{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__83-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-07-15","aktenzeichen":"VIII ZB 83/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 83/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Juli 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-\n\nnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des \n\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom \n\n12. Juli 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 14.527.336,22 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Verwalterin in dem am 26. Januar 2004 eröffneten Insol-\n\nvenzverfahren über das Vermögen der Y. GmbH (im Folgen-\n\nden: Schuldnerin), die nach ihren Angaben rund 3.000 Gläubiger mit zur Insol-\n\nvenztabelle festgestellten Forderungen in Höhe von zuletzt 20.157.626,52 € \n\nhat. Sie verlangt von der Beklagten, einer Aktiengesellschaft mit Sitz in der Tür-\n\nkei, Schadensersatz in Höhe von 14.527.336,22 € aus einem Kaufvertrag über \n\ndie Veräußerung von Gesellschaftsanteilen an einem Unternehmen an die \n\nSchuldnerin; hilfsweise macht sie die Unwirksamkeit der durch die Beklagte \n\nvorgenommenen Kapitalerhöhungen des Unternehmens geltend. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Klage wegen der internationalen Unzuständig-\n\nkeit der deutschen Gerichte als unzulässig abgewiesen. Die Klägerin hat für die \n\nbeabsichtigte Berufung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Das \n\nBerufungsgericht hat diesen Antrag zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungs-\n\ngericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf \n\nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren weiter. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und nach § 575 \n\nZPO auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im \n\nWesentlichen ausgeführt: \n\nEs erscheine bereits zweifelhaft, ob die Prozesskosten nicht aus der \n\nverwalteten Vermögensmasse aufgebracht werden könnten. Die Klägerin habe \n\nim Zusammenhang mit ihrem erstinstanzlichen Prozesskostenhilfegesuch an-\n\ngekündigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten durch die Verwer-\n\ntung einer Immobilie einer nahe stehenden Gesellschaft erwirtschaften können. \n\nSie habe nicht dargelegt, warum sich ihre Einschätzung nicht habe realisieren \n\nlassen; soweit sie einräume, die Verwertung sei teilweise erfolgt, habe sie nicht \n\ndargelegt, wie sich der hierbei erzielte Erlös auf die verwaltete Vermögensmas-\n\nse ausgewirkt habe. \n\n6 \n\nDie Frage nach der Masseunzulänglichkeit könne aber dahin stehen. \n\nReiche das verwaltete Vermögen zur Prozessführung nicht aus, sei zu prüfen, \n\nob den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten zuzumuten \n\nsei, die Kosten aufzubringen. Dass dies vorliegend nicht der Fall sei, habe die \n\nKlägerin nicht dargelegt. \n\n7 \n\nDie Klägerin gehe für den Erfolgsfall der Klage lediglich von einem Mas-\n\nsezuwachs von 4 Mio. € aus. Ihre Überlegungen ließen nicht erkennen, welche \n\nGründe einen Abschlag von 68 % rechtfertigten. Allein der Umstand, dass die \n\nZwangsvollstreckung in der Türkei stattfinden müsse, rechtfertige einen Ab-\n\nschlag wegen des Vollstreckungsrisikos nicht. Soweit die Klägerin auch das \n\nProzessrisiko zur Begründung eines Abschlags auf den Massezuwachs im Er-\n\nfolgsfall der Klage heranziehen wolle, könne dem nicht gefolgt werden. Bei der \n\nFrage der Zumutbarkeit müsse die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechts-\n\nverfolgung außer Betracht bleiben; andernfalls käme man zu dem nicht vertret-\n\nbaren Ergebnis, dass sich ein Prozess umso leichter auf Staatskosten finanzie-\n\nren lasse, desto geringer die Erfolgsaussicht sei. Danach sei davon auszuge-\n\nhen, dass bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung etwa 14 Mio. € in die Masse \n\ngelangen würden, so dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen \n\nzu zwei Dritteln erfüllt werden könnten. Es liege auf der Hand, dass unter die-\n\nsen Umständen den Insolvenzgläubigern bzw. einem auszuwählenden Kreis \n\nunter ihnen zuzumuten sei, die Kosten aufzubringen. \n\n2. Die dagegen gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde bleiben im \n\nErgebnis ohne Erfolg. \n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Berufungsgerichts \n\ngerechtfertigt ist, es sei den Insolvenzgläubigern zuzumuten, die Kosten für das \n\nBerufungsverfahren aufzubringen. Der Klägerin ist die beantragte Prozesskos-\n\ntenhilfe jedenfalls deswegen zu versagen, weil sie nicht dargelegt hat, dass die \n\nProzesskosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden \n\nkönnen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). \n\n8 \n\n9 \n\n10 \n\nDie Klägerin hat bereits bei Stellung ihres erstinstanzlichen Prozesskos-\n\ntenhilfegesuchs angekündigt, sie werde im Laufe der Zeit die Verfahrenskosten \n\naufbringen können; eine \"nahe stehende\" Gesellschaft - eine GmbH & Co. KG \n\nmit einer Komplementär-GmbH, deren Alleingesellschafterin die Schuldnerin \n\nist - werde eine wertvolle Immobilie veräußern und mit dem Erlös aus diesem \n\nGeschäft ein Darlehen tilgen, das ihr die Schuldnerin gewährt habe. Wie die \n\nRechtsbeschwerde einräumt, ist ein Teil der Immobilie bereits verkauft und \n\ndementsprechend ein Teilbetrag an die Masse gezahlt worden. Dieser Betrag \n\nist für die Prozessführung einzusetzen. Insoweit ist unerheblich, dass die Zah-\n\nlung erst nach Stellung des Prozesskostenhilfeantrags erfolgt ist, denn für die \n\nBeurteilung der Bedürftigkeit ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Bewil-\n\nligung maßgebend (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05, NJW \n\n2006, 1068, Tz. 19). \n\n11 \n\nOhne Erfolg beruft sich die Rechtsbeschwerde darauf, dass der Betrag \n\nnunmehr für die Führung von Rechtsstreitigkeiten in der Türkei benötigt werde, \n\nwo es keine Prozesskostenhilfe gebe. Mit diesem pauschalen Hinweis lässt es \n\nsich nicht rechtfertigen, dass die betreffenden Mittel nicht für die Prozessfüh-\n\nrung im vorliegenden Rechtsstreit eingesetzt werden. Zwar dürfen dem Insol-\n\nvenzverwalter die für eine ordnungsgemäße Durchführung des Insolvenzverfah-\n\nrens erforderlichen Mittel nicht entzogen werden (OLG Köln, ZIP 1990, 936; \n\nOLG Schleswig, ZIP 1995, 759; OLG Dresden, ZIP 1998, 1758, 1759, jew. \n\nm.w.N.). Es ist aber nicht zu erkennen, dass ein solcher Fall hier gegeben ist. \n\nDa die Klägerin schon zu Beginn des Rechtsstreits auf dessen Finanzierung mit \n\nMitteln hingewiesen hat, die aus der Veräußerung der Immobilie der Insolvenz-\n\nmasse zufließen werden, hätte es einer konkreten Darlegung bedurft, warum \n\ndiese Mittel nunmehr für andere Rechtsstreitigkeiten eingesetzt werden sollen. \n\nDas ließe sich darüber hinaus allenfalls dann rechtfertigen, wenn deren Durch-\n\nführung vorrangig wäre. Das ist aber nicht dargetan. \n\nBall Wiechers Dr. Wolst \n\n Hermanns Dr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.12.2005 - 2/23 O 75/05 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 12.07.2006 - 19 U 4/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/viii-zb-83-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-07-15/viii-zb-83-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__83-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:51:13.503418+00:00"}}