{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_125-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-03-07","aktenzeichen":"VIII ZR 125/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB § 433; WEG §§ 21, 27; ZPO § 319 Für eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft aus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentü- mergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben be- reits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 125/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n7. März 2007 \nKirchgeßner \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB § 433; WEG §§ 21, 27; ZPO § 319 \n\nFür eine Kaufpreisforderung gegen eine Wohnungseigentümergemeinschaft \n\naus einem Gaslieferungsvertrag haftet die insoweit rechtsfähige Gemeinschaft \n\nder Wohnungseigentümer. Die jeweiligen Mitglieder einer Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft haften demgegenüber nicht als Gesamtschuldner, auch nicht \n\nausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben be-\n\nreits rechtskräftig (durch Versäumnisurteil) verurteilten weiteren Mitgliedern. \n\nBGH, Urteil vom 7. März 2007 - VIII ZR 125/06 - Kammergericht Berlin \n\nLG Berlin \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 31. Januar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Rechtsmittel der Beklagten zu 1 bis 9 werden das Ur-\n\nteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. April \n\n2006 aufgehoben und das Urteil/Schlussurteil der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2005 \n\ngeändert. \n\nDie Klage wird, soweit sie sich gegen die Beklagten zu 1 \n\nbis 9 richtet, unter Aufhebung des Versäumnisteilurteils der \n\n6. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 12. November \n\n2004 abgewiesen. \n\nDie Kosten der Berufung und der Revision trägt die Klägerin. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die \n\nBeklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 die Kosten ihrer Säumnis, \n\ndie Beklagten zu 10 bis 14 ihre eigenen außergerichtlichen \n\nKosten sowie darüber hinaus 5/14 der Gerichtskosten und \n\n1/5 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin; die weiteren \n\nKosten des ersten Rechtszugs fallen der Klägerin zur Last. \n\nDie Streithelferin der Klägerin trägt ihre außergerichtlichen \n\nKosten selbst. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten, die - neben anderen - Mitglie-\n\nder der Wohnungseigentümergemeinschaft S. in B. sind, als \n\nGesamtschuldnern die Zahlung der Vergütung für die Lieferung von Erdgas. \n\nAufgrund eines mit der Streithelferin der Klägerin (fortan nur: Streithelfe-\n\nrin) als Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft S. am \n\n4./14. Juli 2003 abgeschlossenen Energielieferungsvertrags belieferte die Klä-\n\ngerin die Wohnungseigentumsanlage vom 25. September 2003 bis 8. März \n\n2004 mit Erdgas, für das sie unter Berücksichtigung einer Teilzahlung restliche \n\n10.956,46 € berechnete. \n\nDas Erdgas wurde über einen zentralen Zähler am Übergabepunkt, an \n\ndem das Gas in das Leitungsnetz der Wohnungseigentumsanlage eingespeist \n\nwird, in das Leitungsnetz des Grundstücks S. eingebracht. \n\nDie Streithelferin war mangels Einvernehmens der Wohnungseigentümer \n\nüber die Bestellung eines Verwalters durch gerichtlichen Beschluss zur Verwal-\n\nterin bestellt worden. Zur Anberaumung einer Eigentümerversammlung zum \n\nZwecke der Genehmigung des Gaslieferungsvertrags ist es nicht gekommen. \n\nDie Streithelferin hat ihr möglicherweise zustehende Ansprüche auf Aufwen-\n\ndungsersatz und Freistellung gegen die Wohnungseigentümer an die Klägerin \n\nabgetreten. \n\n5 \n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin Zahlung des Entgelts von 10.956,46 € \n\nnebst Zinsen gegen die Beklagten zu 1 bis 14 als Gesamtschuldner geltend \n\ngemacht. Das Landgericht hat mit Versäumnisteilurteil, gegen das die Beklag-\n\nten zu 10 bis 14 keinen Einspruch eingelegt haben, der Klage gegen die Be-\n\nklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 14 stattgegeben. Mit nachfolgendem Urteil/Schluss-\n\nurteil hat das Landgericht der Klage auch gegen die Beklagten zu 1 und 6 statt-\n\ngegeben und das Versäumnisteilurteil gegen die Beklagten zu 2 bis 5 und \n\n7 bis 9 - bis auf einen Teil der Zinsen - aufrechterhalten. \n\n6 \n\nDas Berufungsgericht hat die dagegen gerichtete Berufung der Beklag-\n\nten zu 1 bis 9 zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen \n\nRevision verfolgen die Beklagten zu 1 bis 9 ihren Antrag auf Klageabweisung \n\nunter Aufhebung des Versäumnisteilurteils des Landgerichts, soweit es gegen \n\nsie gerichtet ist, weiter. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Beklagten hat Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im We-\n\nsentlichen ausgeführt: \n\nDer Klägerin stehe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner der der \n\nHöhe nach zwischen den Parteien unstreitige Zahlungsanspruch für die Beliefe-\n\nrung mit Gas in dem fraglichen Zeitraum gemäß § 433 Abs. 2 BGB zu. \n\n10 \n\nZwar habe der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seiner Entschei-\n\ndung vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 - ausgesprochen, dass die Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft rechtsfähig sei und eine persönliche Haftung der Woh-\n\nnungseigentümer ausscheide. Im vorliegenden Fall müsse es jedoch aus-\n\nnahmsweise unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes bei der gesamt-\n\nschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 1 bis 9 neben den bereits durch das \n\nVersäumnisteilurteil rechtskräftig als Gesamtschuldner verurteilten Beklagten \n\nzu 10 bis 14, die anderenfalls die Kosten der Gasbelieferung für die gesamte \n\nAnlage letztlich aller Voraussicht nach allein tragen müssten, verbleiben. \n\n11 \n\nDie Beklagten zu 10 bis 14 hätten nach der bisherigen ständigen Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs darauf vertrauen können, dass die Beklag-\n\nten zu 1 bis 9 für einen vertraglichen Anspruch neben ihnen als Gesamtschuld-\n\nner mithaften würden. Zwar sei eine Änderung der Rechtsprechung nicht mit \n\neiner Gesetzesänderung gleichzusetzen und stelle regelmäßig nur eine recht-\n\nlich unbedenkliche unechte Rückwirkung dar. Dennoch genössen die Beklagten \n\nzu 10 bis 14 im hier zu entscheidenden Fall ausnahmsweise Vertrauensschutz \n\nbei der Abwägung der Interessen der Parteien, weil eine Klageabweisung ge-\n\ngenüber den Beklagten zu 1 bis 9 das Haftungsgefüge zwischen den Woh-\n\nnungseigentümern in nicht gerechtfertigter Weise empfindlich stören würde. \n\n12 \n\nDer während des vorliegenden Rechtsstreits eingetretenen Rechtspre-\n\nchungsänderung mit der einhergehenden Änderung der Haftung lasse sich \n\nnicht durch eine Berichtigung des Rubrums Rechnung tragen, weil hier nicht die \n\nGesamtheit der Wohnungseigentümer die Partei des Berufungsverfahrens ge-\n\nwesen sei, sondern sich lediglich ein Teil der Eigentümer gegen die erstinstanz-\n\nliche Verurteilung gewehrt habe. \n\n13 \n\nDie vertraglichen Ansprüche der Klägerin gegen die Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft beruhten allerdings nicht auf dem zwischen der Klägerin und \n\nder Streithelferin als Verwalterin unterzeichneten Gaslieferungsvertrag vom \n\n4./14. Juli 2003. Denn die Streithelferin habe insoweit keine Vertretungsmacht \n\ngehabt. Diese folge weder aus den Regelungen der §§ 21, 27 WEG, noch habe \n\ndie Streithelferin angesichts der Mehrheitsverhältnisse in der Wohnungseigen-\n\ntümergemeinschaft, die nach Ansicht der Streithelferin eine Zustimmung der \n\nWohnungseigentümer zum Abschluss des Vertrags als von vornherein aus-\n\nsichtslos hätten erscheinen lassen, gegen den erkennbaren Willen der Mehrheit \n\nder Eigentümer handeln dürfen. \n\n14 \n\nJedoch sei durch die Entnahme des von der Klägerin gelieferten Erdga-\n\nses an der Hauptabsperreinrichtung für die Verbrauchsstelle der Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft S. seitens der Wohnungseigentümer ein \n\nkonkludenter Wärmelieferungsvertrag durch schlüssiges Verhalten der Woh-\n\nnungseigentümer zustande gekommen. Die in der Belieferung der Wohnungs-\n\neigentümeranlage mit Gas liegende Realofferte der Klägerin hätten die Woh-\n\nnungseigentümer dadurch angenommen, dass Gas zum Verbrauch in das Lei-\n\ntungsnetz des Grundstücks S. eingespeist und verbraucht worden \n\nsei und die Wohnungseigentümer die Beheizung, die sich zwangsläufig auch \n\nauf das Gemeinschaftseigentum ausgewirkt habe, hingenommen hätten. Dar-\n\nauf, wer im Einzelnen welche Menge verbraucht habe, komme es nicht an, da \n\nüber einen zentralen Zähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft \n\nals Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft habe geliefert werden \n\nsollen. \n\nII. \n\n15 \n\nDie Ausführungen des Berufungsgerichts halten einer rechtlichen Über-\n\nprüfung nicht stand. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Anspruch der \n\nKlägerin auf Zahlung des Entgelts für die Belieferung mit Erdgas in Höhe von \n\n10.956,46 € aus § 433 Abs. 2 BGB gegen die Beklagten zu 1 bis 9 bejaht. \n\n16 \n\n1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts haften die Beklagten zu 1 \n\nbis 9, die lediglich einen Teil der Mitglieder der Wohnungseigentümergemein-\n\nschaft S. darstellen, nicht, auch nicht ausnahmsweise unter dem \n\nGesichtspunkt des Vertrauensschutzes neben den bereits rechtskräftig verur-\n\nteilten Beklagten zu 10 bis 14, als Gesamtschuldner für die hier geltend ge-\n\nmachte Kaufpreisforderung. \n\n17 \n\nSchon aus diesem Grund kommt eine Änderung des Titels (Versäumnis-\n\nteilurteil vom 12. November 2004) in einen gegen die Wohnungseigentümer-\n\ngemeinschaft gerichteten Titel durch Berichtigung des Rubrums (§ 319 ZPO) \n\nnicht in Betracht. \n\n18 \n\na) Insoweit kann dahinstehen, ob ein ausdrücklicher Vertragsschluss der \n\nKlägerin mit der Wohnungseigentümergemeinschaft mangels Genehmigung \n\ndes von der Streithelferin als Verwalterin ohne entsprechende Vollmacht der \n\nWohnungseigentümergemeinschaft mit der Klägerin abgeschlossenen Energie-\n\nlieferungsvertrags vom 4./14. Juli 2003 möglicherweise aufgrund gesetzlicher \n\nVertretungsregeln (§§ 21, 27 WEG) zustande gekommen ist oder ob durch die \n\nAnnahme der Realofferte der Klägerin seitens der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft durch Einspeisung der gelieferten Gasenergie in das Leitungsnetz \n\nder Wohnungseigentümergemeinschaft und dortigen Verbrauch ein Vertrag \n\ngemäß § 2 Abs. 2 AVBGasV konkludent geschlossen worden ist (Senatsurteil \n\nvom 17. März 2004 - VIII ZR 95/03, NJW-RR 2004, 928, unter II 2 a). \n\nDenn die Beklagten zu 1 bis 9 haften nicht gesamtschuldnerisch für die \n\nKosten der Gaslieferung an die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. \n\nb) Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, ist die Wohnungsei-\n\ngentümergemeinschaft teilrechtsfähig. Durch den Beschluss vom 2. Juni 2005 \n\n(BGHZ 163, 154 ff.) hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs seine bis da-\n\nhin in Rechtsprechung und Schrifttum überwiegend geteilte Auffassung, dass \n\ndie Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht rechtsfähig sei (Nachweise \n\ndazu: BGH, aaO, 159 f.; BGHZ 142, 290, 294), aufgegeben und entschieden, \n\ndass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer rechtsfähig ist, soweit sie bei \n\n19 \n\n20 \n\nder Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt \n\n(aaO, Leitsatz). \n\n21 \n\nDie Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Kon-\n\nsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der \n\nGemeinschaft nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als \n\nVertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist Ver-\n\ntragspartner nunmehr in der Regel der Verband der Wohnungseigentümer. Er \n\nhaftet mit seinem Verwaltungsvermögen. Daneben kommt eine gesamtschuld-\n\nnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur dann in Betracht, wenn sie sich \n\nneben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben \n\n(BGHZ 163, 154, 172 f.). Daran fehlt es hier. \n\n22 \n\nDie Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist allerdings \n\nauf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungsei-\n\ngentümer im Rahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums als \n\nGemeinschaft am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechts-\n\ngeschäften oder Rechtshandlungen im Außenverhältnis der Fall (BGHZ, aaO, \n\n177). \n\n23 \n\nSo ist es hier. Bei der Zahlungsverbindlichkeit gegenüber der Klägerin \n\nhandelt es sich um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft \n\nS. . Denn ein mit der Gesamtheit der Wohnungseigentümer abge-\n\nschlossener Vertrag ist mit der Wohnungseigentümergemeinschaft als rechts-\n\nfähigem Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas \n\nanderes kann ausnahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der Vertrag \n\naufgrund besonderer Umstände (z.B. geringe Größe der Liegenschaft, einmali-\n\nger Leistungsaustausch, persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, be-\n\nsonderes Sicherungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen \n\nWohnungseigentümer abgeschlossen wurde (vgl. BGHZ, aaO, 178). Dafür ist \n\nim vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Die Beklagten zu 1 bis 9 haben keine \n\neigene Haftungserklärung abgegeben, weder für die gesamte Gaslieferung \n\nnoch für die Teilmenge, die sie selbst oder ihre Mieter zur Beheizung ihres \n\nSondereigentums verbraucht haben. \n\n24 \n\nHieran ändert sich - entgegen der Ansicht der Klägerin - auch nichts \n\ndeshalb, weil die Klägerin im Jahr 2003/2004 - noch vor der Änderung der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft - davon ausging, mit den einzelnen Mitgliedern \n\nder Wohnungseigentümergemeinschaft einen Versorgungsvertrag abzuschlie-\n\nßen. \n\n25 \n\nWie das Berufungsgericht zutreffend festgestellt hat, konnte die Gasliefe-\n\nrung aus objektiver Sicht der Klägerin nur dahin verstanden werden, dass damit \n\ndie Gesamtheit der Wohnungseigentümer als der für das Gasleitungsnetz \n\ngrundsätzlich zuständige Personenkreis als Vertragspartner beliefert werden \n\nsollte. Denn auch aus der Sicht der Klägerin sollte das Gas über den alleinigen \n\nZähler an alle Wohnungseigentümer in ihrer Eigenschaft als Miteigentümer des \n\nGrundstücks S. geliefert werden. \n\n26 \n\nNach den vorstehenden Grundsätzen kann die Klägerin die Bezahlung \n\nder Gaslieferung folglich nur gegenüber der - insoweit rechtsfähigen - Woh-\n\nnungseigentümergemeinschaft mit Erfolg geltend machen, nicht gegenüber de-\n\nren einzelnen Mitgliedern, somit auch nicht gegenüber den Beklagten zu 1 \n\nbis 9. \n\n27 \n\nc) Dieses Ergebnis wird - entgegen der Auffassung des Berufungsge-\n\nrichts - durch den Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht in Frage gestellt. \n\n28 \n\nZwar trifft es zu, dass nach der damaligen ständigen, seit Jahrzehnten \n\nbestehenden Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs alle Beteiligten, so auch \n\ndie durch das Versäumnisteilurteil des Landgerichts verurteilten Beklagten \n\nzu 10 bis 14, davon ausgehen konnten, dass die einzelnen Wohnungseigentü-\n\nmer gesamtschuldnerisch für Verbindlichkeiten der Wohnungseigentümerge-\n\nmeinschaft haften. Die Änderung einer lange Zeit geltenden höchstrichterlichen \n\nRechtsprechung hat aber nicht nur Bedeutung für zukünftige, sondern sie be-\n\ntrifft in gleicher Weise früher begründete, noch nicht abgeschlossene Rechtsbe-\n\nziehungen. Höchstrichterliche Urteile sind nicht einer Gesetzesänderung gleich-\n\nzustellen. Sie wirken auf einen in der Vergangenheit liegenden, noch nicht ab-\n\ngeschlossenen Sachverhalt ein (BGH, Urteil vom 29. Februar 1996 - IX ZR \n\n153/95, BGHZ 132, 119, 129). Diese so genannte unechte Rückwirkung ist dem \n\nGrunde nach rechtlich unbedenklich (BGH, aaO; BVerfGE 74, 129, 155). \n\n29 \n\nDiese Rückwirkung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtspre-\n\nchung erfährt allerdings Einschränkungen durch den Grundsatz des Vertrau-\n\nensschutzes. Der Vertrauensschutz als Schranke der Rückwirkung ergibt sich \n\naus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und aus dem Grundsatz \n\nvon Treu und Glauben. Durfte die von der Rückwirkung betroffene Partei mit \n\nder Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen und verdient dieses Interes-\n\nse bei der Abwägung mit den Belangen des Vertragspartners und den Anliegen \n\nder Allgemeinheit den Vorrang, so greift die Rückwirkung in rechtlich geschützte \n\nPositionen ein (BGHZ, aaO, 130; BVerfGE 72, 175, 196). \n\n30 \n\nEin solcher Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die für eine Partei \n\ndaraus erwachsenden Folgen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens auf die \n\nFortdauer der bisherigen Rechtsprechung zu unbilligen, ihr unzumutbaren Här-\n\nten führen würden (BGHZ, aaO, 131). Davon ist jedoch in der Regel nur in sol-\n\nchen Fällen auszugehen, in denen es um - häufig Versorgungscharakter tra-\n\ngende - Dauerschuldverhältnisse geht und die Rückwirkung für die Betroffenen \n\nmöglicherweise existenzbedrohende Auswirkungen hätte (vgl. BGHZ, aaO; \n\nBVerfGE 74, 129, 155). \n\n31 \n\nEin hiermit vergleichbarer Vertrauensschutz ist jedoch weder der Kläge-\n\nrin dieses Verfahrens als unmittelbar betroffener Partei noch den im Streitfall \n\nnicht mehr beteiligten Beklagten zu 10 bis 14 zuzubilligen. Die (unechte) Rück-\n\nwirkung führt auf Seiten der Klägerin hier ersichtlich nicht zu einer Existenzbe-\n\ndrohung, zumal die Klägerin bereits rechtskräftige Titel gegen die Beklagten zu \n\n10 bis 14 in Händen hat. \n\n32 \n\nBelange der am Verfahren nicht mehr beteiligen Beklagten zu 10 bis 14 \n\nsind nicht schutzwürdig, nachdem sie die Versäumnisteilurteile gegen sich ha-\n\nben rechtskräftig werden lassen. Da zwischen den einzelnen Mitgliedern einer \n\nWohnungseigentümergemeinschaft auch nach damaliger Rechtslage keine \n\nnotwendige Streitgenossenschaft im Sinne von § 62 ZPO bestand, konnte der \n\nEinspruch der Beklagten zu 2 bis 5 und 7 bis 9 gegen das Versäumnisteilurteil \n\ndes Landgerichts den Beklagten zu 10 bis 14 nicht zugute kommen. \n\n33 \n\n2. Bereits aus den vorgenannten Gründen kommen Ansprüche der Klä-\n\ngerin aus abgetretenem Recht der Streithelferin aufgrund der Abtretungsverein-\n\nbarung vom 12./16. Februar 2005 gegen die Beklagten zu 1 bis 9 nicht in Be-\n\ntracht. Auch solche Ansprüche könnten sich nur gegen die Wohnungseigentü-\n\nmergemeinschaft als teilrechtsfähigen Verband richten. \n\n34 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Da es \n\nsich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist, ist es aufzuheben \n\nIII. \n\n(§ 564 Abs. 1 ZPO). Der Rechtsstreit ist zur Endentscheidung reif, da es gemäß \n\nden vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht \n\nbedarf. Auf die Berufung der Beklagten zu 1 bis 9 ist demgemäß das Schlussur-\n\nteil des Landgerichts aufzuheben und die Klage gegen die Beklagten zu 1 bis 9 \n\nabzuweisen. \n\n35 \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92, 101, 344 ZPO. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2005 - 6 O 436/04 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 20.04.2006 - 22 U 71/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/viii-zr-125-06","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 319","ref_norm":"319","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 564","ref_norm":"564","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-03-07/viii-zr-125-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_125-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:27:59.690739+00:00"}}