{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__20-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-08","aktenzeichen":"VIII ZB 20/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 384 Nr. 2; StGB § 153 Der Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über Fragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 20/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 384 Nr. 2; StGB § 153 \n\nDer Zeuge, der in zweiter Instanz erneut vernommen wird, nachdem er bereits \n\nin erster Instanz zur Sache ausgesagt hat, darf das Zeugnis verweigern über \n\nFragen, deren Beantwortung ihn der Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 \n\nStGB wegen seiner erstinstanzlichen Aussage aussetzen würde. \n\nBGH, Beschluss vom 8. April 2008 - VIII ZB 20/06 - OLG Hamm \n\n LG Münster \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2008 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Wolst sowie die Richterin-\n\nnen Hermanns und Dr. Milger \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen das Zwischenurteil des \n\n18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. Januar \n\n2006 wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens \n\neinschließlich der notwendigen außergerichtlichen Auslagen des \n\nbeteiligten Zeugen zu tragen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n25.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten Handelsvertreterausgleich nach \n\n§ 89b HGB in Höhe von 451.135,18 €. Das Vertragsverhältnis zwischen den \n\nParteien wurde durch ordentliche Kündigung zum 31. Dezember 2001 beendet. \n\nDie Parteien streiten darüber, ob die Klägerin den Ausgleichsanspruch inner-\n\nhalb der Jahresfrist des § 89b Abs. 4 HGB geltend gemacht hat. Die Klägerin \n\nbehauptet, den Anspruch durch Schreiben vom 12. November 2002 bei der Be-\n\nklagten angemeldet zu haben. Der von ihr benannte Zeuge Sch. habe das \n\nSchreiben am 13. November 2002 am Empfang im Gebäude der Beklagten in \n\nM. abgegeben. \n\n2 \n\nBei seiner Vernehmung durch das Landgericht im Termin vom 26. April \n\n2004 hat der Zeuge bekundet, das Schreiben bei der Beklagten abgegeben zu \n\nhaben. Nachdem weitere Zeugen vernommen worden waren und die Beklagte \n\ndie Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen Sch. in Zweifel gezogen hatte, \n\nhat dieser im Termin vom 18. November 2004 vor dem Landgericht erneut zur \n\nSache ausgesagt. Das Landgericht hat sodann die Klage abgewiesen mit der \n\nBegründung, im Rahmen einer Gesamtschau aller Umstände verblieben für die \n\nKammer begründete Zweifel, ob das Vorbringen der - insoweit beweisbelaste-\n\nten - Klägerin zur Übergabe des Schreibens zutreffe. \n\n3 \n\nDagegen hat die Klägerin Berufung eingelegt, mit der sie ihren Aus-\n\ngleichsanspruch weiterverfolgt und insbesondere die Beweiswürdigung des \n\nLandgerichts beanstandet. Das Berufungsgericht hat zum Termin für die münd-\n\nliche Verhandlung am 24. November 2005 den Zeugen Sch. zum Beweis-\n\nthema \"Schreiben der Klägerin vom 12.11.2002\" geladen. Zwischenzeitlich hat-\n\nte die Beklagte sich wegen einer behaupteten Falschaussage des Zeugen \n\nSch. an die Staatsanwaltschaft M. gewandt und mit Schreiben vom \n\n18. August 2005, welches sie auch dem Zeugen Sch. zur Kenntnisnahme \n\nzugeleitet hatte, angeregt, dass ein Vertreter der Ermittlungsbehörde an dem \n\nTermin teilnehme. In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht \n\nhat der Zeuge Sch. nach seiner Vernehmung zur Person erklärt: \"Es läuft \n\nwegen der erstinstanzlichen Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen mich. Die \n\nFrage, ob ich das Anmeldeschreiben vom 11.12.2002 abgegeben habe, möchte \n\nich jetzt nicht mehr beantworten.\" Eine Vernehmung des Zeugen zur Sache ist \n\ndaraufhin unterblieben. \n\n4 \n\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Zeuge Sch. dürfe seine \n\nAussage nicht verweigern, zumindest müsse er einzelne Fragen beantworten. \n\nSie hat beantragt, über das Auskunftsverweigerungsrecht des Zeugen Sch. \n\ndurch Zwischenurteil zu entscheiden. Das Berufungsgericht hat daraufhin durch \n\nZwischenurteil festgestellt, dass die Zeugnisverweigerung des Zeugen Sch. \n\nrechtmäßig sei. Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer vom Berufungsge-\n\nricht zugelassenen Rechtsbeschwerde. \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\nII. \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 387 Abs. 3 ZPO statthafte und \n\nauch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, so-\n\nweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung, im Wesentli-\n\nchen ausgeführt: \n\nDem Zeugen Sch. stehe gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein Zeugnisverwei-\n\ngerungsrecht zu. Die Voraussetzungen der Vorschrift, nach der das Zeugnis \n\nunter anderem verweigert werden dürfe über Fragen, deren Beantwortung dem \n\nZeugen die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, \n\nlägen vor. Wäre die erstinstanzliche Aussage des Zeugen, wonach er das \n\nSchreiben vom 12. November 2002 bei der Beklagten abgegeben habe, falsch \n\nund würde er diese Aussage bei seiner Vernehmung in zweiter Instanz richtig \n\nstellen, würde sich der Zeuge Sch. der Gefahr aussetzen, wegen der fal-\n\nschen uneidlichen Aussage (§ 153 StGB) in erster Instanz verfolgt zu werden. \n\n8 \n\nAllerdings werde für diese Situation auch die Auffassung vertreten, dass \n\nkein Zeugnisverweigerungsrecht bestehe, weil der Zeuge das mit jeder Zeu-\n\ngenaussage verbundene Risiko der Strafverfolgung wegen eines Aussagede-\n\nlikts zumutbar durch Erfüllung seiner Wahrheitspflicht abwenden könne. Seinem \n\nSchutzbedürfnis trage die Regelung des § 158 StGB hinreichend Rechnung. \n\nDiese Auffassung teile der Senat jedoch nicht. § 158 StGB gewähre dem erst-\n\ninstanzlich vernommenen Zeugen bei einer erneuten Vernehmung in zweiter \n\nInstanz regelmäßig keinen Schutz. Zwar könne das Gericht nach § 158 Abs. 1 \n\nStGB bei rechtzeitiger Berichtigung einer Falschaussage die Strafe wegen ei-\n\nnes Aussagedelikts nach seinem Ermessen mildern oder von Strafe absehen. \n\nDie Berichtigung der Aussage sei jedoch gemäß § 158 Abs. 2 StGB verspätet, \n\nwenn sie bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden könne. Das sei hin-\n\nsichtlich des erstinstanzlichen Urteils der Fall, wenn ein erstinstanzlich ver-\n\nnommener Zeuge in zweiter Instanz erneut vernommen werde. \n\n9 \n\nAngesichts dieser Rechtslage halte es der Senat zur Bejahung einer Ge-\n\nfahr, wegen einer Straftat verfolgt zu werden, für ausreichend, dass der Zeuge \n\nsich erst durch die Aussage selbst in die Gefahr der Verfolgung bringen könnte, \n\nindem er bei einer Abweichung von seiner früheren Aussage mit einer Verfol-\n\ngung wegen eines früheren Aussagedelikts zu rechnen hätte. Nur diese Auffas-\n\nsung garantiere das Recht des Zeugen, sich selbst nicht belasten zu müssen. \n\nDa es sich um ein fundamentales Recht von grundsätzlicher Bedeutung hande-\n\nle, erscheine das Interesse der Prozessparteien an der Zeugenaussage und die \n\nvon der Klägerin aufgezeigte Gefahr, dass missliebige Zeugen aufgrund einer \n\nAnzeige einer Partei wegen eines Aussagedelikts faktisch ausgeschaltet wer-\n\nden könnten, nicht geeignet, ein anderes Ergebnis zu begründen. \n\n10 \n\nDas Zeugnisverweigerungsrecht des Zeugen Sch. sei auch umfas-\n\nsend. Zwar gestatte § 384 Nr. 2 ZPO dem Zeugen grundsätzlich nur, solche \n\nFragen nicht zu beantworten, die ihn in die beschriebene Konfliktlage bringen \n\nkönnen. Dies könne allerdings im Einzelfall dazu führen, dass der Zeuge gar \n\nnichts auszusagen brauche. Das halte der Senat auch im vorliegenden Fall für \n\nberechtigt. Denn bei einer Vernehmung des Zeugen würde es entscheidend um \n\ndie Kernfrage gehen, ob er der Beklagten das Schreiben vom 12. November \n\n2002 zugeleitet habe. Alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle \n\nFragen, die an ihn gerichtet würden, stünden, auch soweit es sich um bloßes \n\nRandgeschehen handele, mit diesem Beweisthema in einem unmittelbaren und \n\nuntrennbaren Zusammenhang. \n\n2. Diese Beurteilung des Berufungsgerichts hält der rechtlichen Überprü-\n\nfung stand. \n\na) Dem Zeugen Sch. steht gemäß § 384 Nr. 2 ZPO ein Auskunftsver-\n\nweigerungsrecht zu, soweit er sich durch Angaben zur Sache der Gefahr aus-\n\nsetzen würde, wegen einer falschen uneidlichen Aussage bei seiner Verneh-\n\nmung als Zeuge in erster Instanz gemäß § 153 Abs. 1 StGB verfolgt zu werden. \n\n11 \n\n12 \n\n13 \n\nZwar berechtigt das mit jeder Zeugenaussage verbundene Risiko der \n\nStrafverfolgung wegen eines Aussagedelikts grundsätzlich nicht zur Aussage-\n\nverweigerung. Der Zeuge ist auch nicht durch ein Aussageverweigerungsrecht \n\ndavor geschützt, sich durch eine Aussage auf andere Weise, etwa wegen eines \n\nVerstoßes gegen Geheimhaltungspflichten, strafbar zu machen. § 384 Nr. 2 \n\nZPO soll vielmehr ebenso wie § 55 Abs. 1 StPO nur verhindern, dass sich der \n\nZeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage in die Gefahr begeben würde, \n\nwegen einer Straftat verfolgt zu werden, die er bereits vor seiner Zeugenaus-\n\nsage begangen hat (BVerfG, Beschluss vom 26. November 1984 - 2 BvR \n\n1409/84, MDR 1985, 464; BGHSt 50, 318, 322; Stein/Jonas/Berger, ZPO, \n\n22. Aufl., § 384 Rdnr. 9). Dem Zeugen, der eine strafbare Handlung begangen \n\nhat, soll die seelische Zwangslage erspart bleiben, die sich für ihn ergeben \n\nwürde, wenn er unter dem Druck der staatsbürgerlichen Aussagepflicht seine \n\nVerfehlung offenbaren und sich damit selbst der Gefahr einer nachträglichen \n\nVerfolgung durch den Strafrichter aussetzen müsste (BVerfG, aaO). Diese Situ-\n\nation hat das Berufungsgericht entgegen einer im Schrifttum vertretenen Auf-\n\nfassung (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 384 Rdnr. 6; MünchKommZPO/ \n\nDamrau, 3. Aufl., § 384 Rdnr. 9; vgl. auch Musielak/Huber, ZPO, 5. Aufl., § 384 \n\nRdnr. 4) in dem hier gegebenen Fall, dass ein Zeuge in zweiter Instanz erneut \n\nvernommen wird, nachdem er bereits in erster Instanz zur Sache ausgesagt \n\nhat, im Hinblick auf die Gefahr einer Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen \n\nder erstinstanzlichen Aussage zu Recht als gegeben angesehen. \n\n14 \n\nDer Zeuge ist nicht schon durch die Vorschrift des § 158 Abs. 1 StGB \n\nhinreichend geschützt, der dem Strafgericht die Möglichkeit gibt, die Strafe we-\n\ngen Meineids oder einer falschen uneidlichen Aussage zu mildern oder von \n\nStrafe abzusehen, wenn der Täter die falsche Angabe rechtzeitig berichtigt. Da-\n\nfür muss die Berichtigung bei der Entscheidung noch verwertet werden können \n\n(§ 158 Abs. 2 StGB). Das kommt indes im Falle einer Berichtigung der Zeugen-\n\naussage erst in zweiter Instanz hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung \n\nnicht mehr in Betracht; deshalb scheidet die Anwendung von § 158 Abs. 1 StGB \n\ninsoweit aus (Lenckner in: Schönke/Schröder, StGB, 27. Aufl., § 158 Rdnr. 8; \n\nFischer, StGB, 55. Aufl., § 158 Rdnr. 8; BGH, Urteil vom 6. August 1953 - 1 StR \n\n289/53, JZ 1954, 171; OLG Hamm, NJW 1950, 358, 359). Der Zeuge befindet \n\nsich folglich bei seiner zweitinstanzlichen Vernehmung in keiner anderen Situa-\n\ntion als bei der Gefahr der Strafverfolgung wegen einer Straftat, die sich vor \n\ndieser Vernehmung außerhalb des laufenden Prozesses ereignet haben soll. \n\nDer Bundesgerichtshof hat daher auch die Gefahr der Verfolgung wegen eines \n\nMeineids, den der Zeuge in einer ersten Hauptverhandlung geleistet haben soll, \n\nals hinreichenden Grund dafür angesehen, dass der Zeuge in einer erneuten \n\nHauptverhandlung nach Aufhebung des ersten Urteils zur Verweigerung der \n\nAussage berechtigt ist (Urteil vom 23. April 1953 - 5 StR 69/53, bei Dallinger, \n\nMDR 1953, 402; ebenso Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 55 Rdnr. 7; Senge \n\nin: Karlsruher Kommentar, StPO, 5. Aufl., § 55 Rdnr. 9). \n\n15 \n\nDiese Auffassung mag - wie die Klägerin befürchtet - das Risiko bergen, \n\ndass ein Zeuge, der in erster Instanz für eine Partei nachteilige Angaben ge-\n\nmacht hat, von dieser durch eine Strafanzeige wegen eines Aussagedeliktes \n\n\"mundtot\" gemacht wird, bevor er in der Berufungsinstanz erneut vernommen \n\nwerden kann. Ein Zeuge, der in erster Instanz wahrheitsgemäß ausgesagt hat, \n\nwird sich durch eine solche Strafanzeige jedoch keineswegs immer veranlasst \n\nsehen, sich in zweiter Instanz auf ein Auskunftsverweigerungsrecht zu berufen. \n\nSoweit dennoch die berechtigte Auskunftsverweigerung im Einzelfall eine Be-\n\neinträchtigung der Wahrheitsfindung durch das Gericht zur Folge hat, muss dies \n\nim Hinblick auf den allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsatz, dass niemand \n\ngezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (BVerfG, aaO), hinge-\n\nnommen werden. \n\n16 \n\nb) Die Gefahr der Strafverfolgung nach § 153 StGB wegen einer falschen \n\nuneidlichen Aussage in erster Instanz ist hier nicht deswegen zu verneinen, weil \n\n- wie die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde geltend macht - das Ermittlungs-\n\nverfahren gegen den Zeugen Sch. von der Staatsanwaltschaft am 22. April \n\n2005, also vor der beabsichtigten Vernehmung des Zeugen in der Berufungsin-\n\nstanz, gemäß § 154d StPO im Hinblick auf den anhängigen Zivilrechtsstreit vor-\n\nläufig eingestellt worden ist. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Umstand im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO Berücksich-\n\ntigung finden kann. Denn er schließt ein Auskunftsverweigerungsrecht des \n\nZeugen in keinem Fall aus. Selbst wenn die Staatsanwaltschaft zugleich mit der \n\nvorläufigen Einstellung der Beklagten als der Anzeigenden gemäß § 154d \n\nSatz 1 StPO eine Frist zur Austragung einer nach bürgerlichem Recht zu beur-\n\nteilenden Vorfrage (welcher?) im bürgerlichen Streitverfahren gesetzt haben \n\nund diese Frist ergebnislos abgelaufen sein sollte, stünde die endgültige Ein-\n\nstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154d Satz 3 StPO im Ermessen der \n\nStaatsanwaltschaft (Löwe/Rosenberg/Beulke, StPO, 25. Aufl., § 154d Rdnr. 16; \n\nSchoreit in: Karlsruher Kommentar, aaO, § 154d Rdnr. 5) und würde selbst eine \n\nsolche endgültige Einstellung die Ermittlungsbehörde nicht hindern, die Straf-\n\nverfolgung nach Abschluss des zwischen den Parteien geführten Zivilrechts-\n\nstreits wieder aufzunehmen, wenn sich daraus Anhaltspunkte für ein strafbares \n\nVerhalten des Zeugen ergeben (Löwe/Rosenberg/Beulke, aaO, Rdnr. 18). \n\n17 \n\nc) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht schließlich den Zeugen \n\nSch. als berechtigt angesehen, das Zeugnis über die Angabe hinaus, dass \n\nwegen der erstinstanzlichen Aussage ein Ermittlungsverfahren gegen ihn laufe, \n\numfassend zu verweigern. Diese Beurteilung steht entgegen der Auffassung \n\nder Rechtsbeschwerde nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bundes-\n\ngerichtshofs vom 18. Oktober 1993 (II ZR 255/92, NJW 1994, 197, unter I 2 a), \n\nnach der das Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 ZPO gegenständlich auf \n\nbestimmte Fragen beschränkt ist und voraussetzt, dass dem Zeugen solche \n\nFragen zunächst einmal gestellt werden. Die Beweisfrage, die dem Zeugen \n\nSch. gestellt werden konnte und sollte, lag auf der Hand; er hat sie selbst \n\nformuliert mit seiner Aussage: \"Die Frage, ob ich das Anmeldeschreiben vom \n\n11.12.2002 abgegeben habe, möchte ich jetzt nicht mehr beantworten.\" Das \n\nRecht des Zeugen, solche Fragen nicht zu beantworten, die ihn in die von § 384 \n\nZPO umschriebene Konfliktlage bringen könnten, kann im Einzelfall dazu füh-\n\nren, dass der Zeuge zur Sache gar nichts auszusagen braucht (BGH, Urteil \n\nvom 18. Oktober 1993, aaO). Das hat das Berufungsgericht hier angenommen \n\nmit der Begründung, alle Umstände, die der Zeuge schildern würde, und alle \n\nFragen, die an ihn gerichtet würden, stünden mit dem genannten Beweisthema \n\nin einem unmittelbaren und untrennbaren Zusammenhang, auch soweit es sich \n\num bloßes Randgeschehen handele. Diese Wertung ist aus Rechtsgründen \n\nnicht zu beanstanden; dem Tatrichter steht insoweit ein weiter Beurteilungs-\n\nspielraum zu (BGHSt 43, 321, 325 f.; BGH, Beschluss vom 6. August 2002 \n\n- 5 StR 314/02, www.bundesgerichtshof.de). \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nVorinstanzen: \n\nLG Münster, Entscheidung vom 18.11.2004 - 24 O 125/03 - \n\nOLG Hamm, Entscheidung vom 19.01.2006 - 18 U 14/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/viii-zb-20-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154d","ref_norm":"154d","n":3},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-08/viii-zb-20-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__20-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:29:42.240219+00:00"}}