{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VIII ZR 133/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EGZPO § 26 Nr. 8 Für die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt des angefochtenen Urteils maßgebend.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 133/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nEGZPO § 26 Nr. 8 \n\nFür die Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt \n\ndes angefochtenen Urteils maßgebend. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Mai 2007 - VIII ZR 133/06 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Bergedorf \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-\n\nsion in dem Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom \n\n23. März 2006 wird als unzulässig verworfen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren beträgt \n\n14.000 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\nDie Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Wert der mit der \n\nRevision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht über-\n\nsteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). \n\nFür die Wertgrenze der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 26 Nr. 8 \n\nEGZPO ist der Wert des Beschwerdegegenstandes aus dem beabsichtigten \n\nRevisionsverfahren maßgebend, wobei die Wertberechnung nach den allge-\n\nmeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen ist (BGH, Beschluss vom \n\n27. Juni 2002 – V ZR 148/02, NJW 2002, 2720; Beschluss vom 25. November \n\n2003 – VI ZR 418/02, NJW-RR 2004, 638 f.). \n\n3 \n\n1. Die Klägerin verfolgt mit der Nichtzulassungsbeschwerde neben einem \n\nZahlungsanspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe von 1.096,82 € ihren \n\nAntrag auf Feststellung weiter, dass die Beklagten verpflichtet sind, für die von \n\nihnen zur Zeit innegehabte Wohnung ab dem 1. Mai 2005 bis zur endgültigen \n\nHerausgabe an die Klägerin eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe \n\nvon 365,63 € zu zahlen. Die Bewertung des damit geltend gemachten An-\n\nspruchs richtet sich, auch nach Auffassung der Klägerin, nach § 9 ZPO, so dass \n\nder dreieinhalbfache Jahreswert (15.356,46 €) zugrunde zu legen ist. Davon \n\nsind allerdings wegen des Feststellungsbegehrens nur 80 % (12.285,17 €) an-\n\nzusetzen, so dass sich die Beschwer der Klägerin wegen der mit Zahlungs- und \n\nFeststellungsantrag geltend gemachten Nutzungsentschädigung insgesamt auf \n\n13.381,99 € beläuft. \n\n4 \n\n2. Soweit die Klägerin darüber hinaus die uneingeschränkte Verurteilung \n\nder Beklagten zur Räumung der Wohnung R. R. 162, EG, in H. \n\n erstrebt, während das Berufungsgericht diesem Klagebegehren nur Zug \n\num Zug gegen Überlassung einer Wohnung R. R. 164, 5. OG, in \n\nH. stattgegeben hat, ist eine Beschwer der Klägerin, die zusammen mit \n\ndem oben (unter 1) genannten Betrag von 13.381,99 € die Wertgrenze des § 26 \n\nNr. 8 ZPO übersteigt, nicht ersichtlich. \n\n5 \n\na) Maßgebend für den Wert der Beschwer der Klägerin ist gemäß § 3 \n\nZPO ihr Interesse an der Beseitigung der im landgerichtlichen Urteil ausgespro-\n\nchenen Zug-um-Zug-Leistung, das sich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten \n\nbemisst (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1998 – XII ZB 105/97, NJW 1999, \n\n723, unter II 2 b). Danach kommt es zwar grundsätzlich auf den Wert der zu \n\nerbringenden Gegenleistung (begrenzt durch den Wert des Klageanspruchs) an \n\n(BGH, Urteil vom 9. Dezember 1981 – VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 \n\nb). \n\n6 \n\nBei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist hier jedoch zu \n\nberücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde das Be-\n\nstehen eines Mietverhältnisses zwischen ihr und der Beklagten zu 1 über eine \n\nWohnung im 8. Obergeschoss im Haus R. R. 164 in H. nicht \n\nmehr in Frage stellt. Sie hat, nachdem das Amtsgericht ihre zunächst auch auf \n\nRäumung dieser Wohnung gerichtete Klage abgewiesen hatte, ihren ursprüngli-\n\nchen Rechtsstandpunkt, der Mietvertrag sei durch Kündigung erloschen, nicht \n\nmehr weiterverfolgt. Die Klägerin stellt lediglich einen Anspruch der Beklagten \n\nauf Überlassung der Wohnung im 5. Obergeschoss statt der ursprünglich vermie-\n\nteten – durch einen Dachstuhlbrand geschädigten und inzwischen wiederherge-\n\nstellten – Wohnung im 8. Obergeschoss in Abrede. Dass der Klägerin durch die \n\nvom Berufungsgericht vorgenommene entsprechende Veränderung des beste-\n\nhenden Mietverhältnisses ein Vermögensnachteil entstanden ist oder noch ent-\n\nstehen wird, der einen Betrag von (20.000 € - 13.381,99 € =) 6.618,01 € über-\n\nsteigt, ist nicht dargelegt. Nach den unangegriffenen Feststellungen des Beru-\n\nfungsgerichts ist die Wohnung im 5. Obergeschoss zur Zeit frei, gleich groß wie \n\ndie Wohnung im 8. Obergeschoss sowie auch im Übrigen baugleich und sind \n\nbeide Wohnungen hinsichtlich des Zustandes und der Ausstattung vergleichbar. \n\nEs ist deshalb nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht vorgetragen, dass \n\nsie durch die Neuvermietung der Wohnung im 8. Obergeschoss statt derjenigen \n\nim 5. Obergeschoss und durch den Verwaltungsaufwand für die Umstellung des \n\nMietvertrags der Beklagten zu 1 in vermögensmäßiger Hinsicht einen nennens-\n\nwerten Nachteil hinzunehmen hätte. \n\n7 \n\nb) Die Klägerin will eine Beschwer durch die Zug-um-Zug-Verurteilung \n\nvon insgesamt 222.459 € daraus herleiten, dass sie zur Zeit alle drei betroffe-\n\nnen Wohnungen – die von den Beklagten nach dem Brand bezogene und der-\n\nzeit noch bewohnte Ausweichwohnung im Haus R. R. 162 und die \n\nbeiden Wohnungen im 5. und im 8. Obergeschoss des Hauses R. \n\nR. 164 – für die Beklagten frei halten müsse, weil unklar sei, hinsichtlich wel-\n\ncher der drei Wohnungen ein Nutzungsrecht der Beklagten bestehe. Die Be-\n\nschwer sei deshalb nach § 8 ZPO mit dem 25fachen Jahresnettomietzins für \n\nalle drei Wohnungen von 8.898,36 € anzusetzen. Dem ist nicht zu folgen. Für \n\ndie Bewertung der Rechtsmittelbeschwer ist allein der rechtskraftfähige Inhalt \n\ndes angefochtenen Urteils maßgebend (Musielak/Ball, ZPO, 5. Aufl., Vor § 511 \n\nRdnr. 20). Eine der Rechtskraft fähige Entscheidung zum Nachteil der Klägerin \n\nin Bezug auf die in Rede stehenden drei Wohnungen trifft das Berufungsurteil \n\nallein hinsichtlich der Wohnung im 5. Obergeschoss. \n\n8 \n\nIm Übrigen führt die Klägerin zur Begründung ihres Interesses an einer \n\nBeseitigung der Zug-um-Zug-Verurteilung an, sie befürchte, dass andere Mieter \n\ndem Beispiel der Beklagten folgen könnten und ohne Einverständnis der Kläge-\n\nrin von ihnen selbst ausgesuchte oder gerichtlich zugewiesene Wohnungen aus \n\nderen Gesamtbestand von 3.200 Wohnungen zu nutzen berechtigt seien. Auch \n\ndieses Interesse reicht jedoch zur Bewertung ihrer Beschwer mit insgesamt \n\nmehr als 20.000 € nicht aus. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung dar-\n\nauf gestützt, dass die Beklagte zu 1 im Hinblick auf den Brand unter begründe-\n\nten, durch ein nervenfachärztliches Attest belegten Ängsten leide, wieder in die \n\nursprüngliche Wohnung einzuziehen. Dabei handelt es sich um einen Sonder-\n\nfall, der keinen Anlass für die Befürchtung bietet, die Mieter der Klägerin könn- \n\nten allgemein ein Wahlrecht hinsichtlich der vermieteten Wohnung für sich in \n\nAnspruch nehmen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Bergedorf, Entscheidung vom 04.10.2005 - 409 C 37/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 23.03.2006 - 307 S 162/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zr-133-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPOEG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zr-133-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_133-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:37:27.376870+00:00"}}