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG geltend gemachten Anspruch auf Zahlung wei-\n\nterer 507.974,21 € zuzüglich Mehrwertsteuer für die in den Monaten August \n\n2004 bis Februar 2005 aus ihrem Holzheizkraftwerk in das Netz der Beklagten \n\neingespeiste Strommenge von 20.318.968 KWh verneint, weil die Vorausset-\n\nzungen der genannten Vorschrift für eine Erhöhung der Mindestvergütung nach \n\n§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG beziehungsweise hier gemäß § 21 Abs. 1 EEG \n\nnach § 5 Abs. 1 Nr. 2 EEG aF um 2,5 Cent pro Kilowattstunde nicht erfüllt sind. \n\n7 \n\nNach Satz 2 des § 8 Abs. 2 EEG, der im vorliegenden Fall gemäß § 21 \n\nAbs. 1 Nr. 4 EEG Anwendung findet, erhöhen sich abweichend von Satz 1 die \n\nMindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 2,5 Cent pro Kilowattstun-\n\nde, wenn der Strom durch die Verbrennung von Holz gewonnen wird. Gemäß \n\ndem angeführten Satz 1 des § 8 Abs. 2 EEG erhöhen sich die Mindestvergü-\n\ntungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 um jeweils 6,0 Cent pro Kilowattstun-\n\nde und die Mindestvergütungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 um 4,0 Cent pro \n\nKilowattstunde. Voraussetzung dafür ist unter anderem gemäß Nr. 1 Buchst. a \n\ndes § 8 Abs. 2 Satz 1 EEG, dass der Strom ausschließlich aus Pflanzen oder \n\nPflanzenbestandteilen gewonnen wird, die keiner weiteren als der zur Ernte, \n\nKonservierung oder Nutzung in der Biomasseanlage erfolgten Aufbereitung \n\noder Veränderung unterzogen wurden. Zu Recht hat das Berufungsgericht wie \n\nschon das Landgericht angenommen, dass Holz im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 2 \n\nEEG die vorgenannte Voraussetzung des § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a \n\nEEG erfüllen, also – verkürzt ausgedrückt – unbehandeltes Neuholz sein muss, \n\ndagegen nicht verunreinigtes Altholz der Kategorien A I und A II im Sinne des \n\n§ 2 Nr. 4 AltholzVO sein darf, wie es auch in dem Holzheizkraftwerk der Kläge-\n\nrin verbrannt wird. Der Senat schließt sich insoweit der eingehenden und insge-\n\nsamt überzeugenden Begründung des Berufungsgerichts an. Zusammenfas-\n\nsend und ergänzend ist auszuführen: \n\n8 \n\n1. Für die Auslegung des Berufungsgerichts spricht zunächst der Wort-\n\nlaut des § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG. Zwar könnte das dort verwendete Wort \"Holz\" \n\nfür sich allein genommen auch Altholz jeder Art umfassen. Dem steht jedoch \n\nentgegen, dass die Vorschrift mit der Wendung \"Abweichend von Satz 1\" einge-\n\nleitet wird. Die Abweichung betrifft lediglich die in Satz 1 ausgesprochene \n\nRechtsfolge. Sie bezieht sich nach der Satzstellung unmittelbar auf die Erhö-\n\nhung der Mindestvergütungen nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, die nach \n\nSatz 1 des § 8 Abs. 2 EEG 4,0 Cent pro Kilowattstunde, nach Satz 2 jedoch nur \n\n2,5 Cent pro Kilowattstunde beträgt. Zudem kann für den Satz 2 des § 8 Abs. 2 \n\nEEG nichts anderes gelten als für den Satz 2 des § 8 Abs. 1 EEG, der ebenfalls \n\nmit der Wendung \"Abweichend von Satz 1\" eingeleitet wird. Dort bezieht sich \n\ndie Abweichung von Satz 1 aber unstreitig lediglich auf die Rechtsfolge, nämlich \n\ndie Höhe der Mindestvergütung. Betrifft somit die Abweichung in § 8 Abs. 2 \n\nSatz 2 EEG nicht die in Satz 1 aufgestellten Voraussetzungen einer Erhöhung, \n\nbleibt auch die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 1 Buchst. a unberührt, dass der \n\nStrom ausschließlich aus Pflanzen oder Pflanzenbestandteilen gewonnen wird, \n\ndie keiner weiteren als der zur Ernte, Konservierung oder Nutzung in der Bio-\n\nmasseanlage erfolgten Aufbereitung oder Veränderung unterzogen wurden. \n\nDemgemäß kommt als Holz im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG nur unbehan-\n\ndeltes Neuholz in Betracht (so auch Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 8 \n\nRdnr. 70). \n\n9 \n\n10 \n\n2. Das ergibt sich auch aus dem Aufbau, der Systematik, dem Zweck \n\nund der Begründung des Gesetzes. \n\na) Die Sätze 3 und 4 des § 8 Abs. 2 EEG regeln, wann der Anspruch aus \n\nSatz 1 auf Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 \n\nEEG entsteht und entfällt. Den Satz 2 erwähnen sie insoweit nicht. Dies spricht \n\ndagegen, dass Satz 2 gegenüber Satz 1 eine eigenständige Regelung der Er-\n\nhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG ist. Andernfalls \n\nwäre auch die Stellung des Satzes 2 zwischen dem Satz 1 einerseits und den \n\nsich allein auf Satz 1 beziehenden Sätzen 3 und 4 andererseits systematisch \n\nverfehlt. Der Umstand, dass Satz 2 erst im Laufe des Gesetzgebungsverfah-\n\nrens auf Empfehlung des Umweltausschusses in § 8 Abs. 2 EEG eingefügt \n\nworden ist (vgl. BT-Drs. 15/2864 S. 8/9 zu Antrag Nr. 9 unter 2 b), rechtfertigt \n\nkeine andere Beurteilung. Das hätte es gegebenenfalls nicht ausgeschlossen, \n\ndie Sätze 3 und 4 auf die Regelung des Satzes 2 zu erstrecken und diese sys-\n\ntematisch richtig in einen gesonderten Absatz des § 8 EEG einzustellen. \n\n11 \n\nb) Im Rahmen der durch § 8 EEG bezweckten Förderung der Gewinnung \n\nvon Strom aus Biomasse bevorzugt die Vorschrift kleine Anlagen, indem in Ab-\n\nsatz 1 die Mindestvergütung und in Absatz 2 deren Erhöhung mit zunehmender \n\nLeistung der Anlagen geringer wird. Durch die Bevorzugung der kleineren Anla-\n\ngen soll diesen ausweislich der Gesetzesbegründung trotz vergleichsweise hö-\n\nherer Kosten ein wirtschaftlicher Betrieb ermöglicht werden (BT-Drs. aaO \n\nS. 39). In Einklang mit diesem Gesetzeszweck steht es, dass Satz 2 des § 8 \n\nAbs. 2 EEG gemäß der hier vertretenen Auslegung gegenüber Satz 1 eine ge-\n\nringere Erhöhung der Mindestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, also \n\nfür Strom aus größeren Anlagen, vorsieht, wenn dieser Strom durch die – nur \n\neingeschränkt erwünschte (vgl. die Gesetzesbegründung, aaO S. 40: \"Fehlan-\n\nreize vermeiden\") – Verbrennung von unbehandeltem Neuholz gewonnen wird. \n\nDagegen wäre es systemwidrig, wenn gemäß der Gegenansicht in § 8 Abs. 2 \n\nSatz 2 EEG durch die Begrenzung auf die Erhöhung der Mindestvergütung \n\nnach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Verbrennung von Altholz ausschließlich in den \n\nAnlagen der dritten Stufe zusätzlich vergütet würde. Letztlich wäre dadurch die \n\nnach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Vergütung für die Verbrennung von Altholz \n\nin der dritten Stufe (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG) mit (8,9 + 2,5 =) 11,4 Cent pro \n\nKilowattstunde höher als die nicht nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG erhöhte Min-\n\ndestvergütung von 9,9 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 \n\nEEG (zweite Stufe) und fast so hoch wie die gleichfalls nicht erhöhte Vergütung \n\nvon 11,5 Cent pro Kilowattstunde nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG (erste Stu-\n\nfe). Eine Rechtfertigung für eine solche systemwidrige Bevorzugung der leis-\n\ntungsstärkeren Anlagen auf der Vergütungsstufe des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 \n\nEEG gegenüber den leistungsschwächeren Anlagen auf den Vergütungsstufen \n\ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EEG lässt sich der Gesetzesbegründung \n\nnicht entnehmen. \n\n12 \n\nc) Auch die Gesetzesmaterialien deuten darauf hin, dass das Holz im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 Buchst. a EEG erfüllen muss. So ist bereits in der Begründung des Um-\n\nweltausschusses für die Einfügung des jetzigen Satzes 2 in § 8 Abs. 2 EEG von \n\nder \"Beschränkung des Bonus für nachwachsende Rohstoffe bei der Verbren-\n\nnung von Holz in Anlagen mit einer Leistung von mehr als 500 kW\" die Rede \n\n(BT-Drs. aaO S. 16). Dementsprechend heißt es in der Gesetzesbegründung, \n\ndass Satz 2 die Anwendbarkeit des Absatzes 2 auf Biomasseanlagen mit einer \n\nLeistung von über 500 kW installierter Leistung \"einschränkt\", wenn in diesen \n\nHolz verbrannt wird (aaO S. 40). Wäre § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG entgegen der hier \n\nvertretenen Auffassung eine eigenständige Regelung der Erhöhung der Min-\n\ndestvergütung nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EEG, die auch für die Verbrennung \n\nvon Altholz gilt, würde es sich insoweit gegenüber Satz 1 nicht um eine Be-\n\nschränkung, sondern ganz im Gegenteil um eine Erweiterung handeln. \n\n13 \n\n3. Nach alledem kann kein Zweifel daran bestehen, dass das Holz im \n\nSinne von § 8 Abs. 2 Satz 2 EEG die Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 1 \n\nNr. 1 Buchst. a EEG erfüllen muss, was für das Altholz der Kategorien A I und \n\nA II der AltholzVO, das auch in dem Holzheizkraftwerk der Klägerin verbrannt \n\nwird, nicht zutrifft. Daher ist den Ausführungen der Revision, im Zweifelsfall \n\nmüsse nach dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG) und dem daraus folgenden \n\nGebot der Normklarheit gerade bei einem Fördergesetz, das Grundlage für er-\n\nhebliche Investitionen sei, das Vertrauen darauf geschützt werden, dass unter \n\ndem vom Gesetzgeber verwendeten gebräuchlichen Begriff \"Holz\" auch Altholz \n\nzu verstehen sei, bereits im Ansatz die Grundlage entzogen. Zudem weist die \n\nRevisionserwiderung zu Recht darauf hin, dass die Klägerin sich schon deswe-\n\ngen nicht auf Vertrauensschutz berufen kann, weil sie das Holzheizkraftwerk \n\nbereits errichtet hatte, bevor überhaupt das Gesetzgebungsverfahren begonnen \n\nhatte, das zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2004 mit der hier \n\nin Rede stehenden Regelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 geführt hat. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 20.09.2005 - 1 HKO 103/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 26.04.2006 - 2 U 1054/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/viii-zr-139-06","cited_norms":[{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":41},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"EEG 2014","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-04/viii-zr-139-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_139-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:33:14.985393+00:00"}}