{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_102-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-10-25","aktenzeichen":"VIII ZR 102/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"BGB §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 278 Der Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Ver- halten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kün- digung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt nicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus. Ein Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von einem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsge- hilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nVerkündet am: \n25. Oktober 2006 \nE r m e l , \nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nVIII ZR 102/06 \n\nURTEIL \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBGB §§ 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 278 \n\nDer Mieter ist im Rahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB auch für das schuldhafte Ver-\n\nhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB verantwortlich; die ordentliche Kün-\n\ndigung des Vermieters wegen einer nicht unerheblichen Vertragsverletzung setzt \n\nnicht ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters voraus. \n\nEin Mieterschutzverein, der den Mieter bei der Entscheidung darüber berät, ob er von \n\neinem Zurückbehaltungsrecht an der Miete Gebrauch machen soll, ist Erfüllungsge-\n\nhilfe des Mieters bei der Erfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der Miete. \n\nBGH, Urteil vom 25. Oktober 2006 - VIII ZR 102/06 - LG Bochum \n\nAG Herne-Wanne \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 25. Oktober 2006 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wie-\n\nchers und Dr. Frellesen sowie die Richterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Bochum vom 24. März 2006 aufgehoben. Die \n\nBerufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-\n\nWanne vom 14. Oktober 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDie Beklagten sind aufgrund eines Mietvertrages vom 3. Juni 2000 Mie-\n\nter einer nicht preisgebundenen Wohnung der Klägerin. Die zuletzt vereinbarte \n\nMiete beträgt 577,08 €. Darin sind monatlich zu leistende Vorauszahlungen auf \n\ndie Betriebskosten in Höhe von 157,82 € enthalten, die die Beklagten für die \n\nZeit von März 2004 bis Januar 2005 nicht erbrachten. Wegen des dadurch ent-\n\nstandenen Rückstandes in Höhe von 1.736,02 € kündigte die Klägerin das \n\nMietverhältnis mit Schreiben vom 1. Februar 2005 zum 30. April 2005. \n\n2 \n\nDie Klägerin verlangt von den Beklagten die Räumung und Herausgabe \n\nder Wohnung. Die Beklagten haben eingewandt, sie hätten die Nebenkosten-\n\nvorauszahlungen auf Empfehlung des Mieterschutzvereins H. zurückbehal-\n\nten, weil die Klägerin trotz wiederholter Aufforderungen keine Rechnungsbelege \n\nzu den Nebenkostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2003 übersandt ha-\n\nbe. Nach Klageerhebung am 25. Mai 2005 wurden die Beklagten in einem an-\n\nderen Verfahren zur Leistung der rückständigen Betriebskosten verurteilt; sie \n\nzahlten den Betrag von 1.736,02 € daraufhin am 11. Juli 2005. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Be-\n\nklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des \n\nerstinstanzlichen Urteils. \n\nEntscheidungsgründe: \n\nI. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-\n\nführt: \n\nDie Klägerin habe gegenüber den Beklagten keinen Anspruch auf Räu-\n\nmung der Wohnung. Die ordentliche Kündigung der Klägerin vom 1. Februar \n\n2005 habe das Mietverhältnis nicht beendet. Dafür sei gemäß § 573 BGB ein \n\nberechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnis-\n\nses erforderlich, das insbesondere dann vorliege, wenn der Mieter seine ver-\n\ntraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt habe (§ 573 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB). \n\n6 \n\nZwar liege eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung der Beklagten darin, \n\ndass sie durch die Zurückbehaltung der Nebenkostenvorauszahlungen in Höhe \n\nvon 1.736,02 € mit einem Betrag von mehr als zwei Monatsmieten in Zahlungs-\n\nrückstand geraten seien (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB). Ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht habe ihnen nicht zugestanden, weil sie nicht berechtigt gewesen \n\nseien, die Übersendung von Belegen für die Nebenkostenabrechnungen zu ver-\n\nlangen. Die Kündigung der Klägerin sei auch nicht durch die Zahlung des rück-\n\nständigen Betrags seitens der Beklagten am 11. Juli 2005 unwirksam gewor-\n\nden, weil die Vorschrift des § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB, nach der eine Kündigung \n\nunwirksam werde, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Mo-\n\nnaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich \n\nder fälligen Miete befriedigt werde, im Fall einer ordentlichen Kündigung nach \n\n§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB keine Anwendung finde. \n\n7 \n\nDie Beklagten hätten jedoch nicht schuldhaft gehandelt. Ein eigenes \n\nVerschulden liege nicht vor, weil sie aufgrund der Empfehlung des Mieter-\n\nschutzvereins H. von einem Zurückbehaltungsrecht an den Nebenkosten-\n\nvorauszahlungen hätten ausgehen dürfen. Ein Verschulden des Mieterschutz-\n\nvereins brauchten die Beklagten sich nicht gemäß § 278 BGB zurechnen zu \n\nlassen, weil § 278 BGB im Rahmen des § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht anwend-\n\nbar sei. Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses könne sich nur aus einem persönlichen Fehlverhalten des Mieters \n\nergeben. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB setze deshalb ein eigenes Verschulden des \n\nMieters voraus. \n\nII. \n\n8 \n\nDie Revision hat Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Räumung \n\nund Herausgabe der von den Beklagten gemieteten Wohnung zu (§ 546 Abs. 1 \n\nBGB). Ihre ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses vom 1. Februar 2005 \n\nist gemäß § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB wirksam. Das Berufungsgericht hat ein be-\n\nrechtigtes Interesse der Klägerin an der Beendigung des Mietverhältnisses zu \n\nUnrecht verneint. Die Beklagten haben ihre vertraglichen Pflichten schuldhaft \n\nnicht unerheblich verletzt (§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB). \n\n9 \n\n1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der \n\nmehr als zwei Monate andauernde Verzug mit der Entrichtung von Betriebs-\n\nkostenvorauszahlungen in Höhe eines Betrages, der – wie hier – die Bruttomie-\n\nte von zwei Monaten überschreitet, eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung \n\neines Mieters im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB darstellt. Gemäß § 543 \n\nAbs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB berechtigt dieser Umstand \n\nden Vermieter sogar zu einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem \n\nGrund. Nach Auffassung des Gesetzgebers handelt es sich bei einem solchen \n\nVerhalten also um eine erhebliche Pflichtverletzung, die die Fortsetzung des \n\nMietverhältnisses für den Vermieter regelmäßig als unzumutbar erscheinen \n\nlässt. Es begründet daher jedenfalls ein berechtigtes Interesse des Vermieters \n\nan der Beendigung des Mietverhältnisses nach § 573 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB (Palandt/Weidenkaff, BGB, 65. Aufl., § 573 Rdnr. 16; Schmidt-\n\nFutterer/Blank, Mietrecht, 8. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 26). \n\n10 \n\nVerzug mit der Entrichtung von Betriebskostenvorauszahlungen in Höhe \n\nvon 1.736,02 € lag hier im Zeitpunkt der Kündigung am 1. Februar 2005 – vor-\n\nbehaltlich eines Verschuldens der Beklagten (siehe dazu unten unter 2) – vor. \n\nEin Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB wegen der Forderung \n\nnach Übersendung von Belegen für die Nebenkostenabrechnungen der Jahre \n\n2001 bis 2003 stand den Beklagten nicht zu. Wie der Senat durch Urteil vom \n\n8. März 2006 (VIII ZR 78/05, NJW 2006, 1419 unter II A 1 a bb (2)) entschieden \n\nhat, hat der Mieter preisfreien Wohnraums grundsätzlich keinen Anspruch ge-\n\ngen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege \n\nzur Betriebskostenabrechnung, sondern kann er zum Zwecke der Überprüfung \n\nder Abrechnung nur Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen verlangen. \n\nDass den Beklagten die Einsichtnahme in den Räumen der Vermieterin ver-\n\nwehrt worden wäre oder dass sie ihnen ausnahmsweise nicht zuzumuten ge-\n\nwesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt und macht auch die \n\nRevisionserwiderung nicht geltend. \n\n11 \n\nDass die Beklagten den Zahlungsrückstand am 11. Juli 2005 und damit \n\ninnerhalb von zwei Monaten nach Erhebung der Räumungsklage am 25. Mai \n\n2005 ausgeglichen haben, beseitigt die Wirksamkeit der auf den Verzug ge-\n\nstützten ordentlichen Kündigung nicht. Die Regelung des § 569 Abs. 3 Nr. 2 \n\nSatz 1 BGB, der zufolge eine außerordentliche fristlose Kündigung nach § 543 \n\nAbs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB unwirksam wird, wenn der Vermieter spätestens bis \n\nzum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räu-\n\nmungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete befriedigt wird, gilt, wie auch das \n\nBerufungsgericht richtig gesehen hat, nicht für die ordentliche Kündigung nach \n\n§ 573 Abs. 1 Satz 1 BGB (Senat, Urteil vom 16. Februar 2005 – VIII ZR 6/04, \n\nWuM 2005, 250 unter II 2). \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch ein Verschulden der \n\nBeklagten im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB verneint. \n\na) Dabei ist allerdings seine Beurteilung, die Beklagten treffe kein eige-\n\nnes Verschulden, entgegen der Ansicht der Revision aus Rechtsgründen nicht \n\nzu beanstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind \n\nzwar an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums strenge Maßstäbe \n\nanzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erfor-\n\nderlich Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig \n\nbeachten (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006 – X ZR 157/05, BB 2006, 1819 unter II \n\n12 \n\n13 \n\n3 c; Senatsurteil vom 4. Juli 2001 – VIII ZR 279/00, NJW 2001, 3114 unter II 3 d \n\nm.w.Nachw.). \n\n14 \n\nDiesen Anforderungen haben die Beklagten jedoch genügt. Sie selbst \n\nbefanden sich in einem unvermeidbaren Rechtsirrtum darüber, dass das Ver-\n\nlangen nach Belegen für die Nebenkostenabrechnungen sie nicht zur Zurück-\n\nbehaltung der laufenden Betriebskostenvorschüsse berechtigte. Nach den un-\n\nangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind sie einer Empfehlung \n\ndes Mieterschutzvereins gefolgt, die Betriebskostenvorschüsse bis zur Über-\n\nsendung der Belege zurückzuhalten. Sie durften sich auf die Kompetenz des \n\nMieterschutzvereins, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Beratung in \n\nMietrechtsangelegenheiten gehört, verlassen (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, \n\n§ 543 BGB Rdnr. 97) und hatten keinen Anlass, an dem erteilten Rat zu zwei-\n\nfeln. \n\n15 \n\nb) Die Revision macht jedoch zu Recht geltend, dass der Mieter im \n\nRahmen von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen der Auffassung des Berufungs-\n\ngerichts auch für das schuldhafte Verhalten eines Erfüllungsgehilfen nach § 278 \n\nBGB verantwortlich ist. Das entspricht der ganz herrschenden Auffassung in \n\nRechtsprechung und Schrifttum, die der Senat teilt (OLG Köln, ZMR 1998, 763, \n\n766 = WuM 1998, 23, 24; LG Berlin, NZM 1998, 573 = ZMR 1998, 231 unter II; \n\nSchmidt-Futterer/Blank, aaO, § 573 BGB Rdnrn. 19 und 31 i.V.m. § 543 BGB \n\nRdnr. 97; Palandt/Weidenkaff, aaO, § 573 Rdnr. 14; MünchKommBGB/ \n\nHäublein, 4. Aufl., § 573 Rdnr. 64; Staudinger/Rolfs, BGB, 2003, § 573 \n\nRdnr. 33; Reick in Bamberger/Roth, BGB, § 573 Rdnr. 23; Barthelmess, Wohn-\n\nraumkündigungsschutzgesetz, Miethöhegesetz, 5. Aufl., § 564b BGB Rdnr. 57; \n\nGrapentin in Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, \n\n3. Aufl., IV Rdnr. 63 f.; Haug in Emmerich/Sonnenschein, Miete, 8. Aufl., § 573 \n\nRdnr. 22; Lammel, Wohraummietrecht, 2. Aufl., § 573 BGB Rdnr. 58; Krenek, in \n\nMüller/Walther, Miet- und Pachtrecht, Stand August 2006, C § 573 Rdnr. 20; \n\nWenger, MDR 2000, 1239). Die dagegen vom Kammergericht (Rechtsentscheid \n\nvom 15. Juni 2000, NJW-RR 2000, 1397; vgl. auch Rechtsentscheid vom \n\n11. Dezember 1997, NZM 1998, 110) erhobenen Bedenken, die sich das Beru-\n\nfungsgericht zu Eigen gemacht hat, sind nicht berechtigt. \n\n16 \n\naa) Der Wortlaut von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB (entspricht § 564b Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) schließt eine \n\nAnwendung von § 278 BGB jedenfalls nicht aus, auch wenn er ein schuldhaftes \n\nVerhalten des Mieters und nicht ein Vertretenmüssen der Pflichtverletzung \n\ndurch den Mieter voraussetzt. Denn gemäß § 278 BGB ist der Schuldner für ein \n\nVerschulden seines Erfüllungsgehilfen in gleichem Umfang verantwortlich wie \n\nfür ein eigenes Verschulden. Zu vertreten hätte er dagegen über ein eigenes \n\noder ein ihm nach § 278 BGB zuzurechnendes Verschulden eines Dritten hin-\n\naus auch eine (unverschuldete) finanzielle Leistungsunfähigkeit (BGHZ 107, 92, \n\n102 m. w. Nachw.) oder bloßen Zufall (etwa im Fall des § 287 Satz 2 BGB). \n\n17 \n\nbb) Die vom Kammergericht weiter als Argument herangezogene Vor-\n\nschrift des § 553 BGB (in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung) \n\n– die zugunsten des Vermieters ausdrücklich ein (außerordentliches) Kündi-\n\ngungsrecht für den Fall vorsah, dass derjenige, welchem der Mieter den \n\nGebrauch der gemieteten Sache überlassen hat, ungeachtet einer Abmahnung \n\ndes Vermieters einen vertragswidrigen Gebrauch der Sache fortsetzt – ist in-\n\nzwischen außer Kraft getreten. Ihr Regelungsgehalt ist insoweit nicht in die \n\nNachfolgenorm des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB übernommen worden, so \n\ndass ihr schon deshalb im Rahmen einer systematischen Auslegung keine Be-\n\ndeutung mehr zukommen kann. \n\n18 \n\ncc) Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 573 Abs. 2 Nr. 1 \n\nBGB auf ein eigenes schuldhaftes Verhalten des Mieters ist ferner nicht mit \n\nRücksicht auf Sinn und Zweck der Regelung wegen des in Absatz 1 geforderten \n\nberechtigten Interesses des Vermieters an der Kündigung veranlasst. Ein sol-\n\nches kann sich zum Beispiel auch aus einem schuldhaften erheblichen Fehl-\n\nverhalten eines in der Wohnung lebenden – und im Hinblick auf den vertrags-\n\ngemäßen Gebrauch der Sache als Erfüllungsgehilfe anzusehenden – Familien-\n\nangehörigen des Mieters ergeben, selbst wenn den Mieter persönlich daran \n\nkein Verschulden trifft. Das besondere Interesse an der Beendigung des Miet-\n\nverhältnisses wird in diesen Fällen dadurch begründet, dass die Beeinträchti-\n\ngung aus dem allgemeinen Einflussbereich des Mieters herrührt. Dafür, dass \n\ndennoch ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des \n\nMietverhältnisses nur bei einer Zerstörung des Vertrauensverhältnisses zwi-\n\nschen Vermieter und Mieter gerade durch ein persönliches Fehlverhalten des \n\nletzteren bestehen soll, wie das Berufungsgericht meint, bietet § 573 Abs. 2 \n\nNr. 1 BGB keine Stütze. Dem entgegenstehenden Bestandsinteresse des Mie-\n\nters, dessen Lebensmittelpunkt die Mietwohnung ist und für den ein Umzug mit \n\nnicht unbeträchtlichen Kosten und Unzuträglichkeiten verbunden ist, trägt die \n\nVorschrift dadurch Rechnung, dass nicht schon jede Pflichtverletzung eine or-\n\ndentliche Kündigung rechtfertigt, sondern eine nicht unerhebliche Verletzung \n\nvertraglicher Pflichten vorliegen muss. \n\n19 \n\nDie vom Kammergericht und von der Revisionserwiderung gezogene Pa-\n\nrallele zu der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. Februar 1959 \n\n(BGHZ 29, 275), in der ausgesprochen ist, dass der Ausgleichsanspruch des \n\nHandelsvertreters nach § 89b Abs. 3 Satz 2 (jetzt § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB) \n\ngrundsätzlich nur wegen eines eigenen schuldhaften Verhaltens, nicht wegen \n\neines Verschuldens seiner Angestellten entfällt, ist nicht gerechtfertigt. Aus den \n\nVoraussetzungen, unter denen nach dem Grundgedanken von § 89b HGB der \n\n20 \n\n21 \n\nAusgleichsanspruch des Handelsvertreters ausgeschlossen ist, lässt sich nichts \n\nfür die Frage herleiten, in welchen Fällen ein berechtigtes Interesse des Ver-\n\nmieters an einer ordentlichen Kündigung eines Mietverhältnisses bestehen \n\nkann. \n\n3. Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als \n\nrichtig dar (§ 561 ZPO). \n\na) Die Beklagten haben sich des von ihnen eingeschalteten Mieter-\n\nschutzvereins im Sinne von § 278 BGB bezüglich der Erfüllung ihrer mietver-\n\ntraglichen Verpflichtung zur monatlichen Entrichtung von Betriebskostenvor-\n\nschüssen bedient. Die Zurechnung eines Verschuldens des Mieterschutzver-\n\neins nach § 278 BGB scheitert daher nicht an einer fehlenden Erfüllungsgehil-\n\nfeneigenschaft. \n\n22 \n\nErfüllungsgehilfe ist, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des ge-\n\ngebenen Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem \n\nobliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird (BGHZ 13, 111, \n\n113; st.Rspr.). Der Mieterschutzverein ist allerdings nicht zur Ausführung der \n\neigentlichen Erfüllungshandlung, der Zahlung der Betriebskostenvorschüsse, \n\ntätig geworden, sondern hat die Beklagten in rechtlicher Hinsicht bei der Ent-\n\nscheidung darüber beraten, ob erfüllt werden oder von einem Zurückbehal-\n\ntungsrecht Gebrauch gemacht werden soll. Es ist umstritten, ob ein in dieser \n\nWeise mitwirkender Rechtsberater als Erfüllungsgehilfe anzusehen sein kann. \n\nTeilweise wird die Auffassung vertreten, der Beratene hafte nur für ein Aus-\n\nwahlverschulden (Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 285 Rdnr. 5; LG Karlsruhe, \n\nWuM 1990, 294); nach überwiegender Ansicht hat er dagegen für ein Verschul-\n\nden seines Rechtsberaters, auch eines Rechtsanwalts, nach § 278 BGB einzu-\n\nstehen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; BAG, ZIP 1987, 1339 unter B IV 2 \n\nb; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 285 Rdnr. 13; Staudinger/Löwisch, \n\nBGB (2004), § 286 Rdnr. 163; Fischer, ZMR 1994, 309, 311; Kinne in Kin-\n\nne/Schach/Bieber, Miet- und Mietprozessrecht, 4. Aufl., § 543 Rdnr. 87; Münch-\n\nKommBGB/Häublein, aaO, § 573 Rdnr. 64; Lammel, aaO, § 573 Rdnr. 58; \n\nSchmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB, Rdnr. 97; OLG Köln, aaO; vgl. auch \n\nLG Berlin, aaO). \n\n23 \n\nDer Senat teilt die herrschende Meinung, weil nur sie eine angemessene \n\nRisikoverteilung zwischen Gläubiger und Schuldner ermöglicht und eine unge-\n\nrechtfertigte Privilegierung des Beraters verhindert (vgl. auch BGHZ 58, 207, \n\n211). Müsste der Schuldner nur für eine sorgfältige Auswahl des Beraters haf-\n\nten, ginge eine etwaige Falschberatung durch diesen zulasten des Gläubigers, \n\nder an dem Beratungsverhältnis nicht beteiligt ist und dem auch kein Scha-\n\ndensersatzanspruch gegen den Berater zustünde, während der Schuldner da-\n\ndurch geschützt ist, dass er bei seinem Rechtsberater Regress nehmen kann. \n\n24 \n\nb) Den von den Beklagten zu Rate gezogenen Mieterschutzverein trifft \n\nder Vorwurf schuldhaften Verhaltens im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Das \n\ngilt unabhängig davon, ob sich der für den Mieterschutzverein Handelnde sei-\n\nnerseits in einem Rechtsirrtum befand oder ob er den Beklagten in Kenntnis \n\neiner ungeklärten Rechtslage geraten hat, die vertraglich geschuldeten Be-\n\ntriebskostenvorschüsse wegen der fehlenden Übersendung von Belegen zu \n\nden Nebenkostenabrechnungen zurückzuhalten. \n\n25 \n\naa) Wie oben (unter 2 a) bereits ausgeführt, sind nach höchstrichterlicher \n\nRechtsprechung an das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums grund-\n\nsätzlich strenge Maßstäbe anzulegen. Der Schuldner muss die Rechtslage un-\n\nter Einbeziehung der höchstrichterlichen Rechtsprechung sorgfältig prüfen. Ent-\n\nschuldigt ist ein Rechtsirrtum nur dann, wenn der Irrende bei Anwendung der im \n\nVerkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerich-\n\nte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 12. Juli 2006, aaO; Urteil vom \n\n26. Januar 1983 – IVb ZR 351/81, NJW 1983, 2318 unter B II 2 b; Urteil vom \n\n18. April 1974 – KZR 6/73, NJW 1974, 1903 unter III). Bei einer zweifelhaften \n\nRechtsfrage handelt bereits fahrlässig, wer sich erkennbar in einem Grenzbe-\n\nreich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Ein-\n\nschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen \n\nVerhaltens in Betracht ziehen muss (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1997 \n\n– I ZR 79/95, NJW 1998, 2144 unter II 1). Der Schuldner darf nicht das Risiko \n\neiner zweifelhaften Rechtslage dem Gläubiger zuschieben (BGH, Urteil vom \n\n16. Dezember 1986 - KZR 36/85, GRUR 1987, 564 unter 3; Urteil vom 7. März \n\n1972 - VI ZR 169/70, WM 1972, 589 unter II 2). \n\n26 \n\nNach diesen Maßstäben war die Beratung durch den Mieterschutzverein \n\ndahingehend, dass den Beklagten wegen der fehlenden Übersendung von Be-\n\nlegen zu den Nebenkostenabrechnungen durch die Klägerin ein Zurückbehal-\n\ntungsrecht an den laufenden Betriebskostenvorauszahlungen zustand, schuld-\n\nhaft falsch. Bis zu der Entscheidung des Senats vom 8. März 2006 (aaO), die \n\nerst nach dem hier maßgeblichen Zeitraum von März 2004 bis Januar 2005 er-\n\ngangen ist, war in der Rechtsprechung der Berufungsgerichte und im Schrifttum \n\numstritten, ob dem Mieter ein Anspruch auf Übermittlung von Fotokopien der \n\nAbrechnungsbelege zusteht oder ob er nur verlangen kann, in die Abrech-\n\nnungsunterlagen Einsicht zu nehmen (vgl. die Nachweise im Senatsurteil vom \n\n8. März 2006, aaO, unter II A 1 a bb), ohne dass sich insoweit eine als herr-\n\nschend anzusehende oder gar ganz überwiegend vertretene Meinung heraus-\n\ngebildet hatte. Höchstrichterliche Rechtsprechung lag zu dieser Frage noch \n\nnicht vor. In dieser Situation durfte der Mitarbeiter des Mieterschutzvereins nicht \n\ndarauf vertrauen, der Mieter werde mit der Rechtsauffassung, Übersendung \n\nvon Belegen verlangen und deshalb bis zur Erfüllung seiner Forderung die ge-\n\nschuldete Miete oder Betriebskostenvorauszahlungen zurückhalten zu dürfen, \n\nim Falle einer gerichtlichen Auseinandersetzung Erfolg haben. Deshalb handel-\n\nte er fahrlässig, wenn er dem Mieter in Kenntnis der ungeklärten Rechtslage zu \n\nder Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts riet. Beruhte der Rat dagegen \n\ndarauf, dass dem Mitarbeiter des Mieterschutzvereins die ungeklärte Streitfrage \n\nunbekannt war, hat er schon deshalb fahrlässig gehandelt, weil er die gebotene \n\nsorgfältige Prüfung der Rechtslage unterlassen hat. \n\n27 \n\nbb) Es besteht kein Grund, im Rahmen der Kündigungsregelung des \n\n§ 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB bei den Sorgfaltsanforderungen an den Schuldner im \n\nZusammenhang mit seiner Verpflichtung zur Mietzahlung einen geringeren \n\nMaßstab anzulegen als etwa im Rahmen der Schadensersatzhaftung nach den \n\n§§ 280 ff. BGB. Allerdings wird teilweise die Auffassung vertreten, das Risiko \n\nder fehlerhaften Beurteilung einer streitigen Rechtsfrage sei – abweichend vom \n\nGrundsatz (Urteil vom 18. April 1974 aaO) – nicht dem Mieter als Schuldner, \n\nsondern dem Vermieter als Gläubiger aufzuerlegen, soweit ein Kündigungs-\n\nrecht des Vermieters in Rede stehe (Schmidt-Futterer/Blank, aaO, § 543 BGB \n\nRdnr. 97; LG Hagen, WuM 1988, 58, noch zu § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB a.F.; \n\nvgl. auch Haug, in Emmerich/Sonnenschein, aaO, § 573 Rdnr. 22; Sternel, \n\nMietrecht, 3. Aufl., IV Rdnr. 406; a. A. Fischer, ZMR 1994, 309, 310). Dem ist \n\nnicht zu folgen. \n\n28 \n\nAbgesehen davon, dass es dem Mieter nicht generell unzumutbar ist, bei \n\neiner infolge von streitigen Rechtsfragen unklaren Rechtslage die vertraglich \n\nvereinbarte Miete zumindest unter Vorbehalt (MünchKommBGB/Häublein, aaO, \n\n§ 573 Rdnr. 64) oder auf ein Anderkonto zu zahlen, um einer Kündigung zu \n\nentgehen, greift § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB erst bei einer nicht unerheblichen Ver-\n\ntragsverletzung des Mieters ein. Die für den Mieter schwerwiegende Kündi-\n\ngungsfolge ist also bereits im Rahmen der objektiven Tatbestandsmerkmale an \n\nengere Voraussetzungen geknüpft als die allgemeine Haftung nach den \n\n§§ 280 ff. BGB. Er braucht, selbst wenn er die geschuldete Miete oder – wie \n\nhier – geschuldete Betriebskostenvorauszahlungen fahrlässig nicht leistet, eine \n\nKündigung nicht zu befürchten, solange der sich letztlich als unberechtigt er-\n\nweisende Zahlungsrückstand in zeitlicher Hinsicht und im Hinblick auf seine \n\nHöhe noch als unerhebliche Vertragsverletzung anzusehen ist. Insoweit besteht \n\ndeshalb kein Grund, zur Vermeidung der Kündigungsfolge zusätzlich die Sorg-\n\nfaltsanforderungen an den Mieter zu senken. Eine – wie hier – nicht mehr als \n\nunerheblich anzusehende Pflichtverletzung durch einen Zahlungsrückstand in \n\nHöhe von mehr als zwei Monatsmieten hat eine spürbare Gefährdung der Inte-\n\nressen des Vermieters zur Folge, der das Insolvenzrisiko des Mieters zu tragen \n\nhat. Es ist nicht ersichtlich, warum ihm in diesem Fall nicht auch ein Kündi-\n\ngungsrecht zustehen sollte, wenn sich herausstellt, dass der Mieter zu Unrecht \n\neinen erkennbar ungesicherten Rechtsstandpunkt eingenommen hat. \n\n29 \n\nc) Aus dem Senatsurteil vom 16. Februar 2005 (aaO, unter II 2 d cc) \n\nlässt sich entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zugunsten der \n\nBeklagten ebenfalls nichts herleiten. Sie haben zwar inzwischen den Zahlungs-\n\nrückstand ausgeglichen. Die Beklagten haben jedoch mit der Zahlung zugewar-\n\ntet, bis sie dazu vom Amtsgericht verurteilt worden sind, die streitige Rechtsfra-\n\nge also jedenfalls durch die erste Instanz zu ihren Ungunsten entschieden wor-\n\nden war. Gleichzeitig wussten sie, dass die Klägerin ihre Rechtsauffassung \n\nnicht teilte und auch nicht bereit war, die Sache bis zu einer gerichtlichen Ent-\n\nscheidung über die Zahlungspflicht auf sich beruhen zu lassen; denn sie hatte \n\nwegen des Zahlungsrückstands im Februar 2005 die Kündigung erklärt und \n\nnach Ablauf der Kündigungsfrist auch bereits die vorliegende Räumungsklage \n\nerhoben. Die Beklagten sind demnach zumindest vom Zeitpunkt der Kündigung \n\ndurch die Klägerin an bewusst das Risiko einer von ihrem Rechtsstandpunkt \n\nabweichenden gerichtlichen Beurteilung der Streitfrage eingegangen und haben \n\nerst gezahlt, nachdem sich dieses Risiko verwirklicht hatte. \n\nIII. \n\n30 \n\nNach alledem kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. Der Se-\n\nnat kann in der Sache selbst entscheiden, weil es weiterer tatsächlicher Fest-\n\nstellungen nicht bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Auf die Revision der Klägerin ist \n\ndaher das Berufungsurteil aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen \n\ndas erstinstanzliche Urteil zurückzuweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Herne-Wanne, Entscheidung vom 14.10.2005 - 14 C 216/05 - \n\nLG Bochum, Entscheidung vom 24.03.2006 - 5 S 277/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/viii-zr-102-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 573","ref_norm":"573","n":21},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":7},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 561","ref_norm":"561","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 553","ref_norm":"553","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-10-25/viii-zr-102-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZR_102-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:03:14.490303+00:00"}}