{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_117-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-04-18","aktenzeichen":"VIII ZR 117/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"HGB § 92b; BGB § 307 Abs. 1 Bm, Cl Verkündet am: 18. April 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle a) In dem von einem Mineralölunternehmen gegenüber Tankstellenhaltern verwendeten vor- formulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld und Pacht-/Franchisevertrag) vorsieht, nach dessen Inhalt der Tankstellenhalter auf einer von dem Mineralölunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motorenöle als Han- delsvertreter im Namen und für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft und zugleich - im eigenen Namen - einen \"Shop\" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mi- neralölunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen anzubieten hat, ist die Klausel \"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsver- treter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der ESSO den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Marken- schmierstoffen (\"Agenturprodukte\") sowie die Ausführung der von ihm abge- schlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse.\" wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenhalters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB unwirksam. b) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks hält die Klausel \"Die Höhe des AK [Agenturkredits] wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit angepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen so- wie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei be- sonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, damit die Höhe des Agenturkredits entsprechend ange- passt wird.\" der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. Unerheblich hierfür ist, ob andere Klauseln des Agenturvertrags wegen Verstoßes gegen Art. 81 Abs. 1 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benach- teiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und ob dies dazu führt, dass der gesamte Vertrag - und damit auch die vorgenannte Klausel - nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist. c) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein wegen eines vom übrigen Klauseltext trennbaren Klammerzusatzes nicht klar und verständlich, so beschränkt sich die Unwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 117/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nja \n\nnein \n\nnein \n\nHGB § 92b; \nBGB § 307 Abs. 1 Bm, Cl \n\nVerkündet am: \n18. April 2007 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\na) In dem von einem Mineralölunternehmen gegenüber Tankstellenhaltern verwendeten vor-\nformulierten Vertragswerk, das den Abschluss eines Vertrages zum Vertrieb von Kraft- und \nSchmierstoffen (Agenturvertrag) nebst Anlage (Vereinbarung über Überleitungsgeld und \nPacht-/Franchisevertrag) vorsieht, nach dessen Inhalt der Tankstellenhalter auf einer von \ndem Mineralölunternehmen zu pachtenden Tankstelle Kraftstoffe und Motorenöle als Han-\ndelsvertreter im Namen und für Rechnung des Mineralölunternehmens verkauft und zugleich \n- im eigenen Namen - einen \"Shop\" betreibt, in dem er auf der Grundlage eines von dem Mi-\nneralölunternehmen vorgegebenen Franchisesystems sonstige Waren und Dienstleistungen \nanzubieten hat, ist die Klausel \n\n\"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als Handelsver-\ntreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der ESSO den Verkauf von \nESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen und Mobil Marken-\nschmierstoffen (\"Agenturprodukte\") sowie die Ausführung der von ihm abge-\nschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse.\" \n\n wegen unangemessener Benachteiligung des Tankstellenhalters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 \n\nund 2 BGB unwirksam. \n\nb) Im Agenturvertrag des vorgenannten Vertragswerks hält die Klausel \n\n\"Die Höhe des AK [Agenturkredits] wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit \nangepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen Verkäufen so-\nwie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal jährlich überprüft. Bei be-\n\nsonderen Absatzveränderungen hinsichtlich Mengen und Sorten hat der Partner \nESSO zu informieren, damit die Höhe des Agenturkredits entsprechend ange-\npasst wird.\" \n\n der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand. \n\n Unerheblich hierfür ist, ob andere Klauseln des Agenturvertrags wegen Verstoßes gegen \nArt. 81 Abs. 1 EG nichtig und aus diesem Grund zugleich wegen unangemessener Benach-\nteiligung nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sind und ob dies dazu führt, dass der gesamte \nVertrag - und damit auch die vorgenannte Klausel - nach § 306 Abs. 3 BGB unwirksam ist. \n\nc) Ist eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen allein wegen eines vom übrigen \nKlauseltext trennbaren Klammerzusatzes nicht klar und verständlich, so beschränkt sich die \nUnwirksamkeit wegen Intransparenz auf den Klammerzusatz. \n\nBGH, Urteil vom 18. April 2007 - VIII ZR 117/06 - Hanseatisches OLG Hamburg \n\nLG Hamburg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 18. April 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter \n\nDr. Frellesen, die Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Koch und die Richterin \n\nDr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers \n\ngegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-\n\nburg, 10. Zivilsenat, vom 30. März 2006 werden zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Revisionsverfahrens haben die Beklagte 1/4 \n\nund der Kläger 3/4 zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte ist ein Mineralölunternehmen, das seine Produkte über ein \n\nNetz von Tankstellen vertreibt. Sie hat ein Vertriebskonzept entwickelt, nach \n\ndem die Tankstellenhalter auf einer von der Beklagten zu pachtenden Tankstel-\n\nle Kraftstoffe und Motorenöle als Handelsvertreter im Namen und für Rechnung \n\nder Beklagten verkaufen und zugleich - im eigenen Namen - einen \"Shop\" \n\nbetreiben, in dem die Pächter auf der Grundlage eines von der Beklagten vor-\n\ngegebenen Franchisesystems (\"On the Run\") sonstige Waren und Dienstleis-\n\ntungen anzubieten haben. Der Kläger ist der Dachverband der Interessenver-\n\nbände von Tankstellenbetreibern. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung der \n\nVerwendung mehrerer Klauseln in Anspruch, die in den Vertragsmustern der \n\nBeklagten enthalten sind und die Tankstellenpächter nach Auffassung des Klä-\n\ngers unangemessen benachteiligen. \n\n2 \n\nDie Beklagte verwendet für die Regelung ihrer Vertragsbeziehungen zu \n\nden Tankstellenpächtern ein vorformuliertes \"Angebot zum Abschluss eines \n\nVertrages zum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter im \n\nNebenberuf (Agenturvertrag)\" sowie ein vorformuliertes \"Angebot zum Ab-\n\nschluss eines Vertrages zur Verpachtung einer ESSO Station und zum Betrieb \n\neines \"On the Run\"-Shops (Pacht-/Franchisevertrag)\". Schließlich verwendet \n\ndie Beklagte gegenüber Pächtern, mit denen bereits ein Handelsvertreterver-\n\ntrag bezüglich des Vertriebs der Mineralölprodukte besteht, ein als \"Vereinba-\n\nrung über Überleitungsgeld\" bezeichnetes Vertragsmuster für die Umstellung \n\ndes bereits bestehenden Vertragsverhältnisses auf die vorgenannten Verträge. \n\n3 \n\nIn der Revisionsinstanz sind noch die nachfolgend wiedergegebenen \n\nKlauseln im Agenturvertrag und im Pacht-/Franchisevertrag im Streit (zum Ver-\n\nständnis beigefügte, nicht beanstandete Klauseln sind kursiv wiedergegeben): \n\nKlausel 1 (§ 1 Nr. 1 des Agenturvertrags): \n\n\"Der Partner übernimmt auf der Station in ... die Lagerung und als \nHandelsvertreter im Nebenberuf im Namen und für Rechnung der \nESSO [= Beklagte] den Verkauf von ESSO Markenkraftstoffen, \nESSO Markenschmierstoffen und Mobil Markenschmierstoffen \n(\"Agenturprodukte\") sowie die Ausführung der von ihm abge-\nschlossenen Geschäfte und die Einziehung der Verkaufserlöse.\" \n\nKlausel 2 (§ 4 Nr. 7 des Agenturvertrags): \n\n\"Für den Agenturbestand der Markenschmierstoffe erhält der Part-\nner von ESSO einen Agenturkredit (AK), dessen Gegenwert in \nEURO bis zur Auflösung der Geschäftsverbindung gestundet \nbleibt. \n\nDie Höhe des AK wird von ESSO festgelegt und kann jederzeit \nangepasst werden. Sie richtet sich nach den durchschnittlichen \nVerkäufen sowie den Lieferintervallen und wird mindestens einmal \njährlich überprüft. Bei besonderen Absatzveränderungen hinsicht-\nlich Mengen und Sorten hat der Partner ESSO zu informieren, \ndamit die Höhe des Agenturkredits entsprechend angepasst wird.\" \n\nKlausel 3 (§ 4.2 des Pacht-/Franchisevertrags): \n\n\"Die variable Gebühr für das Franchisevertriebssystem und die \nPacht beträgt 8 % des Umsatzes, den der Partner auf dem Stati-\nonsgrundstück erzielt. Hierbei bleiben Umsätze aus dem Verkauf \nvon ESSO Markenkraftstoffen, ESSO Markenschmierstoffen, Mo-\nbil Markenschmierstoffen (Agenturprodukte), Tabak und Telefon-\nkarten (entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen Gegebenhei-\nten) und die Umschlagsvergütungen gemäß Agenturvertrag außer \nAnsatz.\" \n\n4 \n\nDas Landgericht hat die Unterlassungsklage hinsichtlich der vorgenann-\n\nten Klauseln - mit Ausnahme des Klammerzusatzes \"(entsprechend der derzei-\n\ntigen wirtschaftlichen Gegebenheiten)\" der Klausel 3 - abgewiesen, hat ihr aber \n\nbezüglich weiterer Klauseln, die der Kläger beanstandet hat, stattgegeben; dem \n\nAntrag des Klägers auf Erteilung der Befugnis zur Bekanntmachung der Urteils-\n\nformel hat es nicht entsprochen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der \n\nBeklagten zurückgewiesen; auf die Berufung des Klägers hat es unter Zurück-\n\nweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des Landgerichts teilweise \n\nabgeändert und der Klage auch hinsichtlich der Klausel 1 stattgegeben. Gegen \n\ndie Verurteilung zur Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 richtet sich die \n\nvom Berufungsgericht insoweit zugelassene Revision der Beklagten. Der Kläger \n\nverfolgt mit seiner Anschlussrevision die Unterlassungsklage hinsichtlich der \n\nKlauseln 2 und 3 weiter und hält sein Begehren, ihm die Befugnis zur Bekannt-\n\nmachung der Urteilsformel zuzusprechen, aufrecht. \n\nEntscheidungsgründe: \n\n5 \n\nDie Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers ha-\n\nben keinen Erfolg. \n\nA. \n\nRevision der Beklagten \n\nI. \n\n6 \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht hat die Klausel 1 für unwirksam gehalten (§ 307 \n\nAbs. 1 Satz 1 BGB). Zur Begründung hat es ausgeführt: \n\nDie Frage, ob ein Handelsvertreter seine Tätigkeit im Nebenberuf aus-\n\nübe, bestimme sich nach der Verkehrsauffassung. Auch unter Zugrundelegung \n\ndes Vortrags der Beklagten, dass der Bruttoverdienstanteil des Agenturge-\n\nschäfts im Verhältnis zum Shop-Geschäft schon im Jahr 2001 nur noch bei \n\n25 % gelegen habe, sei nicht davon auszugehen, dass die Tankstellenpächter \n\ndas Agenturgeschäft im Nebenberuf ausübten. Es komme hier nicht darauf an, \n\nob eine der beiden Tätigkeiten oder der Verdienst aus ihr überwiege. Denn eine \n\nVertretertätigkeit im Nebenberuf sei in der Regel auch dann nicht anzunehmen, \n\nwenn zwischen der Vertretertätigkeit und der sonstigen Berufs- oder Erwerbstä-\n\ntigkeit ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang bestehe und nach der Ver-\n\nkehrsauffassung gerade diese Verbindung in den betreffenden Wirtschaftskrei-\n\nsen häufig anzutreffen sei; in einem solchen Fall stünden beide Tätigkeiten \n\ngleichberechtigt nebeneinander. Davon sei hier auszugehen. Der Shop-Betrieb \n\nund der Betrieb der dazugehörigen Tankstelle hingen typischerweise wirtschaft-\n\nlich zusammen und würden, wie der Agenturvertrag und der Pacht-/ \n\nFranchisevertrag zeigten, von einem Betreiber als \"Station\" geführt. Diese Beur-\n\nteilung entspreche auch dem Gesetzeszweck des § 92b Abs. 2 HGB. Die Aus-\n\nnahmeregelung beruhe auf der Überlegung, dass die Beendigung des Ver-\n\ntragsverhältnisses für den Handelsvertreter im Nebenberuf nicht die gleiche \n\neinschneidende Bedeutung habe wie für einen Handelsvertreter im Hauptberuf \n\nund dass ein Handelsvertreter im Nebenberuf deshalb nicht des Schutzes des \n\n§ 89b HGB bedürfe. Dies treffe jedoch bei den Tankstellenpächtern ersichtlich \n\nnicht zu, weil nach dem Vertragskonzept der Beklagten ein Ende des Agentur-\n\nvertrags auch zum Ende des Pacht-/Franchisevertrags und damit zu einem Ver-\n\nlust der gesamten beruflichen Existenz des Tankstellenpächters führe. Auf die \n\nBehauptung der Beklagten, die Verträge würden nur in den Fällen verwendet, in \n\ndenen die Voraussetzungen für eine nebenberufliche Handelsvertretertätigkeit \n\ntatsächlich vorlägen, komme es nicht an. Bei den von den Beklagten verpachte-\n\nten Stationen, wie sie sich aus der Akte ergäben und dem Senat aus eigener \n\nAnschauung bekannt seien, komme der Betrieb einer Tankstelle mit Shop als \n\nHandelsvertreter im Nebenberuf nicht in Betracht. Hierbei handele es sich nicht \n\num eine Tatfrage des Einzelfalles, so dass eine abstrakt-generelle Prüfung im \n\nRahmen der Verbandsklage zulässig sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Beurteilung hält den Angriffen der Revision stand. Ohne Rechts-\n\nfehler ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klausel 1 in \n\ndem aus Agentur- und Pacht-/Franchisevertrag zusammengefügten Vertrags-\n\nwerk der Beklagten deren Vertragspartner unangemessen benachteiligt und \n\ndeshalb nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. \n\n9 \n\n1. Die Revision meint, dass das Berufungsgericht eine Anwendung des \n\n§ 92b HGB im Tankstellenpachtgeschäft für schlechthin ausgeschlossen halte, \n\nindem es der Beklagten die Verwendung der Klausel 1 generell und ausnahms-\n\nlos verbiete; damit setze sich das Berufungsgericht über das Gesetz hinweg. \n\nDies trifft nicht zu. \n\n10 \n\nDer Beklagten ist durch den Urteilsausspruch nicht schlechthin verboten \n\nworden, Tankstellenpächter als Handelsvertreter im Nebenberuf mit dem Agen-\n\nturgeschäft zu betrauen und ihre Handelsvertreter im Vertrag entsprechend zu \n\nbezeichnen. Das Unterlassungsgebot im Tenor des Berufungsurteils ist viel-\n\nmehr auf die Verwendung der Klausel 1 in einem bestimmten Vertragswerk der \n\nBeklagten beschränkt, das aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/ \n\nFranchisevertrag (sowie der in bestimmten Fällen noch hinzutretenden \"Verein-\n\nbarung über das Überleitungsgeld\") zusammengesetzt ist. Diese Beschränkung \n\nkommt im Tenor des Berufungsurteils dadurch zum Ausdruck, dass der Beklag-\n\nten die Unterlassung der Verwendung der Klausel 1 nur \"im Zusammenhang\" \n\nmit dem Abschluss des Agenturvertrages \"nebst Anlage (Vereinbarung über \n\nÜberleitungsgeld sowie Pacht-/Franchisevertrag)\" aufgegeben worden ist. Mit \n\ndieser Beschränkung des Unterlassungsgebots auf die Verknüpfung des Agen-\n\nturvertrags mit dem Pacht-/Franchisevertrag ist der vom Berufungsgericht for-\n\nmulierte Urteilstenor nicht zu beanstanden; er hat nicht zur Folge, dass die Be-\n\nstimmung des § 92b HGB auf Tankstellenpächter generell keine Anwendung \n\nfinden könne. \n\n11 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, die Klausel 1 könne schon \n\ndeshalb nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, weil sie von der gesetzli-\n\nchen Regelung des § 92b HGB nicht abweiche, sondern vielmehr dem Erfor-\n\ndernis des § 92b Abs. 2 HGB entspreche. Aus der Vorschrift des § 92b HGB \n\nüber den Handelsvertreter im Nebenberuf ist entgegen der Auffassung der Re-\n\nvision nicht herzuleiten, dass die Klausel 1 nicht nach § 307 Abs. 1 BGB un-\n\nwirksam sein könne. \n\n12 \n\nGemäß § 92b Abs. 1 Satz 1 HGB ist auf einen Handelsvertreter im Ne-\n\nbenberuf insbesondere die Regelung über den Ausgleichsanspruch (§ 89b \n\nHGB) nicht anzuwenden. Damit dem Handelsvertreter diese für ihn nachteilige \n\nRechtsfolge einer nebenberuflichen Tätigkeit vom Beginn an vor Augen steht, \n\nregelt § 92b Abs. 2 HGB, dass sich auf Absatz 1 der Vorschrift nur der Unter-\n\nnehmer berufen kann, der den Handelsvertreter ausdrücklich als Handelsvertre-\n\nter im Nebenberuf mit der Vermittlung oder dem Abschluss von Geschäften be-\n\ntraut hat. Daraus folgt jedoch nicht, dass eine entsprechende Vereinbarung der \n\nVertragsparteien für die Qualifizierung der Tätigkeit des Handelsvertreters als \n\nNebenberuf ohne weiteres wirksam wäre. Ob ein Handelsvertreter (nur) im Ne-\n\nbenberuf tätig ist, bestimmt sich nach der Verkehrsanschauung (§ 92b Abs. 3 \n\nHGB) und nicht nach einer hierzu getroffenen Vereinbarung der Parteien. Ein \n\nHandelsvertreter, der nach der Verkehrsauffassung hauptberuflich tätig ist, \n\nkann nicht durch Parteivereinbarung zum nebenberuflichen Vertreter \"herabge-\n\nstuft\" werden (Senatsurteil vom 4. November 1998 - VIII ZR 248/97, NJW 1999, \n\n639 = WM 1999, 388). Dies gilt nicht nur, wie vom Senat entschieden (aaO), für \n\neine Individualvereinbarung, sondern - erst recht - für eine von den Vertragspar-\n\nteien nicht ausgehandelte formularvertragliche Regelung wie die Klausel 1 in \n\ndem vorliegenden Vertragswerk. \n\n13 \n\n3. Die Revision meint weiter, es sei eine Tatfrage des Einzelfalles, ob die \n\nin der Klausel 1 vorgenommene Qualifizierung des Tankstellenpächters als \n\nHandelsvertreter im Nebenberuf tatsächlich zutreffe; dies sei einer abstrakten \n\nÜberprüfung nach § 307 Abs. 1 BGB im Verbandsklageverfahren nicht zugäng-\n\nlich. Auch damit dringt die Revision nicht durch. \n\n14 \n\nDas Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Tankstellenpächter die \n\nmit dem Shop verbundene Tankstelle bei der hier vorliegenden, vertraglich \n\nfestgelegten Koppelung des Tankstellengeschäfts mit dem Shop-Geschäft nach \n\nder Verkehrsanschauung nicht als Handelsvertreter im Nebenberuf betreibt. Der \n\nBetrieb einer Tankstelle mit Shop als \"Handelsvertreter im Nebenberuf\" komme, \n\nwie es das Berufungsgericht formuliert hat, jedenfalls bei den von der Beklagten \n\nverpachteten Stationen nach der Verkehrsanschauung \"nicht in Betracht\". Auf \n\nder Grundlage dieser Tatsachenfeststellung zur Verkehrsanschauung trifft die \n\nrechtliche Einstufung der Tankstellenpächter in der Klausel 1 als Handelsvertre-\n\nter im Nebenberuf generell nicht zu; sie stellt die Rechtslage der Tankstellen-\n\npächter - unabhängig von den Umständen des Einzelfalles - unzutreffend dar. \n\nEine schlechthin unzutreffende Darstellung der Rechtslage in vorformulierten \n\nVertragsbedingungen, von der das Berufungsgericht hier aufgrund seiner tat-\n\nsächlichen Feststellungen zur Verkehrsanschauung ausgegangen ist, kann zur \n\nUnwirksamkeit der betreffenden Vertragsbedingung nach § 307 Abs. 1 BGB \n\nführen und damit auch mit der Verbandsklage nach §§ 1 ff. UKlaG geltend ge-\n\nmacht werden (vgl. Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., \n\n§ 307 BGB, Rdnr. 95 (5); Staudinger/Coester, BGB (2006), § 307 Rdnr. 178). \n\n15 \n\nVergeblich hält die Revision dem entgegen, es sei nicht erforderlich, die \n\nKlausel 1 der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB im Verbandsklageverfahren zu \n\nunterziehen, um den vom Berufungsgericht befürchteten Missbrauch der Klau-\n\nsel 1 zu verhindern. Die Tankstellenpächter seien nicht schutzlos, weil sie an \n\ndie vertragliche Einstufung als Handelsvertreter im Nebenberuf nicht gebunden \n\nseien, wenn diese nicht zutreffe; sie könnten dies im Individualprozess geltend \n\nmachen. Dem kann nicht gefolgt werden. Für die Inhaltskontrolle im Verbands-\n\nklageverfahren kommt es nicht darauf an, ob der Tankstellenpächter die Un-\n\nwirksamkeit der Klausel 1 auch im Individualprozess gegenüber der Beklagten \n\ndurchsetzen könnte. \n\n16 \n\n4. Die vom Berufungsgericht damit zu Recht vorgenommene Überprü-\n\nfung der Klausel 1 am Maßstab des § 307 Abs. 1 BGB ist auch in der Sache \n\nnicht zu beanstanden. Die Klausel hält auf der Grundlage der vom Berufungs-\n\ngericht rechtsfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung unter Berücksichti-\n\ngung des Zwecks der Regelung des § 92b HGB der Inhaltskontrolle nicht stand; \n\nsie verstößt jedenfalls gegen das Transparenzgebot und benachteiligt dadurch \n\nden Tankstellenpächter als Vertragspartner der Beklagten unangemessen \n\n(§ 307 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Satz 1 BGB). \n\n17 \n\nDie Klausel 1 in dem aus dem Agenturvertrag und dem Pacht-/ \n\nFranchisevertrag zusammengesetzten Vertragswerk der Beklagten gibt die \n\nRechtsstellung der Pächter auf den nach dem Vertriebskonzept der Beklagten \n\ngeführten Tankstellen unzutreffend wieder und ist deshalb geeignet, die Tank-\n\nstellenpächter nach Beendigung des Vertrages von der Geltendmachung des \n\nAusgleichsanspruchs nach § 89b HGB abzuhalten, der bei dem hier zu beurtei-\n\nlenden Vertragswerk der Beklagten nicht gemäß § 92b Abs. 1 HGB entfällt. \n\nNach der hierfür maßgeblichen Verkehrsanschauung (§ 92b Abs. 3 HGB) be-\n\ntreiben die Tankstellenpächter der Beklagten das Agenturgeschäft nicht als Ne-\n\nbenberuf im Verhältnis zu dem damit untrennbar verbundenen Shop-Geschäft. \n\n18 \n\na) Das Berufungsgericht hat für die Frage, ob bei dem von der Beklagten \n\nzur Umsetzung \n\nihres Vertriebskonzepts \n\nvorgegebenen Vertragswerk \n\n- bestehend aus dem Agentur- und dem Pacht-/Franchisevertrag - eine Tätig-\n\nkeit des Tankstellenpächters als Handelsvertreter im Nebenberuf überhaupt in \n\nBetracht kommt, mit Recht auf die Verkehrsanschauung (§ 92b Abs. 3 HGB) \n\nabgestellt. Seine hierzu getroffene Feststellung, dass der Tankstellenpächter, \n\nder eine Tankstelle der Beklagten mit dem zugehörigen \"On the Run\"-Shop be-\n\ntreibt, einheitlich als Betreiber einer Tankstelle mit angeschlossenem Shop an-\n\ngesehen wird und nicht als Ladeninhaber im \"Hauptberuf\" und als Handelsver-\n\ntreter im \"Nebenberuf\", ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden und wird \n\nauch - als Tatsachenfeststellung - von der Revision nicht angegriffen. Die Re-\n\nvision hält dem lediglich entgegen, es könne dahinstehen, ob das Berufungsge-\n\nricht die Verkehrsanschauung richtig ermittelt habe, weil dies eine Tatfrage des \n\nEinzelfalles sei, die bei der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB außer Be-\n\ntracht zu haben bleibe. Dies trifft jedoch, wie ausgeführt, für den hier gegebe-\n\nnen Fall nicht zu, in dem die Klausel 1 nach der vom Berufungsgericht rechts-\n\nfehlerfrei festgestellten Verkehrsanschauung die Rechtslage für die Tankstel-\n\nlenpächter der Beklagten, die auf der Grundlage des mit dem Pacht-/ \n\nFranchisevertrag kombinierten Agenturvertrags tätig werden, generell unzutref-\n\nfend darstellt. \n\n19 \n\naa) Nach dem Vertriebskonzept der Beklagten sind das Agenturgeschäft \n\nund das Shop-Geschäft im äußeren Erscheinungsbild der Tankstelle nicht von-\n\neinander getrennt. Die Abwicklung des Tankgeschäfts mit dem Kunden erfolgt \n\nebenso wie die Abwicklung des Shop-Geschäfts an einer gemeinsamen Kasse \n\nim \"On-the-Run\"-Shop, dessen Mitarbeiter auch die Ansprechpartner des Tank-\n\nstellenkunden sind. Schon dieser einheitliche Auftritt gegenüber dem Kunden \n\nspricht dafür, dass die Tankstellenpächter auf den Stationen der Beklagten das \n\nTankgeschäft und das Shop-Geschäft nach der Verkehrsanschauung als ein-\n\nheitlichen Beruf betreiben. \n\n20 \n\nbb) Darüber hinaus hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewie-\n\nsen, dass das Tankstellengeschäft und das Shop-Geschäft nicht nur im äuße-\n\nren Erscheinungsbild der Tankstelle, sondern nach dem Vertriebskonzept der \n\nBeklagten auch rechtlich zusammengehören. Das Tankgeschäft und das Shop-\n\nGeschäft sind durch die Verknüpfung von Agentur- und Pacht-/Franchisevertrag \n\nunauflöslich miteinander verbunden. Der Agenturvertrag mit der Klausel 1 \n\nschreibt eine Verpachtung der Tankstellenstation an den Handelsvertreter und \n\nden Abschluss eines Franchisevertrags über den von dem Pächter in eigenem \n\nNamen zu betreibenden \"On the Run\"-Shop zwingend vor (§ 6 Nr. 1 des Agen-\n\nturvertrages). Der Pächter verpflichtet sich, sowohl das Agenturgeschäft als \n\nauch den \"On the Run\"-Shop auf einer von der Beklagten zu pachtenden \"Stati-\n\non\" zu betreiben, die \"den gesamten durch den Partner geführten Betrieb, be-\n\nstehend aus Shop, Tankbereich und gegebenenfalls anderen Betriebsteilen \n\n(z.B. Autowäsche)\" umfasst (§ 1 des Pacht-/Franchisevertrages). Ebenso wie \n\ndanach Shop und Tankbereich nur unselbständige Betriebsteile \"der Station\" \n\nsind, stehen auch das Tankgeschäft und das Shop-Geschäft nicht selbständig \n\nnebeneinander; nach den vertraglichen Bestimmungen kann das eine ohne das \n\nandere nicht aufgenommen oder fortgesetzt werden; der Bestand des einen \n\nVertrags hängt von dem des anderen ab (§ 6 Nr. 1 des Agenturvertrags; § 5 \n\ndes Pacht-/Franchisevertrags). \n\n21 \n\ncc) Angesichts dieser engen tatsächlichen und rechtlichen Verknüpfung \n\nvon Tankgeschäft und Shop-Geschäft widerspräche es, wie das Berufungsge-\n\nricht mit Recht angenommen hat, der Verkehrsanschauung, die sachlich zu-\n\nsammengehörige Tätigkeit des Tankstellenpächters, wie es die Beklagte for-\n\ndert, in zwei voneinander unabhängige Berufe aufzuspalten, von denen der ei-\n\nne - das als Handelsvertreter betriebene Agenturgeschäft - als Nebenberuf und \n\nder andere - das als Eigenhändler betriebene Shop-Geschäft - als Hauptberuf \n\nanzusehen wäre. Diese Beurteilung hängt, wie das Berufungsgericht zutreffend \n\nangenommen hat, nicht vom Verhältnis des Umsatzes im Tankstellengeschäft \n\nzum Umsatz des Shop-Geschäfts und damit auch nicht von den Umständen \n\ndes Einzelfalles ab. \n\n22 \n\nb) Die von der Beklagten geforderte Aufspaltung der Tätigkeit des Tank-\n\nstellenpächters in einen Hauptberuf (Shop-Geschäft) und einen Nebenberuf \n\n(Tankgeschäft) widerspräche auch dem Zweck des § 92b HGB. \n\n23 \n\nDie Regelung des § 92b HGB über den Handelsvertreter im Nebenberuf \n\ngeht davon aus, dass der nebenberuflich tätige Handelsvertreter nicht des \n\nSchutzes der §§ 89, 89b HGB bedarf, weil seine wirtschaftliche Existenz nicht \n\nauf dieser Tätigkeit, sondern auf einer anderen Grundlage, insbesondere einem \n\nvorrangig ausgeübten Hauptberuf, beruht (vgl. Begründung des Entwurfs eines \n\nGesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs (Recht der Handelsvertreter), \n\nBT-Drs. I/3856 S. 7, 42; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außen-\n\ndienstrechts, Bd. 1, 3. Aufl., Rdnr. 163). Die gesetzliche Regelung setzt damit \n\nvoraus, dass der Handelsvertreter - von hier nicht einschlägigen Sonderfällen \n\neiner anderweitigen Existenzgrundlage abgesehen (z.B. Hausfrauen, Studen-\n\nten, Rentner) - zwei unterschiedliche Berufe ausübt, die im Hinblick auf die wirt-\n\nschaftliche Existenz des Handelsvertreters voneinander unabhängig sind; nur \n\ndann stellt sich die Frage, welcher der beiden Berufe der Hauptberuf und wel-\n\ncher der Nebenberuf ist. Schon daran - der Ausübung von zwei Berufen, die \n\ndem Handelsvertreter in wirtschaftlicher Hinsicht zwei voneinander unabhängi-\n\nge Existenzgrundlagen bieten - fehlt es bei den Tankstellenpächtern der Be-\n\nklagten, die aufgrund der hier zu beurteilenden Verträge tätig werden. Da die \n\nBeendigung des Agenturvertrags nach § 5 des Pacht-/Franchisevertrags auch \n\ndessen Beendigung nach sich zieht, führt die Beendigung des Agenturvertrags \n\n- anders als es die Regelung über den Handelsvertreter im Nebenberuf voraus-\n\nsetzt - zum Verlust der gesamten wirtschaftlichen Existenz des Tankstellen-\n\npächters. Die Schutzbedürftigkeit des als Handelsvertreter für die Beklagte täti-\n\ngen Tankstellenpächters entfällt deshalb - bei der von der Beklagten vorgege-\n\nbenen Vertragskonstruktion - nicht aus den Gründen, die nach § 92b HGB den \n\nWegfall des Ausgleichsanspruchs rechtfertigen. \n\n24 \n\nc) Danach könnte eine Tätigkeit des Pächters einer Tankstelle der Be-\n\nklagten als Handelsvertreter im Nebenberuf auf der Grundlage der Kombination \n\nvon Agenturvertrag und Pacht-/Franchisevertrag nur dann in Betracht kommen, \n\nwenn die gesamte - Tankgeschäft und Shop-Geschäft umfassende - Tätigkeit \n\ndes Tankstellenpächters nebenberuflich im Verhältnis zu einem damit nicht zu-\n\nsammenhängenden weiteren Beruf des Tankstellenpächters (z.B. Landwirt, \n\nKraftfahrzeughändler) ausgeübt würde. Dass auf den Stationen der Beklagten, \n\ndie auf der Grundlage der vorliegenden Verträge geführt werden, eine solche \n\nKonstellation tatsächlich vorkommt, behauptet die Beklagte aber selbst nicht. \n\nSie macht nicht geltend, dass sie ihre Stationen mit dem On-the-Run-Shop et-\n\nwa auch an solche Vertriebspartner verpachte, welche die Station insgesamt \n\n- hinsichtlich aller Betriebsteile - nur im Nebenberuf betreiben würden, sondern \n\nberuft sich allein darauf, dass das Agenturgeschäft vom Tankstellenpächter \n\nschon wegen des wirtschaftlichen Vorrangs des Shop-Geschäfts nur nebenbe-\n\nruflich ausgeübt werde und die Klausel 1 aus diesem Grund nicht zu beanstan-\n\nden sei. Dieser Gesichtspunkt vermag aber eine Berechtigung der Beklagten \n\nzur Verwendung der Klausel 1, wie ausgeführt, nicht zu begründen. \n\n25 \n\nSelbst wenn vereinzelte Ausnahmefälle tatsächlich vorkommen sollten, in \n\ndenen ein Tankstellenpächter als Vertriebspartner der Beklagten die Station \n\n- Tankstelle und Shop - insgesamt nebenberuflich im Verhältnis zu einem ande-\n\nren Hauptberuf betreiben würde, wäre die Klausel 1 zu beanstanden. Denn sie \n\nstellt die Rechtslage jedenfalls für die große Mehrheit der Tankstellenpächter, \n\ngegenüber denen die Beklagte das Vertragswerk mit der Klausel 1 verwendet, \n\nunzutreffend dar. Dies reicht für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot \n\naus. \n\nB. \n\nAnschlussrevision des Klägers \n\nI. \n\n26 \n\nDie Anschlussrevision des Klägers ist zulässig (§ 554 ZPO). Sie ist ent-\n\ngegen der Auffassung der Revision auch insoweit statthaft, als der Kläger mit \n\nihr weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung der Verwendung \n\nder Klauseln 2 und 3 begehrt. \n\n27 \n\nZwar hat das Berufungsgericht, wie sich aus den Entscheidungsgründen \n\ndes Berufungsurteils ergibt, die Revision nur für die Beklagte und auch für diese \n\nnur insoweit zugelassen, als die Beklagte zur Unterlassung der Verwendung \n\nder Klausel 1 verurteilt worden ist; diese Beschränkung der Revisionszulassung \n\nist auch wirksam, weil sie sich auf einen rechtlich und tatsächlich selbständigen \n\nTeil des Streitstoffs bezieht, über den gesondert entschieden werden kann (st. \n\nRspr.; BGHZ 141, 232, 233; BGH, Beschluss vom 26. März 2003 - IV ZR \n\n232/02, juris, Tz. 2; Urteil vom 17. Juni 2004 - VII ZR 226/03, NJW 2004, 3264, \n\nunter II 3). Im Hinblick auf die Regelung des § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO, nach der \n\ndie Statthaftigkeit der Anschließung nicht voraussetzt, dass auch für den An-\n\nschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist, kann eine An-\n\nschlussrevision aber auch dann eingelegt werden, wenn die Revision nicht zu-\n\ngunsten des Revisionsbeklagten zugelassen wurde (BGH, Beschluss vom \n\n23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651, unter II 1) und - bei be-\n\nschränkter Revisionszulassung - auch dann, wenn die Anschlussrevision nicht \n\nden Streitstoff betrifft, auf den sich die Zulassung bezieht (Senatsurteil vom \n\n14. Juni 2006 - VIII ZR 261/04, VersR 2006, 1256, unter B. II 1 m.w.N.). Ob \n\nzwischen dem Streitgegenstand der Haupt- und dem der Anschlussrevision \n\nwenigstens ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen \n\nmuss, ist streitig (vgl. Senatsurteil aaO), bedarf jedoch im vorliegenden Fall kei-\n\nner Entscheidung, da ein entsprechender Zusammenhang hier jedenfalls gege-\n\nben ist. Die vom Kläger mit der Anschlussrevision beanstandeten Klauseln 2 \n\nund 3 sind Bestandteil des aus dem Agentur- und dem Pacht-/Franchisevertrag \n\nzusammengesetzten Vertragswerks der Beklagten, das auch die Klausel 1, hin-\n\nsichtlich derer das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, enthält. \n\n28 \n\n29 \n\n30 \n\n31 \n\nII. \n\nDie Anschlussrevision ist jedoch nicht begründet. \n\n1. Klausel 2 (§ 4 Nr. 7 des Agenturvertrages) \n\na) Hierzu hat das Berufungsgericht ausgeführt: \n\nBei dem Agenturkredit handele es sich nicht um einen Kredit im eigentli-\n\nchen Sinne, sondern um einen speziellen Abrechnungsmodus. Die Klausel sei \n\nauch transparent, da die Voraussetzungen, unter denen die Höhe des Kredits \n\ngeändert werden könne, hinreichend genau aufgeführt seien; die Beklagte sei \n\ninsoweit nicht frei, sondern müsse sich am konkreten Bedarf des Pächters ori-\n\nentieren. Eine unangemessene Benachteiligung der Tankstellenbetreiber sei \n\nnicht zu erkennen. Schon die zunächst vereinbarte Höhe des \"Kredits\" hänge \n\nvon den durchschnittlichen Verkäufen von Schmierstoffen durch den Tankstel-\n\nlenpächter ab. Da auch die Änderungsbefugnis an sachliche Voraussetzungen, \n\nnämlich Absatzveränderungen, anknüpfe, werde durch die Klausel keine einsei-\n\ntige Abänderung einer Hauptleistungspflicht zugelassen; die Abänderung sei \n\nvielmehr von vornherein an bestimmte Vorgaben geknüpft. Dass eine Anpas-\n\nsung des \"Kredits\" mit nachteiligen wirtschaftlichen Folgen für den Tankstellen-\n\npächter verbunden und von daher eine Angabe des Berechnungsmodus für die \n\nAnpassung, eine Bestimmung der Lieferintervalle oder die Festlegung eines \n\nbestimmten Prozentsatzes für eine Veränderung der Mengen und Sorten erfor-\n\nderlich sei, mache der Kläger nicht geltend und sei auch nicht erkennbar. \n\n32 \n\n33 \n\nlich. \n\nb) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision vergeb-\n\naa) Die Anschlussrevision meint, die Unterlassungsklage hinsichtlich der \n\nKlausel 2 müsse schon deshalb Erfolg haben, weil der Agenturvertrag gemäß \n\nArt. 81 Abs. 2 EG nichtig sei. Bei den Tankstellenpächtern handele es sich nicht \n\num echte Handelsvertreter, weil der Vertrieb eines Teils der Produkte der Be-\n\nklagten im Eigenhändlersystem erfolge; hiervon werde der gesamte Vertriebs-\n\nvertrag mit der Folge berührt, dass die Verordnung (EG) Nr. 2790/99 Anwen-\n\ndung finde und die im Vertragswerk enthaltenen Kernbeschränkungen zum \n\nWegfall der Freistellung führten. Die Nichtigkeit des Vertrages insgesamt sei \n\nauch im Rahmen der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB zu berücksichtigen. \n\n34 \n\nDamit dringt die Anschlussrevision nicht durch. Auf die Frage, ob der \n\nAgenturvertrag wettbewerbsbeschränkende Klauseln enthält, die wegen fehlen-\n\nder Freistellung gegen Art. 81 Abs. 1 EG verstoßen, und ob der Vertrag deshalb \n\ngemäß § 306 Abs. 3 BGB insgesamt nichtig ist, kommt es für die Beurteilung, \n\nob die Klausel 2 der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB standhält, nicht an. Auch \n\nwenn, wie die Anschlussrevision meint, der Tankstellenpächter nach der Ge-\n\nstaltung des Vertragsverhältnisses nicht als Handelsvertreter, sondern als \n\nHändler zu betrachten wäre mit der Folge, dass das Vertragswerk als (nicht \n\nfreigestellte) Vertikalvereinbarung zu beurteilen sein sollte, ergäbe sich daraus \n\nnicht die Unwirksamkeit der im Agenturvertrag enthaltenen Klausel 2. \n\n35 \n\nDie Klausel selbst enthält keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne des \n\nArt. 81 Abs. 1 EG; dergleichen wird vom Kläger auch nicht geltend gemacht. \n\nSollten andere Klauseln Wettbewerbsbeschränkungen enthalten, die nicht nur \n\nzur Nichtigkeit der betreffenden Klauseln, sondern darüber hinaus zur Gesamt-\n\nnichtigkeit des Vertrages nach § 306 Abs. 3 BGB führten, so folgte daraus nicht, \n\ndass (auch) die im Agenturvertrag allein noch im Streit stehende Klausel 2 nach \n\n§ 307 Abs. 1 BGB unwirksam wäre. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus \n\ndem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. Juli 2004 (KZR 10/03, WRP 2004, \n\n1378 - Citroën), auf das sich die Anschlussrevision in diesem Zusammenhang \n\nberuft. Soweit der Kartellsenat in dieser Entscheidung darauf verwiesen hat, \n\ndass Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegen zwingendes Recht versto-\n\nßen und aus diesem Grunde nichtig sind, den Gegner des Klauselverwenders \n\nunangemessen benachteiligen und deshalb Gegenstand von Unterlassungsan-\n\nsprüchen nach § 13 AGBG (jetzt: § 1 UKlaG) sein können (aaO unter I m.w.N.), \n\nfolgt daraus lediglich, dass wettbewerbsbeschränkende Klauseln eines Händ-\n\nlervertrages, die nicht durch die jeweils maßgebliche Gruppenfreistellungsver-\n\nordnung vom Verbot des Art. 81 Abs. 1 EG freigestellt und demzufolge nach \n\nArt. 81 Abs. 2 EG nichtig sind, zugleich gemäß § 307 BGB unwirksam sind \n\n(aaO). Einen wettbewerbsbeschränkenden Inhalt hat die Klausel 2, wie ausge-\n\nführt, selbst aber nicht. Der bloße Umstand, dass der Vertrag insgesamt nichtig \n\nsein könnte und damit auch die in Rede stehende Klausel 2, begründet keinen \n\nVerstoß dieser Klausel gegen zwingendes Recht und damit keine unangemes-\n\nsene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB. \n\n36 \n\nDa es somit auf die Wirksamkeit des Agenturvertrages unter (EG-)kartell- \n\nrechtlichem Gesichtspunkt nicht ankommt, kann dem vom Kläger aufrecht er-\n\nhaltenen Antrag, die EU-Kommission, Generaldirektion Wettbewerb, um Bei-\n\nstand für dieses Verfahren zu ersuchen und die Sache dem Gerichtshof der \n\nEuropäischen Gemeinschaften zur Entscheidung vorzulegen, schon aus die-\n\nsem Grund nicht entsprochen werden. \n\n37 \n\nbb) Ohne Erfolg macht die Anschlussrevision darüber hinaus geltend, \n\ndass es sich bei dem Agenturkredit um ein echtes Darlehen handele und eine \n\nKlausel, die den Darlehensgeber berechtige, das Darlehen einseitig anzupas-\n\nsen, nach § 307 BGB keinen Bestand haben könne. \n\n38 \n\nDer in § 4 Nr. 7 des Agenturvertrages geregelte Agenturkredit ist nicht, \n\nwie die Anschlussrevision meint, ein Darlehen zur Vorfinanzierung des Ver-\n\ntriebs der Markenschmierstoffe der Beklagten durch den Tankstellenpächter als \n\nEigenhändler. Der Pächter führt den Vertrieb der Markenschmierstoffe der Be-\n\nklagten nicht als Eigenhändler, sondern als Handelsvertreter im Namen und für \n\nRechnung der Beklagten durch, so dass es zu einem durch ein Darlehen etwa \n\nvorzufinanzierenden Erwerb der Schmierstoffe durch den Pächter nicht kommt. \n\nDie Rechtsstellung des Pächters als Handelsvertreter ergibt sich bereits aus der \n\nÜberschrift des Agenturvertrages (\"Angebot zum Abschluss eines Vertrages \n\nzum Vertrieb von Kraft- und Schmierstoffen als Handelsvertreter ...\") und aus \n\nder Klausel 1 des Agenturvertrages. Dementsprechend sieht § 3 Nr. 3 des \n\nAgenturvertrags, wie die Anschlussrevision einräumt, ausdrücklich eine Provisi-\n\non für den Verkauf der Markenschmierstoffe nach der von der Beklagten be-\n\nkannt gegebenen Preisliste für Handelsvertreter vor. Bei dem Agenturkredit \n\nhandelt es sich demnach, wie die Vorinstanzen mit Recht angenommen haben, \n\nnicht um ein Darlehen, sondern lediglich um einen Abrechnungsmodus für die \n\nProvisionen, die dem Pächter als Handelsvertreter zustehen. \n\n39 \n\nMit dem Agenturkredit ist für den Pächter auch kein finanzielles Risiko \n\nverbunden. Die Beklagte stellt den Agenturkredit kostenfrei und zinslos bis zur \n\nAuflösung der Geschäftsverbindung zur Verfügung. Dass sich eine Anpassung \n\nder Höhe des Agenturkredits nach Maßgabe der durchschnittlichen Verkäufe \n\nsowie der Lieferintervalle wirtschaftlich nachteilig auf die Höhe der dem Kläger \n\nzustehenden Provisionen und die Abrechnung der gegenseitigen Ansprüche bei \n\nBeendigung des Vertrages auswirken würde, ist nicht zu ersehen; dies macht \n\nauch die Anschlussrevision nicht geltend. \n\n40 \n\nAus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. November 2005 (KZR \n\n18/04, WM 2006, 245), kann der Kläger für die Beurteilung der Klausel 2 nichts \n\nherleiten. Soweit die Anschlussrevision unter Berufung auf diese Entscheidung \n\ndie - mit der Klausel 2 inhaltlich nicht zusammenhängende - Regelung in § 4 \n\nNr. 7 Abs. 4 des Agenturvertrages angreift, kann dahingestellt bleiben, ob diese \n\nVertragsbestimmung der Klausel vergleichbar ist, die der Kartellsenat (aaO) für \n\nunwirksam erklärt hat; denn die Regelung in § 4 Nr. 7 Abs. 4 des Agenturver-\n\ntrages hat der Kläger mit seiner Unterlassungsklage nicht angegriffen. \n\n41 \n\n42 \n\n2. Klausel 3 (§ 4 Abs. 2 des Pacht-/Franchisevertrages) \n\na) Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht \n\ndie Klausel 3 nicht für insgesamt unwirksam gehalten, sondern lediglich hin-\n\nsichtlich des Klammerzusatzes \"(entsprechend der derzeitigen wirtschaftlichen \n\nGegebenheiten)\"; es hat die Klausel für insoweit teilbar und im Übrigen für wirk-\n\nsam gehalten. Hierzu hat es ausgeführt: Es handele sich bei dem Vertragswerk, \n\nsoweit der Franchisevertrag betroffen sei, um ein Subordinationsfranchising. \n\nDie Beklagte stelle den Tankstellenbetreibern ihren Namen, ihr Symbol und ihre \n\nDienstleistungsbezeichnungsbefugnis \"On the Run\" sowie ihr in einem Hand-\n\nbuch zusammengestelltes Know-how hinsichtlich der Vermarktung von Waren \n\nund Dienstleistungen zur Verfügung. Auf dieser Grundlage sei die Klausel 3 nur \n\nhinsichtlich des Klammerzusatzes inhaltlich unklar, im Übrigen aber wirksam, \n\nweil sich der Klammerzusatz aus dem zweiten Satz der Klausel herausstreichen \n\nlasse, ohne dass der Rest des Satzes seinen Sinn verliere. Die Streichung des \n\nKlammerzusatzes führe lediglich zugunsten der Tankstellenpächter zu einer \n\nBeseitigung der Unklarheit. \n\n43 \n\n44 \n\nfolg. \n\nb) Gegen diese Beurteilung wendet sich die Anschlussrevision ohne Er-\n\naa) Das Berufungsgericht hat die Klausel 3 hinsichtlich des Klammerzu-\n\nsatzes mit Recht als teilbar angesehen. Die Anschlussrevision hält dem entge-\n\ngen, dass die Klausel nicht teilbar und deshalb insgesamt unwirksam sei, weil \n\nsich die Streichung des Klammerzusatzes entgegen der Auffassung des Beru-\n\nfungsgerichts nicht nur zugunsten der Tankstellenpächter auswirke. Dies trifft \n\nnicht zu. Auch dann, wenn der Klammerzusatz, wie die Anschlussrevision \n\nmeint, auf den gesamten Satz - also nicht lediglich auf den Umsatz mit Telefon-\n\nkarten, sondern auch auf die davor aufgeführten Umsätze - zu beziehen wäre, \n\nführte dessen Streichung dazu, dass sämtliche Umsätze mit den in der Klausel \n\ngenannten Produkten bei der Berechung der variablen Gebühr außer Betracht \n\nblieben und sich die variable Gebühr entsprechend reduzierte. Die Streichung \n\ndes Klammerzusatzes wirkt sich bei jeder Auslegung der insoweit intransparen-\n\nten Klausel ausschließlich zu Gunsten des Tankstellenpächters aus. \n\n45 \n\nbb) Im Übrigen bezweifelt die Anschlussrevision die vom Berufungsge-\n\nricht vorgenommene Qualifizierung des Vertragsverhältnisses als Franchisever-\n\ntrag. Sie meint, es sei nicht erkennbar, dass die Beklagte den Tankstellenpäch-\n\ntern ein besonderes Know-how zur Verfügung stelle; es handle sich um einen \n\nüblichen Tankstellenshop, dessen Betrieb keine Eigenarten aufweise, welche \n\ndie an ein Franchiseverhältnis zu stellenden Anforderungen erfüllten. Auch aus \n\ndiesem Vorbringen ist eine Unwirksamkeit der Klausel 3 wegen unangemesse-\n\nner Benachteiligung der Tankstellenpächter nicht herzuleiten. Welche Leistun-\n\ngen die Beklagte aufgrund des Pacht-/Franchisevertrages zu erbringen hat, ist \n\nnicht Gegenstand der Klausel 3. Diese regelt allein die vom Tankstellenpächter \n\nzu entrichtende variable Gebühr für die Pacht und das Franchisevertriebssys-\n\ntem. Als Vergütungsregelung ist die Klausel aber nach Maßgabe des § 307 \n\nAbs. 3 Satz 2 BGB nur eingeschränkt kontrollfähig; die Höhe der variablen Ge-\n\nbühr wird auch vom Kläger nicht beanstandet. Dass die Klausel 3 die Tankstel-\n\nlenpächter - nach Streichung des Klammerzusatzes - unter dem Gesichtspunkt \n\nder Intransparenz unangemessen benachteiligen würde (§ 307 Abs. 3 Satz 2 \n\ni.V.m. Abs. 1 Satz 2 BGB), hat das Berufungsgericht mit Recht verneint; dage-\n\ngen bringt die Anschlussrevision auch nichts vor. \n\n46 \n\n3. Schließlich beanstandet die Anschlussrevision, dass die Vorinstanzen \n\ndem Kläger die Befugnis nach § 7 UklaG versagt haben, die Urteilsformel be-\n\nkannt zu machen. Auch damit hat die Anschlussrevision keinen Erfolg. \n\n47 \n\nÜber die Veröffentlichungsbefugnis (§ 7 UklaG) hat das Gericht aufgrund \n\neiner Ermessensentscheidung zu befinden; es hat abzuwägen, ob die Veröf-\n\nfentlichung zur Beseitigung der eingetretenen Störung des Rechtsverkehrs er-\n\nforderlich ist (BGH, Urteil vom 5. November 1991 - X ZR 91/90, NJW 1992, \n\n1450, unter II 5, zu § 18 Satz 1 AGBG). Die vom Berufungsgericht dazu getrof-\n\nfene Entscheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\n48 \n\nDas Berufungsgericht hat das ihm zustehende Ermessen ausgeübt und \n\nseine Entscheidung damit begründet, dass Gründe, die eine Veröffentlichung \n\ngeeignet und erforderlich erscheinen lassen könnten, um die eingetretene Stö-\n\nrung zu beseitigen, weder vorgetragen noch ersichtlich seien. Aufgrund des \n\ngroßen Wirkungskreises des Klägers sei vielmehr davon auszugehen, dass es \n\n- unter anderem durch Mitteilungen des Klägers an seine Mitglieder - auch ohne \n\nVeröffentlichung zu einer hinreichenden Verbreitung des Prozessergebnisses \n\nkommen werde. Hinzu komme, dass die Tankstellenpächter aus der allein zu \n\nveröffentlichenden Urteilsformel ohnehin nicht ersehen könnten, dass (durch die \n\nKlausel 1) zu Unrecht der Eindruck erweckt werde, es bestehe nach Beendi-\n\ngung des Vertragsverhältnisses kein Ausgleichsanspruch; das ergebe sich nur \n\naus den Urteilsgründen, welche der Kläger seinen Mitgliedern auf anderem \n\nWege zur Kenntnis bringen könne. Rechtsfehler dieser Beurteilung werden von \n\nder Anschlussrevision nicht aufgezeigt und sind auch nicht ersichtlich. \n\nBall \n\nDr. Frellesen \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nLG Hamburg, Entscheidung vom 08.04.2005 - 324 O 169/04 - \nOLG Hamburg, Entscheidung vom 30.03.2006 - 10 U 16/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/viii-zr-117-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":19},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 92b","ref_norm":"92b","n":16},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":3},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"UKlaG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-04-18/viii-zr-117-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_117-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:35:33.913249+00:00"}}