{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_112-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-12-20","aktenzeichen":"VIII ZR 112/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"ZPO § 592 Ansprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im Urkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in ver- tragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 112/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n20. Dezember 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 592 \n\nAnsprüche auf Miete aus Wohnraummietverträgen können jedenfalls auch dann im \n\nUrkundenprozess geltend gemacht werden, wenn der Mieter die Wohnung in ver-\n\ntragsgemäßem Zustand erhalten hat und die Einrede des nicht erfüllten Vertrages \n\ndarauf stützt, ein Mangel sei nachträglich eingetreten (Fortführung von BGH, Urteil \n\nvom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701). \n\nBGH, Urteil vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06 - LG Berlin \n\nAG Berlin-Neukölln \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit \n\nSchriftsatzfrist bis zum 30. November 2006 durch den Richter Wiechers als Vor-\n\nsitzenden, den Richter Dr. Wolst, die Richterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nsowie den Richter Dr. Koch \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Beklagten gegen das Urteil der Zivilammer 64 \n\ndes Landgerichts Berlin vom 31. März 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie Parteien schlossen am 30. Oktober 2002 einen Mietvertrag über eine \n\nWohnung in B. , D. weg . Die monatliche Miete betrug ab 1. Januar \n\n2004 683,23 €, ab 1. Januar 2005 694,61 € und ab 1. März 2005 698,97 €. \n\nDie Beklagte zahlte die Miete für Dezember 2004 bis einschließlich April \n\n2005 nicht; im Mai 2005 zahlte sie 559,18 € und im Juni 2005 629,07 €. \n\nDie Klägerin fordert im Urkundenprozess unter Vorlage des Mietvertra-\n\nges 3.680,08 € als rückständige Miete nebst Zinsen. Die Beklagte hat die Ein-\n\nrede des nicht erfüllten Vertrages erhoben. Sie ist der Ansicht, der Urkunden-\n\nprozess sei nicht statthaft. \n\n4 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und ihr die \n\nAusführung ihrer Rechte vorbehalten. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos \n\ngeblieben. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die \n\nBeklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nEntscheidungsgründe:\n\nDie Revision hat keinen Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat, soweit hier noch von Interesse, ausgeführt: \n\nDer Statthaftigkeit der Klage im Urkundenprozess stehe nicht entgegen, \n\ndass die Beklagte wegen behaupteter Mängel, die seit August 2004 bestünden, \n\ndie Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebe. Wenn ein in Anspruch ge-\n\nnommener Mieter diese Einrede erhebe, werde der Urkundenprozess erst dann \n\nunstatthaft, wenn feststehe, dass dem Mieter, dem die Mietsache ursprünglich \n\nmangelfrei überlassen worden sei, für sein Zurückbehaltungsrecht ein Mangel-\n\nbeseitigungsanspruch als Gegenforderung zugestanden habe, die Mangelbe-\n\nseitigung durch den Vermieter jedoch streitig geblieben sei und auch nicht \n\ndurch Urkunden bewiesen werden könne. Denn sofern die Mietsache unstreitig \n\nmangelfrei überlassen worden sei, treffe nicht den Vermieter, sondern den Mie-\n\nter - hier die Beklagte - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass nachträglich \n\nein Mangel aufgetreten sei. \n\nII. \n\n8 \n\nDiese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Nachprüfung \n\nstand, so dass die Revision zurückzuweisen ist. Der Urkundenprozess gemäß \n\n§ 592 ZPO ist im vorliegenden Verfahren statthaft. Die Klägerin fordert die Leis-\n\ntung einer bestimmten Geldsumme und beweist sämtliche zur Begründung des \n\nAnspruchs erforderlichen Tatsachen durch Urkunden. \n\n9 \n\n1. Der Senat hat bereits entschieden, dass Ansprüche auf Miete aus \n\nWohnraummietverträgen im Urkundenprozess geltend gemacht werden können \n\n(Urteil vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, NJW 2005, 2701 unter II 2 b). Er hat \n\ndiese Aussage für den Fall getroffen, dass der Mieter wegen behaupteter Män-\n\ngel der Mietsache Minderung geltend macht. Zur Begründung hat der Senat \n\nausgeführt, die Mangelfreiheit einer Mietsache gehöre nicht zu den anspruchs-\n\nbegründenden Tatsachen im Sinne des § 592 ZPO, die der Vermieter in einem \n\nsolchen Fall durch Urkunden zu beweisen habe. Die infolge einer Mangelhaftig-\n\nkeit der Mietsache eintretende Mietminderung begründe eine materiell-\n\nrechtliche Einwendung des Mieters, die im Prozess vom Mieter darzulegen und \n\ngegebenenfalls zu beweisen sei. Offengelassen hat der Senat dabei, ob dies \n\nauch dann gelte, wenn der Mieter - wie hier - sich nicht (nur) auf eine Mietmin-\n\nderung berufe, sondern im Hinblick auf das Vorliegen von Mängeln die Einrede \n\ndes nicht erfüllten Vertrages gemäß § 320 BGB erhebe. \n\n10 \n\n2. Diese Frage entscheidet der Senat nunmehr dahin, dass die Klage in \n\neinem solchen Fall jedenfalls dann im Urkundenprozess statthaft ist, wenn der \n\nMieter unstreitig die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand erhalten hat und \n\ndie Einrede des nicht erfüllten Vertrages darauf stützt, ein Mangel sei nachträg-\n\nlich eingetreten (so auch Sturhahn, NZM 2004, 441 ff., 443; a.M. Greiner, NJW \n\n2000, 1314 f.). \n\n11 \n\nHat der Mieter die Mietsache unstreitig mangelfrei erhalten, trifft ihn \n\ngrundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast, wenn er später eingetretene \n\nMängel geltend macht und darauf gestützt die Einrede des nicht erfüllten Ver-\n\ntrages erhebt. Allein diese Ansicht vermeidet einen ansonsten nicht lösbaren \n\nWiderspruch. Denn wenn sich ein Mieter auf während der Mietzeit eingetretene \n\nMängel beruft und deshalb Minderung geltend macht, ist er grundsätzlich für \n\nderen Vorhandensein darlegungs- und beweispflichtig. Erhebt er darüber hin-\n\naus auch noch die Einrede des nicht erfüllten Vertrages, kann dies nicht dazu \n\nführen, nunmehr dem Vermieter die Darlegungs- und Beweislast aufzuerlegen. \n\nDenn auch wer die Einrede aus § 320 BGB geltend macht, muss beweisen, \n\ndass ihm eine unter das Gegenseitigkeitsverhältnis fallende Gegenforderung \n\nzusteht. Der das Zurückbehaltungsrecht des Mieters begründende, auf Mangel-\n\nbeseitigung gerichtete Erfüllungsanspruch aus § 535 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 \n\nBGB setzt bei einer mangelfrei übergebenen Mietsache das nachträgliche Ein-\n\ntreten eines Mangels voraus, für das der Mieter die Beweislast trägt. \n\n12 \n\nOb etwas anders angenommen werden kann, wenn der Mieter geltend \n\nmacht, er habe die Sache überhaupt nicht erhalten oder sie sei von Anfang an \n\nmit Mängeln behaftet gewesen, bedarf keiner Entscheidung. Vorliegend ist nach \n\nden unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, dass die \n\nKlägerin der Beklagten die Mietwohnung jedenfalls zunächst frei von Mängeln \n\nüberlassen hat. Deshalb trägt die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für \n\ndas Vorhandensein eines erheblichen Mangels. Zutreffend hat ihr daher das \n\nAmtsgericht die Ausführung ihrer Rechte nach § 599 Abs. 1 ZPO vorbehalten. \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Neukölln, Entscheidung vom 30.11.2005 - 9 C 302/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 31.03.2006 - 64 S 2/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/viii-zr-112-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 592","ref_norm":"592","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 599","ref_norm":"599","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-20/viii-zr-112-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_112-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:10:55.480407+00:00"}}