{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB___4-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-03-18","aktenzeichen":"VIII ZB 4/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"GG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b Das Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene Berufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit erforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden kann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der Rechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. März 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 4/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nGG Art. 2 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b \n\nDas Grundrecht auf ein faires Verfahren gebietet es nicht, dass das angegangene \n\nBerufungsgericht sich Akten, die für die abschließende Prüfung seiner Zuständigkeit \n\nerforderlich sind, schneller als dies im ordentlichen Geschäftsgang erwartet werden \n\nkann, vorlegen lässt, damit die Berufungsschrift gegebenenfalls noch vor Ablauf der \n\nRechtsmittelfrist an das zuständige Berufungsgericht weitergeleitet werden kann. \n\nBGH, Beschluss vom 18. März 2008 - VIII ZB 4/06 - KG Berlin \n\nAG Berlin-Schöneberg \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\n8. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Dezember 2005 wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nBeschwerdewert: 1.015,92 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger, von denen einer seinen Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung \n\nder Klage in der Schweiz hatte, nehmen die Beklagten als ihre Mieter auf Zu-\n\nstimmung zu einer Mieterhöhung in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage \n\nstattgegeben; das Urteil ist dem erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der \n\nBeklagten am 30. August 2005 zugestellt worden. \n\n2 \n\nAm 16. September 2005 haben die Beklagten dagegen beim Landgericht \n\nBerufung eingelegt und diese begründet. Die Geschäftsstelle des Landgerichts \n\nhat am 19. September 2005 beim Amtsgericht die Akten angefordert und am \n\n23. September 2005 – noch vor Eingang der Akten – dem Kammervorsitzenden \n\ndie Berufungs- und Berufungsbegründungsschrift vorgelegt. Am 28. September \n\n2005 sind die erstinstanzlichen Akten bei der Gemeinsamen Briefannahmestel-\n\nle der Justizbehörden Mitte eingegangen. Am 6. Oktober haben sie auf der Ge-\n\nschäftsstelle vorgelegen und sind einen Tag später erstmals dem Kammervor-\n\nsitzenden zugeleitet worden. \n\n3 \n\nNachdem der zweitinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Kläger unter \n\nHinweis auf § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG auf Bedenken gegen die Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung zum Landgericht hingewiesen hatte, haben die Beklagten \n\nam 31. Oktober 2005 (einem Montag) Berufung zum Kammergericht eingelegt, \n\nwegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand beantragt und die Berufung begründet. \n\n4 \n\nDas Kammergericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Dagegen \n\nwenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n5 \n\n6 \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung – teil-\n\nweise unter wörtlicher Übernahme der Gründe eines Beschlusses des Oberlan-\n\ndesgerichts Düsseldorf (ProzRB 2003, 215) – ausgeführt: \n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung gegen \n\ndie versäumte Berufungsfrist nach § 233 ZPO lägen nicht vor, weil die Versäu-\n\nmung der Frist auf einem Verschulden des zweitinstanzlichen Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Beklagten beruhe, der die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG übersehen habe. \n\n7 \n\nDie Beklagten könnten sich nicht darauf berufen, dass die Berufung be-\n\nreits zwei Wochen vor Ablauf der Berufungsfrist beim – unzuständigen – Land-\n\ngericht eingegangen sei. Zwar könne ein unzuständiges Gericht unter dem Ge-\n\nsichtspunkt des Anspruchs der Partei auf ein faires Verfahren verpflichtet sein, \n\nvon sich aus fristgebundene Schriftsätze an das zuständige Gericht weiterzulei-\n\nten. Dies könne aber nur dann gelten, wenn das zunächst angegangene Ge-\n\nricht seine Unzuständigkeit habe erkennen müssen. \n\n8 \n\nAuf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, das dasjenige \n\nGericht, welches im vorangegangenen Rechtszug mit der Sache befasst gewe-\n\nsen sei, zur Weiterleitung fehlerhaft bei ihm eingereichter Rechtsmittelschriften \n\nfür verpflichtet erachte, könnten sich die Beklagten nicht stützen, weil sie Beru-\n\nfung bei dem zuvor mit der Sache nicht befassten Landgericht eingelegt hätten. \n\nEin jedes Gericht für verpflichtet zu halten, bei ihm eingegangene Rechtsmittel-\n\nschriftsätze umgehend darauf hin zu überprüfen, ob möglicherweise die Zu-\n\nständigkeit eines anderen Gerichts gegeben sei, und dann alsbald Maßnahmen \n\nzur Weiterleitung zu ergreifen, würde eine Überspannung der Fürsorgepflicht \n\nbedeuten. Eine Partei könne zudem allenfalls dann auf eine Weiterleitung ihres \n\nSchriftsatzes innerhalb der jeweiligen Frist vertrauen, wenn die fristgerechte \n\nWeiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden \n\nkönne. \n\n9 \n\nFür das Landgericht habe vor Eingang der Sachakten am 6. Oktober \n\n2005 keine Möglichkeit bestanden, seine Unzuständigkeit festzustellen. Darauf, \n\ndass das angefochtene Urteil der Berufungsschrift beigefügt gewesen sei und \n\nsich aus dessen Tenor und dem Berufungsschriftsatz für den Kläger zu 4 eine \n\nAnschrift in der Schweiz ergeben habe, komme es nicht an. § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG stelle auf den Wohnsitz zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit der \n\nKlage ab. Diese Prüfung sei hier erst nach Vorlage der Sachakten möglich ge-\n\nwesen. \n\n10 \n\n2. Die gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte \n\nRechtsbeschwerde ist zwar zulässig (§ 574 Abs. 2, § 575 ZPO), hat in der Sa-\n\nche aber keinen Erfolg. \n\n11 \n\na) Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden (Beschluss vom \n\n17. Januar 2006 – 1 BvR 2558/05, NJW 2006, 1579, unter II 2; vgl. auch Se-\n\nnatsbeschluss vom 5. Oktober 2005 – VIII ZB 125/04, NJW 2005, 3776, unter III \n\n1 b bb), dass sich aus dem Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 \n\nGG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) und aus der daraus sich erge-\n\nbenden verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht der staatlichen Gerichte keine \n\ngenerelle Verpflichtung zur sofortigen Prüfung der Zuständigkeit bei Eingang \n\neiner Rechtsmittelschrift ableiten lässt. Dies enthöbe die Verfahrensbeteiligten \n\nund deren Prozessbevollmächtigte ihrer eigenen Verantwortung für die Einhal-\n\ntung der Formalien und überspannte die Anforderungen an die Grundsätze des \n\nfairen Verfahrens. Es wäre mit dem Grundsatz nicht vereinbar, dass sich die \n\nAbgrenzung dessen, was im Rahmen einer fairen Verfahrensgestaltung an rich-\n\nterlicher Fürsorge von Verfassungs wegen geboten ist, nicht nur am Interesse \n\ndes Rechtsuchenden an einer möglichst weit gehenden Verfahrenserleichte-\n\nrung orientieren kann, sondern auch berücksichtigen muss, dass die Justiz im \n\nInteresse ihrer Funktionsfähigkeit vor zusätzlicher Belastung geschützt werden \n\nmuss. \n\n12 \n\nMit dieser Rechtsprechung steht die Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts in Einklang. Der Vorsitzende der Berufungskammer beim Landgericht \n\nkann danach nicht als verpflichtet angesehen werden, bei einer noch innerhalb \n\nder Berufungsfrist an ihn erfolgenden Vorlage einer Berufungs- oder Beru-\n\nfungsbegründungsschrift, aus denen sich – wie im vorliegenden Fall – gewichti-\n\nge Anhaltspunkte für einen Auslandsbezug ergeben, der eine Berufungszu-\n\nständigkeit des Oberlandesgerichts nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG be-\n\ngründen kann, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit so zu beschleuni-\n\ngen, dass gegebenenfalls die Berufungsschrift noch vor Fristablauf an das \n\nOberlandesgericht weitergeleitet werden kann. Da es nach § 119 Abs. 1 Nr. 1 \n\nBuchst. b GVG auf den allgemeinen Gerichtsstand im Zeitpunkt des Eintritts der \n\nRechtshängigkeit in erster Instanz, also regelmäßig im Zeitpunkt der Zustellung \n\nder Klageschrift nach § 253 Abs. 1, § 261 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO ankommt, der \n\nvon der aktuellen Anschrift einer Partei im Zeitpunkt des Urteilserlasses und der \n\nBerufungseinlegung durchaus abweichen kann, reicht die Kenntnis der Beru-\n\nfungs- und der Berufungsbegründungsschrift sowie des angefochtenen Urteils \n\nin vielen Fällen – so auch hier – zur endgültigen Beurteilung der Zuständigkeit \n\nnicht aus, sondern bedarf es einer Kenntnis der Akten, insbesondere der Anga-\n\nbe des Wohnsitzes in der Klageschrift (BVerfG, aaO). Einer Verpflichtung des \n\nVorsitzenden, sich diese Akten schneller, als dies im ordentlichen Geschäfts-\n\ngang zu erwarten wäre, vorlegen zu lassen oder sich bei dem Berufungsführer \n\noder dem Gericht erster Instanz nach dem Wohnsitz bei Zustellung der Klage \n\nzu erkundigen, wie sie die Rechtsbeschwerde annehmen möchte, würde die \n\nVerfahrensbeteiligten ihrer primären Verantwortung für die Bestimmung des \n\nzuständigen Rechtsmittelgerichts entheben. \n\n13 \n\nb) Dass im ordentlichen Geschäftsgang vor dem 28. September 2005 mit \n\neinem Eingang der Akten beim Landgericht zu rechnen war, macht auch die \n\nRechtsbeschwerde nicht geltend. Sie rügt lediglich, dass die Akte dem Vorsit-\n\nzenden erst am 6. Oktober 2005, ausweislich der Akten sogar nicht vor dem \n\n7. Oktober 2005, vorgelegt worden ist, als die Berufungsfrist bereits abgelaufen \n\nwar. Ob damit die Prozessförderungspflicht des Gerichts verletzt worden ist, \n\nkann jedoch dahinstehen. Denn die Beklagten konnten in keinem Fall darauf \n\nvertrauen, dass die Akten nach Eingang bei der Briefannahmestelle des Land-\n\ngerichts am 28. September 2005 dem Vorsitzenden so rechtzeitig vorgelegt \n\nwerden würden, dass mit einem Eingang der Berufungsschrift beim Kammerge-\n\nricht noch vor Ablauf der zwei Tage später – am 30. September 2005 – enden-\n\nden Berufungsfrist zu rechnen war. \n\n14 \n\nDafür waren ein Transport der Akten von der Briefannahmestelle zur zu-\n\nständigen Geschäftsstelle des Landgerichts, sodann eine Vorlage der Akten an \n\nden Vorsitzenden, die abschließende Prüfung der Zuständigkeit jedenfalls \n\ndurch den Vorsitzenden (wenn nicht durch die Kammer) und eine darauf beru-\n\nhende Weiterleitungsverfügung des Vorsitzenden, die Ausführung dieser Verfü-\n\ngung durch die Geschäftsstelle und ein Transport der Akten zum Kammerge-\n\nricht erforderlich. Die Beklagten konnten nicht erwarten, dass dies im ordentli-\n\nchen (nicht durch besondere Anordnungen beschleunigten) Geschäftsgang in-\n\nnerhalb von maximal drei Arbeitstagen abgeschlossen sein würde (vgl. BVerfG, \n\nBeschluss vom 17. März 2005 – 1 BvR 950/04, NJW 2005, 2137, unter II 2 c; \n\nBeschluss vom 3. Januar 2001 – 1 BvR 2147/00, NJW 2001, 1343, unter II 2). \n\nEs bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Vorsitzende überhaupt \n\nberechtigt gewesen wäre, die von einer anwaltlich vertretenen Partei ausdrück-\n\nlich zum Landgericht eingelegte Berufung wegen Unzuständigkeit ohne Weite-\n\nres an das Kammergericht weiterzuleiten, ohne der betroffenen Partei rechtli- \n\nches Gehör zu gewähren und ihr Gelegenheit zu geben, die von ihr getroffene \n\nWahl des Rechtsmittelgerichts zu begründen. \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. \n\nMilger \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 25.08.2005 - 9 C 480/03 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 05.12.2005 - 8 U 207/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/viii-zb-4-06","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-03-18/viii-zb-4-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB___4-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:24:50.837129+00:00"}}