{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__98-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-05-20","aktenzeichen":"VIII ZB 98/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 98/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n20. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsmittel der Klägerin werden der Beschluss des \n\n8. Zivilsenats \n\ndes \n\nOberlandesgerichts \n\nStuttgart \n\nvom \n\n21. September 2006 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbe-\n\nschluss der Rechtspflegerin des Landgerichts Stuttgart vom \n\n14. August 2006 dahingehend abgeändert, dass der Beklagte der \n\nKlägerin über die in diesem Beschluss festgesetzten Kosten hin-\n\naus weitere 424,20 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunk-\n\nten über dem Basiszinssatz seit dem 14. Juli 2006 zu erstatten \n\nhat. \n\nDer Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 424,20 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises für Wa-\n\nrenlieferungen in Anspruch genommen. Mit Schreiben vom 27. Juni 2006 hat \n\nder Beklagte persönlich dem Landgericht folgendes mitgeteilt: \n\n\"… zwischenzeitlich habe ich die Schuld gegenüber der Fa. K. \n GmbH [= Klägerin] anerkannt und mit dieser eine Teilzah-\n\nlungsvereinbarung getroffen, die allerdings vorsieht, dass die Forderung \ntituliert wird. Da ich die Forderung nicht bestreite, sondern vielmehr an-\nerkenne, bitte ich, aus Kostengründen den Termin vom 03.07.2006 auf-\nzuheben und Anerkenntnis-Urteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen.\" \n\n2 \n\nNach Telefonaten mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und \n\ndem Beklagten hat der Einzelrichter den vorgenannten Termin aufgehoben und \n\nverfügt, dass der Haupttermin durch ein schriftliches Vorverfahren vorbereitet \n\nwerden solle. In einem Vermerk über den Inhalt der Telefonate heißt es unter \n\nanderem: \n\n\"… Beide sind mit diesem Vorgehen und dem Erlass eines VU … ein-\nverstanden.\" \n\n3 \n\nDurch Versäumnisurteil gemäß § 331 Abs. 3 ZPO hat das Landgericht \n\nder Klage in der nach einer ersten Teilzahlung des Beklagten noch geltend ge-\n\nmachten Höhe von 16.611,21 € nebst Zinsen stattgegeben, den Rechtsstreit \n\nauf Antrag der Klägerin im Übrigen in der Hauptsache für erledigt erklärt und die \n\nKosten des Rechtsstreits dem Beklagten auferlegt. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat durch ihren Prozessbevollmächtigten unter anderem die \n\nFestsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) nach einem \n\nStreitwert von 16.611,21 € in Höhe von 727,20 € beantragt. Zur Begründung \n\nheißt es in dem Antrag, auf Veranlassung des Beklagten habe mit diesem eine \n\ntelefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu geführt habe, dass er die \n\nForderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 anerkannt und die Erledigung des \n\nRechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht habe. Dem ist der Beklagte \n\nnicht entgegengetreten. \n\n5 \n\nDie Rechtspflegerin hat lediglich eine 0,5-fache Terminsgebühr nach \n\nNr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz gebracht. Die hiergegen gerich-\n\ntete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht zurückge-\n\nwiesen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der vom Beschwerdegericht zu-\n\ngelassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und \n\nauch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie ist auch begründet. Das Beschwer-\n\ndegericht hat zu Unrecht angenommen, dass statt der beantragten 1,2-fachen \n\nTerminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG in Höhe von 727,20 € lediglich eine \n\n0,5-fache Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV RVG in Höhe von 303 € in Ansatz \n\nzu bringen ist. \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\n1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: \n\nEs könne dahinstehen, ob eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG \n\ngemäß der 3. Alternative der Vorbemerkung 3.3 angefallen sei. Jedenfalls kön-\n\nne sie nicht Gegenstand der Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein. Die-\n\nse bedürfe praktikabler Berechnungsgrundlagen. Die Tatsachen, die für die \n\nEntstehung einer außergerichtlichen Terminsgebühr maßgebend seien, ließen \n\nsich nicht den Akten entnehmen. Müsse der Kostenbeamte im Streitfall Beweis \n\nüber tatsächliche Vorgänge erheben, die sich außerhalb des gerichtlichen Ver-\n\nfahrens ereignet hätten, werde die Kostenfestsetzung erschwert und verliere sie \n\nihren Charakter als Mittel zum zügigen Ausgleich von Verfahrenskosten. \n\n2. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. \n\na) Das Beschwerdegericht hat bereits verkannt, dass eine Terminsge-\n\nbühr (Nr. 3104 VV RVG) in Ansatz gebracht werden kann, wenn die tatsächli-\n\nchen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind. Das ist, wie \n\nder Bundesgerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschie-\n\nden hat, nicht nur dann der Fall, wenn der Gegner die maßgeblichen Tatsachen \n\nim Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat (Beschluss vom \n\n20. November 2006 – II ZB 6/06, NJW-RR 2007, 286, Tz. 6), sondern auch \n\ndann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, \n\nihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher ge-\n\nmäß § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen \n\nist (Beschluss vom \n\n14. Dezember 2006 – V ZB 11/06, NJW-RR 2007, 787, Tz. 8). \n\n11 \n\nLetzteres trifft hier zu. Die Klägerin hat zur Begründung ihres Antrags auf \n\nFestsetzung einer Terminsgebühr vorgetragen, auf Veranlassung des Beklag-\n\nten habe mit diesem eine telefonische Verhandlung stattgefunden, die dazu \n\ngeführt habe, dass er die Forderung mit Schreiben vom 27. Juni 2006 aner-\n\nkannt und die Erledigung des Rechtsstreits durch Versäumnisurteil ermöglicht \n\nhabe. Dem ist der Beklagte nicht entgegengetreten. Danach ist dieser Vortrag \n\nals zugestanden anzusehen, zumal er mit dem Schreiben des Beklagten vom \n\n27. Juni 2006 und dem oben (unter I) zitierten Inhalt des Vermerks des erstin-\n\nstanzlichen Einzelrichters in Einklang steht. \n\n12 \n\nb) Angesichts dessen kommt es hier nicht mehr darauf an, dass nach der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs entgegen der Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts eine Terminsgebühr im Kostenfestsetzungsverfahren nach \n\n§§ 103 ff. ZPO selbst dann festgesetzt werden kann, wenn sich die dafür maß-\n\ngeblichen Tatsachen nicht ohne weiteres aus der Gerichtsakte ergeben oder \n\nstreitig sind (Beschluss vom 27. Februar 2007 – XI ZB 38/05, NJW 2007, 2858, \n\nTz. 6; Beschluss vom 4. April 2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493, Tz. 9; Be-\n\nschluss vom 10. Mai 2007 – VII ZB 110/06, NJW 2007, 2859, Tz. 8 f.). \n\n13 \n\n3. Der angefochtene Beschluss stellt sich auch nicht aus anderen Grün-\n\nden als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Das Beschwerdegericht hat – von sei-\n\nnem Standpunkt aus folgerichtig – offen gelassen, ob hier eine Terminsgebühr \n\nnach § 2 Abs. 2 RVG in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3, \n\nNr. 3104 VV entstanden ist. Das ist indessen zu bejahen. \n\n14 \n\nNach der zitierten Regelung entsteht eine Terminsgebühr, wenn der \n\nRechtsanwalt, auch ohne Beteiligung des Gerichts, an einer Besprechung mit-\n\nwirkt, die auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ge-\n\nrichtet ist. Diese Voraussetzungen sind hier nach dem unstreitigen Vortrag der \n\nKlägerin durch das Telefongespräch ihres Prozessbevollmächtigten mit dem \n\nBeklagten, das zu der Erledigung des Rechtsstreits durch das Versäumnisurteil \n\ndes Landgerichts geführt hat, erfüllt. Dass die Besprechung telefonisch erfolgt \n\nist, reicht aus (BGH, Beschluss vom 20. November 2006, aaO, Tz. 8 m.w.N.). \n\nDas Gespräch war auch gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zur zweckentspre-\n\nchenden Rechtsverfolgung notwendig (vgl. insoweit BGH, Beschluss vom \n\n14. Dezember 2006, aaO, Tz. 14 m.w.N.), wie sich aus der hierdurch herbeige-\n\nführten Erledigung des Rechtsstreits ergibt. Dem Ansatz der Terminsgebühr \n\nsteht schließlich nicht entgegen, dass der nicht anwaltlich vertretene Beklagte \n\ndie Sache vor dem Landgericht wegen des dort bestehenden Anwaltszwangs \n\n(§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO) nicht selbst hätte erörtern können, weil der betreffen-\n\nde Gebührentatbestand lediglich auf einer Seite die Mitwirkung eines Anwalts \n\nerfordert (BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2006, aaO, Tz. 12). \n\nIII. \n\n15 \n\nNach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben. Da es gemäß \n\nden vorstehenden Ausführungen weiterer tatsächlicher Feststellungen nicht \n\nbedarf, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und unter Abänderung \n\ndes Kostenfestsetzungsbeschlusses der Rechtspflegerin zugunsten der Kläge-\n\nrin die geltend gemachte 1,2-fache Terminsgebühr in voller Höhe in Ansatz \n\nbringen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 14.08.2006 - 22 O 225/06 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 21.09.2006 - 8 W 392/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/viii-zb-98-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-20/viii-zb-98-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__98-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:38:39.967389+00:00"}}