{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__87-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-06-16","aktenzeichen":"VIII ZB 87/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 87/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Juni 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juni 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns \n\nund Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der \n\n11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 11. Juli 2006 wird \n\nals unzulässig verworfen. \n\nDie Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf bis zu 300 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Kläger sind Eigentümer eines von acht gleichen Häusern einer Ein-\n\nfamilienhausreihe in D. . Die Häuser werden aufgrund einheitlicher Ver-\n\nträge mit den jeweiligen Hauseigentümern von der Beklagten, die in einem zu-\n\nsätzlichen Gebäude eine Gasheizungsanlage unterhält, mit Wärme und Wasser \n\nversorgt. Das Entgelt für die Wärmelieferung setzt sich nach den Lieferverträ-\n\ngen aus einem bezugsunabhängigen Grundpreis in Höhe von 16,75 DM/m² pro \n\nJahr sowie einem bezugsabhängigen Wärmearbeitspreis in Höhe von 7,864 \n\nPfg./kWh (jeweils Stand 15. Juni 2000) zusammen. Die mit dem Wärmearbeits-\n\npreis berechnete Wärmemenge wird wie folgt ermittelt: Zum einen wird in jedem \n\nHaus die bezogene Wärmemenge durch einen Zähler erfasst. Zum anderen \n\nwird in der Heizungsanlage die erzeugte Wärmemenge registriert. Diese wird \n\nden einzelnen Hauseigentümern im Verhältnis der jeweils bezogenen Wärme-\n\nmenge in Rechnung gestellt. \n\n2 \n\nDie Kläger widersprachen den Abrechnungen der Beklagten für die Jahre \n\n2002 und 2003. Sie sind der Ansicht, dass die Abrechnungen nicht den Anfor-\n\nderungen der Heizkostenverordnung entsprechen. \n\nIn dem vorliegenden \n\nRechtsstreit haben die Kläger zuletzt beantragt, festzustellen, dass die Beklagte \n\nnicht berechtigt sei, ihnen einen Grundpreis in Rechnung zu stellen, der 30%, \n\nhilfsweise 50% der Gesamtkosten der Wärmelieferung überschreitet, sowie die \n\nBeklagte im Wege der Stufenklage zu verurteilen, ihnen für die Jahre 2002 und \n\n2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anforderungen der Heizkos-\n\ntenverordnung erfüllt, und an sie die Differenz zwischen den Endbeträgen der \n\nalten und der neuen Abrechnungen nebst Zinsen zu zahlen. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Beklagte durch Teilurteil verurteilt, den Klägern \n\nfür die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu erteilen, die die Anfor-\n\nderungen der Heizkostenverordnung erfüllt; zugleich hat es die Klage hinsicht-\n\nlich des Feststellungsantrags abgewiesen. Die Beklagte hat gegen dieses Ur-\n\nteil, soweit es zu ihrem Nachteil ergangen ist, Berufung eingelegt. Nach einem \n\nentsprechenden Hinweis hat das Landgericht die Berufung als unzulässig ver-\n\nworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass weder der Wert des Be-\n\nschwerdegegenstandes 600 € übersteige noch das Amtsgericht die Berufung \n\nzugelassen habe (§ 511 Abs. 2 ZPO). Der Wert des Beschwerdegegenstandes \n\nrichte sich nach dem Aufwand der Beklagten, der mit der Erstellung der beiden \n\nstreitigen Wärmeabrechnungen verbunden sei. Dieser Aufwand betrage unter \n\nBerücksichtigung der im Laufe des Rechtsstreits bereits vorgelegten Abrech-\n\nnungsentwürfe nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, sechzehn, son-\n\ndern lediglich vier Arbeitsstunden zu dem angegebenen Stundensatz und damit \n\ninsgesamt lediglich 194,88 € einschließlich Umsatzsteuer. Hiergegen wendet \n\nsich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 \n\nAbs. 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch unzulässig, weil weder die Rechtssache \n\ngrundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-\n\nschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\n5 \n\n6 \n\n1. Die Fragen, die sich hier bei der Bemessung des Werts des Be-\n\nschwerdegegenstandes (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) stellen, sind durch die Recht-\n\nsprechung des Bundesgerichtshofs geklärt. \n\na) Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, bemisst sich der Wert des \n\nBeschwerdegegenstandes nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-\n\nrichtshofs im Fall der Einlegung der Berufung gegen die Verurteilung zur Ertei-\n\nlung einer Auskunft nach dem Aufwand an Zeit und Kosten, die die Erfüllung \n\ndes titulierten Anspruchs erfordert, sowie nach einem etwaigen Geheimhal-\n\ntungsinteresse des Verurteilten, nicht aber nach dem Wert des Auskunftsan-\n\nspruchs (grundlegend GSZ BGHZ 128, 85; ferner etwa BGHZ 155, 127, 128 f.; \n\n164, 63, 65 f.; Senatsbeschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZR 289/03, NJW-RR \n\n2005, 74, unter II 2, jeweils m.w.N.). Entgegen der Annahme der Beschwerde \n\ngilt das nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht nur im \n\nFall der Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft, sondern auch im Fall der \n\nVerurteilung zur Rechnungslegung oder dergleichen und dementsprechend \n\nauch in dem hier gegebenen Fall der Verurteilung zur Erteilung von Wärmeab-\n\nrechnungen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllen. \n\n7 \n\nb) Der Umstand, dass die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung der \n\nWärmeabrechnungen im Rahmen einer Stufenklage durch Teilurteil erfolgt ist, \n\nrechtfertigt es nicht, bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan-\n\ndes den Wert des auf Zahlung der Differenz zwischen den Endbeträgen der \n\nalten und der neuen Abrechnungen gerichteten Hauptanspruchs zugrunde zu \n\nlegen. Dieser Umstand bedeutet entgegen der Annahme der Beschwerde nicht, \n\ndass die Entscheidung über den Hauptanspruch präjudiziert wäre. Vielmehr \n\nschafft auch bei einer Stufenklage die Verurteilung zur Auskunft oder Rech-\n\nnungslegung keine Rechtskraft für den Grund des Zahlungsanspruchs (Senats-\n\nurteil vom 14. November 1984 – VIII ZR 228/83, WM 1985, 303, unter I m.w.N.). \n\nDurch das Teilurteil tritt insoweit auch keine Bindungswirkung nach § 318 ZPO \n\nein. Diese erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch – hier die Verurteilung zur \n\nErteilung der Wärmeabrechnungen, nicht dagegen auf die in den Entschei-\n\ndungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die dort festge-\n\nstellten Tatsachen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2000 – V ZR 356/99, NJW \n\n2001, 78, unter II 3 m.w.N.). Die Beklagte kann daher im weiteren Verfahren ihr \n\nInteresse, den Zahlungsanspruch nicht erfüllen zu müssen, uneingeschränkt \n\nweiterverfolgen (vgl. BGHZ 128, 85, 90 m.w.N.). Aus dem von der Beschwerde \n\nangeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 12. Mai 1975 – II ZR 18/74 \n\n(WM 1975, 1086, unter I 1 a) ergibt sich nichts anderes. Dort wird lediglich die \n\nPräjudizialität der Verurteilung zur Rechnungslegung für die in einem Folgepro-\n\nzess geltend gemachte Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versiche-\n\nrung bejaht. Darum geht es hier nicht. \n\n8 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, die Verurteilung zur Ertei-\n\nlung der Wärmeabrechnungen stelle einen Eingriff in die Geschäftsinteressen \n\nder Beklagten dar, indem diese zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit \n\nauch ihrer Gewinnmarge gezwungen werde. Richtig ist zwar, dass nach der \n\noben (unter a) zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein etwaiges \n\nGeheimhaltungsinteresse bei der Bemessung des Werts des Beschwerdege-\n\ngenstandes werterhöhend zu berücksichtigen ist. Das setzt jedoch im Einzelfall \n\ndie substantiierte Darlegung der zur Auskunft verurteilten Partei voraus, dass \n\ngerade in der Person des Auskunftbegehrenden die Gefahr begründet ist, die-\n\nser werde von ihm gegenüber offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit \n\nhinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche \n\nInteressen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden können (BGHZ 164, 63, \n\n66 f. m.w.N.). Dazu ist hier nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Unerheb-\n\nlich ist in diesem Zusammenhang der Hinweis der Beschwerde, der vorliegende \n\nRechtsstreit sei für die Eigentümer der sieben anderen Häuser der Hausreihe \n\nein Musterprozess. Bei der Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstan-\n\ndes sind nur unmittelbar aus dem Urteil fließende rechtliche Nachteile zu be-\n\nrücksichtigen, Drittbeziehungen dagegen außer Betracht zu lassen (BGH, Urteil \n\nvom 4. Juli 1997 – V ZR 208/96, NJW 1997, 3246, unter II 2; BGHZ aaO, 67; \n\nSenatsbeschluss vom 25. Januar 2006 – VIII ZB 33/05, n.v., unter II 2). \n\n9 \n\nDavon abgesehen ist die Verurteilung der Beklagten durch das Amtsge-\n\nricht, den Klägern für die Jahre 2002 und 2003 eine Wärmeabrechnung zu er-\n\nteilen, die die Anforderungen der Heizkostenverordnung erfüllt, nicht geeignet, \n\ndie Beklagte zur Offenlegung ihrer Kalkulation und damit auch ihrer Gewinn-\n\nmarge zu zwingen. Im Urteilstenor ist nicht im Einzelnen festgelegt, welchen \n\nInhalt die von der Beklagten zu erteilende Wärmeabrechnung haben soll, um \n\ndie Anforderungen der Heizkostenverordnung zu erfüllen. Auch aus den Ur-\n\nteilsgründen, die zur Auslegung des Tenors ergänzend herangezogen werden \n\nkönnen (BGHZ 122, 16, 18; MünchKommZPO/Krüger, 3. Aufl., § 704 Rdnr. 8), \n\nlässt sich dies nicht eindeutig entnehmen. Zwar hat das Amtsgericht im Zu-\n\nsammenhang mit der Darlegung, dass der Anspruch der Kläger auf Erteilung \n\nvon Abrechnungen, die der Heizkostenverordnung entsprechen, nicht erfüllt sei, \n\nausgeführt, dass neben den Brennstoffkosten die sonstigen in § 7 Abs. 2 \n\nHeizkV enthaltenen Kosten einzustellen seien, sofern sie – was offen bleibt – \n\nvertraglich als umlagefähig vereinbart seien. Andererseits hat das Amtsgericht \n\naber die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung von Wärmeabrechnungen, \n\ndie den Anforderungen der Heizkostenverordnung entsprechen, aus § 1 Abs. 3 \n\nHeizkV hergeleitet, wonach die Heizkostenverordnung unter bestimmten Vor-\n\naussetzungen auch für die Verteilung der Kosten der Wärmelieferung gilt. Zu \n\nden Kosten der Wärmelieferung, die nach § 7 Abs. 3 HeizkV gemäß Abs. 1 zu \n\nverteilen sind, gehört indessen nach § 7 Abs. 4 HeizKV – neben den Kosten \n\ndes Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, für deren Vorhandensein hier \n\nnichts ersichtlich ist – lediglich das Entgelt für die Wärmelieferung, das sich im \n\nvorliegenden Fall gemäß dem Liefervertrag der Parteien aus dem bezugsunab-\n\nhängigen Grundpreis und dem bezugsabhängigen Wärmearbeitspreis zusam-\n\nmensetzt. Danach kommt den vom Amtsgericht angesprochenen Kosten im \n\nSinne von § 7 Abs. 2 HeizkV in dem von ihm bejahten Fall der Wärmelieferung \n\nüberhaupt keine Bedeutung zu. \n\n10 \n\nd) Vergeblich beruft sich die Beschwerde weiter darauf, entgegen der \n\nAnnahme des Berufungsgerichts müsse gegebenenfalls bei der Ermittlung der \n\nZeit und des Aufwands für die Erteilung der Wärmeabrechnungen unberück-\n\nsichtigt bleiben, dass die Beklagte einen Teil der erforderlichen Arbeit bereits im \n\nLaufe des Rechtsstreits für die Erstellung der Abrechnungsentwürfe geleistet \n\nhabe. Sie verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für \n\ndie Berechnung des Werts des Beschwerdegegenstandes grundsätzlich der \n\nZeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels maßgeblich ist und dass deswegen \n\ndie Beschwer eines zur Auskunft verurteilten Beklagten entfällt, soweit dieser \n\ndie Auskunft bereits vor Einlegung des Rechtsmittels nicht etwa nur zur Abwen-\n\ndung der Zwangsvollstreckung erteilt hat (Beschluss vom 27. Juni 2001 – IV ZB \n\n3/01, NJW-RR 2001, 1571, unter II 2 m.w.N.). \n\n11 \n\n2. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht ha-\n\nbe die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 103 \n\nAbs. 1 GG verletzt. Das Berufungsgericht hat sich bei der Bemessung des \n\nWerts des Beschwerdegegenstandes im Rahmen seines nur beschränkt über-\n\nprüfbaren Ermessens (Senatsurteil vom 14. November 2007 – VIII ZR 340/06, \n\nNJW 2008, 218, unter II 1 a m.w.N.) nicht über den Vortrag der Beklagten hin-\n\nweggesetzt, der zeitliche Aufwand für die Erstellung der Wärmeabrechnungen \n\nbetrage sechzehn Stunden; vielmehr hat es diesen Vortrag aus mehreren \n\nGründen, darunter der gemäß den vorstehenden Ausführungen nicht zu bean-\n\nstandenden Berücksichtigung des bereits im Laufe des Rechtsstreits für die \n\nAbrechnungsentwürfe geleisteten Arbeitsaufwands, für nicht nachvollziehbar \n\nerachtet. Das Berufungsgericht war auch nicht nach § 139 ZPO verpflichtet, die \n\nanwaltlich vertretene Beklagte darauf hinzuweisen, dass es deren Vortrag zu \n\ndem Hinweis auf den nicht ausreichenden Wert des Beschwerdegegenstandes \n\nfür unzureichend halte. Andernfalls würde es sich zudem nur um einen einfa-\n\nchen Verfahrensfehler handeln, der eine Zulassung der Rechtsbeschwerde \n\nnicht zu rechtfertigen vermöchte. Das gilt auch deswegen, weil – selbst unter \n\nBerücksichtigung der von der Beschwerde vorgelegten eidesstattlichen Versi-\n\ncherungen der Mitarbeiter der Beklagten – nicht dargetan ist, dass die Beklagte \n\nerheblichen neuen Vortrag gehalten hätte. \n\n12 \n\n3. Im Ergebnis ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde schließ-\n\nlich, dass das Berufungsgericht nicht die Entscheidung des Amtsgerichts dar-\n\nüber nachgeholt hat, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung \n\nnach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind. \n\n13 \n\nHierzu war das Berufungsgericht allerdings gemäß dem – erst nach Er-\n\nlass seines Beschlusses ergangenen – Senatsurteil vom 14. November 2007 \n\n(VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218) verpflichtet. Hat das erstinstanzliche Gericht \n\nkeine Veranlassung gesehen, die Berufung nach § 511 Abs. 4 ZPO zuzulassen, \n\nweil es den Streitwert auf über 600 € festgesetzt hat und deswegen von einem \n\nentsprechenden Wert der Beschwer der unterlegenen Partei ausgegangen ist, \n\nhält aber das Berufungsgericht diesen Wert nicht für erreicht, so muss das Be-\n\nrufungsgericht die Entscheidung darüber nachholen, ob die Voraussetzungen \n\nfür die Zulassung der Berufung nach § 511 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ZPO erfüllt sind \n\n(Senatsurteil, aaO, Tz. 12). Hier hat das Amtsgericht zwar nicht den Streitwert \n\nfestgesetzt, so dass sich insoweit nichts für die von ihm angenommene Be-\n\nschwer der Beklagten durch das Teilurteil ergibt. Gleichwohl ist das Amtsgericht \n\naber ersichtlich davon ausgegangen, dass die Beklagte durch das Teilurteil mit \n\nmehr als 600 € beschwert ist. Denn es hat darin keine Ausführungen dazu ge-\n\nmacht, ob die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung erfüllt sind. Da \n\ndas Berufungsgericht aber einen niedrigeren Beschwerdewert angenommen \n\nhat als das Amtsgericht, hätte es die von dessen Standpunkt aus nicht veran-\n\nlasste Prüfung nachholen müssen. \n\n14 \n\nDieser Rechtsfehler vermag indessen die Zulässigkeit der Rechtsbe-\n\nschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO nicht zu begründen. Insbesondere erfordert \n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO) nicht eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Nachdem das \n\nbei Erlass des angefochtenen Beschlusses noch nicht ergangene Senatsurteil \n\nvom 14. November 2007 (aaO) inzwischen veröffentlicht ist, kann erwartet wer- \n\nden, dass das Berufungsgericht seinen Rechtsfehler nicht wiederholt und damit \n\ninsoweit eine einheitliche Rechtsprechung gesichert ist. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Duisburg, Entscheidung vom 12.01.2006 - 49 C 1441/05 - \n\nLG Duisburg, Entscheidung vom 11.07.2006 - 11 S 47/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-16/viii-zb-87-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-06-16/viii-zb-87-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__87-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:40:35.677863+00:00"}}