{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__78-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-12-16","aktenzeichen":"VIII ZB 78/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 114, 117 Das Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe kann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags missbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Um- stände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und die vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zu- ständigen Gericht gestellt wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. Dezember 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 78/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nnein \n\nZPO §§ 114, 117 \n\nDas Rechtsschutzbedürfnis für einen wiederholten Antrag auf Prozesskostenhilfe \n\nkann nur verneint werden, wenn das Recht zur Stellung eines erneuten Antrags \n\nmissbraucht wird. Bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit kommt es auf die Um-\n\nstände des Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und \n\ndie vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel, an. Unerheblich ist, ob der \n\nerneute Antrag bei dem bisherigen oder einem anderen - sachlich und örtlich - zu-\n\nständigen Gericht gestellt wird. \n\nBGH, Beschluss vom 16. Dezember 2008 - VIII ZB 78/06 - OLG Stuttgart \n\n LG Stuttgart \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. Juli 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 29.251,69 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für eine von ihr erhobene Wi-\n\nderklage, mit der sie einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich geltend \n\nmacht. Sie hatte wegen dieses Anspruchs bereits zuvor bei dem Landgericht \n\nDüsseldorf Prozesskostenhilfe für eine gegen die hiesige Klägerin erhobene \n\nKlage beantragt. Das Landgericht Düsseldorf wies den Prozesskostenhilfean-\n\ntrag wegen fehlender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung zu-\n\nrück. Die von der Beklagten dagegen eingelegte Beschwerde zum Oberlandes-\n\ngericht Düsseldorf hatte keinen Erfolg. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat den Antrag der Beklagten auf Gewährung von Pro-\n\nzesskostenhilfe für die Widerklage zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte \n\nsofortige Beschwerde ist erfolglos geblieben. Mit ihrer von dem Beschwerdege-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt die Beklagte weiterhin Bewilli-\n\ngung von Prozesskostenhilfe für die Widerklage. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und auch \n\nim Übrigen zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und \n\nzur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: \n\nDie sofortige Beschwerde sei zwar zulässig, aber unbegründet. Der An-\n\ntrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihre Widerklage \n\nsei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Zwar könne ein Antrag auf \n\nProzesskostenhilfe grundsätzlich neu gestellt werden. Beschlüsse, mit denen \n\nProzesskostenhilfe versagt werde, erwüchsen nicht in Rechtskraft. Es fehle \n\naber ein Rechtsschutzbedürfnis für eine neuerliche Entscheidung, weil keine \n\nneuen Tatsachen vorgetragen worden seien. Der Vortrag der Beklagten er-\n\nschöpfe sich in einer Wiederholung der Behauptungen, die sie bereits in dem \n\nVerfahren vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Düsseldorf vorgebracht \n\nhabe. Dies gelte auch für den Widerklageantrag Ziffer 2, nachdem die Beklagte \n\nin ihrer Beschwerdeschrift ausdrücklich klargestellt habe, dass sie keine Rück-\n\nforderung bezüglich der von der Klägerin verwerteten Bürgschaft begehre, son-\n\ndern einen Teil ihres Ausgleichsanspruches verfolge. Das – neue – Vorbringen \n\nder Beklagten, sie habe auch deshalb ordentlich gekündigt, weil sie erfahren \n\nhabe, dass ihr Vertragspartner in Wegfall geraten sei, sei als reine Schutzbe-\n\nhauptung zu werten. Das Rechtsschutzbedürfnis werde auch nicht durch den \n\nUmstand begründet, dass nunmehr anstelle des Landgerichts und Oberlandes-\n\ngerichts Düsseldorf ein anderes Land- und Oberlandesgericht zu entscheiden \n\nhabe. Für die Zulässigkeit eines wiederholten Prozesskostenhilfeantrages im \n\nFalle einer Zuständigkeitsänderung komme es darauf an, ob ein Kläger, der \n\nkeine Prozesskostenhilfe begehre, bei vernünftiger Betrachtungsweise von der \n\nHerbeiführung einer solchen Zuständigkeitsänderung abgesehen hätte. Ein sol-\n\ncher Kläger hätte aber seine Klage vor dem Landgericht Düsseldorf nicht zu-\n\nrückgenommen, um sie mit demselben Lebenssachverhalt, wenn auch mit er-\n\nweitertem Antrag, als Widerklage vor dem Landgericht Stuttgart einzureichen. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde hat schon deswegen Erfolg, weil der angefoch-\n\ntene Beschluss keine taugliche Grundlage einer rechtlichen Nachprüfung der \n\nEntscheidung des Beschwerdegerichts darstellt. Ob für den Prozesskostenhil-\n\nfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann der Senat nicht nachprüfen, weil \n\nder angefochtene Beschluss keine hinreichenden Angaben zum Sachverhalt \n\nenthält. \n\n7 \n\na) Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den \n\nmaßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des \n\nRechtsbeschwerdegerichts (§ 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO; vgl. BGH, Be-\n\nschluss vom 5. Februar 2004 – IX ZB 29/03, WM 2004, 1686, unter II 2; Be-\n\nschluss vom 22. September 2005 – IX ZB 163/04, NJW-RR 2006, 429, unter II \n\n2 a). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht er-\n\nfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung \n\nnicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. \n\n8 \n\nb) Aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ergibt sich, dass \n\nein Antrag der Beklagten, ihr Prozesskostenhilfe für eine Klage zu gewähren, \n\nwegen mangelnder Erfolgsaussicht zurückgewiesen worden ist, während sie \n\nnunmehr Prozesskostenhilfe für eine Widerklage begehrt. Welche Lebenssach-\n\nverhalte dem vormaligen Verfahren und der jetzigen Widerklage im Einzelnen \n\nzugrunde liegen und welche Anträge jeweils gestellt oder angekündigt werden \n\noder wurden, lässt sich den Ausführungen des Beschwerdegerichts jedoch \n\nnicht entnehmen. Das Beschwerdegericht hat auch nicht auf die Feststellungen \n\ndes Landgerichts verwiesen, so dass auf sich beruhen kann, inwieweit das Be-\n\nschwerdegericht auf erstinstanzliche Feststellungen oder bestimmte Aktenbe-\n\nstandteile Bezug nehmen kann (offen gelassen von BGH, Beschluss vom \n\n5. Februar 2004, aaO, unter II 2). \n\n9 \n\nc) Zur Beurteilung der Frage, ob bei einem wiederholten Antrag auf Ge-\n\nwährung von Prozesskostenhilfe das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, sind ausrei-\n\nchende Feststellungen zu den Lebenssachverhalten, auf die die Anträge jeweils \n\ngestützt werden, unerlässlich. Dies gilt insbesondere dann, wenn es – wie \n\nhier – darauf ankommt, ob im Rahmen des erneuten Antrags neue Tatsachen \n\nund Beweismittel vorgebracht werden. Eine Rechtsprüfung ist deshalb hier im \n\nErgebnis nicht möglich. Nach § 576 Abs. 3, § 547 Nr. 6 ZPO beruht der ange-\n\nfochtene Beschluss auf dem Mangel. Er muss aufgehoben werden; die Sache \n\nmuss zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen \n\nwerden (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nIII. \n\n10 \n\n11 \n\nFür das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: \n\nDas Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Be-\n\nschlüsse, mit denen die Prozesskostenhilfe versagt wird, keine materielle \n\nRechtskraft erlangen und einen neuerlichen Antrag nicht ausschließen (BVerfG, \n\nNJOZ 2007, 3805, 3807; BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, \n\nNJW 2004, 1805, unter II 1; BGH, Beschluss vom 10. März 2005 – XII ZB \n\n19/04, NJW 2005, 1498, unter II 3). Ein neuer Antrag kann auf neue Tatsachen \n\ngestützt werden (vgl. OLG Zweibrücken, MDR 2004, 236; OLG Hamm, FamRZ \n\n2004, 1218; OLG Frankfurt, OLGReport 2004, 287, 288; aA OLG Hamm \n\nFamRZ 2004, 647, 648). Zu seiner Begründung können aber auch neue rechtli-\n\nche Gesichtspunkte geltend gemacht werden, die im Ausgangsverfahren noch \n\nnicht berücksichtigt werden konnten (BVerfG, aaO, 3807). \n\n12 \n\nDas Beschwerdegericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, dass \n\neinem Antrag auf erneute Entscheidung über einen auf der Grundlage dessel-\n\nben Lebenssachverhalts gestellten Prozesskostenhilfeantrag das Rechts-\n\nschutzbedürfnis fehlen kann. Der Bundesgerichtshof hat dies in einem Fall be-\n\njaht, in dem auf der Grundlage desselben Lebenssachverhalts bereits drei ge-\n\nrichtliche Entscheidungen über einen Prozesskostenhilfeantrag ergangen waren \n\n(BGH, Beschluss vom 3. März 2004 – IV ZB 43/03, aaO, unter II 2; kritisch Gott-\n\nwald, FamRZ 2004, 941 f.). Im Hinblick auf die durch Art. 3 Abs. 1 in Verbin-\n\ndung mit Art. 20 Abs. 3 GG gebotene Rechtsschutzgleichheit im Sinne einer \n\nweitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittel-\n\nten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes (BVerfG, NJW-RR 2005, 140, \n\n141 m.w.N.) kann das Rechtsschutzbedürfnis für eine – an sich zulässige – \n\nWiederholung eines Prozesskostenhilfeantrages aber nur dann verneint wer-\n\nden, wenn das Recht zur wiederholten Stellung eines Antrages missbraucht \n\nwird. Die Hürde des Rechtsschutzbedürfnisses soll lediglich rechtsmissbräuch-\n\nlichen Prozesskostenhilfeanträgen vorbeugen und verhindern, dass der An-\n\ntragsteller das Gericht mit immer neuen Prozesskostenhilfeanträgen zu fortge-\n\nsetzter neuer Prüfung der Erfolgsaussicht und Bedürftigkeit zwingen kann (OLG \n\nFrankfurt am Main, OLGReport 2004, 287, 288). Bei der Beurteilung der Miss-\n\nbräuchlichkeit eines erneuten Antrages kommt es deshalb auf die Umstände \n\ndes Einzelfalls, insbesondere auf den oder die bereits gestellten Anträge und \n\ndie vorgetragenen neuen Tatsachen und Beweismittel an. Rechtsmissbräuch-\n\nlich kann ein erneuter Antrag dann sein, wenn er mit einer von vornherein un-\n\ntauglichen Begründung versehen ist, beispielsweise lediglich auf die bisherige \n\nBegründung verweist, oder wenn neue Tatsachen ersichtlich nur vorgeschützt \n\nsind und eine Änderung der bisherigen Beurteilung deshalb als von vornherein \n\nausgeschlossen erscheint. Es kann für die Frage der Rechtsmissbräuchlichkeit \n\ndagegen nicht darauf ankommen, ob der erneute Antrag bei dem bisherigen \n\noder einem anderen – sachlich und örtlich – zuständigen Gericht gestellt wird. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 10.03.2006 - 27 O 464/05 - \n\nOLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.07.2006 - 13 W 21/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/viii-zb-78-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-12-16/viii-zb-78-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__78-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:10:07.248024+00:00"}}