{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_110-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-07-11","aktenzeichen":"VIII ZR 110/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 13, 474, 476 a) Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Ver- käufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglich- keiten hat als der Käufer. b) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB beruft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung die- ser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach § 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als Verbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 110/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n11. Juli 2007 \nErmel \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 13, 474, 476 \n\na) Die Vermutung des § 476 BGB ist nicht dann mit der Art des Mangels unvereinbar, \n\nwenn der Mangel, falls er schon bei Gefahrübergang vorgelegen hat, für den Ver-\n\nkäufer ebenso wie für den Käufer nicht erkennbar war. Sie setzt nicht voraus, dass \n\nder Verkäufer in Bezug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglich-\n\nkeiten hat als der Käufer. \n\nb) Der Käufer, der sich auf die ihm günstige Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB \n\nberuft, muss im Streitfall darlegen und beweisen, dass die für die Anwendung die-\n\nser Vorschrift erforderlichen Voraussetzungen eines Verbrauchsgüterkaufs nach \n\n§ 474 BGB erfüllt sind, er insbesondere beim Abschluss des Kaufvertrages als \n\nVerbraucher im Sinne des § 13 BGB gehandelt hat. \n\nBGH, Urteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06 - LG Krefeld \n\n AG Krefeld \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers \n\nund Dr. Wolst sowie die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Krefeld vom 7. April 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagte züchtet Katzen. Am 11. August 2002 verkaufte sie der Klä-\n\ngerin einen am 22. Juli 2002 geborenen Kater als Zuchttier zu einem Kaufpreis \n\nvon 660 €. Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses besaß die Klägerin einen \n\nkastrierten Kater und zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie jeweils verkaufte, \n\nwobei im Jahr 2002 zwei Würfe und im Jahr 2003 ein Wurf anfielen. Die Beklag-\n\nte übergab der Klägerin den Kater am 6. Oktober 2002. Am 26. Oktober 2002 \n\nstellte der behandelnde Tierarzt bei ihm die Hautpilzerkrankung Microsporum \n\ncanis fest. \n\n2 \n\nIn dem vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin von der Beklagten \n\nSchadensersatz wegen der Tierarztkosten für die Behandlung des gekauften \n\nKaters in Höhe von 187,04 € und ihrer anderen drei Katzen in Höhe von zuletzt \n\nnoch 999,66 €, insgesamt 1.186,70 € nebst Zinsen. Das Amtsgericht hat die \n\nKlage abgewiesen, das Landgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. \n\nMit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr \n\nKlagebegehren weiter. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Berufungsgericht hat ausgeführt: \n\nDer Klägerin stünden keine Schadensersatzansprüche wegen eines \n\nSachmangels des gekauften Katers zu. Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass \n\nder Kater bereits bei der Übergabe von dem Erreger Microsporum canis befal-\n\nlen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die Beweislastumkehr des § 476 \n\nBGB stützen. \n\n5 \n\nAllerdings sei die Klägerin nicht als Unternehmerin im Sinne des § 14 \n\nBGB anzusehen. Die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klä-\n\ngerin in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit \n\ngehandelt habe. Allein die Tatsache, dass sie einen oder zwei Würfe Jungkat-\n\nzen im Jahr verkaufe, reiche nicht aus, um die Klägerin, die sich als \"Hobby-\n\nzüchterin\" bezeichne, als Unternehmerin anzusehen. Eine gewerbliche Tätigkeit \n\nder Klägerin liege nur dann vor, wenn sie am Markt planmäßig und dauerhaft \n\nLeistungen gegen Entgelt anbiete. Das sei nicht der Fall. Die Klägerin gebe le-\n\ndiglich die im Jahr geborenen Katzenwelpen ab, ohne dass dies angesichts von \n\nArt und Umfang des von ihr gehaltenen Katzenbestands eine planvolle Ausrich-\n\ntung auf eine Vielzahl von Geschäften darstelle. Die Beklagte habe ferner nicht \n\ndargelegt, dass die Klägerin für die Veräußerung der überzähligen Welpen ei-\n\nnen gewissen organisatorischen Mindestaufwand betreibe. Allein dass die Klä-\n\ngerin Katzen züchte und den Kater als Zuchttier erworben habe, bedeute nicht, \n\ndass die Zucht zwangsläufig gewerblichen Zwecken diene. Vielmehr könne die-\n\nse auch allein die Pflege eines privaten Hobbys darstellen. Die von der Beklag-\n\nten zweitinstanzlich vorgelegten Suchergebnisse aus dem Internet führten zu \n\nkeinem anderen Ergebnis. \n\n6 \n\nAuch wenn daher die Anwendbarkeit der Regeln des Verbrauchsgüter-\n\nkaufs (§§ 474 ff. BGB) nicht an der Unternehmereigenschaft der Klägerin schei-\n\nterte, könne sie sich gleichwohl nicht auf die Vermutung des § 476 BGB stüt-\n\nzen, weil diese mit der Art des geltend gemachten Mangels unvereinbar sei. \n\nDer Sachmangel bestehe in dem Befall des verkauften Katers mit den Erregern \n\nder Mikrosporie. Nach den Feststellungen des Sachverständigen betrage die \n\nZeit zwischen dem Kontakt des Tieres mit den Erregern und dem sichtbaren \n\nAusbruch der Krankheit zwischen 7 und 14 Tagen. Sie könne aber auch bis zu \n\nanderthalb Jahren dauern. Die Erreger der Mikrosporie seien praktisch überall \n\nzu finden. Die Pilzsporen überlebten in der Umwelt bis zu 18 Monaten. Die In-\n\nfektion könne sowohl durch andere Katzen als auch durch Gegenstände über-\n\ntragen werden. Von den verwilderten Katzen dürften cirka 88% und von den \n\nZuchtkatzen immerhin noch cirka 35% verseucht sein. Die Mikrosporie könne \n\nnicht nur auf andere Katzen übergreifen, sondern auch den Menschen befallen \n\n(Zoonose). Die Infektion des Katers könne danach sowohl vor als auch erst \n\nnach der Übergabe erfolgt sein. Allerdings reiche die Tatsache, dass die Pilzer-\n\nkrankung aufgrund der Vielzahl der Infektionsmöglichkeiten und Übertragungs-\n\nwege jederzeit auftreten könne, nicht aus, um eine Ausnahme von dem Grund-\n\nsatz des § 476 BGB anzunehmen. Gleichwohl könne sich die Klägerin nicht auf \n\ndie Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Schutzzweck des § 476 BGB \n\nsei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher aus-\n\nzugleichen, das sich insbesondere aus den besseren Erkenntnis- und Beweis-\n\nmöglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der Beschaffenheit der von ihm \n\nverkauften Ware ergebe. Könne der Unternehmer den Mangel trotz sorgfältiger \n\nUntersuchung nicht erkennen, bestehe kein Erkenntnisgefälle zum Verbraucher \n\nund damit kein Anlass, diesen durch eine Beweislastumkehr zu schützen. Hier \n\nseien die Erkenntnismöglichkeiten der Parteien gleich gewesen. Nach der Ei-\n\ngenart der Mikrosporie sei diese vor einem sichtbaren Ausbruch weder für den \n\nVerkäufer noch für den Käufer ohne weiteres erkennbar. Insoweit lasse sich der \n\nErreger nach den Feststellungen des Sachverständigen nur durch eine Labor-\n\nuntersuchung feststellen, für die aber kein Anlass bestehe, solange die Pilzer-\n\nkrankung nicht sichtbar zum Ausbruch komme. \n\nII. \n\n7 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Nach \n\nden bisher getroffenen Feststellungen hat das Berufungsgericht den von der \n\nKlägerin geltend gemachten Schadensersatzanspruch aus § 90a, § 437 Nr. 3, \n\nBGB in Verbindung mit § 440, § 280 Abs. 1 und 3, § 281 Abs. 1 BGB wegen der \n\nAufwendungen für den von ihr gekauften Kater und in Verbindung mit § 280 \n\nAbs. 1 BGB wegen der Aufwendungen für ihre anderen drei Katzen in Höhe von \n\ninsgesamt 1.186,70 € zu Unrecht verneint. \n\n8 \n\n1. Soweit das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen ist, die \n\nKlägerin habe nicht bewiesen, dass der Kater bereits bei Übergabe an sie mit \n\ndem als solchem unstreitigen Mangel der Infektion mit den Erregern der \n\nMikrosporie behaftet gewesen sei (§ 90a, § 434 Abs. 1, § 446 Satz 1 BGB), er-\n\nhebt die Revision keine Einwendungen und bestehen auch sonst keine Beden-\n\nken. Nach den insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts, \n\ndie auf den schriftlichen und mündlichen Ausführungen des gerichtlichen Sach-\n\nverständigen in der ersten Instanz beruhen, kann die Infektion des Katers unter \n\nBerücksichtigung der Inkubationszeit, die 7 bis 14 Tage, aber auch bis zu an-\n\nderthalb Jahren betragen kann, der weiten Verbreitung der Erreger und der viel-\n\nfältigen Übertragungsmöglichkeiten sowohl vor als auch nach der Übergabe \n\nerfolgt sein. \n\n9 \n\n2. Zu Recht macht die Revision jedoch geltend, dass das Berufungsge-\n\nricht eine Beweislastumkehr zugunsten der Klägerin nach § 476 BGB rechtsfeh-\n\nlerhaft verneint hat. Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf \n\n(§ 474 Abs. 1 Satz 1 BGB) dann, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit \n\nGefahrübergang ein Sachmangel zeigt, vermutet, dass die Sache bereits bei \n\nGefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art \n\nder Sache oder des Mangels unvereinbar. Wie der Senat inzwischen entschie-\n\nden hat, ist die Vermutung des § 476 BGB grundsätzlich auch auf den Tierkauf \n\nanzuwenden. Sie kann jedoch wegen der Art des Mangels bei bestimmten Tier-\n\nkrankheiten ausgeschlossen sein (BGHZ 167, 40, 48 ff.). Entgegen der Auffas-\n\nsung des Berufungsgerichts ist dies bei der hier gegebenen Infektionskrankheit \n\nder Mikrosporie, die sich etwa drei Wochen nach der Übergabe des Katers an \n\ndie Klägerin und damit innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ge-\n\nzeigt hat, nicht der Fall. \n\n10 \n\na) Dass die Mikrosporie jederzeit auftreten kann, rechtfertigt, wie das Be-\n\nrufungsgericht insoweit zutreffend angenommen hat, keine Ausnahme von der \n\nVermutung des § 476 BGB. Nach der Rechtsprechung des Senats ist die Ver-\n\nmutung, ein Sachmangel habe bereits bei Gefahrübergang vorgelegen, wie \n\nbeim Kauf einer Sache (Urteil vom 14. September 2005 - VIII ZR 363/04, \n\nNJW 2005, 3490, unter B II 1 b cc (2); Urteil vom 21. Dezember 2005 - VIII ZR \n\n49/05, NJW 2006, 1195, unter II 2 b bb) auch beim Tierkauf nicht schon dann \n\nmit der Art des Mangels unvereinbar, wenn der Mangel typischerweise jederzeit \n\nauftreten kann und deshalb keinen hinreichenden Rückschluss darauf zulässt, \n\ndass er schon bei Gefahrübergang vorlag. Mit dem Regel-Ausnahme-Verhältnis \n\nin § 476 BGB und dem Verbraucher schützenden Charakter der Norm wäre es \n\nauch beim Tierkauf nicht zu vereinbaren, die Vermutung ohne weiteres schon \n\ndaran scheitern zu lassen, dass der Entstehungszeitpunkt eines Mangels typi-\n\nscherweise nicht zuverlässig festgestellt werden kann; denn durch eine derarti-\n\nge Einengung der Beweislastumkehr würde der mit der Regelung bezweckte \n\nVerbraucherschutz weitgehend ausgehöhlt (BGHZ, aaO, 50). \n\n11 \n\nb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vermutung des \n\n§ 476 BGB hier aber auch nicht deswegen mit der Art des Mangels unverein-\n\nbart, weil der streitige Mangel, die Infektion des Katers mit den Erregern der \n\nMikrosporie, bei Übergabe des Tieres für die Beklagte ebenso wie für die Klä-\n\ngerin selbst bei einer sorgfältigen Untersuchung - zumindest äußerlich - nicht \n\nerkennbar war. Für die Beweislastumkehr nach § 476 BGB ist unerheblich, ob \n\nder Verkäufer den Mangel, sofern dieser schon bei Gefahrübergang vorhanden \n\nwar, hätte erkennen können. Sie setzt nicht voraus, dass der Verkäufer in Be-\n\nzug auf den betreffenden Mangel bessere Erkenntnismöglichkeiten hat als der \n\nKäufer (BeckOK-BGB/Faust, Stand 1. Februar 2007, § 476, Rdnr. 19; Gsell, \n\nEWiR 2006, 69, 70; Maultzsch, NJW 2006, 3091, 3094; Reinking/Eggert, Der \n\nAutokauf, 9. Aufl. Rdnr. 1305 und 1312; aA OLG Stuttgart, ZGS 2005, 36, 38; \n\nGrohmann/Gruschinske, ZGS 2005, 452, 454 f.; Wietoska, ZGS 2004, 8, 10; \n\nWitt, NJW 2005, 3468, 3470; offen gelassen \n\nim Senatsurteil vom \n\n14. September 2005, aaO). Dem Wortlaut der Vorschrift lässt sich dafür nichts \n\nentnehmen. Aus dem Gesetzeszweck ergibt sich nichts anderes. Zwar liegt der \n\nBeweislastumkehr des § 476 BGB ausweislich der Gesetzesbegründung die \n\nErwägung zugrunde, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche \n\nSache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen Zusam-\n\nmenhang mit der Übergabe typischerweise über bessere Erkenntnis- und Be-\n\nweismöglichkeiten verfügt als der Verbraucher (BT-Drucks. 14/6040 S. 245). \n\nDas Eingreifen der Vermutung hängt aber nicht davon ab, ob im Einzelfall ein \n\nWissensvorsprung des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kauf-\n\nsache besteht. Andernfalls würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Män-\n\ngeln wie etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen \n\nund der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift damit \n\nweitgehend leer laufen. \n\n12 \n\n3. Obwohl das Berufungsgericht danach eine Beweislastumkehr nach \n\n§ 476 BGB rechtsfehlerhaft verneint hat, kann nach den bisher getroffenen \n\nFeststellungen nicht abschließend beurteilt werden, ob eine solche Beweislast-\n\numkehr hier Platz greift. Wie bereits (oben unter II 2) erwähnt, setzt die An-\n\nwendbarkeit des § 476 BGB gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB einen \n\nVerbrauchsgüterkauf voraus. Ein solcher ist nach der letztgenannten Vorschrift \n\ngegeben, wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer eine bewegliche Sa-\n\nche kauft. Streitig ist hier insoweit nur noch die Frage, ob die Klägerin bei dem \n\nAbschluss des Kaufvertrags der Parteien vom 11. August 2002 als Verbrauche-\n\nrin nach § 13 BGB gehandelt hat. Das hat das Berufungsgericht mit der Be-\n\ngründung angenommen, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass \n\ndie Klägerin als Unternehmerin nach § 14 BGB gehandelt habe. Das greift zwar \n\ndie Revision als ihr günstig nicht an. Zu Recht beanstandet aber die Revisions-\n\nerwiderung, dass die Begründung des Berufungsgerichts rechtsfehlerhaft ist. Es \n\nkann offen bleiben, ob die von ihr erhobene Gegenrüge durchgreift, das Beru-\n\nfungsgericht habe sich unter Verletzung von § 286 ZPO nicht mit dem Vortrag \n\nder Beklagten auseinandergesetzt, die Klägerin sei auf ihrer Internetseite und in \n\neiner im Internet aufgegebenen Verkaufsanzeige als Unternehmerin aufgetre-\n\nten. Jedenfalls hat das Berufungsgericht verkannt, dass nicht die Beklagte für \n\ndie Unternehmereigenschaft der Klägerin, sondern die Klägerin für ihre Eigen-\n\nschaft als Verbraucherin die Darlegungs- und Beweislast trägt. \n\n13 \n\na) Nach allgemeinen Grundsätzen trägt im Streitfall derjenige die Darle-\n\ngungs- und Beweislast, der sich auf den Tatbestand einer ihm günstigen \n\nRechtsnorm beruft. Deshalb muss nach ganz herrschender Auffassung grund-\n\nsätzlich der Verbraucher darlegen und beweisen, dass die Verbraucherschutz-\n\nvorschriften der §§ 474 ff. BGB in seinem Fall eingreifen (OLG Düsseldorf ZGS \n\n2004, 271, 273; OLG Celle NJW-RR 2004, 1645, 1646; Palandt/Heinrichs, \n\nBGB, 66. Aufl., § 13 Rdnr. 4; MünchKommBGB/Micklitz, 5. Aufl., § 13 Rdnr. 32; \n\nErman/Saenger, BGB, 11. Aufl., § 13 Rdnr. 20; BeckOK-BGB/Schmidt-Räntsch, \n\nStand 1. Februar 2007, § 13 Rdnr. 15; Staudinger/Weick, BGB (2004), \n\n§ 13 Rdnr. 67). So liegt es auch hier. Die Klägerin beruft sich auf die ihr günsti-\n\nge Vorschrift des § 476 BGB. Sie muss deshalb darlegen und beweisen, dass \n\nsie bei dem Abschluss des Kaufvertrags als Verbraucherin, mithin nicht in Aus-\n\nübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt \n\nhat. Das hat das Berufungsgericht verkannt, indem es davon ausgegangen ist, \n\ndie Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass die Klägerin als Unter-\n\nnehmerin gehandelt habe. Es ist nicht auszuschließen, dass es hinsichtlich der \n\nVerbrauchereigenschaft der Klägerin beim Abschluss des Kaufvertrags zu ei-\n\nnem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es richtigerweise von der Darle-\n\ngungs- und Beweislast der Klägerin ausgegangen wäre. \n\n14 \n\nb) Einer rechtlichen Überprüfung des Berufungsurteils in dieser Hinsicht \n\nsteht nicht entgegen, dass die Revisionserwiderung wegen der vorgenomme-\n\nnen Beweislastverteilung keine Gegenrüge erhebt. Denn das Revisionsgericht \n\nhat die Frage, ob der Tatrichter die Grundsätze über die Beweislast richtig an-\n\ngewendet hat, auch ohne Rüge jedenfalls dann nachzuprüfen, wenn es, wie \n\nhier, um die Zuweisung der Beweislast bei der Anwendung materieller Rechts-\n\nsätze geht (BGH, Urteil vom 6. Oktober 1998 - VI ZR 239/97, NJW 1999, 860, \n\nunter II 3 a m.w.N.). \n\nIII. \n\n15 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil mit der gegebenen Begründung \n\nkeinen Bestand haben. Der Rechtsstreit ist nicht zur Endentscheidung reif, weil \n\nes noch weiterer tatrichterlicher Feststellungen zur Verbrauchereigenschaft der \n\nKlägerin und gegebenenfalls auch zu den weiteren Voraussetzungen des gel-\n\ntend gemachten Schadensersatzanspruchs bedarf. Daher ist das Berufungsur-\n\nteil aufzuheben, und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 ZPO). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Krefeld, Entscheidung vom 12.09.2005 - 70 C 139/04 - \nLG Krefeld, Entscheidung vom 07.04.2006 - 1 S 116/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/viii-zr-110-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 476","ref_norm":"476","n":17},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 474","ref_norm":"474","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 446","ref_norm":"446","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-07-11/viii-zr-110-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_110-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:48:02.771234+00:00"}}