{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__58-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-09","aktenzeichen":"VIII ZB 58/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 519 Abs. 2 Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Beru- fung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des ange- fochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n9. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 58/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 519 Abs. 2 \n\nZur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift \n\ndieser Partei, wohl aber aus der beim Berufungsgericht bereits vorliegenden Beru-\n\nfung der Gegenseite und der deren Berufungsschrift beigefügten Abschrift des ange-\n\nfochtenen Urteils innerhalb der Berufungsfrist erkennbar ist, wer Berufungskläger und \n\nwer Berufungsbeklagter ist. \n\nBGH, Beschluss vom 9. April 2008 - VIII ZB 58/06 - LG Düsseldorf \n\nAG Neuss \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst, die Richterin \n\nDr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss der \n\n23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2006 \n\naufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 3.044,42 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Amtsgericht hat der Klage, mit der der Kläger von dem Beklagten \n\nwegen unterlassener Schönheitsreparaturen bei Mietende Schadensersatz in \n\nHöhe von 8.036,37 € nebst Zinsen begehrt hat, in Höhe von 1.268,34 € nebst \n\nZinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil ha-\n\nben beide Parteien Berufung eingelegt, und zwar der Beklagte am \n\n29. Dezember 2005 durch seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\nRechtsanwalt S. und der Kläger am 9. Januar 2006, dem letzten Tag der \n\nfür ihn geltenden Rechtsmittelfrist, um 18.14 Uhr per Telefax durch seinen erst-\n\ninstanzlichen Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt W. . Die Berufungs-\n\nschrift des Beklagten enthält ein vollständiges Rubrum. Ihr war eine Kopie des \n\nangefochtenen Urteils beigefügt. Die Berufungsschrift des Klägers, der keine \n\nAblichtung des erstinstanzlichen Urteils anlag, hat folgenden Text: \n\n\"In Sachen M. ./. L. (Schönheitsreparaturen) \nlegen wir gegen das Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 30.11.2005, Az. \n , \n B e r u f u n g \nein.\" \n\n2 \n\nDie beiden Rechtsmittel sind zunächst unterschiedlichen Kammern des \n\nBerufungsgerichts zugeleitet und erst im weiteren Verlauf des Berufungsverfah-\n\nrens zusammengeführt worden. Der Beklagte hat seine Berufung zurückge-\n\nnommen. Die Berufung des Klägers, mit der dieser die Verurteilung des Beklag-\n\nten zur Zahlung weiterer 3.044,42 € nebst Zinsen erstrebt, hat das Landgericht \n\nals unzulässig verworfen, weil der Berufungsschrift nicht zu entnehmen gewe-\n\nsen sei, wer Berufungskläger sein solle, und sich dies wegen des Eingangs bei \n\nunterschiedlichen Kammern des Berufungsgerichts auch nicht innerhalb der \n\nBerufungsfrist aus der Berufung des Beklagten ergeben habe. Dagegen richtet \n\nsich die Rechtsbeschwerde des Klägers. \n\nII. \n\n3 \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist auch nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, \n\nweil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß den nachstehen-\n\nden Ausführungen eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist im Übrigen gemäß § 575 ZPO form- und fristgerecht \n\neingelegt und begründet worden. \n\n \n\n4 \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Klägers zu Unrecht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig ver-\n\nworfen. \n\na) Das Berufungsgericht ist allerdings in Übereinstimmung mit der stän-\n\ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zutreffend davon ausgegangen, \n\ndass zum notwendigen Inhalt der Berufungsschrift gemäß § 519 Abs. 2 ZPO \n\nauch die Angabe gehört, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel einge-\n\nlegt wird. Aus der Berufungsschrift muss entweder für sich allein oder mit Hilfe \n\nweiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig zu erkennen \n\nsein, wer Berufungskläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Dabei sind vor \n\nallem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers strenge Anforde-\n\nrungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der \n\nRechtsmitteleinlegung muss jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklä-\n\ngers ausgeschlossen sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die erforderliche \n\nKlarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen \n\nausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Aus-\n\nlegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen ge-\n\nwonnen werden. Dabei sind, wie auch sonst bei der Ausdeutung von Prozess-\n\nerklärungen, alle Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen. Die \n\nAnforderungen an die zur Kennzeichnung der Rechtsmittelparteien nötigen An-\n\ngaben richten sich nach dem prozessualen Zweck dieses Erfordernisses, also \n\ndanach, dass im Falle einer Berufung, die einen neuen Verfahrensabschnitt vor \n\neinem anderen als dem bis dahin mit der Sache befassten Gericht eröffnet, zur \n\nErzielung eines auch weiterhin geordneten Verfahrensablaufs aus Gründen der \n\nRechtssicherheit die Parteien des Rechtsmittelverfahrens, insbesondere die \n\nPerson des Rechtsmittelführers, zweifelsfrei erkennbar sein müssen (Senats-\n\nbeschluss vom 6. Dezember 2005 – VIII ZB 30/05, www.bundesgerichtshof.de, \n\nunter II 1; zuletzt z.B. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2006 – XI ZB 14/06, \n\n6 \n\n7 \n\nWM 2007, 233 = NJW-RR 2007, 413, unter II 2 a; BGH, Beschluss vom \n\n13. März 2007 – XI ZB 13/06, FamRZ 2007, 903, unter II 2 a, jew. m.w.N.). \n\nb) Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht zu Un-\n\nrecht angenommen, es sei innerhalb der Berufungsfrist nicht erkennbar gewe-\n\nsen, für und gegen wen mit dem Schriftsatz vom 9. Januar 2006 Berufung ein-\n\ngelegt worden sei. \n\nRichtig ist zwar, dass dies der Berufungsschrift selbst nicht zu entneh-\n\nmen ist und dass mit der Berufungsschrift entgegen der Sollvorschrift des § 519 \n\nAbs. 3 ZPO auch keine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefoch-\n\ntenen Urteils vorgelegt worden ist, die durch einen Vergleich der darin aufge-\n\nführten Prozessbevollmächtigten mit dem Verfasser der Berufungsschrift die \n\nFeststellung des Berufungsklägers ermöglicht hätte. Das Berufungsgericht hat \n\njedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass in die Prüfung auch die sonstigen \n\nUnterlagen einzubeziehen sind, die dem Gericht vorliegen. Dazu gehört hier die \n\nschon am 29. Dezember 2005 eingegangene Berufung des Beklagten, die nicht \n\nnur mit einem vollständigen Rubrum versehen, sondern der auch eine Kopie \n\ndes erstinstanzlichen Urteils beigefügt war. Daraus ergibt sich zweifelsfrei, dass \n\ndie Berufung vom 9. Januar 2006 für den Kläger eingelegt worden ist. Denn die \n\nBerufungsschrift ist von Rechtsanwalt W. verfasst, der den Kläger ausweis-\n\nlich des Rubrums der Berufung des Beklagten und des ihr in Kopie beigefügten \n\nUrteils des Amtsgerichts bereits in erster Instanz vertreten hat. \n\n8 \n\nDer Umstand, dass die beiden Rechtsmittel zunächst unterschiedlichen \n\nKammern zugegangen sind, rechtfertigt es entgegen der Ansicht des Beru-\n\nfungsgerichts nicht, die Berufung des Beklagten bei der Würdigung der Beru-\n\nfung des Klägers unberücksichtigt zu lassen. Die Anforderungen an die Zuläs-\n\nsigkeit der Berufung können nach dem auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhen-\n\nden Grundsatz der Rechtsmittelklarheit (BVerfGE 74, 228, 234) nicht von der \n\ninternen Organisation des Berufungsgerichts abhängen. Zutreffend weist die \n\nRechtsbeschwerde darauf hin, dass die Berufung nach § 519 Abs. 1 ZPO bei \n\ndem Berufungsgericht einzulegen ist. Darauf, welche Kammer dort intern zu-\n\nständig ist, hat der Berufungskläger keinen Einfluss. Daher darf es hier nicht zu \n\nLasten des Klägers gehen, dass seine Berufung aufgrund der gerichtsinternen \n\nOrganisation zunächst einer anderen Kammer zugegangen ist als die Berufung \n\ndes Beklagten. \n\n9 \n\nUnschädlich ist auch, dass die Berufung des Klägers erst am letzten Tag \n\nder Berufungsfrist nach Dienstschluss um 18.14 Uhr per Telefax eingegangen \n\nist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es nicht \n\ndarauf an, ob innerhalb der Rechtsmittelfrist erkannt worden ist, wer Berufungs-\n\nkläger und wer Berufungsbeklagter sein soll. Es reicht aus, wenn dies – wie hier \n\naus den beim Berufungsgericht vorliegenden Unterlagen – innerhalb der Beru-\n\nfungsfrist erkennbar gewesen ist. \n\n10 \n\n3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-\n\nben. Er ist daher aufzuheben, und die Sache ist zur erneuten Entscheidung an \n\ndas Berufungsgericht zurückzuverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nDr. Hessel \n\nDr. Achilles \n\nVorinstanzen: \n\nAG Neuss, Entscheidung vom 30.11.2005 - 80 C 1269/05 - \n\nLG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.05.2006 - 23 S 527/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/viii-zb-58-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-09/viii-zb-58-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__58-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:31:00.448503+00:00"}}