{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__52-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"VIII ZB 52/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 Die Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden Unterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. November 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 52/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 172 Abs. 1 Satz 1 \n\nDie Zustellung eines Urteils an einen lediglich als Terminsvertreter anzusehenden \n\nUnterbevollmächtigten ist unwirksam und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf. \n\nBGH, Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 - AG Wunsiedel \n\nLG Hof \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterin Dr. Milger, \n\nden Richter Dr. Koch und die Richterin Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 25. April 2006 aufgeho-\n\nben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.490,37 Euro \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Endurteil des Amtsgerichts, mit dem der Beklagte verurteilt worden \n\nist, an die Klägerin 1.490,37 Euro nebst Zinsen zu zahlen, ist der Hauptbevoll-\n\nmächtigten des Beklagten am 23. Januar 2006 und den Unterbevollmächtigten, \n\ndie für den Beklagten und dessen Hauptbevollmächtigte die Termine zur münd-\n\nlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht wahrge-\n\nnommen hatten, am 17. Januar 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil \n\nhat der Beklagte mit einem am 20. Februar 2006 eingegangenen Schriftsatz \n\nseiner Hauptbevollmächtigten Berufung eingelegt. \n\n2 \n\nDas Berufungsgericht hat die Berufung durch Beschluss als unzulässig \n\nverworfen und hat zur Begründung ausgeführt: Bei den Unterbevollmächtigten \n\nhabe es sich nach dem Vorbringen des Beklagten nicht ausschließlich um Ter-\n\nminsvertreter gehandelt. Sie seien daher zur Entgegennahme des ihnen am \n\n17. Januar 2006 zugestellten Urteils bevollmächtigt gewesen. Die von der \n\nHauptbevollmächtigten am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung sei demnach \n\nverspätet. \n\n3 \n\n4 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 \n\nNr. 1 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die \n\nSicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-\n\nbeschwerdegerichts erfordert. Das Berufungsgericht hat die Berufung zu Un-\n\nrecht als unzulässig verworfen und den Beklagten dadurch in seinem Verfah-\n\nrensgrundrecht auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbin-\n\ndung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, das es den Gerichten verbietet, den \n\nParteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz \n\nin unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschwe-\n\nren (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367 \n\nunter II 1 bb m.w.Nachw.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 ZPO form- \n\nund fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n5 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat die \n\nBerufung des Beklagten zu Unrecht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzu-\n\nlässig verworfen. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist die Berufung \n\ndes Beklagten nicht verspätet, sondern fristgerecht. \n\n6 \n\nDie Zustellung des Urteils an die Unterbevollmächtigten des Beklagten \n\nam 17. Januar 2006 hat die Berufungsfrist nicht in Gang gesetzt. Die Zustellung \n\nin einem anhängigen Verfahren hat nach § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den für \n\nden Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Zustellungen \n\nunter Verstoß gegen diese Vorschrift sind unwirksam und setzen Rechtsmittel-\n\nfristen nicht in Lauf (vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; BGH, Beschluss vom \n\n29. September 1993 - XII ZB 49/93, NJW-RR 1994, 127, unter II 1 a; Münch-\n\nKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, 2. Aufl., § 172 Rdn. 19; Stein/Jonas/ \n\nRoth, ZPO, 22. Aufl., § 172 Rdn. 23; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 172 \n\nRdn. 23). So liegt es hier, da die Unterbevollmächtigten des Beklagten nicht zu \n\nProzessbevollmächtigten bestellt waren. \n\n7 \n\nProzessbevollmächtigter im Sinne des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die-\n\njenige Person, der die Partei eine Prozessvollmacht erteilt hat, die nach § 81 \n\nZPO zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen ermächtigt; die \n\nBestellung zum Prozessbevollmächtigten geschieht dadurch, dass dem Gericht \n\ndie Bevollmächtigung ausdrücklich oder schlüssig zur Kenntnis gebracht wird \n\n(vgl. BGHZ 61, 308, 310 f.; MünchKomm-ZPO/Aktualisierungsband/Wenzel, \n\naaO, Rdn. 19 und 5; Stein/Jonas/Roth, aaO, Rdn. 7 und 9; Zöller/Stöber, aaO, \n\nRdn. 4 und 6). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Unterbevollmächtig-\n\nten des Beklagten nicht erfüllt. \n\n8 \n\nEine Vollmachtsurkunde haben die Unterbevollmächtigten nicht vorge-\n\nlegt. Die Unterbevollmächtigten sind gegenüber dem Amtsgericht auch nicht in \n\neiner Weise aufgetreten, die den Schluss auf eine den gesamten Rechtszug \n\numfassende Vertretungsmacht des Beklagten zugelassen hätte (vgl. dazu \n\nBGHZ 61, 308, 311). Sie haben den Beklagten lediglich in der mündlichen Ver-\n\nhandlung und den Beweisaufnahmen vertreten, wobei die Protokolle ausdrück-\n\nlich vermerken, dass sie in Untervollmacht für den Beklagten und dessen \n\nHauptbevollmächtigte erschienen seien, die sämtliche Schriftsätze für den Be-\n\nklagten eingereicht hatte. Bei dieser Sachlage waren die Unterbevollmächtigten \n\nlediglich als Terminsvertreter anzusehen \n\n(vgl. BGH, Beschluss vom \n\n29. September 1993, aaO). Auch der Beklagte hat, entgegen der Darstellung \n\ndes Berufungsgerichts, nicht behauptet, dass es sich bei den Unterbevollmäch-\n\ntigten nicht ausschließlich um Terminsvertreter gehandelt habe. \n\n9 \n\nDie einmonatige Berufungsfrist des § 517 ZPO begann demnach erst mit \n\nder Zustellung des Urteils an die Hauptbevollmächtigte des Beklagten am \n\n23. Januar 2006. Die am 20. Februar 2006 eingelegte Berufung ist somit fristge-\n\nrecht. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Wunsiedel, Entscheidung vom 13.01.2006 - 1 C 89/05 - \n\nLG Hof, Entscheidung vom 25.04.2006 - 22 S 8/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/viii-zb-52-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-11-28/viii-zb-52-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__52-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:05:38.097325+00:00"}}