{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__18-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-01-08","aktenzeichen":"VIII ZB 18/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 115 Abs. 1 und 2; SGB II §§ 19 ff. a) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeits- losengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begeh- rende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen. b) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits unter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Januar 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVIII ZB 18/06 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 115 Abs. 1 und 2; SGB II §§ 19 ff. \n\na) Im Hinblick auf die Festsetzung von Raten nach § 115 Abs. 2 ZPO ist das Arbeits-\n\nlosengeld II (§§ 19 ff. SGB II) jedenfalls dann als Einkommen im Sinne von § 115 \n\nAbs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begeh-\n\nrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits \n\neinzusetzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II \n\ndie nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen. \n\nb) Allgemeine Strom- und Wasserkosten gehören nicht zu den Kosten der Unterkunft \n\nund Heizung im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO, sondern fallen bereits \n\nunter den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO. \n\nBGH, Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - LG Hof \n\nAG Hof \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers und Dr. Frellesen sowie die \n\nRichterinnen Hermanns und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss der \n\n2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 9. Januar 2006 wird zu-\n\nrückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDurch Beschluss vom 27. Juli 2005 hat das Amtsgericht der Beklagten, \n\ndie seinerzeit monatlich Arbeitslosengeld II in Form der Regelleistung zur Si-\n\ncherung des Lebensunterhalts in Höhe von 345 € und der Leistungen für Unter-\n\nkunft und Heizung in Höhe von 175 €, insgesamt 520 €, und daneben das von \n\nihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in Höhe von 154 € bezog, Pro-\n\nzesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt. Auf die sofortige Beschwerde der \n\nBezirksrevisorin hat das Landgericht den Beschluss des Amtsgerichts dahin \n\nabgeändert, dass die Beklagte monatliche Raten in Höhe von 45 € zu zahlen \n\nhat. Dabei ist das Landgericht davon ausgegangen, dass das von der Beklag-\n\nten bezogene Arbeitslosengeld II einzusetzendes Einkommen im Sinne von \n\n§ 115 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei und dass die von der Beklagten geltend gemach-\n\nten Kosten für Strom und Wasser in Höhe von monatlich 44 € bereits durch den \n\nFreibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ZPO abgegolten seien. Hiergegen \n\nrichtet sich die vom Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde der Beklag-\n\nten, über deren Vermögen nach Einlegung des Rechtsmittels das Verbraucher-\n\ninsolvenzverfahren eröffnet worden ist. \n\nII. \n\n2 \n\n1. Der Senat entscheidet über die Rechtsbeschwerde der Beklagten, \n\nobwohl über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. \n\nDurch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des An-\n\ntragstellers wird das Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht nach § 240 ZPO \n\nunterbrochen (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2006 – IX ZA 26/04, NJW-RR 2006, \n\n1208; Senatsbeschluss vom 17. Mai 2006 – VIII ZB 15/06, juris, jeweils m.w.N.; \n\naA für den Steuerprozess BFHE 214, 293). Das gilt unabhängig davon, in wel-\n\nchem Stadium sich das Verfahren der Prozesskostenhilfe befindet, mithin auch \n\ndann, wenn insoweit – wie hier – Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist. \n\n3 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574, 575 ZPO zulässig. Sie ist ins-\n\nbesondere statthaft, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung \n\nzugelassen hat. Daran ist der Senat nach § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO gebunden. \n\nWegen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt eine Zulassung der \n\nRechtsbeschwerde allerdings nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfah-\n\nrens der Prozesskostenhilfe oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Be-\n\nwilligung geht (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 – V ZB 40/02, NJW \n\n2003, 1126, unter II 1; Beschluss vom 26. Januar 2005 – XII ZB 234/03, NJW \n\n2005, 2393, unter II 1, jeweils m.w.N.). Letzteres ist hier indessen der Fall. Das \n\nLandgericht hat die Rechtsbeschwerde wegen der Frage zugelassen, ob das \n\nArbeitslosengeld II zum Einkommen der Prozesskostenhilfe begehrenden Partei \n\nim Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO gehört. \n\n4 \n\n5 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. Zu Recht hat das Be-\n\nschwerdegericht angenommen, dass der Beklagten nach §§ 114, 115 Abs. 1 \n\nund 2 ZPO Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe zu gewähren ist, dass sie mo-\n\nnatliche Raten in Höhe von 45 € zu zahlen hat. \n\na) Voraussetzung für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist nach \n\n§ 114 Satz 1 ZPO unter anderem, dass die betreffende Partei nach ihren per-\n\nsönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung \n\nnicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Gemäß § 115 Abs. 1 \n\nSatz 1 ZPO hat die Partei ihr Einkommen einzusetzen. Zu diesem gehören \n\nnach § 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Ob Ein-\n\nkommen in diesem Sinne auch das – von der Beklagten bezogene – Arbeitslo-\n\nsengeld II nach §§ 19 ff. SGB II ist, wie das Beschwerdegericht angenommen \n\nhat, ist insbesondere wegen des Zwecks des Arbeitslosengeldes II, den Le-\n\nbensunterhalt von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zu sichern (amtliche Be-\n\ngründung zu § 19 Satz 1 SGB II, BT-Drs. 15/1516, S. 56), in Rechtsprechung \n\nund Schrifttum streitig (dafür: OLG Stuttgart, OLGR 2007, 967; OLG Zweibrü-\n\ncken, OLGR 2005, 947; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., § 115 \n\nRdnr. 17 \"Arbeitsloser\"; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe \n\nund Beratungshilfe, 4. Aufl., Rdnr. 218; dagegen: OLG Karlsruhe, FamRZ 2007, \n\n155; wohl auch Saenger/Pukall, ZPO, 2. Aufl., § 115 Rdnr. 6). \n\n6 \n\nDiese Frage bedarf hier keiner allgemeinen Entscheidung. Denn das Ar-\n\nbeitslosengeld II, das die Beklagte zu dem nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO maß-\n\ngebenden Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Tatsachen-\n\ninstanzen bezogen hat, beträgt für sich allein betrachtet weniger als das, was \n\nohnehin nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vom Einkommen abzusetzen ist. So ist \n\ndie der Beklagten gewährte Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts \n\n(§ 20 SGB II) mit 345 € niedriger als der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 \n\nNr. 2 Buchst. a ZPO, der sich seinerzeit gemäß Nr. 2 der Bekanntmachung vom \n\n23. März 2005 (BGBl. I S. 924) auf 380 € belaufen hat. Weiter sind die von der \n\nBeklagten bezogenen Leistungen für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) in \n\nHöhe von 175 € nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO im vollen Umfang abzu-\n\nsetzen. \n\n7 \n\nDanach stellt sich hier lediglich die Frage, ob das Arbeitslosengeld II im \n\nHinblick auf die in Rede stehende Festsetzung von Raten aus dem nach den \n\nAbzügen gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO verbleibenden Einkommen (§ 115 \n\nAbs. 2 ZPO) dann als Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO \n\nzu berücksichtigen ist, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei – wie \n\nhier die Beklagte mit dem von ihrer Mutter an sie weitergeleiteten Kindergeld – \n\nneben dem Arbeitslosengeld II weitere Einkünfte hat, die ihrerseits einzuset-\n\nzendes Einkommen sind und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die \n\nnach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vorzunehmenden Abzüge übersteigen. Dieser \n\nFall ist hier gegeben. Die Beklagte hat zu dem maßgebenden Zeitpunkt neben \n\ndem Arbeitslosengeld II das von ihrer Mutter an sie weitergeleitete Kindergeld in \n\nHöhe von monatlich 154 € bezogen. Hierbei handelt es sich um Einkommen der \n\nBeklagten im Sinne von § 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO. Zusammen mit dem \n\nvon der Beklagten bezogenen Arbeitslosengeld II in Höhe von insgesamt 520 € \n\n(345 € + 175 €), nämlich 674 €, übersteigt es die vorstehend aufgeführten Ab-\n\nzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO von insgesamt 555 € (380 € + 175 €) um \n\n119 €. In diesem Fall ist das Arbeitslosengeld II als Einkommen im Sinne des \n\n§ 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu berücksichtigen (ebenso OLG Koblenz, \n\nFamRZ 2007, 1824). Andernfalls würde die Partei, die Arbeitslosengeld II be-\n\nzieht, besser stehen als eine Partei, die ein entsprechendes Einkommen aus \n\nErwerbstätigkeit erzielt. Dafür ist eine Rechtfertigung nicht ersichtlich. Der oben \n\nangeführte Zweck des Arbeitslosengeldes II, den Lebensunterhalt von erwerbs-\n\nfähigen Hilfebedürftigen zu sichern, wird dadurch nicht berührt, da das Arbeits-\n\nlosengeld II selbst wegen der Abzüge nach § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO unange-\n\ntastet bleibt. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Ansicht der Beschwerde ist nicht zu beanstanden, dass \n\ndas Berufungsgericht die geltend gemachten Kosten für Strom und Wasser in \n\nHöhe von monatlich 44 € nicht nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 ZPO als Kosten \n\nder Unterkunft von dem Einkommen der Beklagten abgesetzt hat, sondern da-\n\nvon ausgegangen ist, dass diese Kosten bereits unter den Freibetrag nach \n\n§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a ZPO fallen. Dies entspricht der herrschen-\n\nden Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum (unter anderem OLG Nürn-\n\nberg, FamRZ 1997, 1542; OLG Karlsruhe, FamRZ 2005, 465; OLG Bamberg, \n\nFamRZ 2005, 1183; ebenso Musielak/Fischer, ZPO, 5. Aufl., § 115 Rdnr. 22; \n\nSchoreit/Groß, Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 115 ZPO \n\nRdnr. 58; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rdnr. 273; MünchKomm \n\nZPO/Motzer, 3. Aufl., § 115 Rdnr. 37; Saenger/Pukall, aaO, § 115 Rdnr. 22; nur \n\nfür Strom: Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115 Rdnr. 34). Die Gegenmeinung \n\n(unter anderem OLG Koblenz, MDR 1995, 1165; OLG Karlsruhe, FamRZ 1999, \n\n599; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 115 Rdnr. 11) verkennt, dass \n\n§ 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO, wie sich bereits aus Nr. 1 Buchst. a ergibt, an das \n\nSystem der Sozialhilfe anknüpft (vgl. die amtliche Begründung in BT-Drs. \n\n12/6963, S. 1, 7, 12) und danach die Kosten für Strom und Wasser nicht unter \n\ndie Leistungen für Unterkunft und Heizung fallen, sondern bereits durch die \n\nLeistungen für den Regelbedarf abgedeckt werden (Atzler, FamRZ 1997, 1018; \n\nferner LSG BW, Urteil vom 30. August 2005 – L 12 AS 2023/05, juris; Oestrei-\n\ncher/Schmidt, SGB XII/SGB II, Stand September 2006, § 22 SGB II Rdnr. 28). \n\nDies ist in § 20 Abs. 1 SGB II für die Haushaltsenergie ausdrücklich vorgesehen \n\nund ergibt sich im Übrigen aus § 2 Abs. 2 Nr. 3 der seinerzeit geltenden Regel-\n\nsatzverordnung zu § 28 SGB XII. Deswegen sind die Kosten für Strom und \n\nWasser auch nicht bei den der Beklagten gewährten Leistungen für Unterkunft \n\nund Heizung nach § 22 SGB II berücksichtigt worden. \n\n9 \n\nc) Ist nach alledem gemäß den vorstehenden Ausführungen davon aus-\n\nzugehen, dass die Beklagte unter Berücksichtigung der Abzüge nach § 115 \n\nAbs. 1 Satz 3 ZPO ein einzusetzendes Einkommen von 119 € hat, hat sie nach \n\n§ 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten auf die Prozesskosten in Höhe von 45 € zu \n\nzahlen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nDr. Frellesen \n\nHermanns \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \nAG Hof, Entscheidung vom 27.07.2005 - 13 C 668/05 - \nLG Hof, Entscheidung vom 09.01.2006 - 21 T 160/05 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/viii-zb-18-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":25},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"SGB 2","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"SGB 12","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-01-08/viii-zb-18-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB__18-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:13:28.656055+00:00"}}