{"status":"available","doknr":"BGH-Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_127-06","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VIII. Zivilsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"VIII ZB 127/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nVIII ZB 127/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Wolst sowie die Richterinnen Her-\n\nmanns, Dr. Milger und Dr. Hessel \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der \n\nZivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 7. November 2006 \n\naufgehoben. \n\nDen Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n7.566,17 € festgesetzt. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Beklagten haben gegen das am 27. Juli 2006 verkündete und ihrem \n\nProzessbevollmächtigten erster Instanz am 10. August 2006 zugestellte Urteil \n\ndes Amtsgerichts am 18. August 2006 Berufung eingelegt. Eine Berufungsbe-\n\ngründung ist bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten \n\ngelangt. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Berufung deshalb durch Beschluss vom \n\n7. November 2006, den Beklagten zugestellt am 16. November 2006, verwor-\n\nfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit ihrer Rechtsbeschwerde. Außer-\n\ndem haben sie am 20. November 2006 beim Berufungsgericht wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist einen Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand gestellt, über den das Berufungsgericht noch nicht entschie-\n\nden hat. \n\n3 \n\n1. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statt-\n\nII. \n\nhafte Rechtsbeschwerde ist zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, § 575 ZPO). Ihrer Zu-\n\nlässigkeit steht nicht entgegen, dass noch eine Entscheidung des Berufungsge-\n\nrichts über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aussteht. Dem die Beru-\n\nfung verwerfenden Beschluss wird im Falle der Bewilligung der Wiedereinset-\n\nzung die Grundlage entzogen, damit wird er gegenstandslos. Das Berufungsge-\n\nricht ist deshalb zwar nicht gehindert, über den Antrag auf Wiedereinsetzung in \n\nden vorigen Stand zu entscheiden. Das steht einem Rechtsschutzbedürfnis der \n\nBeklagten für die Rechtsbeschwerde jedoch nicht entgegen, weil dieses \n\nRechtsmittel gegen die Verwerfung der Berufung unabhängig von der zu bewil-\n\nligenden Wiedereinsetzung schon bei Verletzung eines Verfahrensgrundrechts \n\nErfolg hat (BGH, Beschluss vom 15. August 2007 – XII ZB 101/07, NJW-\n\nRR 2007, 1718, unter II 1). \n\n4 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss ist \n\nrechtsfehlerhaft ergangen, weil das Berufungsgericht die Beklagten vor seiner \n\nEntscheidung nicht angehört und damit deren Verfahrensgrundrecht auf rechtli-\n\nches Gehör verletzt hat. \n\n5 \n\nZwar sieht § 522 Abs. 1 ZPO im Gegensatz zu § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO \n\nfür den Fall einer Verwerfung eines unzulässigen Rechtsmittels eine Anhörung \n\nder Partei nicht ausdrücklich vor. Die Pflicht zur Anhörung des Rechtsmittelfüh-\n\nrers folgt jedoch nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Be-\n\nschluss vom 15. August 2007, aaO, unter II 2 b m.w.N.) unmittelbar aus \n\nArt. 103 Abs. 1 GG. Danach haben die Beteiligten eines gerichtlichen Verfah-\n\nrens ein Recht darauf, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gericht-\n\nlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. \n\n6 \n\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts beruht auch auf diesem Fehler, \n\nweil nicht ausgeschlossen werden kann, dass es nach Anhörung der Beklagten \n\nund einem gegebenenfalls von diesen daraufhin noch vor der Entscheidung \n\ngestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Ver-\n\nsäumung der Berufungsbegründungsfrist anders entschieden hätte. \n\n7 \n\n3. Im Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen einen das Rechtsmittel \n\nmangels rechtzeitig eingegangener Begründung verwerfenden Beschluss ist \n\nregelmäßig nicht zu prüfen, ob Wiedereinsetzungsgründe vorliegen, die der \n\nRechtsmittelführer mit einem nach der Verwerfung seiner Berufung beim Beru-\n\nfungsgericht gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge-\n\ngen die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung geltend gemacht \n\nhat, solange das Berufungsgericht – wie hier – über das Wiedereinsetzungsge-\n\nsuch noch nicht entschieden hat (Senatsbeschluss vom 19. September 2006 \n\n– VIII ZB 42/05, www.bundesgerichtshof.de, unter II 2; BGH, Beschluss vom \n\n15. August 2007, aaO, unter II 2 a, jeweils m.w.N.). Eine Ausnahme gilt jedoch, \n\nwenn die Wiedereinsetzung nach dem Aktenstand ohne weiteres zu gewähren \n\nist (BGH, Urteil vom 4. November 1981 – IVb ZR 625/80, NJW 1982, 1873, un-\n\nter II 1; Beschluss vom 12. Mai 1989 – IVb ZB 25/89, NJW-RR 1989, 962, unter \n\n3 a; Beschluss vom 12. Dezember 2000 – X ZB 17/00, www.bundesgerichts-\n\nhof.de, unter II 2 b). \n\n8 \n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagten haben innerhalb der Frist des § 234 \n\nAbs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen \n\ndie Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt und zugleich die ver-\n\nsäumte Prozesshandlung nachgeholt. Sie haben dargelegt und durch eides-\n\nstattliche Versicherungen ihres zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten \n\nsowie von dessen Mitarbeiterinnen Z. und Sch. glaubhaft \n\ngemacht, dass weder sie selbst noch den Prozessbevollmächtigten ein Ver-\n\nschulden an der Fristversäumnis trifft (§§ 233, 85 Abs. 2 ZPO), sondern dass \n\ndie Berufungsbegründungsschrift von diesem bereits am 29. August 2006 \n\n– also lange vor Ablauf der Frist des § 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO am 10. Oktober \n\n2006 – gefertigt und noch am selben Tag zur Post aufgegeben worden ist. Dass \n\nsie nicht zu den Akten der Berufungskammer gelangt ist, kann deshalb nur \n\ndurch den Postlauf begründet sein oder auf einem Versehen des Gerichts be-\n\nruhen. \n\n9 \n\nNach alledem ist der angefochtene Beschluss aufzuheben und den Be-\n\nklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Be- \n\nIII. \n\nrufungsbegründungsfrist zu gewähren. Die Sache ist zur erneuten Entschei-\n\ndung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 Satz 1 ZPO). \n\nBall \n\nDr. Wolst \n\nHermanns \n\nDr. Milger \n\nDr. Hessel \n\nVorinstanzen: \n\nAG Berlin-Schöneberg, Entscheidung vom 27.07.2006 - 107 C 602/05 - \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2006 - 63 S 283/06 -","source":"bgh","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/viii-zb-127-06","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1}],"authoritative_source":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","attribution":{"source":"bundesgerichtshof.de","source_url":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1"},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/viii-zb-127-06","upstream":"https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VIII_ZS/2006/VIII_ZB_127-06.pdf?__blob=publicationFile&v=1","retrieved":"2026-07-10 19:33:43.456587+00:00"}}