{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_119-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-04","aktenzeichen":"VIII ZR 119/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZR 119/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n4. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\neinstimmig beschlossen: \n\nDie Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des 21. Zivilse-\nnats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. April 2006 \nwerden zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte wird, nachdem sie ihre Revision gegen das vorge-\nnannte Urteil zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für ver-\nlustig erklärt. \n\nDie Anschlussrevisionen der Parteien sind wirkungslos. \n\nVon den Gerichtskosten des Revisionsverfahrens haben die Klä-\ngerin zu 1) 25 %, die Klägerin zu 2) 10 % und die Beklagte 65 % \nzu tragen. \n\nVon den außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1) hat die Be-\nklagte 66 % und von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin \nzu 2) 80 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten der Be-\nklagten haben die Klägerin zu 1) 20 % und die Klägerin zu 2) 8 % \nzu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen \nKosten selbst. \n\nDer Streitwert wird auf 1.813.881,74 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie auf die Entscheidung über die von den Klägerinnen erhobenen Aus-\n\ngleichsansprüche (Klageanträge zu 1 und 4) beschränkt zugelassenen Revisio-\n\nnen der Klägerinnen sind - nachdem die Beklagte ihre Revision insoweit zu-\n\nrückgenommen hat - gemäß § 552a ZPO durch Beschluss zurückzuweisen, \n\nweil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 \n\nZPO) nicht mehr vorliegen und die Rechtsmittel darüber hinaus keine Aussicht \n\nauf Erfolg bieten. Zur Begründung wird auf den Hinweis des Vorsitzenden vom \n\n7. November 2007 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und \n\n3 ZPO). Die schriftsätzlichen Stellungnahmen der Parteien zu diesem Hinweis \n\nrechtfertigen keine andere Beurteilung. \n\n2 \n\n1. Die Revisionen der Parteien sind entgegen der Auffassung der Be-\n\nklagten nur insoweit zugelassen, als sie sich gegen die Entscheidung des Beru-\n\nfungsgerichts über den von den Klägerinnen geltend gemachten Ausgleichsan-\n\nspruch für das Neuwagen- und das Ersatzteilgeschäft (Klageanträge zu 1 und \n\n4) richten. Dies ergibt sich aus der vom Berufungsgericht für die Zulassung der \n\nRevision gegebenen Begründung (BU 24). Auf eine, wie die Beklagte meint, nur \n\nbeispielhafte Aufzählung der Zulassungsgründe deutet die – nur auf den Aus-\n\ngleichsanspruch bezogene – Begründung nicht hin. Auch eine (unzulässige) \n\nBeschränkung der Revisionszulassung auf eine Rechtsfrage liegt nicht vor, weil \n\nder Ausgleichsanspruch (Klageanträge zu 1 und 4) einen von den mit den Kla-\n\ngeanträgen zu 2, 3, 5 und 6 geltend gemachten Ansprüchen auf Rücknahme \n\nvon Fahrzeugen und Ersatzteilen unabhängigen und damit abtrennbaren Streit-\n\ngegenstand bildet. Der Annahme einer beschränkten Zulassung der Revision \n\nsteht auch nicht entgegen, dass die unterschiedlichen Streitgegenstände auf \n\ndemselben Lebenssachverhalt beruhen; in rechtlicher Hinsicht besteht kein Zu-\n\nsammenhang zwischen der für den Augleichsanspruch maßgeblichen Frage \n\nder analogen Anwendung des § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB und der Frage einer \n\n(ergänzenden) Vertragsauslegung, auf welche die Beklagte ihre Rechtsverteidi-\n\ngung gegenüber dem Rücknahmeanspruch stützt. Da § 89b Abs. 3 Nr. 1 HGB \n\nnach der Rechtsprechung des Senats auf den Streitfall weder unmittelbare \n\nnoch entsprechende Anwendung findet (Senatsurteil vom 28. Februar 2008 \n\n- VIII ZR 30/06, WM 2007, 1042), stellen sich in diesem Zusammenhang entge-\n\ngen der Auffassung der Beklagten auch keine Fragen eines etwaigen Vertre-\n\ntenmüssens der Klägerinnen, die für die Beurteilung der Klageanträge zu 3 und \n\n6 (Rücknahme von Ersatzteilen) von Bedeutung sein könnten. \n\n3 \n\nSoweit die Beklagte mit der Revision ihre Verurteilung zum Rückkauf von \n\nErsatzteilen nach den Klageanträgen zu 3 und 6 bekämpft, ist das Rechtsmittel \n\nmangels Zulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevi-\n\nsion zu behandeln. Diese verliert mit der Zurückweisung der Revisionen der \n\nKlägerinnen nach § 552a ZPO durch den vorliegenden Beschluss gemäß § 554 \n\nAbs. 4 ZPO ihre Wirkung. \n\n4 \n\n2. Die (beschränkt zugelassenen) Revisionen der Klägerinnen hinsicht-\n\nlich des Ausgleichsanspruchs für das Ersatzteilgeschäft haben, wie in dem Hin-\n\nweis ausgeführt, keine Aussicht auf Erfolg. Die Verfahrensrüge aus § 286 ZPO \n\ngreift nicht durch. Das Berufungsgericht hat hinsichtlich der Tätigkeit der Kläge-\n\nrinnen als Ersatzteilgroßhändler, auf welche diese ihren Ausgleichsanspruch im \n\nWesentlichen stützen, besondere \"werbliche Anstrengungen\", wie sie nach der \n\nRechtsprechung erforderlich sind, als nicht dargelegt angesehen; die Aktivitäten \n\nder Klägerinnen als Ersatzteilgroßhändler seien über die Funktion einer Zwi-\n\nschenhändlerin und die Erfüllung der in den Händlerverträgen enthaltenen all-\n\ngemeinen Verkaufsförderungspflicht nicht hinausgegangen (BU 22). Diese tat-\n\nrichterliche Würdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Entschei-\n\ndungserheblichen Sachvortrag hat das Berufungsgericht nicht übergangen. Et-\n\nwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Revisionsbegründung, auf die der \n\nSchriftsatz vom 5. Dezember 2007 Bezug nimmt. Die Klägerinnen haben zwar \n\npauschal behauptet, ohne ihre werbende Tätigkeit hätten die Kunden ihres Er-\n\nsatzteilgroßhandels (andere Vertragshändler, Service-Betriebe und freie Werk-\n\nstätten) keine O. -Teile, sondern Identteile gekauft; näher dargelegt ist das \n\naber in den von der Revision angeführten Schriftsätzen nicht. \n\n5 \n\nSoweit die Klägerinnen mit ihren Revisionen die Klageanträge zu 2 und 5 \n\nauf Rückkauf von Fahrzeugen weiterverfolgen, sind die Rechtsmittel mangels \n\nZulassung unzulässig und folglich als (unselbständige) Anschlussrevision zu \n\nbehandeln. Diese haben mit der Rücknahme der Revision der Beklagten hin-\n\nsichtlich der Klageanträge zu 1 und 4 gemäß § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung \n\nverloren. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.01.2005 - 3/10 O 188/03 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 05.04.2006 - 21 U 10/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/viii-zr-119-06","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552a","ref_norm":"552a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-04/viii-zr-119-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_119-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:27:41.165007+00:00"}}