{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_128-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2007-05-08","aktenzeichen":"VIII ZB 128/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 128/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2007 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns und \n\nDr. Milger sowie den Richter Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des \n\n7. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom \n\n7. November 2006 aufgehoben. \n\nDer Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung gegen das \n\nUrteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom \n\n11. August 2006 gewährt. \n\nIm Übrigen wird die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über \n\ndie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungs-\n\ngericht zurückverwiesen. \n\nDer Gebührenstreitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird \n\nauf 5.429,18 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDas Urteil des Landgerichts, mit dem die Beklagte verurteilt worden ist, \n\nan den Kläger 5.429,18 € nebst Zinsen zu zahlen, ist den Prozessbevollmäch-\n\ntigten der Beklagten am 21. August 2006 zugestellt worden. Gegen dieses Ur-\n\nteil hat die Beklagte mit einem am 22. September 2006 beim Berufungsgericht \n\neingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung \n\nin den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. \n\n2 \n\nZur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen und durch anwalt-\n\nliche Versicherung sowie eidesstattliche Versicherung bekräftigt, ihr Prozessbe-\n\nvollmächtigter habe am 21. September 2006 die von ihm ordnungsgemäß ge-\n\nfertigte und unterzeichnete Berufungsschrift der in der Kanzlei seit 2002 be-\n\nschäftigten und für die Überwachung und Einhaltung der Fristen zuständigen \n\nRechtsanwaltsfachangestellten mit der ausdrücklichen Weisung übergeben, \n\ndiesen Schriftsatz zur Wahrung der Berufungsfrist vorab an das Berufungsge-\n\nricht zu faxen und darauf zu achten, dass der ordnungsgemäße Versand der \n\nBerufungsschrift durch positiven Telefaxbericht bestätigt werde. Ihr Prozessbe-\n\nvollmächtigter habe, als seine Rechtsanwaltsfachangestellte das Büro verlas-\n\nsen habe, nachgefragt, ob die Berufungsschrift vollständig per Telefax an das \n\nBerufungsgericht übertragen und ein entsprechender positiver Telefaxbericht \n\nvom Faxgerät ausgedruckt worden sei, was diese ihm bestätigt habe. \n\n3 \n\nDas Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag durch Beschluss \n\nals unbegründet zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsfrist sei wegen eines der Be-\n\nklagten zuzurechnenden Organisationsverschuldens ihres Prozessbevollmäch-\n\ntigten im Hinblick auf eine wirksame Ausgangskontrolle versäumt worden. Die \n\nAnweisung des Prozessbevollmächtigten an seine Mitarbeiterin, den ordnungs-\n\ngemäßen Versand der Berufungsschrift per Telefax durch positiven Telefaxbe-\n\nricht zu bestätigen, verhalte sich nicht darüber, unter welchen Voraussetzungen \n\ndie Notfrist im Fristenkalender zu löschen sei; folglich sei nicht sichergestellt \n\ngewesen, dass die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts habe gelöscht \n\nwerden dürfen. \n\n4 \n\n5 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 \n\nSatz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 \n\nZPO zulässig, weil gemäß den nachstehenden Ausführungen die Sicherung \n\neiner einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerde-\n\ngerichts erfordert (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, \n\nNJW 2004, 367 unter II 1 bb m.w.N.). Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 575 \n\nZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. \n\n6 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Das Berufungsgericht hat den \n\nWiedereinsetzungsantrag der Beklagten zu Unrecht zurückgewiesen und die \n\nBerufung der Beklagten daher zu Unrecht wegen Versäumung der Berufungs-\n\nfrist verworfen. Die Beklagte war ohne ihr Verschulden verhindert, die Notfrist \n\nzur Einlegung der Berufung einzuhalten (§ 233, § 517 ZPO). Entgegen der An-\n\nsicht des Berufungsgerichts beruht die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf \n\neinem Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten, das die Beklagte sich nach \n\n§ 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen müsste. \n\n7 \n\nDas Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass \n\nnach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Prozessbevollmächtigte in \n\nihrem Büro eine Ausgangskontrolle schaffen müssen, durch die zuverlässig \n\ngewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtszeitig hinausgehen, \n\nund dass der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung bei der Übermittlung fristwah-\n\nrender Schriftsätze per Telefax nur dann nachkommt, wenn er seinen dafür zu-\n\nständigen Mitarbeitern die Weisung erteilt, sich einen Einzelnachweis ausdru-\n\ncken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu \n\nprüfen und die Notfrist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen (BGH, \n\nBeschluss vom 26. Januar 2006 - I ZB 64/05, NJW 2006, 1519, unter III 1; v. \n\n19. November 1997 - VIII ZB 33/97, NJW 1998, 907, unter II 1; jeweils m.w.N.). \n\n8 \n\nDas Berufungsgericht hat jedoch übersehen, dass es im Streitfall nicht \n\ndarauf ankommt, ob sichergestellt war, dass die Frist erst nach Kontrolle des \n\nSendeberichts gelöscht werden durfte. Hätte die Rechtsanwaltsfachangestellte \n\nder Einzelweisung des Prozessbevollmächtigten entsprochen und vor dem Ver-\n\nlassen der Kanzlei den ordnungsgemäßen Versand der Berufungsschrift per \n\nTelefax anhand des Telefaxberichts überprüft, hätte sie bemerkt, dass für die \n\nBerufungsschrift kein Sendeprotokoll vorlag. Sie hätte die Berufungsschrift dann \n\nnoch fristwahrend an das Berufungsgericht übersenden können. Dass der Mit-\n\narbeiterin das Fehlen des Faxberichts nicht schon am Tag des Fristablaufs auf-\n\ngefallen ist, weil sie, wie sie versichert hat, abgelenkt durch ein Telefonat die \n\nFaxberichte der per Telefax zu versendenden Schriftsätze vor dem Ablegen \n\nnicht nochmals einzeln geprüft hat, ist ein unvorhersehbares Versehen der Mit-\n\narbeiterin, das dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht zum Ver-\n\nschulden gereicht. Dies zumal er sich vor ihr, als sie das Büro verließ, bestäti-\n\ngen ließ, dass die Berufungsschrift vollständig per Telefax an das Berufungsge-\n\nricht übertragen und ein entsprechender positiver Telefaxbericht vom Faxgerät \n\nausgedruckt worden sei. \n\n9 \n\n3. Nach alledem kann der angefochtene Beschluss keinen Bestand ha-\n\nben und ist daher aufzuheben. Der Klägerin ist Wiedereinsetzung in den vori-\n\ngen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung zu ge-\n\nwähren. Im Übrigen ist die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die \n\nKosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzu-\n\nverweisen. \n\nBall \n\nWiechers \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Koch \n\nVorinstanzen: \nLG Potsdam, Entscheidung vom 11.08.2006 - 10 O 97/06 - \nOLG Brandenburg, Entscheidung vom 07.11.2006 - 7 U 160/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zb-128-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 517","ref_norm":"517","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2007-05-08/viii-zb-128-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_128-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 21:39:04.863231+00:00"}}