{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06A","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-17","aktenzeichen":"VIII ZR 133/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 133/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. Juli 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Juli 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-\n\nnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDie Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom \n\n8. Mai 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rügeverfahrens hat die Klägerin zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie gemäß § 321a ZPO zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet. \n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das ent-\n\nscheidende Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu \n\nnehmen und in Erwägung zu ziehen (BVerfGE 96, 205, 216 f.; 72, 119, 121; 11, \n\n218, 220). Der Senat hat in dem Beschluss vom 8. Mai 2007 die von der Kläge-\n\nrin angeführten Argumente dafür, dass sie durch das Berufungsurteil in Höhe \n\nvon mehr als 20.000 € beschwert sei, in vollem Umfang daraufhin geprüft, ob \n\nsich aus ihnen die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt, sie aber \n\nnicht für durchgreifend erachtet. \n\n2 \n\nDabei hat sich der Senat auch mit dem von der Klägerin als übergangen \n\ngerügten Vortrag auseinandergesetzt, sie befürchte, dass andere Mieter dem \n\nBeispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Klägerin \n\nvon ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen zu nut-\n\nzen berechtigt seien. Er hat für diese Befürchtung keinen nennenswerten An-\n\nlass gesehen, weil es sich bei dem Fall der Beklagten - die ihre Wohnung nach \n\neiner Beschädigung durch Brandeinwirkung verlassen musste und nach einem \n\nnervenfachärztlichen Attest unter Ängsten leidet, erneut in die inzwischen wie-\n\nderhergestellte Wohnung einzuziehen - um einen Sonderfall handele. Die Rüge \n\nder Klägerin, damit werde der Kern ihres Vortrags nicht erfasst, ist somit unbe-\n\ngründet. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/viii-zr-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 321a","ref_norm":"321a","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-17/viii-zr-133-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06A.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:04.189452+00:00"}}