{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__49-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2006-12-19","aktenzeichen":"VIII ZB 49/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BGB § 839a; ZPO §§ 72, 73 Auch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachver- ständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen auf- grund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzu- lässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswid- rig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n19. Dezember 2006 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 49/06\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nnein \n\n_____________________ \n\nBGB § 839a; \nZPO §§ 72, 73 \n\nAuch in Mietsachen ist die von einer Partei gegenüber einem gerichtlichen Sachver-\n\nständigen erklärte Streitverkündung zur Vorbereitung von Haftungsansprüchen auf-\n\ngrund im Rechtsstreit erbrachter, angeblich fehlerhafter Gutachterleistungen unzu-\n\nlässig; eine gleichwohl erfolgte Zustellung der Streitverkündungsschrift ist rechtswid-\n\nrig (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, \n\n3214). \n\nBGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - VIII ZB 49/06 - LG Hamburg \n\nAG Hamburg-Barmbek \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2006 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des \n\nLandgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 3. Mai 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nDie Beklagten haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf \n\n1.200 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\n2 \n\nDie Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Kläger in H. . Sie \n\nminderten die Miete unter Berufung auf Mängel der Mietwohnung. \n\nZur Feststellung der behaupteten Mängel haben die Beklagten ein selb-\n\nständiges Beweisverfahren eingeleitet. Das Amtsgericht hat ein Sachverständi-\n\ngengutachten eingeholt. Die Beklagten haben den gerichtlich bestellten Sach-\n\nverständigen (im Folgenden: Streitverkündeter) aufgrund des Inhalts seines \n\nGutachtens wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und ihm im Hin-\n\nblick auf einen möglichen Regressanspruch aus § 839a BGB den Streit verkün-\n\ndet mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit beizutreten. \n\n3 \n\nDer Streitverkündete hat gegen die Zustellung der Streitverkündungs-\n\nschrift beim Amtsgericht \"Beschwerde\" eingelegt mit dem Antrag, festzustellen, \n\ndass die Streitverkündung unzulässig ist und dass die Zustellung der Streitver-\n\nkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. Das Amtsgericht hat diese Anträge in \n\ndem inzwischen anhängig gewordenen Hauptverfahren, in dem die Kläger die \n\nBeklagten unter anderem auf Zahlung rückständiger Miete in Anspruch neh-\n\nmen, mit Beschluss vom 28. März 2006 abgelehnt. Auf die sofortige Beschwer-\n\nde des Streitverkündeten hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts \n\nabgeändert und die vom Streitverkündeten beantragten Feststellungen ausge-\n\nsprochen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer vom Landgericht zuge-\n\nlassenen Rechtsbeschwerde. \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Be-\n\nklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass die von den Be-\n\nklagten gegenüber dem Sachverständigen erklärte Streitverkündung unzulässig \n\nist und dass die Zustellung der Streitverkündungsschrift rechtswidrig erfolgt ist. \n\nDie Streitverkündung gegenüber einem gerichtlichen Sachverständigen zur \n\nVorbereitung von Haftungsansprüchen gegen diesen aus angeblich fehlerhaf-\n\nter, im selben Rechtsstreit erbrachter Gutachterleistungen ist, wie der Bundes-\n\ngerichtshof nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden hat, ge-\n\nnerell unzulässig; aus diesem Grund ist die Zustellung des Streitverkündungs-\n\nschriftsatzes als rechtsmissbräuchlich zu verweigern (BGH, Beschluss vom \n\n27. Juli 2006 - VII ZB 16/06, NJW 2006, 3214 unter II 3 b und c; vgl. auch be-\n\nreits BGH, Urteil vom 12. Januar 2006 - VII ZR 207/04, BauR 2006, 716 unter II \n\n4 \n\n5 \n\n1; OLG Koblenz, BauR 2006, 144; OLG München, IBR 2006, 239; OLG Celle, \n\nBauR 2006, 140; Böckermann, MDR 2002, 1348, 1350 f.). \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist auch nicht unter dem prozessualen Ge-\n\nsichtspunkt begründet, dass die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten \n\ngegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 28. März 2006, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde meint, nicht statthaft gewesen wäre. Eine etwaige Unstatthaftigkeit \n\nder sofortigen Beschwerde des Streitverkündeten könnte der Rechtsbeschwer-\n\nde nicht zum Erfolg verhelfen, weil in einem solchen Fall auch die Rechtsbe-\n\nschwerde selbst nicht statthaft wäre; deren Zulassung durch das Beschwerde-\n\ngericht würde daran nichts ändern, so dass die Rechtsbeschwerde nicht zur \n\nAufhebung des angefochtenen Beschlusses führen könnte (BGH, Beschluss \n\nvom 17. Oktober 2005 - II ZB 4/05, NJW-RR 2006, 286, unter III 1 und 2 \n\nm.w.Nachw.). Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die sofortige Be-\n\nschwerde des Streitverkündeten statthaft war. \n\n7 \n\n3. Die sofortige Beschwerde des Streitverkündeten war entgegen der \n\nAuffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht verfristet. Maßgebend für den \n\nLauf der Rechtsmittelfrist ist nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, der Zeit-\n\npunkt der Zustellung der Streitverkündungsschrift, sondern der Zeitpunkt der \n\nZustellung des vom Streitverkündeten angefochtenen Beschlusses des Amts-\n\ngerichts, mit dem die Feststellungsanträge des Streitverkündeten abgelehnt \n\nworden sind. Dass insoweit die Frist gewahrt worden ist, zieht auch die Rechts-\n\nbeschwerde nicht in Zweifel. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Hamburg-Barmbek, Entscheidung vom 28.03.2006 - 816 C 452/05 - \n\nLG Hamburg, Entscheidung vom 03.05.2006 - 311 T 19/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/viii-zb-49-06","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839a","ref_norm":"839a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2006-12-19/viii-zb-49-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__49-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:13:40.075906+00:00"}}