{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_105-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-09-13","aktenzeichen":"VIII ZR 105/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVIII ZR 105/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n13. September 2006 \nKirchgeßner, \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 13. September 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter \n\nWiechers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Kläger wird das Urteil der 9. Zivilkammer des \n\nLandgerichts Itzehoe vom 3. März 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-\n\nricht zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten waren Mieter einer - nicht preisgebundenen - Wohnung \n\nder Kläger in W. . Im Mietvertrag ist vereinbart, dass die Beklagten unter an-\n\nderem für die Kosten der Heizungs- und Warmwasserversorgung sowie des \n\nWasserverbrauchs Vorauszahlungen zu leisten haben. Das Mietverhältnis en-\n\ndete am 31. August 2002. Die den Beklagten übermittelte Abrechnung vom \n\n9. Dezember 2002 über die Heiz- und Warmwasserkosten sowie über \"Haus-\n\nnebenkosten\" (Kalt- und Abwasser) für das Jahr 2001 ergab eine Nachforde-\n\nrung der Kläger in Höhe von 1.115,95 €. Mit Schreiben vom 20. Februar 2003 \n\nbat der Mieterverein W. e.V. im Auftrag der Beklagten um Übersendung von \n\nKopien verschiedener Abrechnungsunterlagen gegen Kostenerstattung und \n\nmachte für die Beklagten bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht gegenüber der \n\nNachforderung geltend. Die Kläger lehnten die Übersendung von Kopien ab, \n\nboten aber den Beklagten die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in \n\nH. oder in W. an. Die Beklagten gingen darauf nicht ein. \n\n2 \n\nDie Kläger verrechneten einen Teilbetrag von 693,15 € aus dem Kauti-\n\nonsguthaben der Beklagten mit der von ihnen geltend gemachten Nachforde-\n\nrung und haben mit ihrer Klage Zahlung des danach noch offenen Restbetrags \n\nvon 422,80 € nebst Zinsen verlangt. Die Beklagten haben von den Klägern im \n\nWege der Widerklage die Auszahlung ihres gesamten Kautionsguthabens in \n\nHöhe von 929,64 € nebst Zinsen begehrt. Das Amtsgericht hat die Klage abge-\n\nwiesen und der Widerklage - bis auf einen Teil der Zinsforderung - stattgege-\n\nben. Das Landgericht hat die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Mit ihrer \n\nvom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Kläger ihr erstin-\n\nstanzliches Klagebegehren sowie ihren Antrag auf Abweisung der Widerklage \n\nweiter. \n\n3 \n\n4 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der \n\nSache an das Berufungsgericht. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat im Wesentlichen auf die seiner Auffassung \n\nnach zutreffende Entscheidung des Amtsgerichts Bezug genommen, wonach \n\ndie geltend gemachte Nachforderung der Kläger aus der Heizkosten- und Was-\n\nserabrechnung für das Jahr 2001 nicht fällig sei, weil der Fälligkeit der An-\n\nspruch der Beklagten auf Überlassung von Belegkopien zur Abrechnung vom \n\n9. Dezember 2002 entgegenstehe; das Angebot der Kläger auf Einsichtnahme \n\nin die Abrechnungsunterlagen am Ort der Verwaltung in H. oder am Ort \n\nder Mietwohnung in W. sei demgegenüber nicht ausreichend. Die Widerkla-\n\nge auf Rückzahlung des Kautionsguthabens sei begründet. Eine weitere Zu-\n\nrückhaltung der Kaution seitens der Kläger sei nicht mehr gerechtfertigt, nach-\n\ndem es die Kläger durch die verweigerte Übersendung von Belegkopien verei-\n\ntelt hätten, dass die Berechtigung ihrer Nachforderung in angemessener Zeit \n\nhabe geklärt werden können. \n\nII. \n\n5 \n\nDiese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Mit der \n\nvom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann weder den Klägern ein \n\nAnspruch auf Zahlung restlicher 422,80 € aus der Betriebskostenabrechnung \n\nvom 9. Dezember 2002 (§ 556 Abs. 3 BGB) versagt werden noch den Beklag-\n\nten ein Anspruch auf Rückzahlung ihres Kautionsguthabens in Höhe des von \n\nden Klägern mit der Betriebskostennachforderung verrechneten Teilbetrages \n\nvon 693,15 € zugebilligt werden. \n\n6 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es der Nachforde-\n\nrung der Kläger aus der Abrechnung vom 9. Dezember 2002 nicht deshalb an \n\nder Fälligkeit, weil die Kläger dem Verlangen der Beklagten nach Übersendung \n\nvon Kopien der Abrechnungsbelege nicht nachgekommen sind. Wie der Senat \n\n- nach Erlass des Berufungsurteils - entschieden hat, hat der Mieter preisfreien \n\nWohnraums grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlas-\n\nsung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung \n\n(Urteil vom 8. März 2006 - VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419, unter II A 1 a bb). \n\nDem berechtigten Interesse des Mieters an einer Überprüfung der Abrechnung \n\nwird vielmehr im Regelfall bereits dadurch Rechnung getragen, dass der Mieter \n\nvom Vermieter Einsicht in die der Abrechnung zugrunde liegenden Belege ver-\n\nlangen und sich hierbei, soweit erforderlich, fachkundiger Hilfe bedienen kann; \n\nein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbe-\n\nlegen kommt deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise \n\ndann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunter-\n\nlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann (Senatsur-\n\nteil vom 8. März 2006, aaO unter II A 1 a bb (2) (b)). Dass ein solcher Ausnah-\n\nmefall hier vorliegt und den Beklagten die - unter anderem am Ort der Mietwoh-\n\nnung in W. angebotene - Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen nicht \n\nzumutbar wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und ist auch im Übri-\n\ngen nicht ersichtlich. \n\nIII. \n\n7 \n\nDas Berufungsurteil kann somit keinen Bestand haben, soweit in den \n\nVorinstanzen die Klage mangels Fälligkeit abgewiesen und der auf Auszahlung \n\ndes Kautionsguthabens gerichteten Widerklage in Höhe des Teilbetrages von \n\n693,15 €, den die Kläger mit der ihnen möglicherweise zustehenden Betriebs-\n\nkostennachforderung von 1.115,95 € verrechnet haben, stattgegeben worden \n\nist. Insoweit ist der Rechtsstreit nicht zur Endentscheidung reif, weil es dazu \n\nweiterer tatsächlicher Feststellungen bedarf. Die Sache ist daher unter Aufhe-\n\nbung des Berufungsurteils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im Zu-\n\nge der neuerlichen Verhandlung und Entscheidung wird ferner zu klären sein, \n\nob die Beklagten den nach Verrechnung des Teilbetrages von 693,15 € verblei-\n\nbenden Restbetrag ihres Kautionsguthabens, das sich - auch nach der Berech-\n\nnung der Kläger - auf 929,64 € beläuft, in Höhe von 236,49 € noch beanspru-\n\nchen können oder ob dieser Differenzbetrag, wie aus dem von den Klägern \n\nvorgelegten Konto-Auszug vom 16. April 2003 (Anlage K 2, GA 33) ersichtlich, \n\nbereits anderweit mit Forderungen der Kläger verrechnet worden ist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Pinneberg, Entscheidung vom 03.01.2005 - 69 C 277/03 - \n\nLG Itzehoe, Entscheidung vom 03.03.2006 - 9 S 15/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/viii-zr-105-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 556","ref_norm":"556","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-09-13/viii-zr-105-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_105-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 20:53:20.965235+00:00"}}